Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: Ref. StU
GRDrs 328/2013
Stuttgart,
06/04/2013



Bebauungsplan mit Satzung über örtl. Bauvorschriften Bellingweg/Reichenbachstraße (Ca 283/1.1) in Stgt.-Bad Cannstatt
- Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB und § 74 LBO
- ohne Anregungen
- Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
18.06.2013
20.06.2013



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Bellingweg / Reichenbachstraße (Ca 283/1.1) im Stadtbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt vom 10. Dezember 2012 / 15. März 2013 / 27. Mai 2013 wird gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen.

Es gilt die Begründung vom 10. Dezember 2012 / 15. März 2013 / 27. Mai 2013.


Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Kartenausschnitt auf dem Titelblatt der Begründung dargestellt.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Neubebauung an der Reichenbachstraße in unmittelbarer Nähe zum Stadtarchiv soll nicht allein als Maßnahme im Veielbrunnengebiet wahrgenommen werden, sondern ist zugleich Pilotobjekt für die zukünftige Bebauung im NeckarPark.

Die Stuttgarter Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH (SWSG) beabsichtigt, in zwei Gebäuden 67 Wohnungen und einen 2-gruppigen Kindergarten an der Reichenbachstraße Ecke Morlokstraße auf den Flurstücken 3126/1 und 3125/2 zu erstellen.

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden von der Auslage des Bebauungsplans unterrichtet. Die vorgebrachten Anregungen wurden in den Bebauungsplan eingearbeitet (siehe Anlage 7). Aus der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgetragen.

Auf die Begründung zum Bebauungsplan vom 10. Dezember 2012 / 15. März 2013 / 27. Mai 2013 wird verwiesen (Anlage 2). Für den Baublock mit Stadtarchiv und bestehender Wohnbebauung wird ein Mischgebiet und ein Gewerbegebiet festgesetzt.


Finanzielle Auswirkungen

Der Landeshauptstadt Stuttgart entstehen durch die Errichtung der Lärmschutzwand entlang der Bahnlinie Kosten (incl. Ablösung) in Höhe von ca. 2,6 Mio. €.



Beteiligte Stellen

Ref. WFB, Ref. T.

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine.

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine.



Matthias Hahn
Bürgermeister

Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Begründung zum Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 8 BauGB vom 10. Dezember 2012 / 15. März 2013 / 27. Mai 2013
3. a) Bebauungsplan (Verkleinerung) vom 10. Dezember 2012 / 15. März 2013 / 27. Mai 2013
3. b) Lärmquellen und Maßnahmenplan
4. Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan
5. Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
6. Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
7. Beteiligung der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB




Ausführliche Begründung

1. Plangebiet

Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bad Cannstatt im Gebiet Veielbrunnen.

Es wird begrenzt
- im Norden von der Reichenbachstraße;
- im Osten von der Morlokstraße;
- im Süden von der Frachtstraße;
- im Westen vom Bellingweg.

Die Fläche des Plangebiets beträgt insgesamt 12 000 m², davon betragen die Flächen des Baugebiets 10 200 m² und die Verkehrsflächen 1 800 m².


2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplanverfahrens

So wie das Stadtarchiv als Signal für die Neuordnung im Güterbahnhof wirkt, soll auch die Neuordnung der Reichenbachstraße nicht allein als Maßnahme im Veiel­brunnengebiet wahrgenommen werden, sondern als „Pilotprojekt“, das bereits auf die Entwicklungsziele auf dem Güterbahnhof als nachhaltigem Stadtteil Bezug nimmt. Dazu müssen hochwertige Qualitätsstandards definiert und realisiert werden, insbesondere wünschenswert sind:

3. Vorgang

Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 17. Februar 2009 die Aufstellung des Bebauungsplans NeckarPark (Ca 283) im Stadtbezirk Bad Cannstatt beschlossen (Gemeinderatsdrucksache Nr. 923/2008). Dies erfolgte in einem Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB mit der Änderung Nr. 31 des Flächen­nutzungsplans 2010 im Bereich Cannstatt Süd / NeckarPark.

Der Bezirksbeirat Bad Cannstatt hat am 4. Februar 2009 der Gemeinderatsdrucksache Nr. 923/2008 einstimmig zugestimmt.
Als Ergebnis eines Interessenbekundungsverfahrens wurde das Baugrundstück, Flst. 3126/1 und 3125/2, von der Landeshauptstadt Stuttgart an die Stuttgarter Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH (SWSG) veräußert (Gemeinderatsdrucksache Nr. 5/2011).
Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung Nr. 31 durchgeführt. Die Unterlagen dazu lagen vom 24. April 2009 bis 8. Mai 2009 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung aus.
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung bestand am 5. Mai 2009 im Bezirksrathaus Bad Cannstatt. In einer Planungswerkstatt am 10. März 2012 wurden der
Öffentlichkeit die Planungen der SWSG erläutert.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte mit anderen Teilbebauungsplänen (Ca 283/1 und Ca 283/2) zeitgleich vom 22. Juni 2012 – 5. Juli 2012.
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung bestand am Montag, 25. Juni 2012.
Anregungen wurden nicht vorgebracht.

Die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping) wurde im Oktober 2008 durchgeführt. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden weitgehend in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet (Anlage 5).

Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Weise, dass die Träger öffentlicher Belange im Januar 2012 zum Inhalt der Planunterlagen Stellung nehmen konnten.
Die eingegangenen Anregungen wurden weitgehend berücksichtigt (Anlage 6).


4. Begründung zum Bebauungsplan

Die Grundzüge und wesentlichen Auswirkungen der Planung sind in der Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 8 BauGB vom 10. Dezember 2012 / 15. März 2013 / 27. Mai 2013 dargelegt (siehe Anlage 2). Auf diese wird Bezug genommen.


5. Umweltbelange

Unter Berücksichtigung von § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen. Im Hinblick auf § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ist eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung entbehrlich.
Der Planung stehen keine Umweltbelange entgegen.


6. Verfahren
7. Auslegung

Der Bezirksbeirat Bad Cannstatt hat am 23. Januar 2013 der Gemeinderatsdrucksache Nr. 450/2012 einstimmig mit Änderungsvorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zugestimmt.
In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik am 29. Januar 2013 (GRDrs 450/2013) wurde beschlossen, den Bebauungsplanentwurf auszulegen.

Der Bebauungsplan hat vom 15. Februar 2013 bis 14. März 2013 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung, Planauslage öffentlich ausgelegen und konnte im Bezirksrathaus Bad Cannstatt eingesehen werden.

Neben dem Entwurf und der Begründung des Bebauungsplans lagen folgende wesentliche umweltbezogenen Stellungnahmen aus:

8. Weiterer Verfahrensablauf

Die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs sind unter folgenden Lärmminderungsmaßnahmen formuliert. Diese müssen vor Beginn des Bauvorhabens erfüllt sein:
9. Planungsvorteil / Finanzelle Auswirkung

Der Planungsvorteil beträgt ca. 800.000 €.
Der Landeshauptstadt Stuttgart entstehen durch die Errichtung der Lärmschutzwand entlang der Bahnlinie Kosten (incl. Ablösung) in Höhe von ca. 2,6 Mio. €.
Anlage 2


Inhalt


1. Plangebiet
1.1 Lage und Größe
1.2 Bestand


2. Ziel und Zweck der Planung
2.1 Geltendes Recht und andere Planungen
2.2 Anlass und Erforderlichkeit der Planaufstellung
2.3 Verfahren / Bebauungsplan der Innenentwicklung

3. Planinhalt
3.1 Städtebauliche Konzeption
3.2 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche

4. Grünflächen und Pflanzbindungen

5. Verkehrsflächen
- ÖPNV

6. Infrastruktur

7. Gemeinbedarf

8. Sozialverträglichkeit

9. SIM

10. Örtliche Bauvorschriften

11. Ausgleichsmaßnahmen / Umweltverträglichkeit

12. Statistische Daten

13. Kosten des Bebauungsplans

14. Umweltbelange

14.1 Übersicht (naturräumliche Lage, Nutzungen)
14.2 Schutzgut Mensch
14.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen
14.4 Schutzgut Boden
14.5 Schutzgut Wasser
14.6 Schutzgut Klima und Luft
14.7 Schutzgut Landschaft
14.8 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter

Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplans

1. Plangebiet

1.1. Lage und Größe

Das Planungsgebiet liegt im Stadtbezirk Bad Cannstatt, Stadtteil Veielbrunnen. Es wird umgrenzt von der bestehenden Bebauung des Veielbrunnengebiets einerseits und grenzt andererseits an das ehemalige Güterbahnhofgelände an, welches zu einem Mischgebiet und Gewerbegebiet entwickelt wird (NeckarPark).
Es wird begrenzt:
- im Norden von der Reichenbachstraße;
- im Osten von der Morlockstraße;
- im Süden von der Frachtstraße;
- im Westen von Bellingweg.

Der Geltungsbereich mit einer Größe von ca. 1,2 ha umfasst die Flurstücke 3114, 3114/1, 3114/2, 3114/3, 3119/4, 3125/2, 3126/1, 3120, 3122 und Flst. 2993/1 (Reichenbachstraße). Die Flurstücke und Verkehrsflächen sind überwiegend im Eigentum der Stadt und nur ein geringer Teil in privater Hand.

1.2. Bestand

Im südlichen Teil befindet sich das Stadtarchiv der Landeshauptstadt Stuttgart, in dem dazugehörigen Pförtnerhäuschen ist zurzeit das Büro der Gemeinwesenarbeit zur Unterstützung der Entwicklung des NeckarParks untergebracht.

Im nördlichen Teil befinden sich zwischen Bellingweg und Reichenbachstraße Wohngebäude. Die übrige Grundstücksfläche wurde frei geräumt und soll einer Wohnbebauung zugeführt werden.

2. Ziel und Zweck der Planung

Im Veielbrunnengebiet ist für die Quartiere südlich der Reichenbachstraße ein Gewerbegebiet festgesetzt worden.
Die tatsächliche städtebauliche Entwicklung stellt sich jedoch als Mischgebiet dar. Dieser Entwicklung soll planungsrechtlich Rechnung getragen werden.
Planerisches Ziel ist es, den Wohnraumbedarf in diesem Stadtteil zu decken, die bestehende Mischnutzung zu sichern und für das Stadtarchiv ein Gewerbegebiet auszuweisen.
Großflächiger Einzelhandel ist nicht zulässig (Einzelhandels- und Zentren­konzept Stuttgart / Aufstellungsbeschluss 11. Oktober 2011).

2.1. Geltendes Recht, andere Planungen

Bauleitplanung
Der aktuelle Flächennutzungsplan (FNP) stellt für das Quartier Gemischte Baufläche dar. Der Aufstellungsbeschluss zur geplanten Änderung Nr. 31 „Cannstatt Süd / NeckarPark“ stellt ebenfalls Gemischte Baufläche dar. Die Planung wird somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Andere Planungen:
2.2. Anlass und Erforderlichkeit der Planung

Im Plangebiet befindet sich das unter Denkmalschutz stehende, sanierte Stadtarchiv, mit einem städtischen Lagerhaus sowie 5 Wohngebäude, die vor dem 1. Weltkrieg errichtet wurden.
Zwischen den Wohngebäuden und dem Stadtarchiv lag eine Sporthalle, die im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen abgerissen wurde. Auf dieser Brachfläche soll nun die Möglichkeit für gemischte Nutzungen geschaffen werden.
Die Art der baulichen Nutzung soll im Rahmen des Bebauungsplans als Mischgebiet bzw. als Gewerbegebiet ausgewiesen werden.


2.3. Verfahren / Bebauungsplan der Innenentwicklung
3. Planinhalt

3.1 Städtebauliche Konzeption

So wie das Stadtarchiv als Signal für die Neuordnung im Güterbahnhof wirkt, soll auch die Neuordnung der Reichenbachstraße nicht allein als Maßnahme im Veielbrunnenge­biet wahrgenommen werden, sondern als „Pilotprojekt“, das bereits auf die Entwicklungsziele auf dem Güterbahnhof als
nachhaltigem Stadtteil Bezug nimmt. Dazu müssen hochwertige Qualitätsstandards definiert und realisiert werden.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans für den Bereich der Neubebauung im Mischgebiet basieren auf dem Interessenbekundungsverfahren. Die Maßstäb­lichkeit der Neubebauung, insbesondere Höhen und Längen der Gebäude orientieren sich an der Bestandsbebauung entlang der Reichenbachstraße.

3.2 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

Um die Einfügung des Quartiers in die umgebende Nutzung zu gewährleisten, ist entlang der Reichenbachstraße und der Morlockstraße zur Sicherung der städtebaulichen Ziele ein gegliedertes Mischgebiet nach § 6 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5, 6 BauNVO vorgesehen.

Folgende Nutzungen sind zulässig:
Folgende Nutzungen sind nicht zulässig:
4. Grünflächen und Pflanzbindungen

Im Inneren der Blockrandbebauung entstehen überwiegend auf Tiefgaragenflächen großzügige Freibereiche, die durch Wegeverbindungen für die Anwohner gegliedert und begrünt werden. Dies wird im Bebauungsplan durch Pflanzbindungen festgesetzt.

5. Verkehrsflächen

Die äußere Erschließung ist durch die bestehenden Straßen Reichenbachstraße, Morlockstraße und Bellingweg sichergestellt.

Mit der städtebaulichen Rahmenplanung NeckarPark ist die Absicht einer städtebaulichen Aufwertung und strukturellen Neuordnung verbunden. Hieraus resultieren auch Veränderungen der Verkehrsstruktur im Veielbrunnen. Ein wesentlicher Aspekt der künftigen Gebietsentwicklung ist die Einrichtung eines durchgehenden Aufenthaltsbereichs, der süd-östlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans angrenzen soll. Hierdurch ergeben sich auch Anpassungen der vorhandenen Erschließungsanlagen, die sich sowohl auf die Gestaltung der Verkehrsflächen als auch auf deren Struktur beziehen werden.

Im Bereich des Stadtarchivs befinden sich im Innenhof oberirdische, wasserdurchlässige Stellplätze. Die Parkierung der bestehenden Wohnbebauung erfolgt in Teilen auf den Grundstücken bzw. im öffentlichen Straßenraum. Geh- und Radwegeverbindungen befinden sich auf den vorhandenen Verkehrsflächen.

ÖPNV
Das Gebiet ist gut an den ÖPNV angeschlossen: durch Bahn- und S-Bahnver­kehr im Cannstatter Bahnhof, durch die Buslinie 56 mit der Haltestelle Daimlerstraße 55 und die Stadtbahnlinie U 11 (Volksfestlinie).

5.1 Verkehrsregelungen im Veielbrunnengebiet

Derzeit ist das Straßensystem im Veielbrunnen zum Schutz der Anwohner an den Stellen Reichenbachstraße / Morlockstraße, Bellingweg und an der Heinrich-Ebner-Straße unterbrochen. Hintergrund dieser Unterbrechungen sind die durch das ehemalige Güterbahnhofsareal bedingten Lkw-Verkehre sowie die Besucherverkehre bei Veranstaltungen z. B. am Wasen. Die einzelnen Parzellen des Geltungsbereichs sind daher derzeit entweder von der Reichenbachstraße oder vom Bellingweg bzw. der Morlock­straße erschlossen.

Durchfahrtssperren
Aufgrund des vom Gemeinderat beschlossenen Erschließungssystems für das Veiel­brunnengebiet wurden 1993 im Bellingweg (zur Fernhaltung des Lkw-Verkehrs von und zum Gebiet des Güterbahnhofs vom Wohngebiet) und 1994 im Veielbrunnen­weg und in der Reichenbachstraße (zur Fernhaltung des Parkplatzsuchverkehrs während Großveranstaltungen auf dem Wasen und im Stadion) drei Teilflächen teileingezogen und darauf Durchfahrtssperren für den allgemeinen Fahrzeugverkehr eingebaut. Die Durchfahrtssperren befinden sich im Bellingweg auf Höhe von Gebäude 13, in der Reichenbachstraße an der Einmündung Morlockstraße und im Veielbrunnenweg am Übergang zur Morlock­straße.

Im Rahmen des Bebauungsplans soll hierfür die besehende Sperre an der Reichenbachstraße / Morlockstraße entfallen. Grund dafür ist das Ziel, den Bereich zwischen Stadtarchiv und Zollamt als öffentlichen Platz erlebbar zu machen. Die Morlockstraße soll daher zwischen Stadtarchiv und dem Bauvorhaben Reichenbachstraße / Morlock­straße unterbrochen werden. Der Abschnitt zwischen Bellingweg und Stadtarchiv würde nur noch der Anbindung des Archivs dienen.


6. Infrastruktur

Die erforderlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind vorhanden. Die Versorgung mit leitungsgebundener Energie und Wasser ist gesichert. Das bestehende Kanalnetz reicht für die Entwässerung des Plangebiets aus; sie erfolgt zum Hauptklärwerk Mühlhausen. Inwieweit zusätzliche Anlagen bzw. Festsetzungen zur Gewährleistung der Ver- und Entsorgung erforderlich werden, ist im weiteren Verfahren mit den zuständigen Trägern öffentlicher Belange und sonstigen Behörden noch zu klären.

Die Entwässerung der neuen Gebäude hat im Sinne der vom Büro DiemBaker erstellten Realisierungsstudie für das gesamte Gebiet NeckarPark zu erfolgen.
Dies betrifft insbesondere bauliche Möglichkeiten zugunsten begrünter Flachdächer, Fassadenbegrünung und Regenwassernutzung.

Weitere infrastrukturelle Einrichtungen sind nach bisherigem Kenntnisstand nicht notwendig.

7. Gemeinbedarf und Kindertagesstätten

Bei der Schaffung von 67 Wohnungen (davon 17 Wohnungen im städtischen Förderprogramm Mietwohnungen für mittlere Einkommensbezieher) Kinderbetreuung gibt es im Veielbrunnengebiet ein Defizit. Es besteht die Notwendigkeit, eine 2-gruppige Kindertagesstätte für 0 – 3 Jahre und 3 – 6 Jahre einzurichten. Diese soll entsprechend der kaufvertraglichen Regelung in der geplanten Neubebauung im Mischgebiet realisiert werden.

8. Sozialverträglichkeit

Die hier geplante Neubebauung unter den Bedingungen eines Mischgebiets trägt erheblich zur Stabilisierung einer ausgewogenen, sozialen Einwohnerzusammensetzung bei und kann dem Weggang von Familien aus den alteingesessenen, benachbarten Wohnquartieren im Veielbrunnengebiet entgegenwirken. Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen für den täglichen Bedarf stehen in der Nachbarschaft des Plangebiets, z. B. im Cannstatter Carré oder in der näheren Umgebung ausreichend zur Verfügung und können auch im Mischgebiet angesiedelt werden. Zusammen mit den vorhandenen Infrastruktureinrichtungen diesseits und jenseits der Bahnlinie ist die Versorgung gewährleistet.

Grundsätzlich ist für die Grundschulversorgung des Aufsiedlungsgebiets NeckarPark ein neuer Schulstandort nötig. Sollte entgegen der Planung die Aufsiedlung realisiert werden, ohne dass der neue Schulstandort im NeckarPark zur Verfügung steht, gehört das Gebiet in den Grundschulbezirk der Martin-Luther-Schule und es muss für die Martin-Luther-Schule unter Berücksichtigung der Schülerentwicklungen der benachbarten Grundschulen untersucht werden, wie der ggf. zusätzlich benötigte Raumbedarf abgedeckt werden kann.*)
*) gestrichen lt. UTA-Beschluss vom 29. Januar 2013.

9. Stuttgarter Innenentwicklungsmodell (SIM)

Der Gemeinderat hat am 24. Februar 2011 dem Verkauf der Grundstücke an die Stuttgarter Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH (SWSG) zugestimmt. Nachdem der Verkauf vor dem Beschluss zu SIM am 24. März 2011 stattfand, handelt es sich um einen Altfall, bei dem die Konditionen von SIM keine Anwendung finden.

Gleichwohl werden von den geplanten 67 Wohnungen 17 Wohnungen im städtischen Förderprogramm „Mietwohnungen für mittlere Einkommensbezieher“ (MME) erstellt. Dies entspricht einem Prozentsatz von ca. 25,4 %. Die SWSG hat allerdings im Rahmen des Kaufvertrags hierfür eine Grundstücksverbilligung erhalten.

10. Örtliche Bauvorschriften

Aus baugestalterischen Absichten werden im Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO in Bezug auf Dachlandschaft, Mülltonnenstandplätze, Fassadengestaltung, Werbeanlagen und Antennen mit erlassen. Werbeanlagen im Geltungsbereich sind nur eingeschränkt zulässig. Flächige Werbeanlagen größer als 1 m² sind nicht zulässig. Im gesamten Plangebiet sind Werbeanlagen mit wechselndem und / oder bewegtem Licht und Lichtwerbungen nicht zulässig. Dies dient dazu, die Wohnnutzung zu schützen. Je Gebäude ist nur jeweils eine vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbare Antenne für terrestrischen und für Satellitenempfang zulässig. Eine Vielzahl von Antennen widerspricht einer einheitlichen Dachlandschaft.

Das Ergebnis orientiert sich insbesondere an der historischen, teilweise unter Denkmalschutz stehenden Bausubstanz, die es zu erhalten gilt.

11. Ausgleichsmaßnahmen / Umweltverträglichkeit

Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Von einem förmlichen Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB wird abgesehen. Eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung gemäß § 1 a BauGB ist nicht erforderlich. Eingriffe in Natur und Landschaft gelten im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig. Die Auswirkungen des Planes auf die Umwelt werden in Ziff. 14 der Begründung unter dem Aspekt Umweltbelange erläutert.

12. Statistische Daten

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 1,2 ha.

Fläche insgesamt 12 000 m²
Baugebiet MI 7 400 m²
Gewerbegebiet GE 2 800 m²
Verkehrsflächen 1 800 m²

Nach dem bisherigen Stand der Planung entstehen im Wohnungsbau 67 neue Wohnungen mit 74 Stellplätzen und eine 2-gruppige Kindertagesstätte.

13. Kosten des Bebauungsplanverfahrens

Das Gebiet ist erschlossen. Alle anfallenden Kosten trägt der Vorhabenträger.


14. Umweltbelange

14.1. Übersicht (Nutzungen)

Das Plangebiet liegt im Naturraum Schwäbisches Keuper- und Liasland (Naturraum
3. Ordnung) bzw. Stuttgarter Bucht (Naturraum 4. Ordnung) am Rande des Veiel­brunnengebiets am Übergang zur geplanten Neubebauung des ehemaligen Güterbahnhofs Bad Cannstatt. Das Gebiet unterliegt vielfältigen Umweltbelastungen auf Grund der Bahnlinie Stuttgart - Ulm, der stark befahrenen Mercedesstraße / Benzstraße und der Daimlerstraße, des Wasens, der Hanns-Martin-Schleyer-Halle, der Porsche-Arena und der Mercedes-Benz-Arena.

14.2. Schutzgut Mensch

Das Plangebiet weist eine Vorbelastung mit Luftschadstoffen auf.

Nach dem Klimaatlas Region Stuttgart (Hrsg.: Verband Region Stuttgart, 2008) befindet sich das Plangebiet zum großen Teil in einem als Gewerbe-Klimatop zu bezeichnenden Bereich. Dies bedeutet, dass im Wesentlichen die klimatologischen Merkmale einer verdichteten Bebauung, wie Ausbildung eines Wärmeinseleffekts, geringe Luftfeuchtigkeit und erhebliche Windfeldstörung, vorherrschend sind. Teilweise ist eine hohe Luftschadstoffbelastung vorhanden. Die übrigen Bereiche des Plangebiets werden als Stadt-Klimatop eingestuft. Auch dort ist bei starker Aufheizung am Tage die nächtliche Abkühlung sehr gering. Die dichte und hohe Bebauung beeinflusst die lokalen Windsysteme in erheblichem Umfang, so dass der Luftaustausch eingeschränkt ist und zeitweise eine hohe Luftschadstoffbelastung besteht (s. a. Pkt. 14.5). In den Planungshinweisen wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans als Gebiet mit klimarelevanten Funktionen angegeben, welches jedoch gegenüber Nutzungsintensivierungen, wie beispielsweise Arrondierung und Schließung von Baulücken, geringe klimatisch-lufthygienische Empfindlichkeiten aufweist.

In der Umgebung des Planungsgebietes an der Alten Untertürkheimer Straße ist ein Asphaltwerk angesiedelt, von dem Geruchsbelästigungen ausgehen. Nach einer vorliegenden Untersuchung besteht jedoch nur eine sehr geringe Belastung. Immissions
grenzwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie werden eingehalten.

Im Zusammenhang mit Großveranstaltungen wie dem Volksfest oder dem Frühlingsfest auf dem in ca. 350 m entfernt liegenden Cannstatter Wasen finden auch Feuerwerke statt. Über Staub- und Schadstoffbelastungen aus diesen Einzelereignissen liegen keine Daten vor. Die Feuerwerke sind allerdings als seltene Ereignisse anzusehen.

Im Bebauungsplangebiet liegen teilweise sehr hohe Schallimmissionen durch den Bahnlärm vor (Verkehrslärm).
Dies betrifft die Fassaden der geplanten Neubebauung an der Reichenbachstraße und der Morlockstraße
und weniger die Bestandsgebäude an der Reichenbachstraße / Ecke Bellingweg.

Es ist je nach Lage und Entfernung zu den Verkehrswegen mit folgenden Beurteilungspegeln an den Fassaden zu rechnen:

tags nachts
14.3. Schutzgut Tiere und Pflanzen

Für den Bereich des ehemaligen Güterbahnhofareals wurden im Jahr 2006 sowie 2009/2010 artenschutzfachliche Untersuchungen durchgeführt. Einbezogen sind auch die Flächen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Das Plangebiet ist nahezu vollständig versiegelt und bebaut. Es finden sich keine Biotop- und Nutzungstypen mit naturschutzfachlichen Wert oder mit Bedeutung für die heimische Tier- und Pflanzenwelt.

Im Plangebiet gibt es an Gebäuden an der Morlockstraße ein Brutpaar des Hausrotschwanzes und zwei Brutpaare des gefährdenden Haussperlings.
Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zwergfledermaus im Plangebiet zumindest regelmäßig Quartiere nutzt. Diese Arten fallen unter die Schutzbestimmungen des § 44 BNatSchG. Um sicherzustellen, dass die Realisierung der Planung nicht gegen die Verbotstatbestände des Artenschutzrechtes verstößt, sind bei Abbruch und baulichen Veränderungen von Gebäuden vor der Durchführung integrierende Maßnahmen zu treffen. Falls Gebäude abgebrochen oder verändert werden, muss dies außerhalb der Brutzeiten und Quartierszeiten erfolgen, anderenfalls ist die untere Naturschutzbehörde vorab über geplante Maßnahmen zu unterrichten.

14.4. Schutzgut Boden

Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um ein seit langem genutztes bzw. überbautes Gebiet, natürliche Böden kommen nicht vor. Größere Teilbereiche wurden als Altlastenverdachtsflächen bzw. entsorgungsrelevante Flächen erfasst. (ISAS-Nr. 2124, ISAS-Nr. 2164, ISAS-Nr. 5155). Für zukünftige Nutzungen besteht jedoch eine erhebliche Vorbelastung, die im Zusammenhang mit Nutzungsänderungen geprüft werden muss. Bei der heutigen Nutzung geht von den festgestellten Untergrundverunreinigungen keine Gefährdung aus. Im Vorfeld von geplanten Entsiegelungsmaßnahmen bzw. Nutzungsänderungen (z. B. Kinderspielflächen, Wohngebiete) ist jedoch zu prüfen, ob Untersuchungs- oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.

Aufgrund seines hohen Versiegelungsgrades und der geringen Bodenqualität erfüllt das Planungsgebiet keine besonderen Funktionen für das Schutzgut Boden, sondern ist erheblich vorbelastet.

Die Qualität des Bodens ist auf Grund des bestehenden Versiegelungsanteils in der Bodenschutzkarte mit der Stufe fehlend dargestellt. Durch die Planung ändert sich nichts an dieser Einstufung, sie hat keine nachteilige Wirkung auf das Schutzgut.

Die Umweltauswirkung auf den Boden ist nicht erheblich. Auf Grundlage der Methode des Bodenschutzkonzeptes (BOKS) ergibt sich für den Bereich des Bebauungsplans zum gegenwärtigen Planungsstand keine Änderung in der Bilanz.

14.5. Schutzgut Wasser

Das Planungsgebiet hat eine große Bedeutung für den Schutz des Mineralwassers. Es liegt innerhalb der Kernzone des mit Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11. Juni 2002 abgegrenzten Schutzgebiets der Heilquellen von Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart Berg.

Gemäß der Schutzgebietsverordnung sind im Planbereich keinerlei Wasserhaltungsarbeiten zulässig. Ferner ist das Freilegen von Grundwasser in einer Fläche > 500 m² verboten; Grundwasser darf ggf. nur in mehreren Teilabschnitten mit Flächen
< 500 m² freigelegt werden. Flächenhafte Eingriffe unter die Basis der quartären Ablagerungen sind ebenfalls nicht zulässig. Die weiteren Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung sind ebenfalls zu beachten.

Im Geltungsbereich ist mit einem Grundwasserstand zwischen 217,00 und 217,50 m
ü. NN zu rechnen.

Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden.


14.6. Schutzgut Klima und Luft

Das Informationssystem „Stadtklima 21“ (Landeshauptstadt Stuttgart, September 2008) ermöglicht in Verbindung mit den flächendeckend für das Stadtgebiet Stuttgart durchgeführten Immissionsberechnungen (Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG) eine Einschätzung der lufthygienischen Situation im Planungsgebiet.
Das Informationssystem „Stadtklima 21“ beruht auf Berechnungen mit dem Screening-Verfahren PROKAS, die die Immissionssituation entlang der Hauptverkehrsstraßen unter Berücksichtigung der straßennahen Randbebauung abbilden. Aus diesen Berechnungen sind für die Straßennahbereiche der Reichenbach-, der Fracht- und der Morlockstraße keine Konzentrationsangaben verfügbar. Daraus lässt sich ableiten, dass die genannten Straßen im Stuttgarter Hauptstraßennetz derzeit eine untergeordnete Rolle einnehmen.

Die o. a. flächendeckenden Berechnungen ergeben, dass im Planungsgebiet derzeit Jahresmittelwerte für Stickstoffdioxid (NO
2) bis 38 µg/m3 zu erwarten sind. Für Feinstaub (PM10) werden im Plangebiet bis 21 µg/m3 im Jahresmittel berechnet. Damit werden die Grenzwerte der 39. BImSchG eingehalten. Mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes werden i.d.R. für PM10-Jahresmittelwerte ab 29 µg/m3 abgeleitet. Jedoch werden nach diesen Berechnungen die vom Gemeinderat beschlossenen, strengeren Umweltqualitätsziele Luft für beide Komponenten überschritten.

Vor diesem Hintergrund wird eine Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB auch für Luftschadstoffimmissionen getroffen.

Im Zuge des Bundesprojektes „LowEnergy als Standortfaktor“ wurde ein vertieftes Energiekonzept durch das Büro ebök erstellt. Folgende Empfehlung wurde abgegeben:
14.7. Schutzgut Stadt- / Landschaftsbild

Das Landschaftsbild des Planungsgebietes ist städtisch überprägt und entzieht sich einer klassischen, im Hinblick auf unbebaute Freiflächen entwickelten Landschaftsbildbewertung nach Vielfalt, Eigenart und Schönheit. Die Umnutzung des ehemals überwiegend gewerblich genutzten Areals zu Wohnzwecken führt nicht zu nachteiligen Wirkungen im Stadtbild. Die zentrale Grünfläche und die Pflanzgebote für die überbau­baren Grundstücksflächen führen zu einer Verbesserung des Stadtbildes im Quartier.

14.8. Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
Das Kulturdenkmal Bellingweg 21, Stadtarchiv wurde in der Planung berücksichtigt und es gibt keine Auswirkungen auf das Kulturdenkmal.

Änderungen bzw. Ergänzungen sind in kursiver Schrift dargestellt.

Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Stuttgart, 10. Dezember 2012 / 15. März 2013 / 27. Mai 2013




Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor
Anlage 4


TEXT

A. Planungsrechtliche Festsetzungen (BauGB, BauNVO)
Mischgebiet - § 6 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5, 6 BauNVO
MIZulässig sind:
    1. Wohngebäude
    2. Geschäfts- und Bürogebäude
    3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
    4. sonstige Gewerbebetriebe
    5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

    Nicht zulässig sind:
    1. Vergnügungsstätten
    2. Wettbüros
    3. Gartenbaubetriebe
    4. Tankstellen
Gewerbegebiet - § 8 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5, 6 BauNVO
GeZulässig sind:
1. Gewerbebetriebe aller Art, die das Wohnen nicht wesentlich stören;
2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude;

Nicht zulässig sind:
1. Lagerplätze und öffentliche Betriebe
2. Bordelle und bordellartige Betriebe
3. Wettbüros
4. Tankstellen
5. Anlagen für sportliche Zwecke

Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
Zulässige Grundfläche - § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 19 Abs. 4 BauNVO
Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) darf durch die mitanzurechnenden Grundflächen der Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.
Bauweise - § 22 Abs. 1 - 4 BauNVO
gGeschlossene Bauweise.
Höhe baulicher Anlagen - § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2, 3 BauNVO
TH1 + TH2Traufhöhen jeweils in m über NN, siehe Einschriebe im Lageplan.
Im Bereich des Innenhofes der Flst. 3125/2 und 3126/1 ist eine Überschreitung der maximalen Traufhöhe um bis zu 2,5 m zulässig.
Stellplätze und Garagen - § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO
Ga1/St1
Gaue
Stellplätze und Garagen sind nur in der überbaubaren Grundstücksfläche und in den gekennzeichneten Bereichen zulässig.
Oberirdische Stellplätze sind mit wasserdurchlässigem Material herzustellen.
Ausnahmen für Behindertenstellplätze können zugelassen werden.
Unterirdische Garagen sind mit 60 cm Erdüberdeckung zu versehen und zu begrünen.
Immissionsschutz § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (Freizeitlärm + Sportanlagenlärm)
Im Mischgebiet ist aufgrund der Lärmeinwirkungen des Festbetriebs auf dem Cannstatter Wasen und der Sportveranstaltungen in der Mercedes-Benz-Arena durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie z. B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (z. B. verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafzimmer zu beurteilen.
Diese Regelung gilt für alle Fassaden, an denen der nächtliche Beurteilungspegel von 45 dB(A) überschritten wird.

Ab dem 4. OG
sind Schlaf- und Wohnräume nur zulässig, wenn dort nicht zu öffnende Fenster mit Lüftungseinrichtung eingebaut werden.
Hinweise:Voraussetzung für eine Wohnnutzung ist, dass die Lärmemission durch den Festbetrieb auf dem Cannstatter Wasen um 5 dB(A) reduziert wird gegenüber dem Emissionspegel 2011 des Festbetriebs auf dem Cannstatter Wasen (Braunstein + Berndt GmbH, Schallpegelmessungen Cannstatter Volksfest 2011, Projekt-Nr. 11 GS 047-2 vom 2. Dezember 2011).
Darüber hinaus bildet die Blockrandbebauung Daimlerstraße / Mercedesstraße einen aktiven Schallschutz für die dahinterliegende geplante Mischnutzung.

Im Rahmen der oben angeführten Festsetzungen ist im bauordnungsrechtlichen Verfahren an allen Fassaden zu prüfen, ob der ruhezeitliche Beurteilungspegel von 55 dB(A) überschritten wird. Ist dies der Fall, sind Schlaf- und Wohnräume nur zulässig, wenn dort nicht zu öffnende Fenster mit Lüftungseinrichtungen eingebaut werden.
L1 Voraussetzung für eine Wohnnutzung ist, dass die lärmabschirmende Blockrandbebauung an der Daimler-/Mercedesstraße realisiert ist (siehe Lärmquellen und Maßnahmenplan).
Immissionsschutz § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (Verkehrslärm)
L2


Hinweise:


Im gekennzeichneten Bereich sind an den Außenbauteilen baulicher Anlagen Vorkehrungen gemäß DIN 4109 zum Schutz vor Außenlärm zu treffen.
    1. Es ist je nach Lage und Entfernung zu den Verkehrswegen mit folgenden Beurteilungspegeln an den Fassaden zu rechnen:


    tags nachts
    Reichenbachstraße 45 - 62 dB(A) 42 - 59 dB(A)
    Morlockstraße 48 - 61 dB(A) 45 - 59 dB(A)
    Bellingweg 45 - 58 dB(A) 42 - 55 dB(A)


    Der Unterschied zwischen den Schallpegeln tags und nachts beträgt weniger als die in der DIN 4109 vorausgesetzten 10 dB(A). Damit auch nachts für die Wohnnutzung ein ausreichender Schallschutz gewährleistet ist, müssen (in Abhängigkeit der Nutzung) für die Berechnungen des „maßgeblichen Außenlärmpegels“ (nach DIN 4109) statt der Tagpegelwerte die nächtlichen Schallpegel (plus 10 dB) herangezogen werden.

    2. Im bauordnungsrechtlichen Verfahren ist ein gutachtlicher Nachweis nach DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - zum Schutz vor Außenlärm vorzulegen. Dieser gutachterliche Nachweis muss die örtliche Lage, die Höhe / Stockwerk und die bei Antragstellung vorhandene umgehende Bebauung (Reflexionen, Abschirmungen) berücksichtigen.

    (Der Nachweis ist auf Grundlage des Gutachtens Braunstein + Berndt
    Nr. 012 GS 058-1.1 vom 13. November 2012 zu erstellen, das bei der Ausweisung bei der Lärmpegelbereiche bereits den Nachtwert gem. Hinweis 1 berücksichtigt hat).

    Voraussetzung für eine Wohnnutzung ist, dass eine Lärmschutzwand entlang der Bahnlinie in einer Höhe von mindestens 2,5 m errichtet wird (siehe Lärmquellen und Maßnahmenplan).
    Die Errichtung der Lärmschutzwand wird gemeinsam mit der Deutschen Bahn AG angestrebt, ist jedoch nicht Teil des Bebauungsplanverfahrens. Ein Anspruch auf rechtzeitige Herstellung der Lärmschutzwand besteht nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass die Lärmschutzwand hinreichend schnell errichtet werden kann, so dass sich keine unzumutbaren Belastungen für die künftigen Anwohner ergeben.

    3. Die DIN 4109 wird im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung, Eberhardstraße 10 (Graf-Eberhard-Bau), 70173 Stuttgart in der Planauslage im EG, Zimmer 003 sowie beim Baurechtsamt, Eberhardstraße 33, 70173 Stuttgart im 1. OG beim Bürger-Service-Bauen zur Einsichtnahme bereit gehalten. Zudem kann die DIN 4109 über den Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden.

Pflanzverpflichtung / Pflanzbindung - § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
pv1/pbFlächen sind gärtnerisch anzulegen und mit heimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und so zu erhalten. Innerhalb der mit pv1/pb bezeichneten Flächen sind ausnahmsweise Zugänge, Spielflächen und Terrassen zulässig.
Böschungen und Stützmauern - § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB
Soweit der zeichnerische Teil keine weitergehenden Festsetzungen enthält, können die an die Verkehrsflächen angrenzenden Flurstücksteile bis zu einer horizontalen Entfernung von 2,0 m von der Straßenbegrenzungslinie und bis zu einem Höhenunterschied von 1,5 m zur Straßenhöhe für Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern in Anspruch genommen werden. Diese Festsetzung schließt die Herstellung unterirdischer Stützbauwerke (horizontale Ausdehnung 0,10 m; vertikale Ausdehnung 0,40 m) für die Straße ein.
Baugrenzenüberschreitung - § 23 Abs. 1, 3 BauNVO
Auskragungen sind zulässig ab einer Höhe von 3,50 m über der Oberkante Gehweg. Sie dürfen max. 4,00 m Breite und 1,20 m Tiefe haben und insgesamt 1/3 der Fassadenlänge nicht überschreiten.
B. Örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO)
Dachgestaltung - § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO
D1Satteldach; Dachneigung < 45°.
D2

D1 + D2
Walmdach, Dachneigung < 45°.
Pro Dachseite sind entweder Dachaufbauten oder Dacheinschnitte zulässig, jedoch nur in einer Dachgeschossebene und allseitig von Dachflächen umschlossen. Anteil der Dachaufbauten oder Dacheinschnitte höchstens bis zur Hälfte der Länge des Hauptdachs.

Breite der einzelnen Dachaufbauten oder Dacheinschnitte höchstens 3,0 m, Abstände untereinander und zum Gratsparren bzw. zum Ortgang mindestens 1,0 m, Abstände zum First und zur Traufe mindestens 0,5 m (jeweils senkrecht in der Ansicht gemessen). Höhe der Dachaufbauten höchstens 1,60 m (zwischen Oberkante Dachhaut und Oberkante Dachaufbau gemessen).
Ausnahmsweise können untergeordnete Bauteile bis max. 4.0 m Breite in das erste Dachgeschoss im Dachbereich ragen, wenn sie zusammen mit den Dachaufbauten die Länge von max. der Hälfte der Länge des Hauptdaches nicht
überschreiten.


Untergeordnete Bauteile sind: Treppenhäuser als Erker, die als aufgehendes Mauerwerk in den Dachbereich ragen.
D3Flachdach; ist mit einer Substratauflage von mindestens 12 cm vollflächig extensiv mit einheimischen Arten zu begrünen und so zu erhalten.

Die Entwässerung der neuen Gebäude hat im Sinne der vom Büro DiemBaker erstellten Realisierungsstudie für das gesamte Gebiet NeckarPark zu erfolgen.
Dies betrifft insbesondere bauliche Möglichkeiten zugunsten begrünter Flachdächer, Fassadenbegrünung und Regenwassernutzung.

Fassadengestaltung § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO
Die Fassaden entlang den öffentlichen Verkehrsflächen sind durch deutliche Gebäuderücksprünge, die Dächer durch Unterbrechungen mind. alle 24,00 m vertikal zu gliedern.

Grelle und leuchtende Farben sowie glänzende und reflektierende Oberflächenmaterialien sind nicht zulässig. Ausnahmen für untergeordnete Gebäudeteile und -flächen können zugelassen werden.


Mülltonnenstandplätze - § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO
Standplätze für Abfallbehälter sind in die Gebäude zu integrieren. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Abfallbehälter allseitig und dauerhaft gegen Blicke abgeschirmt und gegen direkte Sonneneinstrahlung geschützt werden. Dies gilt nicht für temporäre Sammelplätze für die Müllabholung. Die Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (AfS) sind einzuhalten.
Werbeanlagen - § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO
Werbeanlagen im Geltungsbereich sind nur an der Stätte der Leistung und nur an Gebäuden unterhalb der Traufe, bei Flachdächern unterhalb des Dachrands zulässig. Die jeweils obersten Geschosse sind von Werbung freizuhalten. Flächige Werbeanlagen größer als 1 m² sind nicht zulässig. Im gesamten Plangebiet sind Werbeanlagen mit wechselndem und / oder bewegtem Licht und Lichtwerbungen nicht zulässig.
Außenantennen - § 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO
Je Gebäude ist nur jeweils eine vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbare Antenne für terrestrischen und für Satellitenempfang zulässig.
C. Kennzeichnung
Immissionen - § 9 Abs. 5 BauGB
Der Geltungsbereich wird als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung bauliche Vorkehrungen gegen Lärm- und Schadstoffimmissionen zu treffen sind.

D. Hinweise
Aufteilung der Verkehrsflächen
Änderungen der Aufteilung der im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen sind im Rahmen des zu erstellenden Straßenbauprogramms zulässig, wenn sie mit den Grundzügen dieser Festsetzung vereinbar sind.
Bauantrag
In den Bauunterlagen zum bauordnungsrechtlichen Verfahren sind Material, Farbgebung der Außenwände und die Gestaltung von Werbeanlagen anzugeben. Die Außenanlagen sowie die Gestaltung der Dachflächen sind in einem Freiflächengestaltungsplan darzustellen.
Artenschutz
Vor Abbruch und Umbau bestehender Gebäude sowie vor Fäll- und Schnittarbeiten an Bäumen und Gehölzen prüft der Vorhabenträger rechtzeitig, ob Tiere oder besonders geschützten Arten verletzt, getötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist- , Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten beschädigt oder zerstört werden könnten (Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG). Sofern dies zutreffen sollte, holt der Vorhabenträger eine Entscheidung bei der zuständigen Naturschutzbehörde ein. Sind die im Gebiet an Gebäuden brütenden Arten betroffen, so sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten unter Beratung durch Fachleute Nistquartiere an den Gebäuden anzubringen. Dies gilt auch für Neubauten.

Maßnahmen an Gebäuden, Gehölzen oder Bäumen einschließlich der Freimachung von Baugrundstücken sollen ausschließlich in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar und damit außerhalb der Brutzeiten vorkommender Vogelarten durchgeführt werden.
Baumschutzsatzung
Auf die Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 8. Januar 1985 wird verwiesen.
Denkmalschutz/Bodenfunde
Nach § 20 Denkmalschutzgesetz sind Funde, von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, unverzüglich einer Denkmalbehörde, der Gemeinde oder der nächsten Polizeidienststelle zu melden.
Im Plangebiet befindet sich das Kulturdenkmal gem. § 2 DSchG Bellingweg 21. Das für den GKW (= Großeinkaufsverein der Kolonialwarenhändler Württemberg GmbH; Sitz Stuttgart) 1921 errichtete dreigeschossige Lager- und Bürogebäude aus Backstein mit Sichtbeton und Satteldach, rückwärtiger Rampe im Erdgeschoss sowie ursprünglich mit Gleisanschluss ist heute als Stadtarchiv genutzt.
Bodenschutz
Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bodenschutzgesetzes (BodSchG), insbesondere auf § 4, wird hingewiesen. In diesem Sinne gelten für jegliche Bauvorhaben die getroffenen Regelungen zum Schutz des Bodens (siehe Beiblatt des Amtes für Umweltschutz).
Hydrogeologische Untersuchungen
Für größere Bauvorhaben werden ingenieur- und hydrogeologische Untersuchungen empfohlen.
Ablagerungen / Altlasten
Bei den betroffenen Altlasten bzw. entsorgungsrelevanten Flächen wurde keine Sanierung durchgeführt.
Die im Planungsgebiet bekannten altlastenverdächtigen Flächen wurden erkundet und Untergrundverunreinigungen nachgewiesen. Bei der derzeitigen Nutzung besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Im Vorfeld von geplanten Entsiegelungsmaßnahmen bzw. Nutzungsänderungen (z. B. Kinderspielflächen, Wohngebiete) sind ggf. zusätzliche Untersuchungs- oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich.

Es wird empfohlen, den aktuellen Erkundungsstand vor Beginn der Bauplanung im Informationssystem Altlasten (ISAS) beim Amt für Umweltschutz abzufragen. (Telefon: 216-88696, Telefax: 216-88620, ISAS-Nr. 2124, ISAS-Nr. 2164, ISAS-Nr. 5155). Wird bei Erdarbeiten verunreinigter Bodenaushub angetroffen, so ist unverzüglich die Bodenschutz- und Altlastenbehörde im Amt für Umweltschutz zu benachrichtigen.
    · Altstandort Bellingweg 15 (ISAS-Nr. 2124; Teile von Flst. 3120):
    Nutzung durch eine Eigenverbrauchstankstelle (1952 – 1986). Untergrundverunreinigungen durch MKW und PAK wurden nachgewiesen.

    · Altstandort Bellingweg 21 (ISAS-Nr. 2164; Flst. 3122):
    Nutzung durch mehrere altlastenrelevante Betriebe (insbesondere Kfz-Werkstatt, Betriebstankstelle). Auffüllungen aus Erdaushub und Bauschutt sowie Untergrundverunreinigungen durch PAK (bzw. untergeordnet MKW und Schwermetalle) wurden nachgewiesen.

    · Auffüllung Reichenbachstraße 52 – 54 (ISAS-Nr. 5155; Flst. 3125/2, 3126/1):
    Auffüllungen aus Erdaushub, Bau- bzw. Brandschutt und Schlacke sowie Untergrundverunreinigungen durch PAK und Schwermetalle wurden nachgewiesen.
Entwässerung
Räume unterhalb der Rückstauebene (Straßenhöhe an der Anschlussstelle des Hausanschlusskanals an den öffentlichen Abwasserkanal) sind gegen Rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz zu sichern.
Erdaushub
Unbelasteter Erdaushub ist an Ort und Stelle wieder zu verwerten, soweit dies technisch möglich und aus Gründen des Umweltschutzes zulässig ist. Auf die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die "Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart" wird verwiesen.
Haltevorrichtungen
Der Eigentümer hat das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie von Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden (§ 126 Abs. 1 BauGB).
Höhenangaben
Die im Plan eingetragenen Höhenangaben beziehen sich das Stuttgarter Stadthöhennetz im neuen System und gelten für die bezeichneten Punkte. Ergänzende Angaben über die Höhenlage der Verkehrsflächen macht das Tiefbauamt.
Wasserschutz
Maßnahmen, die das Grundwasser berühren könnten, bedürfen eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens.

Die Bestimmungen des Wassergesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes, insbesondere §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 WHG (behördliche Erlaubnis oder Bewilligung bei einer Benutzung der Gewässer, Grundwasserableitung und -umleitung), § 62 WHG (Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) sowie § 49 WHG (Erdaufschlüsse) und § 37 Abs. 2 und 4 WG sind zu beachten. Erdaufschlüsse und Freilegungen von Grundwassererschließungen sind gemäß § 37 Abs. 4 WG der unteren Wasserbehörde im Amt für Umweltschutz anzuzeigen.

Der Geltungsbereich liegt in der "Kernzone" des Quellenschutzgebietes für die staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart-Bad Cannstatt und Berg.
Die Bestimmungen der Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart Berg vom 11. Juni 2002 sind einzuhalten. Das Beiblatt „Grundwasserschutz“ des Amtes für Umweltschutz ist zu beachten.
Unterirdische Leitungen
Das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern im Bereich unterirdischer Leitungen ist nur mit Zustimmung des Leitungsträgers zulässig. Leitungsgefährdende Einwirkungen sind unzulässig. Bei Arbeiten im Bereich unterirdischer Leitungen ist die genaue Lage der Leitungen und Kabel bei den jeweiligen Leitungsträgern zu erheben.
Anlage 5

Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften NeckarPark
Bellingweg / Reichenbachstraße (Ca 283/1.1)
im Stadtbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt
- Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB

Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für den gesamten NeckarPark Bebauungsplan (Ca 283)

- Scopingverfahren aus 2008 – bezieht sich auf den Gesamtbereich 84 ha des Aufstellungsbeschlusses

Nr. Träger öffentlicher
Belange
Anregungen
Stellungnahme
Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
1Amt für Umweltschutz (36)
ja
beachtet
2Verband Region Stuttgart
ja
beachtet
3Landesnaturschutzverband (LNV)
ja
beachtet
4Handwerkskammer
ja
weiter beteiligen
5Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart (VVS)
ja
beachtet
6Regierungspräsi-dium Stuttgart
ja
beachtet
7DB Services Immobilien
ja
beachtet
8Eisenbahnbundesamt
ja
beachtet
9Deutsche Telekom
GmbH
ja
beachtet
10EnBW Regional AG
ja
beachtet
11Industrie- und Handelskammer Stuttgart
ja
weiter beteiligen
12Deutsche Post
ja
nicht weiter beteiligen
13Gasversorgung Süddeutschland GmbH
ja
nicht weiter beteiligen
14Zweckverband Landeswasserver-sorgung
ja
nicht weiter beteiligen
15Bodenseewasser­versorgung
ja
nicht weiter beteiligen
16Wasser- und Schifffahtsamt
ja
nicht weiter beteiligen
17Hafen Stuttgart
ja
nicht weiter beteiligen
18Landesmesse
ja
nicht weiter beteiligen
Nr. Anregungen
Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme
Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
1.1Amt für Umweltschutz,
Grundwasserschutz
Der Planbereich liegt in der Kernzone des Heilquellenschutzgebietes. Der Grundwasserspiegel liegt zwischen 218,5 und 215,5 m üNN. Wasserhaltungsarbeiten sind nicht zulässig. Freilegung von Grundwasser in einer Fläche > 500 m² ist verboten. Flächenhafte Eingriffe in die Basis der quartären Ablagerungen sind nicht zulässig.
Hinweis im Text.
1.2Amt für Umweltschutz,
Altlasten
Ein Auszug aus dem Informationssystem Altlasten Stuttgart (ISAS) liegt bei.
Hinweis im Text.
1.3Amt für Umweltschutz,
Bodenschutz
Die Umweltauswirkungen auf den Boden sind nicht erheblich. Aufgrund der Methode des Bodenschutzkonzeptes Stuttgart (BOKS) ergibt dies für den Bereich des Aufstellungsbeschlusses keine Änderung der Bilanz. Eine abschließende Bilanzierung der Bodenqualität erfolgt, wenn das Maß der Nutzung festliegt.
Wird im Umweltbericht weiterer Teilbebauungsplänen behandelt, jedoch nicht in diesem Verfahren nach § 13 a BauGB.
1.4Amt für Umweltschutz,
Immissionsschutz
Es wird auf folgende Lärmquellen hingewiesen:
- Volksfestlärm

- Lärm aus dem Motorenwerk
- Lärm aus dem Stadion
    - Lärm durch sonstige Veranstaltungen auf dem Wasen
    - sonstige Lärmquellen, wie Hanns-Martin-Schleyer-Halle, Porsche-Arena, Rettungswache, kleinere Sportanlagen, Baustelleneinrichtung S 21 beim Motorenwerk.
Es wird empfohlen, detaillierte schalltechnische Untersuchungen anfertigen zu lassen.
Schalltechnische Untersuchungen wurden durchgeführt und führen zu Festsetzungen in den Teilbebauungsplänen.
Verlagerung der Firma Degenkolbe soll angestrebt werden. Die Firma Degenkolbe wird ihren Standort aufgeben.
Durch das Asphaltwerk in der Alten Untertürkheimer Straße entstehen Gerüche. Diese Geruchsimmissionen sollten untersucht werden.Das Geruchsgutachten wurde erstellt und wird Bestandteil der Teilbebauungspläne.
1.5Amt für Umweltschutz,
Naturschutz und Landschaftspflege
Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist zu erstellen.
In den Baumbestand an der Mercedesstraße sollte nicht eingegriffen werden.
Die Grünbilanz soll verbessert werden.
Die Bepflanzung soll mit einheimischen Pflanzarten erfolgen.
Mobilitäts- und Erlebniszentrum (Veielbrunnen)
Hier brüten Mauersegler. Schutzmaßnahmen werden empfohlen.
Güterbahnhof Bad Cannstatt
Hier befinden sich seltene Tierarten, die nach § 44 BNatSchG geschützt sind. Ein Artenschutzgutachten dazu liegt vor.
Ein Monitoring der Auswirkungen von Kompensationsmaßnahmen ist erforderlich.
Umbau der Sportflächen Mercedes-Benz-Welt.

Der Eingriff in die Grünzäsur wird kritisch gesehen.
Wird in weiteren Teilbebauungsplänen vorgenommen, jedoch nicht in diesem Verfahren nach § 13 a BauGB.
1.6Amt für Umweltschutz,
Stadtklimatologie
Die Aufhebung der Grünzäsur wird bedauert. Es wird für notwendig erachtet, entsprechende kompensatorische Maßnahmen darzustellen.
Ein ergänzendes ÖPNV-Konzept unter Einbeziehung der Stadtbahnlinie U 11 wird unterstützt.
Änderung des Regionalplans und des Flächennutzungsplan soll erfolgen, trotzdem mit dem Ziel, die Grünzäsur aufzuheben.
1.7Amt für Umweltschutz,
Energie
Maßnahmen zur Energiebedarfsminderung sind in einem städtebaulichen Vertrag einzuarbeiten.
Ein Vertrag wird nicht abgeschlossen. Energieminderungsmaßnahmen sind im Kaufvertrag geregelt.
2Verband Region Stuttgart
Im Regionalplan ist es beabsichtigt, im Bereich der Mercedes-Benz Welt die Grünzäsur parallel zu ändern.
Wird im Flächennutzungsplan beachtet.
3Landesnaturschutzverband (LNV)
Die Innenentwicklung wird begrüßt.
Durchgängige Verbindungen für Menschen (grüne Wege) sind gefordert.
Der Kfz-Verkehr soll aus den Wohnbereichen herausgehalten werden.
Die Grünflächen sind als Ausgleichsflächen zu gestalten und schon in der Bauphase zu berücksichtigen.
Eine Bestandserfassung ist notwendig.
Dachbegrünung ist vorzusehen.
Bei der Mercedes-Benz-Welt sollten auf Parkplätze verzichtet werden.
Die Anregung wurde schon im Rahmenplan beachtet.
4Handwerkskammer, Region Stuttgart
Zustimmung zur Neuordnung des Gebiets.
Zur Kenntnis genommen.
5Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart (VVS)
Erläuterung der Bus- und Stadtbahnlinien.
Die Belange der Buslinie sind zu beachten.
Die neue Bushaltestelle wurde mit der VVS abgestimmt.
6Regierungspräsidium Stuttgart
Information über Kulturdenkmale im Gebiet.
Bellingweg 21 – Lager und Büro
Mercedesstraße 80 – Tribühne
Mercedesstraße 87 – Diskuswerfer
Veielbrunnen mit Grünanlage
Veielbrunnenweg 1/3
Auf die Grünzäsur wird hingewiesen.
Wird im weiteren Verfahren beachtet.
7DB Services Immobilien
Hinweis auf fehlende Entwidmung.
Die Entwidmung ist zwischenzeitlich erfolgt.
8Eisenbahnbundesamt
Ohne Einwände.
Zur Kenntnis genommen.
9Deutsche Telekom, Netzproduktion GmbH
Eine Beurteilung erfolgt erst zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Zur Kenntnis genommen.
10EnBW Regional AG
Im Planungsgebiet liegen Strom-, Gas- und Wasserleitungen. Es wurden Leitungspläne übergeben.
Zur Kenntnis genommen.
.
11Industrie- und Handelskammer Stuttgart
Eine vertiefte Stellungnahme erfolgt zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Zur Kenntnis genommen.
12Deutsche Post
Nicht betroffen, nicht weiter beteiligen.
Zur Kenntnis genommen.
13Gasversorgung Süddeutschland GmbH
Nicht betroffen.
Zur Kenntnis genommen.
14Zweckverband Landeswasserversorgung
Nicht betroffen.
Zur Kenntnis genommen.
15Bodenseewasser­versorgung
Nicht betroffen.
Zur Kenntnis genommen.
16Wasser- und Schifffahrtsamt
Nicht betroffen.
Zur Kenntnis genommen.
17Hafen Stuttgart GmbH
Nicht betroffen.
Zur Kenntnis genommen.
18Landesmesse Stuttgart
Nicht betroffen.
Zur Kenntnis genommen.
Anlage 6

Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften NeckarPark
Bellingweg / Reichenbachstraße (Ca 283/1.1)
im Stadtbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt
- Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB

Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB für den gesamten NeckarPark Bebauungsplan (Ca 283)


Nr. Träger öffentlicher Belange
Anregungen
Stellungnahme
Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
1Amt für Umweltschutz (36)
ja
beachtet
2Deutsche Post
Real Estate GmbH
nein
---
3Deutsche Telekom
GmbH
ja
beachtet
4EnBW Regional AG
ja
beachtet
5Gasversorgung Süddeutschland GmbH
ja
nicht weiter beteiligen
6Gesundheitsamt (53)
ja
beachtet
7Handwerkskammer
ja
nicht weiter beteiligen
8Industrie- und Handelskammer Stuttgart
ja
weiter beteiligen
9Kabel BW
ja
weiter beteiligen
10Landesnaturschutzverband (LNV)
ja
weiter beteiligen
11Naturschutzbeauf­tragter der Stadt Stuttgart
nein
---
12Regierungspräsidium Freiburg
ja
beachtet
13Regierungspräsi-dium Stuttgart
ja
beachtet
14---
---
---
15Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB)
nein
---
16Verband Region Stuttgart
ja
beachtet
17Bodenseewasser­versorgung
ja
nicht weiter beteiligen
18Zweckverband Landeswasserver-sorgung
ja
nicht weiter beteiligen
Nr. Anregungen
Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme
Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
1.1Amt für Umweltschutz,
Naturschutz und Landschaftspflege

Auf die vorhandene Erfassung europarechtlich geschützter Arten aus dem Jan 2008 wird hingewiesen. Es ist sicherzustellen, dass die artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 44 BNatSchG eingehalten werden.
Der Bereich des ehem. Güterbahnhofs Bad Cannstatt stellt einen wichtigen Verkehrsraum dar.
Die Integration von Nisthilfen bei Neubauten soll vorgeschrieben werden.
Das Gutachten ist Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.







Wurde in die Hinweise des Bebauungsplans aufgenommen.
1.2Amt für Umweltschutz,
Grundwasserschutz
Der Textbaustein zum Schutzgut Wasser soll übernommen werden.
Heilquellenschutz, Grundwasserhaltung.
Textbaustein
Hinweise Abschnitt Wasserschutz
Wasserschutz- und Wasserhaushaltsgesetz.
Wurde in die Begründung und unter Hinweise im Text aufgenommen.
1.3Amt für Umweltschutz,
Altlasten
Auf Altstandorte bzw. Auffüllungen wird verwiesen.
ISAS-Nr. 2124, 2164, 5155
Textbaustein wurde eingefügt.

Auf Altlastenverdachtsflächen wurde hingewiesen.
1.4Amt für Umweltschutz,
Bodenschutz
Bodenschutzkonzept
Es ergibt sich keine Veränderung des Versiegelungsgrades.
Zur Kenntnis genommen.
1.5Amt für Umweltschutz,
Abwasserbeseitigung / Oberflächenwasser
Der Textbaustein zum Schutzgut Wasser soll übernommen werden.
Es ist kein Oberflächenwasser vorhanden.

Textbaustein wurde übernommen.
1.6Amt für Umweltschutz,
Immissionsschutz
Der Gewerbelärm liegt unter den Immissionsrichtwerten.
Der Sportlärm liegt unter den Immissionsrichtwerten.
Der Textbaustein zum Freizeitlärm soll übernommen werden.
Es ist sicherzustellen, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilweise geöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.
Textbaustein wurde übernommen.
1.7Amt für Umweltschutz,
Stadtklimatologie
    - Stadtklima
    Teilweise ist eine hohe Luftschadstoffbelastung vorhanden.

    - Flachdachbegrünung
    Eine Flachdachbegrünung wird gefordert.

    - Lufthygiene
    Die Umweltqualitätsziele, die vom Gemeinderat beschlossen wurden, werden überschritten.
Textbausteine zu Stadtklima und Lufthygiene wurden übernommen.
Das geplante Flachdach im Neubau wird begrünt (D3). Sonst werden hier nur Satteldächer festgesetzt.
Dies bildet keine Grundlage für eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, da die Grenzwerte eingehalten werden. Es erfolgt aber eine Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB.
1.8Amt für Umweltschutz,
Verkehrslärm
Der Textbaustein zum kritischen Verkehrslärm soll übernommen werden.
Neue Schallberechungen wurden durchgeführt. Passive Lärmschutz­maßnahmen sind vorzusehen.
Textbaustein wurde so nicht
übernommen.

Das Ergebnis der Schallberechnungen wurde im Bebauungsplantext aufgenommen. Lärmschutzmaßnahmen sind festgesetzt.
1.9Amt für Umweltschutz,
Energie
Der Textbaustein zur Bedarfsminderung ist bereits im Kaufvertrag enthalten.
Zur Kenntnis genommen.
2Deutsche Post Real Estate GmbH
Keine Stellungnahme.
---
3Deutsche Telekom, Netzproduktion GmbH
Hinweis auf die Telekommunikationslinien.
Hinweis wurde an den Vorhabenträger weitergegeben.
4EnBW Regional AG
Im Planungsgebiet liegen Strom-, Gas- und Wasserleitungen. Es wurden Leitungspläne übergeben.
Weitergabe an Vorhabenträger erfolgt.
5GVS Netz GmbH
Gasversorgung Süddeutschland GmbH
Keine Anlagen im Gebiet.
Zur Kenntnis genommen.
Keine weitere Beteiligung erforderlich.
6Gesundheitsamt (53)
Aussagegenauigkeit zum Schienenverkehr verbessern.
Dazu wurde ein Schallgutachten erarbeitet und in den Bebauungsplan übernommen.
7Handwerkskammer, Region Stuttgart
Ohne Einwände.
Zur Kenntnis genommen. Keine weitere Beteiligung erforderlich.
8Industrie- und Handelskammer Stuttgart
Ohne Einwände.
Zur Kenntnis genommen, weitere Beteiligung erwünscht.
9Kabel BW
Ohne Einwände.
Zur Kenntnis genommen, weitere Beteiligung erwünscht.
10Landesnaturschutzverband (LNV)
Keine Stellungnahme.
Zur Kenntnis genommen.
11Naturschutzbeauf­tragter der Stadt Stuttgart
Keine Stellungnahme.
---
12Regierungspräsidium Freiburg
Hinweis zur Baugrundproblematik.
Es wird empfohlen, ingenieurgelogische Beratung in Anspruch zu nehmen.
Hinweis wurde an den Vorhabenträger weiter geleitet.
13Regierungspräsidium Stuttgart
Textbaustein zum Denkmalschutz Gebäude Bellingweg 21 (Stadtarchiv) steht unter Denkmalschutz.
Textbaustein dazu wurde übernommen.
14------
15Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB)
Keine Stellungnahme.
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16Verband Region Stuttgart
Hinweis auf Zulässigkeit von Solaranlagen auf der Dachfläche D 3
Grundsätzlich sind Solaranlagen zulässig, nicht jedoch auf Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen. Die Dachfläche D3 ist zu klein für eine effiziente Solarnutzung.
17Bodenseewasser­versorgung
Ohne Einwände.
Zur Kenntnis genommen. Keine weitere Beteiligung erforderlich.
18Zweckverband Landeswasserversorgung
Ohne Einwände.
Zur Kenntnis genommen. Keine weitere Beteiligung erforderlich.
Anlage 7

Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften NeckarPark
Bellingweg / Reichenbachstraße (Ca 283/1.1)
im Stadtbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt
- Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB

Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
sowie erneute Beteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB
- Auslegung –

Zusammenstellung der Anregungen



Nr.
Schreiben vom
Anregungen
Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme
Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
1.1
06.03.2013
Amt für Umweltschutz,
Immissionsschutz
Immissionskonflikt mit der Diskothek Zollamt.
Änderungen gewünscht:
Zum Thema Lärmschutz





Begründung Ziff. 14.2
Das Amt für Liegenschaften und Wohnen wurde aufgefordert, die Nutzung als Diskothek vor Bezug der Neubebauung zu kündigen, so dass keine Störungen des Wohnens auftreten können. Das Amt für öffentliche Ordnung wurde darüber informiert.
Als Hinweis übernommen.
Kursiv übernommen.
1.2Amt für Umweltschutz,
Altlasten
Änderungen gewünscht:
Begründung Ziff. 14.4
Textteil Hinweise
Kursiv übernommen.
Kursiv übernommen
1.3Amt für Umweltschutz,
Bodenschutz
Änderungen gewünscht
Begründung Ziff. 14.4.
Kursiv übernommen.
2
18.02.2013
Verband Region Stuttgart
Es ist sicher zu stellen, dass keine Einzelhandelsagglomeration entstehen kann.
Beachtet.
Die GRZ-Festsetzung gemeinsam mit dem schmalen Baufenster ist für Einzelhandelsagglomeration nicht geeignet (MI); das Gebiet ist zu kleinteilig. Das Stadtarchiv befindet sich im Eigentum der Stadt (teilweise MI / Ge). In die Begründung Ziff. 2 wird folgender Text aufgenommen: Großflächiger Einzelhandel ist nicht zulässig (Einzelhandelskonzept Stuttgart, Aufstellungsbeschluss 11. Oktober 2011).
Es wird empfohlen, solare Energienutzungsmöglichkeiten zuzulassen. Die Begründung wurde unter Ziff. 3.2 ergänzt.
3
12.03.2013
Regierungspräsidium Stuttgart
Beschränkung von Einzelhandel.
Beachtet, siehe Nr. 2.
4
12.03.2013
EnBW Regional AG
Die Versorgung mit Wasser und Strom ist gewährleistet.
Kenntnis genommen.
5
22.02.2013
Gesundheitsamt (53)
o. E.
Kenntnis genommen.
6
26.02.2013
Kabel BW
Absprache mit den Erschließungsträgern erforderlich, sonst ohne Einwände.
Kenntnis genommen.
7
22.02.2013
Zweckverband Landeswasserversorgung
Ohne Einwände.
Kenntnis genommen.
8
27.02.2013
Bodenseewasser­versorgung
Ohne Einwände.
Kenntnis genommen.
9
05.03.2013
Industrie- und Handelskammer Stuttgart
Ohne Einwände.
Kenntnis genommen.
10
05.03.2013
Deutsche Telekom
Ohne Einwände.
Kenntnis genommen.
11
12.03.2013
Stuttgarter Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH (SWSG)
Lärmfestsetzung ändern.
s. a. Nr. 1.1
12
14.03.2013
NABU Stuttgart e. V.
Fassadenbegrünung soll vorgeschrieben werden.
Die Anregungen konnten nicht berücksichtigt werden. Das Grundstück wurde bereits an die SWSG veräußert. Zusätzliche Bedingungen können jetzt nicht mehr formuliert werden.
Die Dimensionierung der Tiefgarage soll reduziert werden.Die Dimensionierung der Tiefgarage ermöglicht ausschließlich den Nachweis der nach LBO baurechtlich notwendigen Stellplätze.
Verbindliche Festsetzungen von Brutbausteinen in der Fassade.
Die Begrünung des Innenhofes ist verbindlich vorzuschreiben.
Wird in den weiteren Verfahren im NeckarPark berücksichtigt.
Ist im Bebauungsplan erfolgt, zum Bauantrag muss ein Freiflächengestaltungsplan eingereicht werden.





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Anlage2_Titelblatt_Begründung_vls.pdfAnlage2_Titelblatt_Begründung_vls.pdf Anlage 3a._Bebauungsplan_Verkleinerungpdf.pdfAnlage 3a._Bebauungsplan_Verkleinerungpdf.pdf Anlage_3b_Lärmquellen-Maßnahmenplan.pdf