Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 758/2010
Stuttgart,
10/20/2010



Satzung über die Veränderungssperre für die Flurstücke 3186/21 und 3186/22, Straßburger Straße 1 und 5
im Stadtbezirk Stuttgart-Zuffenhausen (Zu 249)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
16.11.2010
18.11.2010



Beschlußantrag:

Aufgrund der §§ 14 (1) und 16 (1) BauGB wird die Satzung über die Veränderungssperre für die Flurstücke 3186/21 und 3186/22, Straßburger Straße 1 und 5 im Stadtbezirk Stuttgart-Zuffenhausen beschlossen. Der Satzungstext ist in Anlage 1 ersichtlich. Maßgebend für die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der Lageplan des Amtes für Stadtplanung und Stadterneuerung im Maßstab 1: 1000 vom 05. August 2010 (Anlage 2).



Begründung:


Seit dem 29.Oktober 2009 liegt ein Bauantrag zur Umnutzung der Gaststätte und des Frühstückraumes im EG und des gesamten 1. OGs in eine Spielhalle für das Flurstück 3186/22, Straßburger Straße 5 vor. In der Vergangenheit sind bereits – auf der Grundlage der Stuttgarter Ortsbausatzung (Baustaffel 4) und der Satzung über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen (1989/4) - auf dem angrenzenden Flurstück 3186/21, Straßburger Straße 1 sowie dem gegenüberliegenden Flurstück 3179/8, Ludwigsburger Str. 93 Spielhallen (im Eigentum des Antragsstellers) genehmigt worden.

Der Ausschuss für Umwelt und Technik (UTA) hat in seiner Sitzung am 19. Januar 2010 die Aufstellung des Be­bauungsplanes Ludwigsburger, Colmarer, Friesenstraße im Stadtbezirk Stuttgart-Zuffenhausen (Zu 246) beschlossen. Ein wesentliches Ziel des Bebauungsplanes ist, die Nutzungsvielfalt dieses Quartiers zu erhalten und zu stärken. Zu diesem Zweck soll neben dem Wohnen auch eine Verbesserung der wohnungsnahen Versorgung mit Einzelhandelsangeboten und Dienstleistungsbetrieben erreicht werden. Diese Nutzungen sind in besonderem Maße der Gefahr einer Verdrängung durch Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, ausgesetzt.
Um die Bemühungen einer Attraktivitätssteigerung des Quartiers zu stützen, sind über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten sowie von Gaststätten besondere Regelungen vorgesehen.

Die beantragte Nutzungsänderung widerspricht damit der im Aufstellungsbeschluss (GRDrs 855/2009) des Bebauungsplans ausdrücklich formulierten Zielsetzung, weitere Spielhallen auszuschließen, um eine Attraktivitätssteigerung des Quartiers zu stützen und der Gefahr eines „Trading-Down-Effektes“ zu begegnen (s. Anlage 3; Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung). Nachdem in unmittelbarer Umgebung bereits die vorgenannten Vergnügungseinrichtungen vorhanden sind, soll die neue städtebauliche Planung gerade diesem Effekt entgegenwirken.

Die Voraussetzungen, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 15 BauGB zurückzustellen, lagen mit dem am 28. Januar 2010 bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss zum o. g. Bebauungsplan vor. Mit Entscheidung vom 17. Februar 2010 wurde der oben genannte Bauantrag für den Zeitraum von 12 Monaten bis zum 29. Januar 2011 zurückgestellt.

Innerhalb des angrenzenden Gebäudes Straßburger Straße 1 soll einer denkbaren Nutzungsänderung, die die Herstellung einer weiteren Spielhalle beabsichtigt, vorgebeugt werden. Aus diesem Grund wird das Flurstück 3186/21, das sich ebenfalls im Eigentum des Antragstellers befindet, in die Veränderungssperre einbezogen.
Die gegenüberliegende Spielhalle an der Ludwigsburger Str. 93 und ein bereits zurückgezogener Bauantrag für die Nutzungsänderung in eine Spielhalle für das Gebäude Ludwigsburger Straße 101 liegen innerhalb des Sanierungsgebiets „Zuffenhausen 8 – Unterländer Straße“ (s. Anlage 4). Weil für diese Vorhaben innerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets eine sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht nach
§ 144 (1) BauGB besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Da das Bebauungsplanverfahren bis zum Ablauf der Zurückstellung voraussichtlich nicht zur Rechtsverbindlichkeit gebracht werden kann, ist zur Sicherung der Planungsziele des sich in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Ludwigsburger, Colmarer, Friesenstraße (Zu 246) eine Veränderungssperre für die Flurstücke 3186/21 und 3186/22 notwendig.



Finanzielle Auswirkungen

Keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt Stuttgart.



Beteiligte Stellen

OB/82

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Satzungstext über die Veränderungssperre für die Flurstücke 3186/21 und 3186/22, Straßburger Straße 1 und 5 im Stadtbezirk Stuttgart-Zuffenhausen (Zu 249) 2. Lageplan zur Veränderungssperre im Maßstab 1:1000 vom 5. August 2010 3. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung vom 31. August 2009 4. Lageplan zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets "Zuffenhausen 8 - Unterländer Straße" vom 7. Januar 2009

Satzung über die Veränderungssperre
für die Flurstücke 3186/21 und 3186/22, Straßburger Straße 1 und 5
im Stadtbezirk Stuttgart-Zuffenhausen (Zu 249)



Aufgrund der §§ 14 (1) und 16 (1) BauGB wird folgende Satzung beschlossen:
§ 1

Für das im § 2 bezeichnete Gebiet (Räumlicher Geltungsbereich) besteht eine Verände­rungssperre.
§ 2

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Flurstücke 3186/21 und 3186/22, Straßburger Straße 1 und 5 im Stadtbezirk Stuttgart-Zuffenhausen.
Der Geltungsbereich dieser Satzung ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung im Maßstab 1:1 000 vom 05. August 2010 dargestellt.
§ 3

Im räumlichen Bereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4

Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wor­den sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Verände­rungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fort­führung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht be­rührt (§ 14 (3) BauGB).

§ 5

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Geltungsdauer richtet sich nach § 17 BauGB.

Anlage 3


Bebauungsplan Ludwigsburger, Colmarer, Friesenstraße
im Stadtbezirk Zuffenhausen (Zu 246)

Ziele und Zwecke der Planung


1. Lage und Größe des Planungsgebiets

2. Bestehende Nutzungen
3. Geltendes Recht / andere Planungen
Der Flächennutzungsplan 2010 (FNP) stellt das Gebiet als gemischte Baufläche (M) dar, wobei im Bereich der Straßburger Straße zudem ein Grünkorridor zur Vernetzung durch Siedlungsbereiche ausgewiesen ist.

Für den Neubau der Stadtbahn U 15 (4. Teilabschnitt) zwischen Kelterplatz Zuffenhausen und Stammheimer Straße liegt der Planfeststellungsbeschluss seit dem 16. Mai 2007 vor. Der Gemeinderat hat am 22. November 2007 (GRDrs 899/2007) dem Bau zugestimmt. Nachfolgend zum Stadtbahnbau werden auch der Emil-Schuler-Platz und die Ludwigsburger Straße umgestaltet.
Mit den Baumaßnahmen ist begonnen worden, die Inbetriebnahme ist für 2010/11 vorgesehen.

Im Lärmminderungsplan Zuffenhausen (2003) sind im Umfeld des Planungsgebiets verschiedene Maßnahmen genannt, mit denen die Lärmsituation verbessert werden kann. Die Maßnahmen sollen schrittweise im Rahmen verfügbarer Mittel
umgesetzt werden.

Das Stadtentwicklungskonzept Stuttgart (STEK) formuliert in der „Strategie 2006“ für Zuffenhausen u. a. die Aufwertung des Stadtteilzentrums.

Das Plangebiet liegt zudem im Bereich zwischen Colmarer Straße und der Südgrenze der Straßburger Straße im Sanierungsgebiet Zuffenhausen 8 - Unterländer Straße - für das die Satzung am 09.04.2009 in Kraft getreten ist.
Hierbei sind in der Begründung zum Satzungsbeschluss (GRDrs. 1006/2008) u. a.
als Sanierungsziel genannt:

· Entwicklung einer neuen Raumkante entlang der Ludwigsburger Straße
· Strukturelle Neuordnung der Baublöcke zwischen Colmarer und Straßburger Straße
· Schaffung von zusätzlichem Parkraum (Tiefgarage)
· Erhalt und Sicherung der hauptsächlich durch Wohnen und Einzelhandel geprägten Nutzungsstruktur durch Verhinderung der Ansiedlung von störenden Nutzungen, wie Spielhallen oder Gaststätten.

4. Anlass und Ziel der Planung / Art und Maß der Nutzung

5. Sozialverträglichkeit

Die Planung ist mit den sozialen Belangen der Bevölkerung vereinbar. Bei Realisierung der Planung kann die Zentrumsfunktion im Umfeld des Bezirksrathauses gestärkt werden.


6. Verkehr

Das Plangebiet ist über das umgebende Verkehrsnetz sowie mit dem ÖPNV gut erschlossen.


7. Ver- und Entsorgung

Die Energie- und Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung sowie die Versorgung mit Telekommunikationsleitungen im Planungsgebiet sind gesichert.


8. Umweltbelange

Für die Belange des Umweltschutzes ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Aufgrund der Bestandssituation und der beabsichtigten Neuplanung ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die Umweltbelange keine wesentlichen Veränderungen eintreten. Ebenso werden in Folge der Planung keine Veränderungen in der Bilanz entsprechend des Bodeschutzkonzeptes (BOKS) der Landeshauptstadt Stuttgart eintreten. Im weiteren Verfahren ist ein Umweltbericht zu erstellen.

Für den Bebauungsplan ist keine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung vorzunehmen, da etwaige Eingriffe als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig sind (§ 1a (3) BauGB).


Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Stuttgart, 31.08.2009 (61-5.2/Teu)





Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor




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Anlage2_Zu_249_Plan_1000.pdf Anlage3_Zu 246_Ziele und Zwecke.pdf Anlage4_Zu_249_Plan-Sanierungsgebiet.pdf