Geltendes Planungsrecht
Im Bereich des betroffenen Grundstücks gilt der Bebauungsplan 1964/113, rechtskräftig seit 30.April 1964, der für das vorliegende Grundstück Kerngebiet festsetzt. Darüber hinaus gelten die Satzungen „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet“ (1985/18), in Kraft getreten am 12. Dezember 1985 und „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet-Citybereich“ (2003/22), in Kraft getreten am 30. Oktober 2003. Danach befindet sich der Standort Charlottenstraße 21 B im Gebietstyp III Sicherung und Verbesserung der gemischten Nutzung. In diesem Bereich sind Spielhallen ausnahmsweise zulässig, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt.
Finanzielle Auswirkungen keine Beteiligte Stellen keine Vorliegende Anträge/Anfragen keine Erledigte Anträge/Anfragen keine Matthias Hahn Bürgermeister Anlagen 1. Satzung über eine Veränderungssperre 2. Lageplan zur Satzung über eine Veränderungssperre 3. Bebauungsplan "Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Stuttgart-Mitte (Stgt 265.5) - Ziele und Zwecke der Planung (Auszug aus Aufstellungsbeschluss GRDrs 906/2012 vom 25.10.2012/05.12.2012) 4. Lageplan zum Bauantrag Umbau des bestehenden Subway-Ladenlokals zu einer Spielothek, Flurstück 3028/2