Im Durchführungsvertrag (Anlage 5) hat sich die Vorhabenträgerin u.a. verpflichtet, die projektbezogenen Erschließungskosten einschließlich gegebenenfalls notwendiger Umbaumaßnahmen beim Fußgängerüberweg zu tragen.
Kanalbeiträge fließen nur unter der Voraussetzung zurück, dass auf dem Grundstück ein Mehr an Geschossfläche verwirklicht wird. Für diese Mehrgeschossfläche wird ein Kanalbeitrag nachveranlagt, dessen Höhe vom Stadtmessungsamt derzeit noch nicht angegeben werden kann.
Beteiligte Stellen Referate T, WFB, SJG Vorliegende Anträge/Anfragen keine Erledigte Anträge/Anfragen keine Matthias Hahn Bürgertmeister Anlagen 1. Ausführliche Begründung 2. Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 16. März 2009 / 22. Februar 2010 3. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 16. März 2009 (Verkleinerung) 4. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 5. Durchführungsvertrag 6. Planunterlagen des Vorhabens (Lageplan / Grundrisse / Ansichten /Schnitt) 7. Freiflächengestaltungsplan
2.1 Erfordernis der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Der in den Geltungsbereich einbezogene südliche Bereich der Gemeinbedarfsfläche ist noch nicht bebaut. Er wird nicht mehr für die ausgewiesenen Nutzungen benötigt und soll für den Wohnungsbau entwickelt werden.
Im Gebiet ist eine gute Infrastruktur vorhanden, die auch durch die Neubebauung genutzt werden kann. Die Planaufstellung dient der Schaffung neuer Wohngebäude. Durch das Vorhaben werden die Möglichkeiten der Innenentwicklung berücksichtigt. Es dient der städtebaulichen Entwicklung.
Innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind Teilflächen der Flurstücke 5996 sowie 5995 und 6010 einbezogen. Das Flurstück 5996 steht im Eigentum der Vorhabenträgerin. Die einbezogenen Teilflächen der Flurstücke 5995 und 6010 mit insgesamt ca. 370 m² hat die Vorhabenträgerin von der Landeshauptstadt Stuttgart erworben.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Eine unmittelbare Bindung an die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung ist somit nicht erforderlich.
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch das zugrunde gelegte Vorhaben (Lage und Höhenentwicklung) bestimmt.
Aufgrund der Planunterlagen ergeben sich im Planbereich, bezogen auf das gesamte Bauland, eine Grundflächenzahl von ca. 0,30 und eine Geschossflächenzahl von ca. 0,60.
Die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO für ein Wohngebiet sind für die Grund- und Geschossflächenzahl deutlich unterschritten.
Innerhalb des Baugrundstücks sind die überbaubaren Grundstücksflächen durch Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Die geplanten Wintergärten und Terrassen sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen.
Diese Zielsetzung der Energieeinsparung wird mit der Vorhabenträgerin im Kaufvertrag und im öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrag vereinbart. Es ist beabsichtigt, für die Einzelhäuser Gas als Heizenergie zu verwenden. Die Ausrichtung der Dachflächen ermöglicht auch die Nutzung solarer Energie.
Artenschutz: Im Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Belange wurde ein Gutachten nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz beauftragt. Insgesamt wurde das Vorkommen von 25 verschiedenen Vogelarten, davon 18 Brutvögel, festgestellt, die alle besonders geschützt, jedoch nicht besonders selten sind. Nur der Grünspecht, der als Nahrungsgast vorkommt, ist als streng geschützte Vogelart eingestuft. Orchideenvorkommen wurden im Plangebiet nicht festgestellt. Aufgrund des Vorkommens häufiger, weit verbreiteter Arten sowie in Anbetracht der verbleibenden Lebensraumstrukturen in der Umgebung und der wieder entstehenden Freiflächenqualitäten ist davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung lokaler Populationen nicht gegeben ist. Der Verbotstatbestand wird durch die Planung nicht ausgelöst.
7. Planungsdaten