Protokoll:
Gemeinderat
der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
305
17
Verhandlung
Drucksache:
805/2021
GZ:
T
Sitzungstermin:
02.12.2021
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
OB Dr. Nopper
Berichterstattung:
-
Protokollführung:
Frau Faßnacht
pö
Betreff:
Abfallgebührenvorlage für das Jahr 2022; Änderungen der Satzungen: - Abfallwirtschaftssatzung (AfS)
- Satzung der Stadt Stuttgart über d. Erhebung v. Hausgebühren (HGS), - Satzung über d. Vermeidung u. Entsorgung v. mineralischen Abfällen
Vorgang: Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik vom 30.11.2021, öffentl., Nr. 400
BA Abfallwirtschaft Stuttgart vom 01.12.2021, öffentlich, Nr. 20
jeweiliges Ergebnis: einmütige Zustimmung
Beratungsunterlage ist die Vorlage des Technischen Referats vom 17.11.2021, GRDrs 805/2021, mit folgendem
Beschlussantrag:
1. Den folgenden Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen jeweils zum 01.01.2022 wird zugestimmt (Anhang 4 zur Anlage 1):
1.1 Die Restabfallgebühren werden gegenüber 2021 um
durchschnittlich
5,57 % erhöht. Der sich hieraus für den Stuttgarter Gebührenzahler ergebenden Erhöhung der Gesamtbelastung von rd. 3,0 Mio. € pro Jahr wird zugestimmt.
1.2 Die Bioabfallgebühren bleiben gegenüber 2021 unverändert.
1.3 Die Gebühren für Großanfallstellen werden gegenüber 2021 um
durchschnittlich
2,97 % erhöht.
1.4 Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster bleibt gegenüber 2021 unverändert.
1.5 Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l - 240l Behältern werden um 3,00 € von 54,00 € auf 57,00 € und bei den 1,1 cbm-Behältern um 4,00 € von 66,00 € auf 70,00 € erhöht.
1.6 Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern erhöhen sich in Abhängigkeit von der Behältergröße und der Abfallart zwischen 0,00 € und 4,00 €. Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen.
1.7 Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.
1.8 Die Gebühr für Expresssperrabfall bleibt gegenüber 2021 unverändert.
1.9 Die Gebühren für "brennbare Renovierungsabfälle" auf den Wertstoffhöfen bleiben gegenüber 2021 unverändert.
1.10 Die Gebühr für Mehrmengen beim Sperrabfall und die Gebühr bei Anlieferung auf den Wertstoffhöfen ohne Karte bleiben gegenüber 2021 unverändert.
1.11 Die Entgelte der mineralischen Deponie erhöhen sich in 2022 gegenüber 2021 wie folgt: "Verunreinigter Bodenaushub Kl. 1" von 28,00 € auf 29,00 €, "Mineralische Schlämme Kl. 1" von 34,00 € auf 35,00 €, "Sonstige mineralische Abfälle Kl. 1" von 26,00 € auf 27,00 €, "Asbest" von 78,00 € auf 82,00 €, "Verunreinigter Bodenaushub Kl. 2" von 38,00 € auf 39,00 €, "Mineralische Schlämme Kl. 2" von 46,00 € auf 47,00 €, "Sonstige mineralische Abfälle Kl. 2" von 37,00 € auf 38,00 €, "Grenzwertige Abfälle Kl. 2" von 44,00 € auf 45,00 €.
2. Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2020 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss für den Teilleistungsbereich "Direktanlieferer" von 124.543,97 € wird in dieser Höhe den "Sonstigen Verbindlichkeiten" zugeführt.
In die Abfallgebührenkalkulation 2022 werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 3.402.500,00 € und Verluste in Höhe von 128.859,94 € einbezogen.
3. In die Kalkulation 2022 der mineralischen Deponie werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 188.928,00 € einbezogen.
4. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stadtrecht Nr. 7/10) - AfS - wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.
5. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Stadtrecht Nr. 7/9) - HGS - wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.
6. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Stadtrecht Nr. 7/18) wird in der Fassung der Anlage 4 beschlossen.
BM
Thürnau
trägt - wie schon im STA vom 30.11.2021, NNr. 400 - vor, dass in der Anlage 2 auf Seite 16 der Vorlage unter § 1 folgende Angaben zu berichtigen sind:
In Nr. 1 ist die Angabe "§ 4 Absatz
1
"
durch "§ 4 Absatz
3
"
zu ersetzen.
Es handelt sich um einen redaktionellen Fehler, der mit der Veröffentlichung der Satzung korrigiert wird.
OB
Dr. Nopper
stellt fest:
Der Gemeinderat
beschließt
ohne Aussprache einstimmig
wie beantragt.
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