Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: 0302 und 0454
GRDrs 1014/2019
Stuttgart,
10/02/2019



Neufassung des Redaktionsstatuts für das Stuttgarter Amtsblatt



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
16.10.2019
17.10.2019



Beschlußantrag:

Das Redaktionsstatut für das Stuttgarter Amtsblatt wird gem. Anlage 1 neu gefasst und in das Stadtrecht aufgenommen.



Begründung:


Die Gemeindeordnung gibt den Fraktionen des Gemeinderats die Gelegenheit, ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde darzulegen, wenn ein eigenes Amtsblatt herausgegeben wird. Dem wird auf den Seiten 3 und 4 im Stuttgarter Amtsblatt unter der Rubrik „Meinungen aus dem Gemeinderat“ regelmäßig Rechnung getragen. Rahmenbedingungen für diese Beiträge sind in einem Redaktionsstatut geregelt, welches zuletzt durch Gemeinderatsbeschluss im Jahr 2015 geändert wurde.

Mit der Konstituierung des neuen Gemeinderates für die Amtszeit 2019 bis 2024 soll das Redaktionsstatut für das Stuttgarter Amtsblatt gem. Anlage 1 konkretisiert werden. Die Änderungen regeln u. a. unter Beachtung der Gemeindeordnung (GemO § 20, Abs. 3) und der Geschäftsordnung des Gemeinderats (GOG § 8), wer Beiträge einreicht sowie die Abgabefrist, welche Länge die Beiträge haben, welche Grundsätze zu beachten sind und die Möglichkeit der Überarbeitung bei Nichtbeachtung des Redaktionsstatuts.





Finanzielle Auswirkungen

--



Beteiligte Stellen

Das Referat Allgemeine Verwaltung, Kultur und Recht hat die Vorlage mitgezeichnet.




Fritz Kuhn
Oberbürgermeister


Anlagen

Redaktionsstatut für das Stuttgarter Amtsblatt
Redaktionsstatut
für das Stuttgarter Amtsblatt

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 17.10.2019 folgendes Redaktionsstatut für das Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart beschlossen:

1. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 GemO haben die Fraktionen des Gemeinderats Gelegenheit, ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde im Amtsblatt darzulegen. Anspruch haben nur Fraktionen gemäß § 8 GOG.

1.1. Der Umfang der Beiträge richtet sich nach der Größe der Fraktionen. Der Umfang folgt der Rechnung: 1.000 Zeichen als Sockel plus 100 Zeichen pro Sitz, jeweils inkl. Leerzeichen. Eine Übertragung nicht genutzter Zeichen an andere Fraktionen oder in eine spätere Ausgabe ist nicht möglich. Von den Fraktionen nicht genutzte Umfänge werden bei Bedarf von der Redaktion durch inhaltlich neutrale Füller besetzt.

1.2. Abgabefrist für Beiträge der Fraktionen bei der Redaktion ist Montag, 14 Uhr (Ausschlussfrist). Überschneidet sich der Tag des Redaktionsschlusses mit einem gesetzlichen Feiertag, wird der Redaktionsschluss um einen Arbeitstag vorverlegt. Bei verspäteter Abgabe eines Beitrags einer Fraktion besteht kein Anspruch auf Abdruck, weder im aktuellen Amtsblatt noch zusätzlich zu den regulären Beiträgen in späteren Ausgaben.

1.3. Verantwortlich für den Inhalt der Beiträge sind die jeweiligen Fraktionen selbst. Die Artikel sind mit Namen oder Kürzel des Verfassers/der Verfasserin zu kennzeichnen.

1.4. Die Beiträge der Fraktionen wahren die Menschenwürde und diskriminieren niemanden, insbesondere nicht wegen des Geschlechts, einer Behinderung oder der Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe im Sinne des AGG. Die Beiträge dürfen nicht pflichtwidrig gegen §§ 17 und 35 GemO sowie § 3 GOG verstoßen oder hierzu auffordern. Sie dürfen gesetzliche Vorschriften nicht verletzen und/oder in die Rechte Dritter rechtswidrig eingreifen, insbesondere dürfen Sie keinen beleidigenden Charakter haben und/oder unwahre Tatsachenbehauptungen beinhalten.

1.5. Die Redaktion kann Beiträge die den Anforderungen dieses Redaktionsstatuts nicht entsprechen, mit der Bitte um Überarbeitung zurückweisen oder den Abdruck verweigern. Eine Pflicht zur Prüfung der Beiträge der Fraktionen durch die Redaktion besteht indessen nicht. Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung jeder Fraktion.

2. Die Karenzzeit vor Wahlen, in denen keine Beiträge der Fraktionen des Gemeinderats im Amtsblatt erscheinen, wird gem. § 20 Abs. 3 Satz 3 GemO auf sechs Wochen vor dem Wahltag festgesetzt. Für die Fristberechnung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

3. Im Übrigen bleibt die bisherige Praxis in Bezug auf das Stuttgarter Amtsblatt unberührt.


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