Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Gz:
SI
GRDrs
781/2019
Stuttgart,
09/23/2019
Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Internationaler Ausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Kenntnisnahme
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
07.10.2019
09.10.2019
16.10.2019
17.10.2019
Beschlußantrag:
Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge vom 13. Juli 2017 (Amtsblatt Nr. 31 vom 3. August 2017, berichtigt im Amtsblatt Nr. 34/35 vom 24. August 2017, zuletzt geändert am 8. März 2018 (Amtsblatt Nr. 11 vom 18. März 2018); Stadtrecht 4/13) gemäß
Anlage 2
wird erlassen.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Der Gemeinderat hat mit Wirkung vom 1. September 2017 die Nutzungsverhältnisse für Unterkünfte in der „Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge“ (GRDrs 381/2017 – Neufassung) aktualisiert und neu geregelt.
Mit der GRDrs 92/2018 „Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge“ wurden Änderungen in § 13 der Satzung bezüglich der sozialen Komponenten mit Wirkung ab dem 1. April 2018 beschlossen.
Aufgrund der Erfahrungen seit dem 1. April 2018, über die in der GRDrs 5/2018 „Erfahrungsbericht betreffend der sozialen Komponenten in der Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge für den Zeitraum 1. April bis 30. November 2018“ sowie in der GRDrs 624/2019 „Erfahrungsbericht betreffend der sozialen Komponenten in der Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge für den Zeitraum 1. April 2018 bis 31. Mai 2019“ berichtet wurde, werden folgende Änderungen in § 13 der Satzung bezüglich der sozialen Komponenten beschlossen:
1.
Bei der Selbstzahlerregelung wird die Befristung aufgehoben:
Die Zeitdauer der Regelung für Selbstzahler wird von einmalig maximal 18 Monaten auf
unbefristet
geändert.
2.
Bei der Selbstzahlerregelung wird die Gebührenhöhe angepasst:
Die Gebührenhöhe für Selbstzahler wird von bisher 160,00 EUR (bei 4,5 qm Wohn- und Schlaffläche*) auf 193,00 EUR bzw. von bisher 250,00 EUR (bei 7 qm Wohn- und Schlaffläche*) auf 300,00 EUR pro Platz festgesetzt.
*) Die Bruttofläche ist wesentlich höher, da noch Gemeinschaftsflächen für Küchen, Bäder, Gemeinschaftsräume etc. hinzukommen.
3. Bei der Auszubildendenregelung wird die Gebührenhöhe angepasst:
Zum 1. August 2019 wurde der BAföG-Wohnzuschlag, der als Richtwert für die
bisherige Gebührenermäßigung für Auszubildende und Selbstzahler galt, von 250,00 EUR auf 325,00 EUR erhöht. Die Sozialverwaltung schlägt vor, diese Erhöhung aus sozialen Gründen nicht vollständig zu übernehmen und künftig eine reduzierte Nutzungsgebühr für Auszubildende und Selbstzahler von 300,00 EUR monatlich zu erheben.
Die Gebührenhöhe für Auszubildende wird von bisher 160,00 EUR (bei 4,5 qm Wohn- und Schlaffläche) auf 193,00 EUR bzw. von bisher 250,00 EUR (bei 7 qm Wohn- und Schlaffläche) auf 300,00 EUR pro Platz festgesetzt und
entspricht damit der Gebührenhöhe für Selbstzahler
.
Um die rechtlichen Probleme einer unzulässigen unechten Rückwirkung zu vermeiden, erfolgen die Änderungen der Gebührenhöhe (siehe Nr. 2 und 3), wie der
Anlage 2
zu entnehmen ist, erst zum 1. Oktober 2019.
Finanzielle Auswirkungen
Die Entfristung der Selbstzahlerregelung und die Anpassung der Gebührenhöhe für Selbstzahler und Auszubildende wird im THH 500, Sozialamt, beim Schlüsselprodukt 1.31.40.01.10.00-500 Flüchtlingsunterkünfte, Kontengruppe 330 Öffentlich-rechtliche Entgelte, in den nächsten zwölf Monaten zu folgenden Mindererträgen führen:
in den 12 Monaten
Mindererträge durch die neue Selbstzahlerregelung
- 558 TEUR
Mehrerträge durch die Gebührenerhöhung für Auszubildende
+ 42 TEUR
Neue effektive Mindererträge
- 516 TEUR
Beteiligte Stellen
Das Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen sowie das Referat Allgemeine Verwaltung, Kultur und Recht haben diese Vorlage mitgezeichnet.
Vorliegende Anträge/Anfragen
--
Erledigte Anträge/Anfragen
--
Dr. Alexandra Sußmann
Bürgermeisterin
Anlagen
1. Ausführliche Begründung
2. Änderungssatzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge
3. Geänderte Fassung der Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts
für Flüchtlinge ab 1. Oktober 2019
4. Gebührenkalkulation
Ausführliche Begründung
Die vom Gemeinderat am 13. Juli 2017 beschlossene Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge trat zum 1. September 2017 in Kraft. Hierbei wurde eine grundsätzliche Benutzungsgebühr von 389,84 EUR für 4,5 qm Sollplatzfläche (ausschließlich Wohn- und Schlaffläche pro Platz) und 606,41 EUR für 7 qm Sollplatzfläche (ausschließlich Wohn- und Schlaffläche pro Platz) beschlossen. Dies entspricht einem Kostendeckungsgrad von 89,1 % (
siehe Anlage 4
).
Mit der GRDrs 92/2018 „Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge“ wurden Änderungen in § 13 der Satzung bezüglich der sozialen Komponenten mit Wirkung ab dem 1. April 2018 beschlossen.
Mit der GRDrs 624/2019 „Erfahrungsbericht betreffend der sozialen Komponenten in der Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge für den Zeitraum 1. April 2018 bis 31. Mai 2019“ wurde zuletzt am 1. Juli 2019 über die Auswirkungen der Satzungsänderung berichtet.
Bei der Entscheidung über die Festsetzung einer Gebühr, insbesondere bei der Entscheidung über die Gebührenhöhe unter Berücksichtigung von sozialen Komponenten, hat eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Kostendeckung und dem privaten Interesse des Gebührenschuldners zu erfolgen. Hierbei sind auch bereits vorhandene Erfahrungswerte einzubeziehen.
Das öffentliche Interesse besteht an einer kostendeckenden Gebühr. Im Interesse des Bewohners/der Bewohnerin ist es, eine möglichst geringe Gebühr für die Unterkunft zu bezahlen. Mit der im Folgenden vorgeschlagenen Veränderung der sozialen Komponente für Selbstzahler wird ein finanziell und sozial noch ausgewogenerer Interessensausgleich als bisher erfolgen. Dadurch wird die Motivation zur Arbeitsaufnahme bzw. zum Verbleib in Arbeit bei Flüchtlingen besser gefördert und somit die Integration auch in das Arbeitsleben erreicht und aufrechterhalten. Hier überwiegt das öffentliche Interesse an einer gelingenden Integration vor allem in Arbeit und an finanzieller Leistungsunabhängigkeit gegenüber einer möglichst kostendeckenden Gebühr.
Zur Umsetzung wird die Satzung, wie in
Anlage 2
dargestellt, geändert. Zur besseren Übersicht ist die neue Fassung der Satzung in
Anlage 3
beigefügt.
1. Bei der Selbstzahlerregelung wird die Befristung aufgehoben:
Die Zeitdauer der Regelung für Selbstzahler wird von einmalig maximal 18 Monaten auf
unbefristet
geändert.
Die bisherige befristete Gebührenermäßigung sollte den nicht im Leistungsbezug befindlichen Haushalten (Selbstzahlern) auch als Anreiz dienen, im Zeitraum von maximal 18 Monaten eigenen Wohnraum zu finden.
Es hat sich gezeigt, dass dieser Zeitraum den Betroffenen oftmals aufgrund der aktuellen Wohnraumsituation in Stuttgart nicht ausreicht, geeigneten eigenen Wohnraum zu finden.
Die Zeitdauer der Regelung für Selbstzahler wird daher entfristet.
2. Bei der Selbstzahlerregelung wird die Gebührenhöhe angepasst:
Die Gebührenhöhe für Selbstzahler wird von bisher 160,00 EUR (bei 4,5 qm Wohn- und Schlaffläche) auf 193,00 EUR bzw. von bisher 250,00 EUR (bei 7 qm Wohn- und Schlaffläche) auf 300,00 EUR pro Platz festgesetzt.
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 ist zu o. g. Punkten 1 bis 2 wie folgt zu ändern:
(2) 2. Gebührenermäßigung für Selbstzahler:
Die Landeshauptstadt Stuttgart gewährt Gebührenschuldnern nach dieser Satzung auf Antrag unbefristet nachfolgend genannte ermäßigte Benutzungsgebühr, wenn der Gebührenschuldner und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unter Berücksichtigung der ermäßigten Gebühr keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Existenzsicherung nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG haben.
Gebühr je Platz bei
mindestens
4,5 qm
Sollplatzfläche
Gebühr je Platz bei
mindestens
7 qm
Sollplatzfläche
Selbstzahler
193,00 EUR
300,00 EUR
Einem Selbstzahlerhaushalt angehörende unverheiratete Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
80,00 EUR
100,00 EUR
3. Bei der Auszubildendenregelung wird die Gebührenhöhe ebenfalls angepasst:
Die Gebührenhöhe für Auszubildende wird von bisher 160,00 EUR (bei 4,5 qm Wohn- und Schlaffläche) auf 193,00 EUR bzw. von bisher 250,00 EUR (bei 7 qm Wohn- und Schlaffläche) auf 300,00 EUR pro Platz festgesetzt und entspricht damit der Gebührenhöhe für Selbstzahler.
Die ermäßigte Gebühr für Auszubildende richtet sich dabei weiterhin nach dem maximalen Mietanteil, der bei BAB bzw. BAföG Berücksichtigung bei der Berechnung der Ausbildungsförderung findet. Zum 1. August 2019 wurde dieser von 250,00 EUR auf 325,00 EUR erhöht. Die Sozialverwaltung schlägt vor, diese Erhöhung aus sozialen Gründen nicht vollständig zu übernehmen und künftig eine reduzierte Nutzungsgebühr für Auszubildende und Selbstzahler in Höhe von 300,00 EUR monatlich zu erheben.
Die Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 der Satzung wird daher wie folgt geändert:
Diese zahlen
während der Dauer der Ausbildung auf Antrag
nachfolgende ermäßigte Gebühr:
Gebühr je Platz bei
mindestens
4,5 qm
Sollplatzfläche
Gebühr je Platz bei
mindestens
7 qm
Sollplatzfläche
Auszubildende
193,00 EUR
300,00 EUR
Um die rechtlichen Probleme einer unzulässigen unechten Rückwirkung zu vermeiden, erfolgen die Änderungen der Gebührenhöhe (siehe Nr. 2 und 3) wie der Anlage 2 zu entnehmen ist, erst zum 1. Oktober 2019.
Weiteres Vorgehen
Über die Änderung der Satzung werden erneut alle Beteiligten transparent informiert. Das
Informationsblatt mit allen relevanten Fragen und Antworten (FAQs) wird in diesen Punkten überarbeitet und den Trägern, Freundeskreisen und beteiligten Behörden zur Verfügung gestellt. Ergänzend hierzu werden diese FAQs wieder auf der Internetseite
http://www.stuttgart.de/fluechtlinge/
veröffentlicht.
Die Verwaltung schlägt vor, in spätestens 5 Jahren eine neue Kalkulation vorzunehmen, um absehbare Änderungen der Kalkulationsgrundlagen (u. a. im Gebäudebestand) zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang werden auch die in der Satzung enthaltenen Regelungen zu den sozialen Komponenten überprüft und gegebenenfalls entsprechend angepasst. Die Sozialverwaltung entwickelt kurz- bis mittelfristig mit allen relevanten Partnern ein Konzept zum Schwerpunkt „Wohnraum für geflüchtete Menschen“.
Finanzielle Auswirkungen
1. Selbstzahlerregelung
Aufgrund der Entfristung der Selbstzahlerregelung läuft diese bei schätzungsweise 90 Personen nicht aus. Die betroffenen Haushalte bezahlen bei 7 qm Wohn- und Schlaffläche statt 606,41 EUR lediglich 300,00 EUR, sodass pro Person rund 300,00 EUR Mindererträge pro Monat entstehen. Innerhalb von zwölf Monaten entstehen dadurch Mindererträge in Höhe von 324.000,00 EUR.
Unter der Annahme, dass die Zahl der Selbstzahler monatlich um zehn Personen zunimmt, entstehen ab Inkrafttreten der Satzung für die folgenden zwölf Monate voraussichtlich weitere Mindererträge in Höhe von 234.000,00 EUR, mit steigender Tendenz.
Eine zuverlässige Prognose bezüglich der Anzahl der Personen, welche die Selbstzahlergebühr in Anspruch nehmen werden, ist aufgrund fehlender Vergleichszahlen derzeit nicht möglich.
2. Gebührenermäßigung für Auszubildende
Durch die Erhöhung der Gebühren für Auszubildende von 250,00 EUR auf 300,00 EUR (bei mindestens 7 qm Wohn- und Schlaffläche) entstehen monatliche Mehrerträge in Höhe von 50,00 EUR pro Person. Unter der Annahme von 70 Auszubildenden entstehen für den Zeitraum von zwölf Monaten Mehrerträge in Höhe von 42.000,00 EUR.
Die Entfristung der Selbstzahlerregelung und die Anpassung der Gebührenhöhe für Selbstzahler und Auszubildende wird im THH 500, Sozialamt, beim Schlüsselprodukt 1.31.40.01.10.00-500 Flüchtlingsunterkünfte, Kontengruppe 330 Öffentlich-rechtliche Entgelte, in den nächsten zwölf Monaten zu folgenden Mindererträgen führen.
in den nächsten
12 Monaten
Mindererträge durch die neue Selbstzahlerregelung
- 558 TEUR
Mehrerträge durch die Gebührenerhöhung für Auszubildende
+ 42 TEUR
Neue effektive Mindererträge
- 516 TEUR
Da die ermäßigten Gebühren nicht der kostendeckenden Gebühr entsprechen, trägt die Landeshauptstadt Stuttgart die Kosten der sozialverträglichen Komponenten.
Bei den dargestellten finanziellen Auswirkungen handelt es sich allerdings um modellhafte Berechnungen, die verschiedene Unwägbarkeiten enthalten. Weder die Anzahl der Selbstzahler, noch deren Aufenthaltsdauer bzw. die Zahl der Übergänge in Privatwohnraum sind verlässlich zu prognostizieren.
Die Mindererträge sind in der bisherigen Haushaltsplanung für 2020/2021 nicht beinhaltet und müssten ggf. entsprechend berücksichtigt werden.
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