Plangebiete
Folgende Bebauungspläne sind von dem Bebauungsplan„Gewerbegebiete Weilimdorf / Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben (Weil 239) betroffen: -1996/6 Flachter Straße / Rutesheimer Straße -1993/20 Weissacher Straße -1986/9 Gewerbegebiet Nord Teil III -1986/8 Mittlerer Pfad -1978/23 Gewerbegebiet Nord Teil II -1968/36 Gewerbegebiet Nord Teil I -1965/7 Korntaler Landstraße Der Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 132,6 ha.
Grund für die Aufstellung und Planungsinhalt des Bebauungsplans
In den oben genannten Plangebieten sollen entsprechend der städtebaulichen Zielsetzungen die Zentren gestärkt und es soll die gewerbliche Nutzung zur Stärkung und Weiterentwicklung gesichert werden. Es ist deshalb geboten, die gewerblichen Flächen für produzierende, verarbeitetende und dienstleistende Nutzungen auch weiterhin bereitzustellen. Aus diesem Grund ist es erforderlich und städtebaulich vertretbar, die bis heute bis zur Regelvermutungsgrenze des § 11 (3) BauNVO zulässigen Anlagen wie Einkaufszentren und Einzelhandelsbetriebe bis zu 1200m² Geschossfläche weitgehend auszuschließen, insbesondere, wenn deren Sortiment zentrenrelevante Nutzungen aufzeigt. Ziel ist es, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtbezirks- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten und zu stärken. Grundlage für die Zielsetzung ist die mit der GRDrs 462/1997 beschlossene Konzeption „Versorgungszentren und großflächiger Einzelhandel“ und der Orientierungsrahmen der GRDrs 413/1999 (Einzelhandel in Arbeitsstättengebieten unterhalb der Regelvermutungsgrenze des § 11 (3) BauNVO). Für das Gebiet Korntaler Landstraße ist dies mit GRDrs 1069/2003 bereits geschehen. Diese Grundlage rechtfertigt eine Differenzierung der gewerblichen Nutzung. Durch diese Gliederung wird eine sozial gerechte Bodennutzung gewährleistet. Wegen des immer knapper werdenden Gewerbebaulandes für Produktionsstätten in guter Lage sind Einzelhandelsbetriebe künftig weitgehend ausgeschlossen. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Regelvermutungsgrenze des § 11 (3) BauNVO mit folgenden Hauptsortimenten im Geltungsbereich zugelassen werden: Kraftfahrzeughandel, Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf sowie Tankstellen ggf. auch mit Kfz-Service. Für die schon bestehenden Einzelhandelsbetriebe sind Erweiterungen und Erneuerungen gemäß § 1 (10) BauNVO zulässig. In den genannten Einzelhandelsbetrieben können die Randsortimente Backwaren, Schlüsseldienst, Zeitungen, Tabakwaren sowie Verkaufsshop (bei Tankstellen) mit bis zu 10% der Gesamtverkaufsfläche des Betriebs eingerichtet werden. Die Standorte für diese Hauptsortimente können in den zentralen Lagen in der Regel nicht untergebracht werden. Zusammenfassend werden nachstehende Zielsetzungen mit der Planung verfolgt:
- Sicherung der Gewerbeflächen auch für kleine und mittlere Unternehmen - Verhinderung der spekulativen Bodenpreisentwicklung in den Gewerbegebieten - Erhaltung und Stärkung der verbrauchernahen Versorgung und der zentralen Lagen - Reduzierung des Verkehrsaufkommens im Sinne einer Stadt der kurzen Wege. Die Durchführung des Bebauuungsplanverfahrens zur Änderung der o. g. Bebauungspläne ist erforderlich, um diese allgemeinen Zielsetzungen für den gewerblichen Bereich in Weilimdorf umzusetzen.
Geltendes Recht und andere Planungen
Der geltende Flächennutzungsplan (FNP 2010) stellt für nahezu alle oben genannten Bebauungspläne „Gewerbliche Baufläche“ dar mit Ausnahme des Bebauungsplans „Mittlerer Pfad“ (1986/8), für den im FNP 2010 „Gemische Baufläche“ dargestellt ist. Außerdem beinhaltet der FNP 2010 im Bereich der Bebauungspläne „Mittlerer Pfad“ und „Weissacher Straße“ einen Grünkorridor, kombiniert mit Gewerbefläche und im Bereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord Teil II“ eine Grünfläche / Parkanlage entlang des Lindenbachs. Abgesehen von der Art der baulichen Nutzung sollen die übrigen Festsetzungen der o. g. Bebauungspläne unverändert bleiben. Unberührt bleibt die Satzung Vergnügungsstätten und Andere (1989/2). Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung Stuttgart, 1. August 2005 gez. Dr. Ing. Kron Stadtdirektor zum Seitenanfang