Behörde/Anregung | Abwägung | Berück-
sichtigt |
Amt für Umweltschutz,
Schreiben vom 20. August 2013 |
Grundwasserschutz
Der künftige Geltungsbereich liegt in der Innenzone des Heilquellenschutzgebiets (Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart-Bad Cannstatt und -Berg vom 11.06.2002).
Nach den bislang im Amt für Umweltschutz bekannten Daten ist das Grundwasser etwa zwischen 235,2 m üNN und 237,4 m üNN zu erwarten. Diese Angabe gibt die großräumige Grundwassersituation wieder, von der kleinräumige Abweichungen jederzeit möglich sind.
Nach den vorliegenden Informationen befinden sich an der südlichen Grenze des Planbereichs entlang der Rosensteinstraße die Infiltrationsmessstellen GW-Nr. 3830/512-4 und GW-Nr. 3831/512-0 der DB Projektbau GmbH.
Die Zugänglichkeit und Funktionsfähigkeit der Messstellen muss daher bei den weiteren Planungen sichergestellt werden. Sofern bauliche Änderungen an den Infiltrationsmessstellen oder im direkten Umfeld erforderlich sein sollten, ist dies mit der DB Projektbau GmbH sowie dem Amt für Umweltschutz abzustimmen.
Des Weiteren wird auf die im nordöstlichen Planbereich liegende Grundwassermessstelle GW-Nr. 2212/512-0 hingewiesen.
Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken, sofern die Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung beachtet werden.
Beim Baugenehmigungs- bzw. wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren werden Auflagen und Regelungen zum Schutz des Grundwassers getroffen. | Auf die Rechtsverordnung des Heilquellenschutzgebiets wird im Bebauungsplan hingewiesen.
Zur Beachtung an Vorha-benträger weiter gegeben.
Zur Kenntnis genommen;
Zugänglichkeit und Funk-
tionsfähigkeit der Messstellen wird in weiterer Planung berücksichtigt und sicher gestellt.
Dazu wurde zwischen Vorhabenträger und Bahn eine privatrechtliche Verein-
barung getroffen.
Zur Kenntnis genommen.
Zur Kenntnis genommen,
Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung werden beachtet. | ja |
Altlasten/Schadensfälle
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Bereich des Altstandorts „Ehem. Kanalbauhof“ (Informationssystem Altlasten Stuttgart „ISAS“ Nr. 3943).
Es besteht ein konkreter Gefahrverdacht, dass Antreffen von Untergrundverunreinigungen ist nicht ausgeschlossen. Daher sind mögliche altlastenbedingte Nutzungskonflikte im Fall einer Neubebauung zu klären und ggf. zu beseitigen.
Hierzu ist der aktuelle Stand der Altlastenerkundung vor Beginn der Bauplanungen beim Amt für Umweltschutz abzufragen.
Weiterhin ist auf dem Gelände eine Grundwassermessstelle (GW-Nr. 2212/512) vorhanden. Diese ist vor Baubeginn in Abstimmung mit dem Amt für Umweltschutz ordnungsgemäß zu verschließen.
Aushubarbeiten sind von einem Altlastensachverständigen zu überwachen. | Zur Kenntnis genommen.
Auf die Altlasten und die Eintragungen im ISAS wird im Bebauungsplan hinge-wiesen.
Zur Beachtung an Vorhabenträger weiter gegeben.
Abstimmung mit Amt für Umweltschutz durch Vorhabenträger erfolgt. | ja |
Stadtklima, Lufthygiene
Zu den Zielen und Zwecken bestehen keine grundsätzlichen Bedenken aus stadtklimatischer Sicht.
Unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Innenentwicklung wird es aber kritisch gesehen, aus einem zusammenhängenden Geltungsbereich ein einzelnes Flurstück heraus zu trennen. So wurde z.B. in dem bestehenden B-Plan abgestimmt, dass der relativ dichten Bebauung öffentliche Grünflächen gegenüber gesetzt werden. Gerade für das Areal um die Agentur für Arbeit wird dies nicht berücksichtigt, da die in nordöstlicher Richtung festgesetzte Grünfläche offensichtlich eine andere Gestaltung erfahren hat. Aus den Unterlagen geht zudem nicht hervor, wie dem im gültigen Flächennutzungsplan dargestellten Grünsanierungsbereich entsprochen werden soll.
Das Plangebiet ist entsprechend der bisher vorherrschenden Nutzungen im Klimaatlas Region Stuttgart als Industrie-Klimatop ausgewiesen. Dort sind die Klimaelemente Temperatur, Feuchte und Wind deutlich beeinflusst. Die nächtliche Abkühlung ist stark eingeschränkt und im Wesentlichen von der Umgebung abhängig. Die Flächen besitzen klimarelevante Funktionen, wobei die klimatisch-lufthygienische Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung als von untergeordneter Bedeutung eingestuft wird. Aus stadtklimatischer Sicht ist neben der Begrünung der Dachflächen vor allem auch die Erhöhung des Anteils an begrünter Freifläche anzustreben. Daneben sind zumindest eine Teilbegrünung der Fassaden sowie die Möglichkeit einer weitergehenden Stellplatzreduktion zu prüfen.
Für die Einschätzung der lufthygienischen Situation kann auf das Informationssystem „Stadtklima 21“ zurück gegriffen werden. Demnach werden entlang den Abschnitten der Rosensteinstraße im Plangebiet derzeit Jahresmittelwerte für Stickstoffdioxid (NO2) bis 36 μg/m3 berechnet und für Feinstaub (PM 10) bis 22 μg/m3. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist damit nicht zu erwarten, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV im Geltungsbereich überschritten werden, wohl aber die vom Gemeinderat beschlossenen, strengeren Zielwerte für die Luftqualität in Stuttgart (GRDrd 1421/2003).
Vor diesem Hintergrund ist es geboten, den Geltungsbereich aus lufthygienischer Sicht nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB zu kennzeichnen. Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB erscheinen nicht erforderlich. Aus den genannten Berechnungen gehen jedoch die durch die Aufsiedlung der S21-Flächen möglicherweise veränderten Verkehrsströme nicht hervor. | Zur Kenntnis genommen.
Bebauung nimmt Bezug zur bestehenden Bebauung, schließt eine Lücke und fügt sich in das Stadtbild ein.
Planung sieht Pflanzgebot, Anpflanzungen von Bäumen sowie Dachbegrünung vor.
Zur Kenntnis genommen.
Eine Teilbegrünung der Fassade ist aus städtebaulicher Sicht bei diesem Eckgrundstück nicht gewünscht. Der Stellplatzbedarf ist auf das notwendige Minimum nach der VwV Stellplätze beschränkt.
Die Kennzeichnung wurde im Bebauungsplan aufgenommen. | ja |
Verkehrslärm
Entlang der Rosensteinstraße sowie im Kreuzungsbereich sind Schallpegelwerte zu erwarten, die über der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung (> 70/60 db(A) tags/nachts) liegen.
Ein Schallgutachten zur Ermittlung der tatsächlichen Beurteilungspegel und daraus der „maßgeblichen Außenlärmpegel“ nach DIN 4109 ist erforderlich. Es wird erwartet, dass neben den passiven Schallschutzmaßnahmen gegenüber dem Verkehrslärm auch ein vollständiges Be- und Entlüftungssystem für Aufenthalts- und Schlafräume erforderlich wird. | Lärm- und Schallschutzgutachten wurde erstellt. Entsprechende Festsetzungen wurden im Bebauungsplan getroffen und die notwendigen Kennzeichnungen aufgenommen. | ja |
Immissionsschutz
In dem zum Verkehrslärm geforderten schalltechnischen Gutachten sind auch die geplanten bzw. vorhandenen Tiefgaragenzufahrten zu berücksichtigen und nach TA Lärm zu beurteilen. Passive Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzfenster) stellen nach der TA Lärm keine anerkannte Abhilfemaßnahme dar. Bei einer messtechnischen Überprüfung aufgrund einer Lärmbeschwerde müsste 0,5 m vor dem geöffneten, von dem Lärm am stärksten betroffenen Fenster eines zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes gemessen werden. Dies bedeutet, dass Schallschutzfenster in
diesem Fall rechtlich keine Wirkung entfalten.
Das geplante Studentenwohnheim hat zu der für S21 notwendigen Baustraße einen Abstand von ca. 120 m Nach den Planfeststellungsunterlagen zum Abschnitt 1.1. Ziffer 16.2 „Schalltechnische Untersuchung Baubetriebe“ werden die Immissionsrichtwerte eingehalten. | Gemäß dem Lärm- und Schallschutzgutachten sind für die Fensteröffnungen
ruhebedürftiger Räume zur Sicherstellung einer ausreichenden Belüftung neben den, im Bebauungsplan festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen geeignete technische Maßnahmen wie z. B. Fensterfalzlüfter oder bei Bedarf auch Schalldämmlüfter vorgesehen. | ja |
Energie
Der Gemeinderat hat am 20. Mai 2010 (GRDrs 165/2010) die städtischen Vorgaben zur Minimierung des Energiebedarfs beschlossen. Danach sind bei Abschluss eines städtebaulichen Vertrags oder eines Kaufvertrags folgende Anforderungen zu vereinbaren:
„Der Vorhabenträger/Bauherr verpflichtet sich, die Gebäude so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf Qp um mindestens 30% gegenüber der gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) i.d.F. v. 29.04.2009 reduziert wird. Beim baulichen Wärmeschutz (thermische Hülle) sind die Vorgaben der EnEV um 20 % zu unterschreiten.
Für Wohngebäude sind die Anforderungen an ein KfW Effizienzhaus 70 einzuhalten.
Der Vorhabenträger/Bauherr legt bei Fertigstellung des Vorhabens eine Bestätigung eines Sachverständigen vor, aus der hervorgeht, dass das realisierte Gebäude den o.g. Anforderungen entspricht. Weicht die Bauausführung von den oben genannten Anforderungen ab und übersteigt dadurch der jährliche Primärenergiebedarf die o.g. vorgeschriebenen Werte, zahlt der Vorhabenträger/Bauherr einmalig an die Landeshauptstadt Stuttgart einen Ausgleichsbetrag. Dieser beträgt 5 € für jede kWh/a Mehrverbrauch des Gebäudes an Primärenergie entsprechend der Berechnung nach EnEV.“ Um Übersendung der Mehrfertigungen/ Kopien der unterzeichneten Verträge an 36-5 wird gebeten. Wird der o.g. Vertragsinhalt vom Vertragspartner in Frage gestellt, bitten wir um Beteiligung von
36-5. | Zur Beachtung an Vorhabenträger weiter gegeben.
Die Verpflichtungen des Vorhabenträgers wurden im Durchführungsvertrag geregelt und fixiert.
Die Übersendung wird zugesagt. | ja/nein |
Andere Planungen
Im Abschnitt Geltendes Recht und andere Planungen ist auch der Lärmaktionsplan und der Luftreinhalte-/Aktionsplan zu nennen. | Wurde in Abschnitt geltendes Recht und andere Planungen übernommen. | ja |
Die Bahn, DB Services Immobilien GmbH,
Schreiben vom 13. August 2013 |
Stellungnahme der DB Netz AG für das Großprojekt Stuttgart 21:
Keine bauliche Betroffenheit für den Bereich des Bebauungsplans.
Hinweis, dass während der Bauzeit des Projekts Stuttgart 21, insbes. während der Errichtung der Tunnelbauwerke im Planfeststellungsabschnitt PfA 1.5, aus dem Tunnelbau sowie aus dem Baustellenverkehr in der Nordbahnhof- und Rosensteinstraße Lärm- und Erschütterungsimmissionen ausgehen.
Dem Bauherrn ist somit anheim zu stellen, auf eigene Kosten passive Schutzvorkehrungen für sein Bauvorhaben vorzusehen.
Hinweis, auf die bestehende gesetzliche Veränderungssperre nach § 19 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) und dass seitens des Bauherrn sämtliche Emissionen aus dem Eisenbahnbau und -betrieb entschädigungslos zu dulden sind.
Unter Beachtung und Einhaltung der vorgenannten Maßgaben kann dem Vorhaben zugestimmt werden. | Zur Kenntnis genommen.
Zur Kenntnis genommen, an Vorhabenträger weiter gegeben. | Ja |
Stellungnahme DB Netz AG,
Fachdienste:
Immissionen aus dem Betrieb und der Unterhaltung der Eisenbahn sind entschädigungslos zu dulden, hierzu gehören auch Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder. Schutzmaßnahmen gegen Einwirkungen aus dem Bereich der Eisenbahn haben auf Kosten der Bauherren zu erfolgen.
Bitte, um Zusendung der Abwägungsergebnisse. | Zur Kenntnis genommen, an Vorhabenträger weiter gegeben.
Zusendung wird gewährleistet. | ja |
Deutsche Telekom Technik GmbH,
Schreiben vom 31. Juli 2013 |
Telekommunikationslinien der Telekom im Planbereich, siehe beigefügter Plan. Die Aufwendungen der Telekom sollen bei der Verwirklichung des Bebauungsplans so gering wie möglich gehalten werden. Bitte die Planung so anzupassen, dass Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen.
Die Telekom ist nach § 68 TKG berechtigt Verkehrswege für die Unterbringung ihrer Telekommunikationslinien zu benutzen. Zur Telekommunikationslinie gehören Schaltgehäuse, Masten usw. . Nach gesetzlichen Regelungen besteht keine Verpflichtung aufgrund von privaten Interessen z. B. Grenzbebauung, Grundstückszugänge, Grundstückszufahrten usw. zu verändern. Solche Maßnahmen sind ausschließlich unter Vorbehalt der techn. Realisierbarkeit und unter Kostentragung des Auftraggebers möglich. Bitte der schriftlichen Information über Beginn und Ablauf der Baumaßnahme, so früh wie möglich, mind. 20 Kalenderwochen vor Baubeginn, um Maßnahmen gemeinsam und mit anderen Versorgungsunternehmen zu koordinieren. | Zur Kenntnis genommen,
Telekommunikationslinien werden im weiteren Verfahren aufgenommen und berücksichtigt.
Zur Kenntnis genommen;
wird im weiteren Verfahren berücksichtigt.
An Vorhabenträger weiter gegeben.
Zur Kenntnis genommen.
Frühzeitige Information wird zugesagt. | ja |
EnBW Regional AG hier: Netze BW GmbH,
Schreiben vom 7. August 2013 |
Innerhalb des Plangebiets liegen keine Anlagen der EnBW Regional AG. (Mehrspartenplan (Gas, Wasser, Strom) und Bestandsplan Strom anbei.)
„Im Zuge der geplanten Erschließung. bitten wir Sie, den Bauinteressenten darauf hinzuweisen, dass er sich möglichst frühzeitig mit uns zur Planung der Versorgung in Verbindung setzt.“ | Zur Kenntnis genommen.
An Vorhabenträger weitergegeben. | ja |
Kabel BW GmbH,
Schreiben vom 20. August 2013 |
Keine Versorgungsanlagen der Kabel BW GmbH im Planbereich.
Grundsätzliches Interesse glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung der Bürger zu leisten. Weiterleitung der Unterlagen an zuständige Fachabteilung.
Bitte, um weitere Beteiligung. | Zur Kenntnis genommen.
Weitere Beteiligung wird zugesagt. | ja |
Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg
Schreiben vom 6. August 2013 |
Grundsätzlich keine Einwände gegen Errichtung des Wohnheims. Innenentwicklung vor Außenentwicklung ist eine alte Forderung des LNV.
Einwände wegen hoher Zahl an Pkw-Stellplätze. Zukünftige Wohnheim durch Nähe zur Stadtbahn bestens an ÖPNV angeschlossen.
Anregung: bis auf wenige Parkplätze für mobilitätsbehinderte Personen auf die vorgesehenen Pkw-Stellplätze zu verzichten und stattdessen für jeden Wohnheimplatz einen abschließbaren Fahrradabstellplatz in der Tiefgarage vorzusehen, sowie zahlreiche weitere für Besucher. | Zur Kenntnis genommen.
Baurechtlich notwendige Stellplätze sind gemäß der LBO zu erstellen, Stellplatzberechnung nach VwV Stellplätze.
In der Stellplatzbilanz ist der Minderungsfaktor der überdurchschnittlichen ÖPNV-Anbindung bereits angesetzt, so dass nur 40 % der erforderlichen Anzahl her-zustellen sind.
Ca. 300 Fahrradstellplätze werden realisiert, davon ca. 250 in der Tiefgarage und weitere 50 im Außenbereich. | ja |
Regierungspräsidium Freiburg Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Schreiben vom 20. August 2013 |
Keine rechtlichen Vorgaben aufgrund gesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können. Keine eigenen Planungen und Maßnahmen beabsichtigt, die den Plan berühren können.
Geotechnik
Im Plangebiet stehen unter lokalen Auffüllungen und Hanglehm größerer Mächtigkeit tonig-mergelige Schichten des Gipskeupers an. Die Schichten können setzungsempfindlich und von geringer Stand- und oder Tragfestigkeit sein. Örtlich können Verkarstungserscheinungen (z. B. Spalten, Dolinen) angetroffen werden.
Bei geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser), wird ingenieurgeologische Beratung durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. | Zur Kenntnis genommen.
Zur Kenntnis genommen.
Wurde als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
An Vorhabenträger weiter gegeben.
Wurde als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. | ja |
Grundwasser:
Plangebiet liegt im Heilquellenschutzgebiet, bei Beachtung der Rechtsverordnung für das Heilquellenschutzgebiet (11.06.2002) bestehen aus hydrologischer Sicht keine Bedenken.
Bitte, um Kenntlichmachung der
Veränderungen in der Planung.
Stellungnahme basiert auf Geofachdaten der geowissenschaftlichen Landesaufnahme und auf Erkenntnissen aus Bohrungen (hierfür steht eine elektronische Erfassung zur Verfügung). | Zur Kenntnis genommen.
Wurde als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. | ja |
Regierungspräsidium Stuttgart Abt. Wirtschaft und Infrastruktur,
(Ref. 21 Raumordnung, Baurecht, Denkmalschutz)
Schreiben vom 4. Oktober 2013 |
Raumordnung
Keine Bedenken.
Gem. § 26 Abs. 3 LplG wird gebeten, dem Regierungspräsidium eine Mehrfertigung des Planes nach der Genehmigung oder Erlangung der Verbindlichkeit zur Aufnahme in das Raumordnungskataster im Originalmaßstab und wenn möglich in digitaler Form zugehen zu lassen. | Zur Kenntnis genommen,
Übermittlung einer Mehrfertigung des Plans nach Genehmigung wird zugesagt. | ja |
Denkmalpflege
Zur obigen Planung bestehen keine Anregungen oder Bedenken, sowohl aus Sicht der Bau- und Kunstdenkmalpflege als auch der archäologischen Denkmalpflege. Wir bitten jedoch, einen Hinweis auf § 20 DSchG zum Fund von Kulturdenkmalen in den Bebauungsplan einzufügen. | Zur Kenntnis genommen.
Wurde als Hinweis in den Bebauungsplan auf-genommen. | ja |
Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH
Schreiben vom 21. August 2013 |
Keine Einwände gegen Aufstellung des Bebauungsplans.
Plangebiet liegt unmittelbar im Einzugsbereich der Stadtbahn-Haltestelle „Milchhof“, die ab September 2013 von der Stadtbahnlinie U12 (nicht mehr U15) bedient wird (ggf. textlich ändern).
Es wird begrüßt, dass andere Verkehrsmittel des Umweltverbundes (E-Mobilität, CarSharing, Fahrrad) mit Stellplätzen begünstigt und dass die Anzahl der Pkw-Parkplätze auf das zwingend notwendige Maß beschränkt wird. Die geplanten 40 Abstellmöglichkeiten für Fahrräder im Gebäude erscheinen relativ gering, bei vorgesehenen 345 Wohnplätzen. | Zur Kenntnis genommen, textliche Änderung wurde vorgenommen.
Es werden ca. 250 Fahrradstellplätze in der Tiefgarage und weitere ca. 50 Fahrradabstellmöglichkeiten im Außenbereich geplant. | ja |
Behörde/Anregung | Abwägung | Berück-
sichtigt |
Amt für Umweltschutz,
Schreiben vom 25. Februar 2014 und 20. März 2014 |
Stadtklima, Lufthygiene
Im Hinblick auf die vorangegangene Beteiligung bestehen aus stadtklimatischer Sicht zu dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf keine weiteren Anmerkungen.
In der beiliegenden Abwägung ist zu ergänzen, dass bei einem den Geltungsbereich nahezu ausfüllenden Vorhaben trotz der ersichtlichen Bemühungen, Begrünungsmaßnahmen planungsrechtlich sicherzustellen, den Anforderungen des im Flächennutzungsplan dargestellten Grünsanierungsbereichs nicht nachgekommen werden kann. | Zur Kenntnis genommen.
Ergänzung wurde in der Abwägung aufgenommen. | ja |
Immissionsschutz
Das schalltechnische Gutachten zur Tiefgaragenrampe wird uns voraussichtlich in der 9. KW zugeschickt.
Eine Stellungnahme aus Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes wird deshalb nachgereicht. Aus Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken.
Das schalltechnische Gutachten (Kling Consult, Projektnummer 949325, Stand 11. Oktober 2013) zur Tiefgaragenrampe liegt dem Amt mittlerweile vor. Zur Einhaltung des Immissionsrichtwertes in der Nachtzeit ist die vom Gutachter auf der Seite 13 vorgeschlagene Einhausung der Tiefgaragenrampe umzusetzen | Per E-Mail zugeschickt am 26. Februar 2014.
Im Bereich der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage weist das Gewerbelärmgutachten auf die nächtlichen Immissionswerte hin. Die Spitzenpegel zur Nachtzeit für ein Allgemeines Wohngebiet werden geringfügig überschritten, für ein Mischgebiet werden sie eingehalten. Die Überschreitung ist bei diesem Vorhaben zumutbar und vertretbar.
Die Tiefgaragenzufahrt wird einhäuptig einge-
haust, der Vorhaben- und Erschließungsplan wurde entsprechend ergänzt.
Das ergänzende Schall-gutachten Gewerbelärm vom 11. April 2014 kommt zu dem Ergebnis, dass die vorstehenden Überschreitungen als unbedenklich und vertret-bar eingestuft werden.
Auf Nachfrage bestätigte das Amt für Umweltschutz die Aussage am 24. April 2014: „Aus Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken. Weitere Maßnahmen sind nicht notwendig.“ | ja |
Die Bahn, DB Services Immobilien GmbH,
Schreiben vom 26. Februar 2014 |
Es sind folgende Einschränkungen bei der Durchführung der geplanten Bauvorhaben zu beachten: Alle Brunnen und Grundwassermessstellen im Bereich des Bebauungsplans sind Teil des planfestgestellten Grundwasserschutzkonzepts Stuttgart 21 und müssen erhalten bleiben sowie vor Schäden und Leistungseinbußen geschützt werden (z.B. durch Grüdung/Verbau/Ver-bauanker). Betrieben werden die Brunnen über das bereits erstellte Rohrleitungssystem und die Schaltschränke des Grundwassermanagementsystems. Diese Systembestandteile müssen ebenfalls erhalten und geschützt werden, dies ist insbesondere bei der Baustelleneinrichtung zu beachten. Darüber hinaus muss die Zugänglichkeit der Brunnen über die komplette Bauzeit des Projektes Stuttgart 21 gewährleistet sein. | Brunnen, Grundwassermessstellen in Planung und die Systembestand-teile wurden berücksichtigt. Sie werden erhalten und geschützt.
Zugänglichkeit wird gewährleistet. | ja |
Dem übergebenen Bebauungsplan sind keine Informationen zu geplanten Tiefbauarbeiten zu entnehmen. Für eine Bewertung benötigen wir detaillierte Angaben welche Eingriffe in den Boden im Rahmen des Bauprojekts geplant sind. | Vorhabenträger hat Informationen weiter gegeben. | ja |
Für den Fall, dass entgegen unserer Vermutung seitens des Bauvorhabens eine Beeinträchtigung des planfestgestellten Eisenbahnvorhabens zu besorgen ist, ist das Bauvorhaben unzulässig; die Beweislast hierfür liegt beim Bauherrn; eventuelle Ansprüche der Deutschen Bahn AG, insbesondere solche nach § 19 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), müssen wir uns vorbehalten. | Zur Kenntnis genommen, an Vorhabenträger weiter gegeben.
Die Belange der DB PSU werden in einem separaten privatrechtlichen Vertrag zwischen Vorhaben-träger und DB PSU geregelt, der bis zum Sat-zungsbeschluss abgeschlossen sein wird.
Abstimmungsgespräche zwischen DB PSU und Vorhabenträger wurden geführt. Vorhabenträger stimmt derzeit konkrete Maßnahmen mit der DB PSU ab. | ja |
Immissionen aus dem Betrieb und der Unterhaltung der Eisenbahn sind entschädigungslos zu dulden, hierzu gehören auch Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder. Schutzmaßnahmen gegen Einwirkungen aus dem Bereich der Eisenbahn haben auf Kosten der Bauherren zu erfolgen. | Zur Kenntnis genommen, zur Beachtung an Vorhabenträger weiter gegeben. | ja |
DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH (DB PSU),
Schreiben vom 12. Februar 2014 |
Im Nahbereich des Bauvorhabens befinden sich Anlagenteile zur Umsetzung des planfestgestellten Grundwasserschutzkonzepts, diese müssen erhalten bleiben sowie vor Schäden, Funktionalitäts- und Leistungseinbußen geschützt werden (z. B. durch Gründung/Verbau/Verbauanker). Bei den Anlagenteilen handelt es sich um Rohrleitungen, Schaltschränken und Brunnen. Insbesondere während möglicher Bautätigkeiten müssen diese geschützt und erhalten bleiben. Darüber hinaus muss die Zugänglichkeit über die komplette Bauzeit des Projekts Stuttgart 21, d.h. bis einschließlich des Rückbaus der Anlagenteile, gewährleistet sein. | Grundwassermessstellen in Planung berücksichtigt. Bauvorhaben hat keinen Einfluss auf die Anlagenteile, sie bleiben geschützt und erhalten.
Schutz vor Schäden, Funktionalitäts- und Leistungseinbußen wird gewährleistet.
Zugänglichkeit zu den Anlagenteilen wird gewährleistet.
Die Belange der DB PSU werden in einem separaten privatrechtlichen Vertrag zwischen Vorhabenträger und DB PSU geregelt.
Abstimmungsgespräche zwischen DB PSU und Vorhabenträger wurden geführt. Vorhabenträger stimmt derzeit konkrete Maßnahmen mit der DB PSU ab. | ja |
Dem übergebenen Bebauungsplan sind nur wenige Informationen zu geplanten Tiefbauarbeiten zu entnehmen. Für eine genaue Bewertung benötigen wir detaillierte Angaben welche Eingriffe in den Boden und den Grundwasserleiter im Rahmen des Bauprojekts geplant sind.
Bitte lassen Sie uns, für eine abschließende Stellungnahme, diese Informationen zukommen.“ | Tiefbauarbeiten beschränken sich in diesem Verfahrensstand auf die Tiefgarage. Verweis auf Genehmigungsverfahren.
Abstimmungsgespräche zwischen DB PSU und Vorhabenträger laufen. | ja |
Deutsche Telekom Technik GmbH,
Schreiben vom 21. Februar 2014 und Verweis auf Schreiben vom 31. Juli 2013 |
Telekommunikationslinien der Telekom im Planbereich, siehe beigefügter Plan. Die Aufwendungen der Telekom sollen bei der Verwirklichung des Bebauungsplans so gering wie möglich gehalten werden. Bitte die Planung so anzupassen, dass Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen.
Die Telekom ist nach § 68 TKG berechtigt Verkehrswege für die Unterbringung ihrer Telekommunikationslinien zu benutzen. Zur Telekommunikationslinie gehören Schaltgehäuse, Masten usw. .Nach gesetzlichen Regelungen besteht keine Verpflichtung aufgrund von privaten Interessen z.B. Grenzbebauung, Grundstückszugänge, Grundstückszufahrten usw. zu verändern. Solche Maßnahmen sind ausschließlich unter Vorbehalt der techn. Realisierbarkeit und unter Kostentragung des Auftraggebers möglich.
Bitte der schriftlichen Information über Beginn und Ablauf der Baumaßnahme, so früh wie möglich, mind. 20 Kalenderwochen vor Baubeginn, um Maßnahmen gemeinsam und mit anderen Versorgungsunternehmen zu koordinieren. | Zur Kenntnis genommen.
Telekommunikationslinien werden im weiteren Verfahren aufgenommen und berücksichtigt.
Zur Kenntnis genommen,
wird im weiteren Verfahren berücksichtigt.
An Vorhabenträger weiter gegeben.
Zur Kenntnis genommen.
Frühzeitige Information wird zugesagt. | ja |
EnBW Regional AG hier: Netze BW GmbH,
Schreiben vom 3. März 2014 |
Die erforderliche Löschwassermenge nach W 405 von 96 m3/h (Grundschutz) ist sichergestellt.
Im Geltungsbereich befinden sich Anlagen der Netzte BW. Die Lage dieser Leitungen ist aus dem beiliegenden Bestandsplan Strom sowie aus dem Mehrspartenplan im Maßstab 1:500 zu entnehmen. Wir gehen davon aus, dass unsere Versorgungsanlagen sich zukünftig im öffentlichen Straßenraum befinden und daher kein Leitungsrecht für unseren Anlagenbestand notwendig ist. | Zur Kenntnis genommen.
Planunterlagen wurden vom Vorhabenträger geprüft.
Die Versorgungsanlagen verbleiben im öffentlichen Straßenraum und es ist daher kein Leitungsrecht für den Anlagenbestand notwendig. | ja |
Im Zuge der geplanten Neubebauung ist ein neues Anschlusskonzept notwendig. Wir bitten Sie, den Bauinteressenten (Planungsbüro) darauf hinzuweisen, dass er sich möglichst frühzeitig mit uns zur Planung der Versorgung in Verbindung setzt. | Zur Kenntnis genommen, zur Beachtung an Vorhabenträger und weitere Planung weiter gegeben. | ja |
Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart,
Schreiben vom 27. Februar 2014 |
Die verkehrliche Erreichbarkeit ist für ein Studentenwohnheim sehr geeignet. Insbesondere die Anbindung an das Stadtbahnnetz der SSB ist hervorragend. In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass sich die Situation mit dem Bau der fußläufig gut erreichbaren S-Bahn-Haltestelle Mittnachtstraße im Zuge des Projekts Stuttgart 21 nochmals verbessern wird. Die Planung sieht eine große Anzahl an Fahrradstellplätzen sowie Flächen für Carsharing-Angebote und E-Mobilität vor. Dies entspricht dem Trend gerade in jüngeren Bevölkerungsschichten hin zu einem vernetzten Mobilitätsdenken und „geteilten Fahrzeugen“. Dem Bedürfnis zur Sicherstellung individueller Mobilität wird somit in geeigneter Weise Rechnung getragen. | Zur Kenntnis genommen. | ja |
Kabel BW GmbH,
Schreiben vom 25. Februar 2014 und Verweis auf Schreiben vom 20. August 2013 |
Keine Versorgungsanlagen der Kabel BW GmbH im Planbereich.
Grundsätzliches Interesse glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung der Bürger zu leisten.
Weiterleitung der Unterlagen an zuständige Fachabteilung.
Bitte, um weitere Beteiligung. | Zur Kenntnis genommen.
Weitere Beteiligung wird zugesagt. | ja |
Regierungspräsidium Freiburg Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Schreiben vom 25. Februar 2014 und Verweis auf Schreiben vom 22. August 2013
|
Geotechnik
Im Plangebiet stehen unter lokalen Auffüllungen und Hanglehm größerer Mächtigkeit tonig-mergelige Schichten des Gipskeupers an. Die Schichten können setzungsempfindlich und von geringer Stand- und/oder Tragfestigkeit sein.
Mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonigen/tonig-schluffigen Verwitterungsbodens ist zu rechnen.
Verkarstungserscheinungen (offene oder lehmerfüllte Spalten, Hohlräume, Dolinen) sind nicht auszuschließen.
Sollte eine Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer geplant bzw. wasserwirtschaftlich zulässig sein, wird auf das Arbeitsblatt DWA-A 138 verwiesen und im Einzelfall die Erstellung eines entsprechenden hydrologischen Versickerungsgutachtens empfohlen. Wegen der Gefahr der Ausspülung lehmerfüllter Spalten ist bei Anlage von Versickerungseinrichtungen auf ausreichenden Abstand zu Fundamenten zu achten.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizontes, zum Grundwasser, Baugrubensicherung u.dgl.) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. | Zur Kenntnis genommen.
Zur Kenntnis genommen.
Zur Kenntnis genommen, an Vorhabenträger weitergegeben. | ja |
Grundwasser
Das Plangebiet liegt außerhalb von bestehenden und geplanten Wasserschutzgebieten, aber in der Innenzone des Heilquellenschutzgebietes für die staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Berg.
Hierauf ist im Textteil des Bebauungsplans bereits hingewiesen. Bei Beachtung der Rechtsverordnung für das Heilquellenschutzgebiet (11.06.2002) bestehen aus hydrogeologischer Sicht gegen das Vorhaben keine Bedenken. | Zur Kenntnis genommen. | ja |
Geotopschutz
Für Belange des geowissenschaftlichen Naturschutzes verweisen wir auf unser Geotopkataster, welches im Internet unter der Adresse http://www.lgrb.uni-freiburg.de/
lgrb/service/geotourismus_uebersicht (Anwendung LGRB-Mapserver Geotop-Kataster) abgerufen werden kann. | Zur Kenntnis genommen. | ja |
Regierungspräsidium Stuttgart Abt. Wirtschaft und Infrastruktur,
(Ref. 21 Raumordnung, Baurecht, Denkmalschutz)
Schreiben vom 28. Februar 2014 und Verweis auf Schreiben vom 4. Oktober 2013 |
Gegen die Planung bestehen aus raum-ordnerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Im Erdgeschoss werden jedoch Einzelhandelsbetriebe zugelassen. Eine Verkaufsflächen- oder Sortimentsbeschränkung ist in den textlichen Festsetzungen nicht enthalten. Das Plangebiet liegt außerhalb des im Regionalplan Stuttgart festgesetzten Standortes für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe gem. PS 2.4.3.2.3 (Z). Damit sind im Plangebiet großflächige Einzelhandelsbetriebe lediglich zur Grundversorgung zulässig, PS 2.4.3.2.2. Ziff. 4 (Z) Regionalplan Stuttgart. Darüber hinaus ist auf die Agglomerationsregelung gem. PS 2.4.3.2.8. (Z) Regionalplan Stuttgart hinzuweisen. Bei der Beurteilung der Betroffenheit dieses Plansatzes sind auch Einzelhandelsbetriebe in den Bestandsgebieten in der Umgebung (räumliche Nähe, Luftlinie zwischen den Gebäudeeingängen 150 m) in die Betrachtung einzubeziehen. | Zur Kenntnis genommen.
Gewerbe, Einzelhandelsläden und das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe (mit Ausnahme von Wettbüros) sind nur im EG auf einer Fläche von ca.
380 m2 vorgesehen (siehe Begründung Punkt 3.1).
Sie liegt damit unter der regionalplanerisch festgesetzten Großflächigkeit.
Die Agglomerationsregelung wurde überprüft. Im Umfeldradius von 150 m zu den hier entstehenden Läden sind aktuell keine weiteren Läden in einem Umfang vorhanden, dass eine solche Agglomeration entsteht.
Bei ca. 380 qm in dem Vorhaben an sich ist keine Agglomeration möglich.
Die Art der Nutzung wurde im Durchführungsvertrag abschließend geregelt. | ja |
Da geplant ist, auch Einzelhandelsbetriebe anzusiedeln, sind die textlichen Festsetzungen sowie die Begründung soweit zu präzisieren, dass die raumordnerischen Regelungen zur Ansiedlung von insbesondere großflächigen Einzelhandelsbetrieben eingehalten werden. Es wird grundsätzlich empfohlen, großflächige Einzelhandelsbetriebe auszuschließen. Bei der Zulassung eines großflächigen zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebs wäre durch ein Gutachten darzulegen, dass das Beeinträchtigungsverbot, das Integrationsgebot und das Kongruenzgebot eingehalten sind. | Neben dem Wohnen sind im Erdgeschoss zusätzlich auch Büros, Räume für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Einzelhandelsläden und das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe (mit Ausnahme von Wettbüros) zulässig, um eine stärkere Belebung der Erdgeschosszone und damit der angrenzenden öffentlichen Räume zu ermöglichen. Bei einer maximalen Fläche von 380 m² kann kein groß-flächiger Einzelhandel entstehen. | ja |
Behörde/Anregung | Abwägung | Berück-
sichtigt |
Amt für Umweltschutz,
Schreiben vom 29. September 2014 |
Verkehrslärm
Es bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen den vorhabenbezogenen Bbauungs-plan.
Im Textteil des Plans sind in den Festsetzungen zum Lärmschutz nur die Werte der Lärmkartierung erwähnt. Der Verweis auf das existierende Lärmgutachten mit den genaueren Werten fehlt hier. Auch in den Hinweisen des Textteils des Planes ist kein Hinweis auf das existierende Gutachten zu finden.
In der Begründung (Anlage 2) Ziffer 3.5 (S. 14) unten, „Festsetzungen“ wird jedoch ein solcher Verweis auf das Lärmgutachten beschrieben.
Hinweis:
Grundsätzlich kann man für den kompletten Geltungsbereich Festsetzungen treffen,
ohne diese im Plan mit den entsprechenden Linien zu markieren.
Für die bessere Wahrnehmbarkeit wäre es aber hilfreich, wenn dies dann in der Nutzungsschablone (z.B. mit „L“) vermerkt wäre. | Zur Kenntnis genommen.
Begründung beschreibt Gutachten ausführlich.
Festsetzung zum Lärmschutz bezieht sich auf den gesamten Geltungsbereich.
„Im gesamten Plangebiet sind an den Außenbauteilen der baulichen Anlagen Schallschutzmaßnahmen gem. DIN 4109 zu treffen“. | ja |
Natur-, Grundwasser-, Boden- und Immissionsschutz, Stadtklima, Lufthygiene und Energie
Keine Hinweise. | Zur Kenntnis genommen. | |
Amt für Umweltschutz,
Schreiben vom 29. Oktober 2014 |
Im Rahmen der Beteiligung zur erneuten Auslegung wurde angeregt, bei den Festsetzungen nach §9 (1) 24 im Textteil des Plans sowie in der Begründung den Hinweis auf die Lärmkartierung durch den Hinweis auf das existierende Schallgutachten zu ersetzen.
In Absprache mit dem Planungsamt (Hr. Schmidt) wird auf die Umsetzung dieser Anregung verzichtet. Es wird stattdessen an anderer Stelle im Textteil bzw. in der Begründung ein entsprechender Hinweis ergänzt.
Die Belange des Verkehrslärmschutzes sind inhaltlich berücksichtigt und eine sonst notwendige erneute Auslegung hätte unangebrachte Verzögerungen zur Folge. | Verweis auf Lärmgutachten wurde zusätzlich als Hinweis in die Festsetzungen (im Abschnitt „Verkehrsimmissionen
§9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - Lärmschutz) aufgenommen. | ja |
Die Bahn, DB Services Immobilien GmbH,
Schreiben vom 23. September 2014 mit Verweis auf
Schreiben vom 26. Februar 2014 |
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme der DB AG als Träger öffentlicher Belange und aller Unternehmensbereiche zum o.g. Verfahren. Wir verweisen hierzu inhaltlich auf unser Schreiben vom 26.02.2014 Az.: TöB-Kar-14-8101. | Zur Kenntnis genommen.
| ja |
Weiterhin beachten Sie bitte:
Bei Planungen und Baumaßnahmen im Umfeld der Bahnlinien ist die Deutsche Bahn AG als Angrenzer rechtzeitig zu beteiligen und anzuhören.
Kabel und Leitungen der Deutschen Bahn AG können auch außerhalb von DB-eigenem Gelände verlegt sein.
Rechtzeitig vor Beginn von Maßnahmen empfehlen wir daher eine Kabel- und Leitungsprüfung durchzuführen.
Immissionen aus dem Betrieb und der Unterhaltung der Eisenbahn sind entschädigungslos zu dulden, hierzu gehören auch Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder. Schutzmaßnahmen gegen Einwirkungen aus dem Bereich der Eisenbahn haben auf Kosten der Landeshauptstadt/der Bauherren zu erfolgen.
Wir bitten Sie uns die Abwägungsergebnisse zu gegebener Zeit zuzusenden und uns am Verfahren weiterhin zu beteiligen. | Zur Kenntnis genommen.
Kabel- und Leitungsprüfung zur Beachtung an Vorhabenträger weiter gegeben.
Zur Kenntnis genommen, zur Beachtung an Vorhabenträger weiter gegeben.
Zusendung der Abwägungsergebnisse wird zugesagt. | ja |
Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 15. September 2014 und Verweis auf Schreiben vom 31. Juli 2014 |
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. | Zur Kenntnis genommen. | ja |
Zur o.a. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 31. Juli 2013 fristgerecht Stellung genommen.
Diese Stellungnahme gilt unverändert
weiter. | Zur Kenntnis genommen.
| ja |
Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart,
Schreiben vom 19. September 2014 und Verweis auf
Schreiben vom 27. Februar 2014 |
Die IHK Region Stuttgart bezieht sich in dieser Angelegenheit auf die Stellungnahme vom 27. Februar 2014. Aktuell gibt es gegenüber dem Vorhaben keine Bedenken. Für Informationen über den weiteren Verlauf der Planungen wären wir Ihnen dankbar. | Zur Kenntnis genommen.
Information zur weiteren Planung wird zugesagt. | ja |
Kabel BW GmbH,
Schreiben vom 3. September 2014 und Verweis auf Schreiben vom 25. Februar 2014 |
Stellungnahme vom 25.02.2014 gilt unverändert weiter: | Zur Kenntnis genommen. | Ja |
Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg
E-Mail vom 25. August 2014, Telefonat vom 26. August 2014 und Verweis auf Schreiben vom 6. August 2013 |
Eingangsbestätigung per E-Mail – Weiterleitung an zuständige Mitarbeiterin | Zur Kenntnis genommen. | |
Telefonische Stellungnahme:
Stellungnahme von August 2013 gilt weiterhin. | Zur Kenntnis genommen. | ja |
Regierungspräsidium Stuttgart Abt. Wirtschaft und Infrastruktur,
(Ref. 21 Raumordnung, Baurecht, Denkmalschutz)
Schreiben vom 28. Februar 2014 und Verweis auf
Schreiben vom 4. Oktober 2013 |
Das Regierungspräsidium Stuttgart nimmt als höhere Raumordnungsbehörde zu o.g. Planung folgendermaßen Stellung:
Aus raumordnerischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen den überarbeiteten Bebauungsplanentwurf. | Zur Kenntnis genommen. | ja |
Zur Aufnahme in das Raumordnungskataster wird gemäß § 26 Abs. 3 LplG gebeten, dem Regierungspräsidium nach Inkrafttreten des Planes eine Mehrfertigung davon − soweit möglich auch in digitaler Form − im Originalmaßstab zugehen zu lassen. | Mehrfertigung des Planes wird zugesagt. | ja |
Stuttgarter Straßenbahnen AG,Schreiben vom 5. September 2014 |
Im Bereich der Haltestelle Milchhof ist im Bebauungsplan noch der alte Bestand dargestellt. Wir schicken Ihnen den Lageplan im pdf-Format und als dwg-Format, um den aktuellen bestand zur Übernahme in die Plangrundlage einzupflegen. | Zur Kenntnis genommen.
Aktueller Bestand außerhalb des Geltungsbereiches (neue dwg-Grundlage) ist in Planung übernommen worden. | ja |