Protokoll: Gemeinderat der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
313
3
VerhandlungDrucksache:
961/2019
GZ:
T
Sitzungstermin: 05.12.2019
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: OB Kuhn
Berichterstattung:-
Protokollführung: Frau Faßnacht
Betreff: Abfallgebührenvorlage für das Jahr 2020; Änderungen der Satzungen:
- Abfallwirtschaftssatzung (AfS)
- Satzung d. Stadt Stuttgart ü. die Erhebung v. Haus-
gebühren (HGS)
- Satzung ü. die Vermeidung u. Entsorgung v.
mineralischen Abfällen

Vorgang: Ausschuss für Stadtentwicklung u. Technik v. 03.12.2019, öffentlich, Nr. 147
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft vom 04.12.2019, öffentlich, Nr. 18
jeweiliges Ergebnis: einmütige Zustimmung


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Technischen Referats vom 14.11.2019, GRDrs 961/2019, mit folgendem

Beschlussantrag:

1. Den folgenden Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen jeweils zum 01.01.2020 wird zugestimmt (Anhang 4 zur Anlage 1):

1.1 Die Restabfallgebühren werden gegenüber 2019 um durchschnittlich 3,62 % erhöht. Die sich hieraus für den Stuttgarter Gebührenzahler ergebenden Gesamtbelastung von rd. 1,8 Mio. € pro Jahr wird zugestimmt.




1.2 Die Bioabfallgebühren bleiben gegenüber 2019 unverändert.

1.3 Die Gebühren für Großanfallstellen werden gegenüber 2019 um durchschnittlich 11,84 % erhöht.

1.4 Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster wird gegenüber 2019 um 3,83 % erhöht.

1.5 Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60 l- bis 240 l-Behältern werden um 4,00 € von 46,00 € auf 50,00 € und bei den 1,1 cbm-Behältern ebenfalls um 4,00 € von 58,00 € auf 62,00 € erhöht.

1.6 Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen "Mehranfall" werden in Abhängigkeit von der Behältergröße und der Art des Abfalls zwischen 2,00 € erhöht und 4,00 € gesenkt, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von "Versäumnis" werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 3,00 € gesenkt und die Gebühren für Zusatzleerungen in Folge von "Falschbefüllung" werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 1,00 € gesenkt. Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen.

1.7 Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.

1.8 Die Gebühr für Expresssperrabfall bleibt gegenüber 2019 unverändert.

1.9 Die Gebühren für "brennbare Renovierungsabfälle" auf den Wertstoffhöfen bleiben gegenüber 2019 unverändert.

1.10 Die Gebühr für Mehrmengen beim Sperrabfall und die Gebühr bei Anlieferung auf den Wertstoffhöfen ohne Karte bleiben gegenüber 2019 unverändert.

1.11 Die Entgelte der mineralischen Deponie erhöhen sich in 2020 gegenüber 2019 wie folgt: "Verunreinigter Bodenaushub Kl. 1" von 24,00 € auf 26,00 €, "Mineralische Schlämme Kl. 1" von 31,00 € auf 33,00 €, "Sonstige mineralische Abfälle Kl. 1" von 22,00 € auf 24,00 €, "Asbest" von 74,00 € auf 78,00 €, "Verunreinigter Bodenaushub Kl. 2" von 34,00 € auf 36,00 €, "Mineralische Schlämme Kl. 2" von 43,00 € auf 45,00 €, "Sonstige mineralische Abfälle Kl. 2" von 33,00 € auf 35,00 €, "Grenzwertige Abfälle Kl. 2" von 40,00 € auf 42,00 €. 2. Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2018 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 3.024.686,46 € wird in dieser Höhe den "Sonstigen Verbindlichkeiten" zugeführt.
3. In die Kalkulation 2020 der mineralischen Deponie werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 122.930,00 € einbezogen.

4. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stadtrecht Nr. 7/10)
- AfS - wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.


5. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Stadtrecht Nr. 7/9) - HGS - wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.

6. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Stadtrecht Nr. 7/18) wird in der Fassung der Anlage 4 beschlossen.



OB Kuhn stellt fest:

Der Gemeinderat beschließt ohne Aussprache einstimmig wie beantragt.
zum Seitenanfang