Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau/Wohnen und Umwelt
Gz: SWU
GRDrs 147/2021
Stuttgart,
04/20/2021



Satzung zur Änderung der Satzung über das Verbot der
Zweckentfremdung von Wohnraum in der Landeshauptstadt Stuttgart nach der Novelle des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes
Baden-Württemberg




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
Gemeinderat
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
23.04.2021
27.04.2021
04.05.2021
07.05.2021
20.05.2021
15.06.2021
17.06.2021



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Änderung der Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Landeshauptstadt Stuttgart (Zweckentfremdungsverbotssatzung – ZwEVS) vom 21.12.2020 wird gemäß Anlage 1 erlassen.


Begründung:


1. Eingeschränkte Möglichkeiten nach dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz vom 19.12.2013

Das bis einschließlich 15.02.2021 geltende Zweckentfremdungsverbotsgesetz gab den Gemeinden keine Möglichkeit, die Wiedernutzung von Wohnraum oder die Vermietung an die Gemeinde direkt anzuordnen, sondern enthielt nur eine Bußgeldbewehrung für strafbare Leerstände. Für das eigentliche Ziel, Wohnungen wieder dem Wohnungsmarkt zuzuführen, war die Verwaltung auf aufwendige Beratungs- und Überzeugungsgespräche angewiesen. Es gab in Baden-Württemberg zudem auch keine Auskunftspflicht für Betreiber von Vermietungsplattformen, anders als bspw. in Bayern. Die Verfolgung von Zweckentfremdungen in Form von Vermietungen zum Zwecke der vorübergehenden Beherbergung war damit stark erschwert.

Unter anderem auf diese Probleme hatte die Landeshauptstadt Stuttgart bereits im Jahr 2018 hingewiesen.

2. Novelle des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes

Im Juni 2020 wurden die nachgeordneten Behörden bezüglich des zu erwartenden Erfüllungsaufwands bei verschiedenen möglichen Neuregelungen befragt. Im September 2020 wurden die nachgeordneten Behörden dann zur Stellungnahme zum Entwurf der Novelle gebeten, die am 8.12.2020 im Landtag eingebracht und am 3.2.2021 schließlich beschlossen wurde.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 15.02.2021 (GBl. Ba.-Wü. 2021, S. 116 ff), am 16.02.2021 ist das novellierte Gesetz in Kraft getreten.


3. Wesentliche Inhalte der Novelle des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes

a) Einführung einer Auskunftspflicht für Diensteanbieter im Sinn des Telemediengesetzes

b) Einführung einer Registrierungspflicht für die Eigentümer von Wohnungen, die zur
vorübergehenden Beherbergung genutzt werden sollen

c) Einführung einer Anzeigepflicht für jede einzelne Überlassung des Ferienwohnraums

d) Einführung einer Ermächtigung für die Gemeinden, die Wiederzuführung einer zweckentfremdeten Wohnung zur Wohnnutzung anzuordnen

e) Verstöße gegen die neuen Pflichten nach b) und c) sind jeweils auch bußgeldbewehrt. Die Bußgeldhöhe für ungenehmigte Zweckentfremdung wird auf 100.000 €
erhöht.


Das Problem, dass schon vor 2016 bestehende Leerstände nicht mehr dem Zweckentfremdungsverbot unterliegen (Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 8.9.2016, Az. 3 S 1456/16), bleibt jedoch unverändert bestehen. Obwohl es gerade diese langjährigen „Altleerstände“ sind, die in der Öffentlichkeit besonders wahrgenommen und thematisiert werden, gibt es dagegen auch weiterhin keine rechtliche Handhabe.

4. Fortschreibung der Stuttgarter Satzung - Zweckentfremdungsverbotssatzung (ZwEVS)

Die neuen Möglichkeiten aus dem novellierten Zweckentfremdungsverbotsgesetz sind nicht unmittelbar wirksam, sondern bedürfen jeweils noch der Übernahme in die kommunale Satzung, um in Stuttgart anwendbar zu werden.

Die direkte Anordnungsbefugnis für die Wiederzuführung von Wohnraum zur Wohnnutzung verbessert die Wirksamkeit des Zweckentfremdungsverbots entscheidend. Unabhängig vom Nachweis persönlichen Verschuldens, der z.B. angesichts verketteter Mietverhältnisse oft nicht zu führen ist, kann direkt die Wiederzuführung zum Wohnungsmarkt erzwungen werden.

Hilfreich und ohne unverhältnismäßigen Vollzugsaufwand umsetzbar sind auch die Auskunfts- und Registrierungspflicht. Dem für die Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots zuständigen Baurechtsamt werden damit wirksame Werkzeuge an die Hand gegeben, um Rechtsverstöße zu identifizieren und zu ahnden, ohne dass rechtstreue Eigentümer nennenswert belastet würden.

Eine Anzeigepflicht für jeden einzelnen Vermietungsvorgang wäre angesichts des sehr hohen Aufwands sowohl in der Verwaltung, als auch für die Eigentümer bei eher geringem Erkenntnisgewinn jedoch kritisch zu sehen.

Die angepasste Zweckentfremdungsverbotssatzung nimmt daher, die direkte Anordnungsermächtigung, die erweiterte Auskunftspflicht und die Registrierungspflicht in die geänderte Satzung auf.

Für die Registrierung wird in Zusammenarbeit mit service-bw auf Grundlage des Universalprozesses für digitale Behördendienstleistungen ein niederschwelliger Online-Zugang zur Registrierung geschaffen, der den (einmaligen) Aufwand auf Seiten der Eigentümer minimiert. Stattdessen können sich die Eigentümer aber auch dafür entscheiden, die Registrierung schriftlich durchzuführen.

Wesentliche Änderungen der städtischen Satzung:

· § 3 Abs. 1 Nr. 1 Zweckentfremdung: Präzisierung, dass eine Zweckentfremdung bei einer über 50 prozentigen gewerblichen Nutzung anstelle einer überwiegenden Nutzung vorliegt.

· § 3 Abs. 1 Nr. 3 Zweckentfremdung: Auch hier wird der Regelungsinhalt präzisiert. Bislang lautete die Definition „nicht nur vorübergehend“. Eine Zweckentfremdung liegt nun auch vor, wenn der Wohnraum für mehr als zehn Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird.

· § 10 Auskunfts- und Betretungsrecht: Das Auskunfts- und Betretungsrecht der für den Vollzug zuständigen Behörde gilt gegenüber dinglichen Verfügungsberechtigten, Besitzern und wird nun auf Verwalter, Vermittler und Diensteanbieter ausgeweitet.

· § 12 Ordnungswidrigkeiten: Die Geldbuße wird gemäß den Möglichkeiten des Landesgesetzes von max. 50.000 Euro auf max. 100.000 Euro erhöht, wenn Wohnraum ohne Genehmigung zweckentfremdet wird. Wesentliche Erweiterungen der städtischen Satzung:
Finanzielle Auswirkungen

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Beteiligte Stellen

Referat AKR

Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

1. Satzung zur Änderung der Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Landeshauptstadt Stuttgart nach der Novelle des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes Baden-Württemberg
2. Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Landeshauptstadt Stuttgart (Zweckentfremdungsverbotssatzung - ZwEVS)



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