Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 931/2019
Stuttgart,
10/01/2019



Regelungen zur Vermietung und Verpachtung von Cafeterien/ Kiosken, Erteilung von Betriebserlaubnissen von Automaten sowie zu Pausenverkäufen in den öffentlichen Schulen Stuttgarts



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
16.10.2019
17.10.2019



Beschlußantrag:

1. Der Regelung der Nettoumsatzbeteiligung des Schulverwaltungsamts bei den Vermietungen und Verpachtungen von Cafeterien und Kiosken in den öffentlichen Schulen Stuttgarts wird zugestimmt.

2. Der Regelung für die Betriebserlaubnisse von Automaten (Getränke, Snacks) in den öffentlichen Schulen Stuttgarts wird zugestimmt.

3. Der Regelung für Pausenverkäufe in den öffentlichen Schulen Stuttgarts wird zugestimmt.



Begründung:


Das Rechnungsprüfungsamt hat in seinem Schlussbericht 2017 festgestellt, dass die Handhabung für die Vermietungen und Verpachtungen von Cafeterien und Kiosken sowie für die Erteilung von Erlaubnissen für den Betrieb von Verkaufsautomaten und die Regelung für Pausenverkäufe durch den Gemeinderat zu beschließen sind, um ein transparentes Vergabeverfahren zu gewährleisten. Dies erfolgt mit dieser Vorlage.


1. Vermietungen und Verpachtungen von Cafeterien und Kiosken an beruflichen Schulen

Ausgangslage

Soweit das Schulverwaltungsamt nicht als Schulträger für die Mittagessenversorgung verantwortlich ist, ist es zuständig als gebäudeverwaltendes Amt für die Vermietungen und Verpachtungen von Cafeterien und Kiosken in den öffentlichen Schulen Stuttgarts. Derzeit wird an 14 Standorten bei einem Jahresumsatz von ca. 800.000 € ein Jahresertrag zwischen 40.000 € und 45.000 € erzielt.

Das Schulverwaltungsamt schließt Verträge mit Pächterinnen/ Pächtern und erhält dafür eine Umsatzbeteiligung. Die Schule bringt die pädagogischen Aspekte einer gesunden Ernährung ein. Die Pächterin/ der Pächter ist frei in der Preisgestaltung; die Preise können im Rahmen der Verpachtung jedoch nicht von der Verwaltung vorgegeben werden, sie unterliegen der unternehmerischen Freiheit.

In den beruflichen Schulen gibt es aktuell keine rechtlichen Verpflichtungen des Schulträgers zur Bereitstellung eines warmen Mittagessens. Entsprechende Anfragen der Schulen zum Betrieb von Cafeterien und Kiosken unterstützt das Schulverwaltungsamt, sofern die Raumsituation dies zulässt. Denn aufgrund der oft weiten Anfahrt der Berufsschüler/-innen und des ganztägigen Schulbetriebs bis in die Abendstunden (z.B. Meisterkurse) ist der Bedarf grundsätzlich nachvollziehbar.

Je nach räumlicher Möglichkeit wird deshalb eine Fläche für eine Verpflegung und Versorgung mit Getränken zur Verfügung gestellt. Bei Sanierungen/ Erweiterungen bzw. Neubauten wird die Schaffung oder Erweiterung eines bestehenden Kiosks und/ oder einer Cafeteria angestrebt. Im Modellraumprogramm des Landes ist die Cafeteria als Aufenthaltsfläche vorgesehen. Dies schlägt sich in den jeweiligen Gemeinderatsbeschlüssen für Schulneubauten nieder.

Vor Umstellung des Schulhausbetreuungssystems (GRDrs 208/2001 und 1001/2002) hatten die Schulhausmeister die Möglichkeit, den Kioskbetrieb an „ihrer“ Schule zu übernehmen. Je nach Erfüllung der damalig zu Grunde gelegten Kriterien wurde die Fläche pachtfrei oder mit einer Pacht in Höhe von 5% des Umsatzes überlassen. Nach der Umstellung (neue Dienstanweisung für Schulhausmeister nach Dienst- und Schichtplänen zu arbeiten und nicht mehr den Pausenverkauf zu übernehmen), wurde den Ehefrauen der Hausmeister, wenn sie nicht mehr im Schulhausbetreuungssystem für die Stadt tätig waren, angeboten, die Kioskverträge von ihren Ehemännern zu übernehmen.


Heutige Situation

Die unterschiedlichen Voraussetzungen aus der Historie heraus und die Anpassung an die tatsächlichen Erschwernisse vor Ort ergeben ein vielschichtiges Bild bzgl. der derzeit 14 bestehenden Vertragsverhältnissen:

· Unterschiedliche Ausstattungsformen (ohne Einrichtung bis zur komplett eingerichteten Kochküche)
· Pacht in der Regel 5% des Nettoumsatzes/ Jahr
· Unterschiedliche Nebenkostenpauschalen
· Automatenaufstellung ist überwiegend Bestandteil des Pachtvertrags

Die Pächtersuche gestaltet sich oftmals schwierig, da der Betrieb ausschließlich in den 38 Schulwochen eines Schuljahres stattfindet und es für einen Pächter schwierig ist, für die gewünschten Öffnungszeiten der Schulen genügend Personal zu finden und wirtschaftlich zu arbeiten. Trotz Veröffentlichung der Pächtersuche im Amtsblatt der LHS Stuttgart ist die Nachfrage äußerst gering. In der Regel muss auf bereits vorhandene Interessenten zurückgegriffen werden oder die Schule benennt einen Interessenten.


Zukünftige Vermietung/ Verpachtung von Cafeterien/ Kiosken

Die derzeit bestehenden Vertragsverhältnisse sollen unangetastet bleiben. Lediglich die Anpassung an das spätestens ab 2020 anzuwendende Umsatzsteuerrecht wird bei den Vertragsverhältnissen vorgenommen.

Für zukünftige Vertragsabschlüsse sollen folgende Regelungen gelten:

· Die Pächtersuche erfolgt für eine/n Cafeteria/ Kiosk über die Veröffentlichung einer Anzeige im Amtsblatt der LHS Stuttgart und im Internet
· Bei zu geringem Interesse (keine oder zwei Anfragen) wird aktiv bei bereits bekannten Betreibern von Cafeterien nachgefragt
· Ausnahme: Wenn der Förderverein einer Schule (unterstützt durch die Schulleitung) vor der Veröffentlichung Interesse an dem Pachtvertrag hat, erfolgt keine Veröffentlichung; in diesem Fall wird eine Pauschalpacht in Höhe der durchschnittlichen Vorgängerpacht vereinbart
· Die Entscheidung über den neuen Pächter/ die neue Pächterin fällt nach einer persönlichen Vorstellungsrunde von geeigneten Interessenten gemeinsam die Schulleitung und das Schulverwaltungsamt
· Die Nebenkostenpauschale bleibt je nach objektspezifischer Berechnung unterschiedlich, bei separater Zählererfassung werden entsprechende Abrechnungen gemacht
· Das Aufstellen von Automaten ist im Pachtvertrag für die Cafeteria/ den Kiosk enthalten
· Die Laufzeit beträgt mind. 5 Jahre mit automatischer Verlängerung, wenn nicht vorher entsprechend gekündigt wird
· Es besteht ein Sonderkündigungsrecht für beide Vertragsparteien


2. Betriebserlaubnisse für Automaten

Ausgangslage

Siehe auch unter Ziff. 1 Situation an beruflichen Schulen.

In wenigen anderen weiterführenden Schulen bestand vor der Einrichtung von Mensen ebenfalls gelegentlich die Nachfrage nach einem Automaten (vorwiegend Getränke).



Heutige Situation

Bei der flächendeckenden Vorortaufnahme und Abfrage bei den Schulleitungen hat sich gezeigt, dass ohne Berücksichtigung der beruflichen Schulen es lediglich 15 weitere Automatenaufstellungen gibt.

Die Vertragsgestaltung sieht wie folgt aus:

· Für die Aufstellung von Automaten gelten Pauschalen für die Überlassung der Aufstellfläche sowie für den Strom- und ggf. Wasserverbrauch: · Bei Betrieb einer ehrenamtlich geführten Küche sind zusätzlich durch das Ehrenamt aufgestellte Automaten kostenfrei
· Sonderfall: eine Schulgemeinde betreibt einen Automaten und spendet die Erlöse an die Kinderklinik der LHS Stuttgart; auch hier ist das Aufstellen kostenfrei für die Schulgemeinde


Zukünftige Gestaltung der Betriebserlaubnisse für Automaten

Die derzeit bestehenden Vertragsverhältnisse sollen unangetastet bleiben. Lediglich die Anpassung an das spätestens ab 2020 anzuwendende Umsatzsteuerrecht wird bei den Vertragsverhältnissen vorgenommen.

Für zukünftige Vertragsabschlüsse sollen folgende Regelungen gelten:

· Bei Anfragen von Schulen bzgl. eines Automatenbedarfs wird zunächst die brandschutztechnisch einwandfreie Aufstellmöglichkeit sowie die Strom- und ggf. Wasserzufuhr vor Ort überprüft
· Nach Freigabe des Standorts wird bei drei geeigneten Automatenaufstellern angefragt
· Die o.g. heutige Vertragsgestaltung wird auch zukünftig zu Grunde gelegt


3. Pausenverkäufe in den öffentlichen Schulen Stuttgarts

Ausgangslage

In den Stuttgarter Schulen wurden in den 90-er Jahren in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung Baden-Württemberg sowie dem Gesundheitsamt Empfehlungen für die Pausenverpflegung gegeben. So wurden für den sog. Schulmilchverkauf vom Schulverwaltungsamt Kühlschränke angeschafft und die Schulhausmeister waren für den Pausenverkauf zuständig.

Nach der Umstellung des Schulhausbetreuungssystems (2002) war der Pausenverkauf durch die Schulhausmeister nicht mehr möglich (neue Dienstanweisung für Schulhausmeister, Dienst- und Schichtpläne).


Heutige Situation

Schulen, die einen Pausenverkauf wünschen, regeln dies stets eigenständig. In diesen Fällen kommt ein „Bäcker von um die Ecke“ in den großen Pausen und verkauft Backwaren. Ein Pausenverkauf kann mit der Entscheidung der Schule auch durch die SMV erfolgen.

Da hier Flächen nicht längerfristig benötigt werden und auch keine Energiekosten entstehen, fallen hier weder Mieten noch Betriebskosten an.


Zukünftige Handhabung

Die bisherige Handhabung soll beibehalten bleiben.


Aktionsprogramm Klimaschutz

Im Rahmen des Aktionsprogramms Klimaschutz soll der Anteil an regionalen, saisonalen und Bio-Lebensmitteln in städtischen Kantinen, Kitas und Schulen erhöht werden. Diese Einrichtungen werden von der Stadtverwaltung betrieben und die Umsetzung ist daher problemlos.

Bei den verpachteten Cafeterien und Kiosken sind solche Vorgaben nicht in den bisherigen Verträgen vorgesehen. Deshalb soll bei allen künftigen Neuabschlüssen geprüft werden, inwieweit in Abstimmung mit der Schule entsprechende Vorgaben hinsichtlich der angebotenen Produkte umgesetzt werden können.


Finanzielle Auswirkungen

Die Regelung ist haushaltsneutral.



Beteiligte Stellen

Referate WFB und AKR haben mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

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Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

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