Die Ergebnisse wurden in die Zielsetzungen zur Stadtsanierung aufgenommen. Insgesamt konnte eine große Akzeptanz der Bürgerschaft zum geplanten Stadtsanierungsprozess und eine breite Beteiligungsbereitschaft festgestellt werden. Analog zu anderen Gebieten im bisherigen Programm „Stadtteile mit besonderem Erneuerungsbedarf - Die Soziale Stadt“ soll auch hier ein professionelles Stadtteilmanagement eingerichtet werden, um die Bürgerbeteiligung zu koordinieren. 4. Abgrenzung des förmlich festzulegenden Sanierungsgebiets Mit GRDrs 290/2013 wurde eine Abgrenzung des förmlich festzulegenden Sanierungsgebiets mit insgesamt ca. 53,9 ha vorgeschlagen. Aufgrund bisheriger Erfahrungen, insbesondere in Bezug auf den zu erwartenden Förderrahmen, wurde darüber hinaus vorgeschlagen, das Gebiet in zwei Durchführungsabschnitte aufzuteilen. Für die Teilfläche 1 „östlich der Gablenberger Hauptstraße“ (ca. 24,4 ha) wurde in einem ersten Schritt ein Förderantrag zum Programmjahr 2014 gestellt, der nunmehr zur Bewilligung vorgesehen ist (siehe Kosten und Finanzierung). Für die Teilfläche 2 „westlich der Gablenberger Hauptstraße“ (ca. 29,5 ha) ist ein Förderantrag in einem der folgenden Programmjahre vorgesehen. 5. Wahl des Sanierungsverfahrens Auf Basis der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen wird vom beauftragten Büro die Durchführung der Sanierungsmaßnahme im umfassenden Sanierungsverfahren mit Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften empfohlen.
Diese Einschätzung wurde durch die Prüfung des Stadtmessungsamt bestätigt. 6. Sozialplan
Während der Durchführung der Sanierung ist den sozialen Belangen besondere Beachtung zu schenken. Ein Sozialplan für die betroffenen Eigentümer, Mieter und Pächter ist zu entwickeln und fortzuführen. Zur Vermeidung bzw. Milderung nachteiliger Auswirkungen während der Dauer der Sanierung müssen die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse der Betroffenen, ihre Wohnbedürfnisse, soziale Verpflichtungen sowie örtliche Bindungen und Abhängigkeiten berücksichtigt werden. Die Stadt wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten erforderlichenfalls Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen bzw. bei dessen Beschaffung behilflich sein. Gleiches gilt bei eventuell notwendigen Betriebsverlagerungen. Die Sanierungsbetroffenen erhalten Unterstützung beim Umzug nach den vom Gemeinderat beschlossenen Richtlinien. 7. Durchführungsfrist Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Sanierung innerhalb einer Frist von 15 Jahren durchgeführt werden. Diese Frist ist mit dem Beschluss der Sanierungssatzung festzulegen. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass diese Frist in Stuttgart in der Regel eingehalten werden kann. Bei Bedarf kann die Frist jedoch, wie gesetzlich vorgesehen, durch Beschluss verlängert werden. 8. Kosten und Finanzierung Mit Brief vom 2. April 2014 hat Staatssekretär Ingo Rust (MdL) vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft mitgeteilt, dass das Gebiet Stuttgart 30 -Gablenberg- in das Bund-Länder-Programm „Soziale Stadt - Investitionen im Quartier“ zunächst mit einer Bundes- und Landesfinanzhilfe von 1,7 Mio. € (Fördersatz von 60 %) aufgenommen wird. Ein Bewilligungsbescheid wurde noch nicht erteilt, da dieser unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung für die Bundesfinanzhilfen steht. Der Bundeshaushalt 2014 und die entsprechende Verwaltungsvorschrift zur Städtebauförderung werden erst nach den Haushaltsberatungen des Deutschen Bundestages beschlossen. Die Finanzhilfe in Höhe von 1,7 Mio. € entspricht einem Förderrahmen von rd. 2,83 Mio. €; der städtische Anteil von 40 % beträgt somit rd. 1,13 Mio. €. Der Differenzbetrag zum beantragten Gesamtförderrahmen von 5,657 Mio. € soll durch Aufstockungsanträge in den Folgejahren erreicht werden. Die überschlägige Kostenschätzung aus den vorbereitenden Untersuchungen für die Durchführung der Sanierung ergab nach Abzug von sanierungsbedingten Einnahmen einen Mittelbedarf von rd. 5,657 Mio. € (unrentierliche Ausgaben). Der nunmehr bewilligte Förderrahmen beträgt rd. 2,83 Mio. €. Das bedeutet, dass bei der Umsetzung der Sanierungsziele Prioritäten gesetzt werden müssen. Es ist allerdings geplant, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Erhöhung des Förderrahmens zu stellen. In der mittelfristigen Finanzplanung 2013 bis 2018 sind bisher keine Mittel veranschlagt. Die in den Haushaltsjahren 2014/2015 erforderlichen Mittel werden im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit im Teilfinanzhaushalt THH 610, Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung, im Amtsbereich 6107020 -Stadterneuerung- kassenmäßig bereitgestellt. Die Gesamtfinanzierung des Verfahrens erfolgt in der mittelfristigen Finanzplanung 2015 bis 2020 zum Doppelhaushalt 2016/2017. zum Seitenanfang Anlage 2 zu GRDrs 269-2014.png