Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz:
GRDrs
402/2021
Stuttgart,
05/28/2021
Digitale Unterrichtsformate der Stuttgarter Musikschule:
Ergänzung der Schulordnung
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Ausschuss für Kultur und Medien
Vorberatung
Beschlussfassung
Kenntnisnahme
öffentlich
öffentlich
öffentlich
16.06.2021
17.06.2021
13.07.2021
Beschlußantrag:
Die Satzung zur Änderung der Satzung für die Musikschule der Landeshauptstadt Stuttgart vom 7. November 2019 (Amtsblatt Nr. 48 vom 28. November 2019; Stadtrecht 2/2) wird gemäß
Anlage 1
erlassen.
Begründung:
Die Satzung für die Musikschule der Landeshauptstadt Stuttgart nebst Schulordnung ist seit 1. August 2020 gültig und wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 7. November 2019 (GRDrs 952/2019) zuletzt geändert.
Aufgrund der Covid 19-Pandemie wurde der reguläre Präsenzunterricht an den Musikschulen um digitale Technologien, Formate und Plattformen erweitert. Folgende
ergänzende Regelungen
werden dadurch in der Schulordnung notwendig:
-
Bei § 2 Aufbau / Ausbildung
:
„
In Zeiten in denen die Musikschule aufgrund von Rechtsverordnungen
oder behördlicher Anordnungen keinen Präsenzunterricht erteilen darf, kann dieser durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erteilt werden.“
-
Bei § 13 Daten / Datenschutz
:
„
Dies gilt auch für Unterricht, Lern- und Unterrichtsbegleitungen etc., bei denen digitale Technologien, Formate und Plattformen zum Einsatz kommen.“
-
Bei § 17 Unterrichtsstätten
:
„Der Unterricht
als Präsenzunterricht
findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Unterrichts in einer bestimmten Unterrichtsstätte, Unterrichtsform oder durch eine bestimmte Lehrkraft besteht nicht.
In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen. Die Art der digitalen Technologie und Plattformen, die in Online-Formaten sowie Online-Angeboten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt ausschließlich in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer*innen bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese digitalen Technologien genutzt werden können.“
-
Bei § 20 Öffentliches Auftreten
:
„Die Schülerin oder der Schüler verpflichtet sich, öffentliches Auftreten,
auch in digitalen Formaten
, sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern der Schulleitung und der Fachlehrkraft rechtzeitig vorher mitzuteilen.“
Finanzielle Auswirkungen
Keine finanziellen Auswirkungen
Beteiligte Stellen
keine
Vorliegende Anträge/Anfragen
keine
Erledigte Anträge/Anfragen
keine
Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgermeister
Anlagen
Anlage 1 - Satzung zur Änderung der Satzung für die Musikschule der Landeshauptstadt Stuttgart
Satzung
zur Änderung der
Satzung für die Musikschule
der Landeshauptstadt Stuttgart vom 7. November 2019
Auf Grund von §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes und von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am _________ folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Musikschule der Landeshauptstadt Stuttgart vom 7. November 2019 (Änderungssatzung) beschlossen:
§ 1
Die Satzung für die Musikschule der Landeshauptstadt Stuttgart vom 7. November 2019 (Amtsblatt Nr. 48 vom 28. November 2019; Stadtrecht 2/2) wird wie folgt geändert:
Änderung der Schulordnung der Musikschule der Landeshauptstadt Stuttgart (Anlage 1 zur Satzung)
1. Änderung von § 2 (Aufbau/Ausbildung)
Es wird folgender Absatz am Ende von § 2 eingefügt:
In Zeiten in denen die Musikschule aufgrund von Rechtsverordnungen oder behördlicher Anordnungen keinen Präsenzunterricht erteilen darf, kann dieser durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erteilt werden.
2. Änderung von § 13 (Daten/Datenschutz)
Es wird folgender Absatz am Ende von § 13 eingefügt:
Dies gilt auch für Unterricht, Lern- und Unterrichtsbegleitungen etc., bei denen digitale Technologien, Formate und Plattformen zum Einsatz kommen.
3. Änderung von § 17 (Unterrichtsstätten)
§ 17 wird wie folgt neu gefasst:
Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Unterrichts in einer bestimmten Unterrichtsstätte, Unterrichtsform oder durch eine bestimmte Lehrkraft besteht nicht.
In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen. Die Art der digitalen Technologie und Plattformen, die in Online-Formaten sowie Online-Angeboten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt ausschließlich in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer*innen bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese digitalen Technologien genutzt werden können.
4. Änderung von § 20 (Öffentliches Auftreten)
§ 20 wird wie folgt geändert:
Es werden die Worte
„auch in digitalen Formaten“
im Anschluss an „
öffentliches Auftreten
“ eingefügt.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
zum Seitenanfang