Protokoll:
Gemeinderat
der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
73
6
Verhandlung
Drucksache:
234/2011
GZ:
StU
Sitzungstermin:
12.05.2011
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
OB Dr. Schuster
Berichterstattung:
BM Thürnau
Protokollführung:
Frau Gallmeister
pö
Betreff:
BPlan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Ulmer Straße (Bozelen) im Stadtbezirk Wangen (Wa 68)
- Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB u. § 74 LBO - ohne Anregungen
- BPlan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB
Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 10.05.2011, nicht öffentlich, Nr. 181
Ergebnis: Einmütige Zustimmung mit der Maßgabe, in der Begründung
eine Änderung vorzunehmen und stattdessen auf die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses zu verweisen.
Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 18.04.2011, GRDrs 234/2011, mit folgendem
Beschlussantrag:
Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Ulmer Straße (Bozelen) im Stadtbezirk Wangen (Wa 68) in der Fassung vom 27.07.2010 / 02.02.2011 wird gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen. Es gilt die Begründung vom 27.07.2010 / 02.02.2011.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung (Anlage 1) dargestellt.
Pläne zu der im Betreff genannten Angelegenheit sind im Sitzungssaal ausgehängt.
BM
Thürnau
erläutert, dass in der Begründung zum Beschlussantrag in der Anlage 2, Seite 13 der GRDrs 234/2011 die Stellungnahme des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung zur Anregung der DB Services Immobilien GmbH ergänzt wird (siehe Beschlussfassung).
OB
Dr. Schuster
stellt fest:
Der Gemeinderat
beschließt
einstimmig
wie beantragt
mit der nachfolgend aufgeführten Ergänzung:
Der Planfeststellungsbeschluss zu S 21, Abschnitt 1.6a, regelt u. a. auch die Verpflichtungen für die Vorhabenträgerin (Deutsche Bahn), die sich im Hinblick auf die bauzeitlichen Auswirkungen, den Bebauungsplan betreffend insbesondere Luft, Lärm- und Erschütterungsimmissionen, ergeben. Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, die Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses einzuhalten.
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