Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 765/2011
Stuttgart,
09/28/2011



Fördergrundsätze Kindertageseinrichtungen ab 2012



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Jugendhilfeausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
10.10.2011
26.10.2011
16.12.2011



Beschlußantrag:

1. Unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Träger diese Fördergrundsätze schriftlich anerkannt haben, erhalten öffentlich zugängliche Kindertageseinrichtungen/Gruppen, die durch Beschluss des Gemeinderats in die Bedarfsplanung der Stadt Stuttgart aufgenommen wurden, zum 1. Januar 2012 einen städtischen Zuschuss entsprechend den Fördergrundsätzen in der Anlage 1.

2. Liegt eine schriftliche Anerkennung der o. g. Fördergrundsätze nicht vor, erhalten Einrichtungen/Gruppen der Kindertagesbetreuung, die durch Beschluss des Gemeinderats in die Bedarfsplanung der Stadt Stuttgart aufgenommen wurden, die gesetzliche Mindestförderung gem. § 8, Abs. 2 und 3 KiTaG (Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg).

3. Mit Inkrafttreten der o. g. Fördergrundsätze werden die bisherigen Regelungen gegenstandslos. Lediglich die Regelungen für Leistungen aufgrund der Bonuscard haben weiterhin Gültigkeit (GRDrs 480/2010 – Anlagen 1 und 2). Nach Abschluss der Klärung zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets der Bundesregierung wird die Verwaltung dazu eine gesonderte Vorlage erstellen.

4. Die Verwaltung wird ermächtigt, für Detailregelungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

5. Von den finanziellen Auswirkungen aufgrund der neuen Fördergrundsätze für allgemein zugängliche Kindertageseinrichtungen und der notwendigen Anpassung der Fördergrundsätze für Betriebskindertageseinrichtungen wird Kenntnis genommen. Über die daraus resultierenden notwendigen Haushaltsmittel wird in den Haushaltsplanberatungen 2012/2013 entschieden.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Zum 01.01.2006 wurde die Fördersystematik für allgemein zugängliche Kindertageseinrichtungen in Stuttgart von einer Bezuschussung des Fehlbetrags auf eine primär belegungsabhängige Förderung umgestellt.

Neue Fördergrundsätze sind notwendig, da

das Kindertagesbetreuungsgesetzes Baden Württemberg seit dem Jahr 2006 mehrfach Änderungen erfahren hat,
zum 1. September 2010 in Baden Württemberg ein verbindlicher Mindestpersonalschlüssels (s. GRDrs 482/2011 „Umsetzung des Mindestpersonalschlüssels nach der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO)“) beschlossen wurde,
aufgrund der Einwendungen der beiden Kirchen eine Neuregelung zur Bezuschussung der Fachpersonalkosten – derzeit Personalkostenpauschalen plus eine Härtefallregelung für die Sonstigen Träger – gefunden werden musste,
der derzeitige Verwaltungsaufwand, der durch mehrere Anpassungen der derzeitigen Förderrichtlinien entstanden ist, für Träger und öffentliche Verwaltung reduziert werden muss.


Eckpunkte der Fördergrundsätze (s. Anlage 1) ab 1. Januar 2012
Bezuschusst werden zukünftig sowohl bei den Kirchen als auch bei den Sonstigen Trägern von allgemein zugänglichen Kindertageseinrichtungen die tatsächlichen Fachpersonalkosten. In den Fördergrundsätzen sind die Fachpersonalschlüssel unter Berücksichtigung der Grundsätze der KiTaVO je Angebotsform festgelegt, die für die Förderberechnung maximal zugrunde gelegt werden können.

Derzeit werden keine zusätzlichen Stellenanteile für die Freistellung von Einrichtungsleitungen gefördert. Ab dem Jahr 2012 soll nach den neuen Fördergrundsätzen für alle Angebotsformen nach der KiTaVO ein zusätzlicher, gesetzlich nicht vorgeschriebener Stellenanteil zur Freistellung von Leitungen von 0,09 Stellen je Gruppe bezuschusst werden.

Fachberatungs-, Verwaltungs- und Sachkosten werden anteilig über eine Pauschale für sonstige Ausgaben gefördert. Die bisherige Begrenzung der Höhe der förderfähigen Verwaltungsausgaben und die damit verbundene Überprüfung, die von vielen Trägern kritisiert wurde und für Verwaltung und Träger einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, entfallen damit künftig.

Außerdem erhalten die Träger einen Zuschuss zur Miete / Abschreibung und zum Essen.


Gesetzliche Mindestförderung
Alle allgemein zugänglichen Stuttgarter Kindertageseinrichtungen, die vom Gemeinderat in die Bedarfsplanung aufgenommen sind und die Fördervoraussetzungen (s. S. 1 der Fördergrundsätze in Anl. 1) erfüllen, erhalten die gesetzliche Mindestförderung nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg:

Förderung der Personalausgaben:
Alle Angebotsformen einschl. Horte erhalten 68 % der tariflichen Fachpersonalausgaben.

Förderung der Sonstigen Ausgaben:
Die Summe der derzeitigen Fachberatungs-, Verwaltungs- und Sachkosten (16.048 EURO für Angebote mit einer 6-stündigen Betreuung, 22.377 EURO für Angebote mit Ganztagsbetreuung) wurde in eine Pauschale für Sonstige Ausgaben zusammengefasst und leicht auf 17.500 EURO für Angebote mit einer 6-stündigen Betreuung und 24.000 EURO für Angebote mit Ganztagsbetreuung erhöht.

Krippen erhalten 68 % der in den Fördergrundsätzen festgelegten Pauschale für Sonstige Ausgaben und Miete/Abschreibung und einen Essenszuschuss.

Alle anderen Angebotsformen erhalten 63 % der in den Fördergrundsätzen festgelegten Pauschale für Sonstige Ausgaben und Miete/Abschreibung und einen Essenszuschuss.


Freiwilliger Zuschuss (s. Anl. 1, Pkt. 3 – 3.3)
Über die gesetzliche Mindestförderung hinaus erhalten o. g. Stuttgarter Kindertageseinrichtungen einen freiwilligen Zuschuss zu den tatsächlichen Personalausgaben (in der Höhe abhängig von den belegten Plätzen) und belegungsunabhängig zu der Miete. Dafür gelten folgende allgemeine Voraussetzungen:

a) Die Elternbeiträge (incl. Essensgeld) dürfen für das in der Richtlinie geförderte Angebot den städt. Gebührensatz max. um 50 % überschreiten. Als Vergleichswert gilt die Stufe 1 (Ein-Kind-Familie) der städt. Gebührentabelle (ohne Familiencard). Darüber hinaus dürfen bei der Anmeldung und der Aufnahme von Kindern keine finanziellen Forderungen gestellt werden.
b) Der Träger erklärt sich damit einverstanden, seine Plätze vorrangig Stuttgarter Kindern zur Verfügung zu stellen (Regelung des Verfahrens unter Punkt 3.3).
c) Der Träger bezahlt seine Mitarbeiter in Anlehnung an den TVöD – SuE.
d) Der Träger bezahlt seine Mitarbeiter nicht besser als vergleichbare städt. Mitarbeiter oder er wendet einen von der Stadt anerkannten Tarifvertrag an. In Einrichtungen, in denen es keine klassische Hierarchie (Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitkraft) gibt, können Durchschnittsgehälter bezahlt werden.
e) Die Anzahl der Schließtage für Eltern beträgt max. 23 Tage im Jahr.

Außerdem müssen Träger, die den freiwilligen Zuschuss erhalten wollen, bei der Aufnahme von auswärtigen Kindern folgendes Verfahren berücksichtigen:

1. Sofern Stuttgarter Kinder auf der Warteliste einer Einrichtung stehen, können keine auswärtigen Kinder aufgenommen werden.
2. Stehen keine Stuttgarter Kinder auf der Warteliste einer Einrichtung, muss ein freier Platz, der mit einem auswärtigen Kind belegt werden soll, der Familien-Informationsstelle beim Jugendamt gemeldet werden.
3. Wird dieser Platz innerhalb von vier Wochen nicht von einem Stuttgarter Kind beansprucht, kann dieser Platz mit einem auswärtigen Kind belegt werden.
4. Der Träger muss bei der Aufnahme des Kindes der Dienststelle Förderung freier Träger die Daten des auswärtigen Kindes übermitteln.
5. Hält sich ein Träger nicht an dieses Verfahren, begrenzt sich die Förderung für die jeweilige Einrichtung auf die gesetzliche Mindestförderung.
6. Wegziehende Stuttgarter Kinder werden im Monat des Wegzugs noch wie Stuttgarter Kinder gefördert.

Sonderregelung für reine Hortgruppen:
· Sofern Stuttgarter Kinder auf der Warteliste stehen, können keine auswärtigen Kinder aufgenommen werden.
· Stehen keine Stuttgarter Kinder auf der Warteliste, kann ein freier Platz ohne Vermittlungsversuch durch das Jugendamt an ein auswärtiges Kind vergeben werden. Höhe des freiwilligen Zuschusses
Belegungsunabhängig erhalten alle Träger von allgemeinzugänglichen Kindertageseinrichtungen zuzüglich zur gesetzlichen Mindestförderung 22 % (reine Krippengruppen) bzw. 27 % (alle andere Angebotsformen) der Kaltmiete.

Belegungsabhängig erhalten die Kirchen zuzüglich zu der gesetzlichen Mindestförderung bis zu weiteren 17 % ihrer Fachpersonalkosten und die sonstigen Träger bis zu 22 % ihrer Fachpersonalkosten.


Vereinheitlichung der Förderquote für die unterschiedlichen Angebotsformen der Kindertagesbetreuung
Bis zum Jahr 2005 war die Fördergrundlage eine Fehlbetragsfinanzierung. Das heißt, dass bei der Berechnung der Höhe des städtischen Zuschusses vom Aufwand der Träger als Einnahmen die durchschnittlichen städt. Elternbeiträge und die Zuschüsse des Landes abgezogen wurden. Der daraus resultierende Fehlbetrag wurde bei den Kirchen mit 80 % und bei den sonstigen Trägern mit 90 % bezuschusst. Da die Landeszuschüsse für einzelne Angebote (Altersmischung, Hort, Ganztagseinrichtungen usw.) unterschiedlich hoch waren, wurde daher der Aufwand der Träger vor Anrechnung der Einnahmen mit unterschiedlichen Förderquoten bezuschusst.

Der derzeitigen Fördersystematik - Umstellung auf eine Förderung belegter Plätze seit dem Jahr 2006 – liegt keine Fehlbetragsberechnung mehr zugrunde. Die Fördersätze für einen belegten Platz wurden aber so berechnet, dass sich gegenüber der früheren Fehlbetragsberechnung bei einer Auslastung von 95 % einer Gruppe für die Träger keine finanziellen Nachteile ergaben. Gleichzeitig hatte dies aber auch zur Konsequenz, dass die einzelnen Angebote derzeit mit unterschiedlichen Förderquoten bezuschusst werden. Vor allem beim Hort, aber auch bei der Krippe wird gegenüber anderen Ganztagsangeboten und Angeboten mit 6-stündiger Betreuung derzeit der Aufwand der Träger höher
bezuschusst.


Gründe für die Vereinheitlichung der Förderquote:
1. Das Kindertagesbetreuungsgesetz Baden Württemberg regelt den gesetzlichen Förderanspruch der jeweiligen Angebote. Hierbei haben die Träger einen Anspruch von 63 %, bzw. 68 % ihres Aufwands zuzüglich des Aufwands aufgrund der Erhöhung des Stellenschlüssels nach KitaVO. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ist es sachgerecht, die städt. Förderung am Aufwand der jeweiligen Angebote festzulegen.
2. Eine einheitliche Förderquote für alle Angebotsformen der Kindertagesbetreuung begünstigt bedarfsgerechte Angebotsumstellung.
3. Durch einheitliche Förderquoten wird eine Gleichstellung aller Angebotsformen erreicht.

Die Verwaltung schlägt daher vor, bei den neuen Fördergrundsätzen eine einheitliche Förderquote für alle Angebotsformen der Kindertagesbetreuung zugrunde zu legen.


Auswirkungen der Vereinheitlichung der Förderquoten für alle Angebotsformen
Um auf der Basis der derzeit vorhandenen Haushaltsmittel eine einheitliche und damit auch gerechte Förderung aller Angebotsformen der Kindertagesbetreuung zu erreichen, wird die Förderquote einzelner Angebotsformen zugunsten anderer Angebotsformen
reduziert. Konkret heißt dies, dass sich die Förderquote und damit die Höhe des Zuschusses für Horte und in geringerem Umfang auch für Krippengruppen reduzieren, während sich die Förderquote und damit die Zuschüsse pro Gruppe für die anderen Angebotsformen etwas erhöhen.

In welcher Höhe einzelne Träger/Einrichtungen durch die Vereinheitlichung der Förderquoten finanzielle Nachteile gegenüber ihrem derzeitigen Zuschuss pro Einrichtung Förderung erfahren, lässt sich nur bezogen auf jede einzelne Einrichtung berechnen. Grund dafür ist, dass dafür mehrere Faktoren eine Rolle spielen, insbesondere die Art und Anzahl der Gruppen/Angebotsformen in einer Einrichtung und die tatsächlichen Personalkosten aber auch die Auslastung einer Gruppe/Einrichtung.

Aus diesem Grund wird die Verwaltung in einer Übergangszeit von 2 Jahren prüfen, inwiefern einzelne Träger aufgrund der Umstellung der Fördergrundsätze ein Sonderzuschuss zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung ihrer Angebote gewährt werden muss.


Stellungnahmen von Vertretern der freien Träger
Im Anhang finden sich 5 Stellungnahmen von Vertretern freier Träger von Kindertageseinrichtungen in Stuttgart zu den von der Verwaltung vorgeschlagenen Fördergrundsätzen ab 1.1.2012:

Ev. und kath. Kirche
Sonstige Träger – Frau Weegmann
Sonstige kath. Träger
Dachverband Eltern-Kind-Initiativen
Vereinigung der Walddorfeinrichtungen


Auswirkung der KiTaVO auf die Förderung von Betriebskindertagesstätten
Die Förderung der Betriebskindertagesstätten erfolgt auf der Grundlage einer Pauschale für jeden belegten Platz. Die Höhe der Pauschale entspricht den Ausgleichsbeträgen für auswärtige Kinder, die vom Städte- und Gemeindetag zum interkommunalen Kostenausgleich empfohlen werden. Aufgrund der Festlegung eines Mindestpersonalschlüssels verbunden mit einer Erhöhung des Stellenschlüssels durch die KitaVO hat der Städtetag eine entsprechende Anpassung seiner Empfehlungen für das Jahr 2012 angekündigt.

Sobald die Empfehlungen vorliegen, wird die Verwaltung dem Gemeinderat entsprechend angepasst Fördergrundsätze für Betriebskindertageseinrichtungen zur Entscheidung vorlegen. Der daraus resultierende finanzielle Mehrbedarf kann derzeit nur qualifiziert
geschätzt werden und beträgt ab dem Jahr 2012 voraussichtlich jährlich rund 700.000 EURO.

Finanzielle Auswirkungen

Aus den vorgeschlagenen neuen Fördergrundsätzen resultiert ab dem Jahr 2012 ein jährlicher Mehrbedarf von rund 900.000 EURO, aus der zu erwartenden Anpassung der Förderpauschalen für Plätze in Betriebskindertageseinrichtungen in Höhe von geschätzt rund 700.000 EURO .

Die Verwaltung berichtet nach 2 Jahren (Anfang 2014) über die finanziellen Auswirkungen der neuen Fördergrundsätze.



Beteiligte Stellen

Referat WFB hat die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage Fördergrundsätze
5 Stellungnahmen von freien Trägern

Grundsätze für die Förderung der Betriebsausgaben von Tageseinrichtungen für Kinder ohne Betriebskindertagesstätten) gültig

ab 01.01.2012




Präambel:

Gesetzliche Grundlagen für die Förderung von allgemein zugänglichen Tageseinrichtungen für Kinder (incl. Horte) durch die Landeshauptstadt Stuttgart sind § 74 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) und § 8 KiTaG (Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg).

Allgemein zugängliche Tageseinrichtungen für Kinder dienen vorrangig der Versorgung von Stuttgarter Kindern verbunden mit der Erfüllung des gesetzlichen Rechtsanspruchs gem. § 24 und 24a SGB VIII, der sich an den öffentlicher Träger der Jugendhilfe (Landeshauptstadt Stuttgart) richtet.






Fördervoraussetzungen



Voraussetzung für die Förderung einer Einrichtung/Gruppe nach dieser Richtlinie ist, dass

· sie durch Beschluss des Gemeinderats in die Bedarfsplanung der Stadt Stuttgart aufgenommen wurde.
· Der Träger mit dem Jugendamt die Stuttgarter Vereinbarung zum Schutz des Kindeswohls · die Vereinbarung zur Sicherung des Datenschutzes (§ 61 (3) SGB VIII) abgeschlossen hat.
· Er seine Stammdaten (Adresse, Kommunikationsdaten) gegenüber dem Jugendamt aktuell hält und
· er die Fördergrundsätze und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Stuttgart schriftlich anerkennt. (Punkt 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen -Verbot der Besserstellung der Beschäftigten - schließt die Aufnahme in die Bedarfsplanung verbunden mit dem Anspruch auf die gesetzliche Mindestförderung nicht aus. Übertarifliche Leistungen sind jedoch auch im Rahmen der gesetzlichen Mindestförderung nicht förderfähig und werden nicht bezuschusst).
· Eine gültige Betriebserlaubnis des Landesjugendamts (KVJS) vorliegt.


Sind diese Voraussetzung erfüllt, erhält der Träger

1. für den nach dieser Richtlinie förderfähigen Aufwand (s. Punkt 1. der Richtlinie) die gesetzliche Mindestförderung nach § 8 KiTaG (s. Punkt 2. der Richtlinie),
2. zusätzlich einen freiwilligen Zuschuss der Stadt Stuttgart, sofern er auch die Bedingungen unter Punkt 3 dieser Richtlinie schriftlich anerkennt sowie nach Möglichkeit der vorhandenen Haushaltsmittel.


1. Förderfähiger Aufwand
(pro Gruppe)

Angebotsform
Fachkräfte*
„Stellenschlüssel“
Pauschale für** Sonstige Ausgaben
Abschreibungs-pauschale
VÖ 3-6, Regelkindergarten und Altersmischung
(6 h Öffnung)
eingruppig
2,24
17.500 €
3.900 €
mehrgruppig
2,05
VÖ 0-3
(6 h Öffnung)
Ein- und mehr-gruppig
2,25
17.500 €

3.900 €
GTE 0-3
(Ganztagseinrichtung
8 h Öffnung)
eingruppig
2,60
24.000 €
2.500 €
mehrgruppig
2,43
GTE 3-6 und
GTE alters- und betriebsformengemischt incl. GTE 0-6 mit 15 Plätzen
eingruppig
2,90
24.000 €


5.000 €
mehrgruppig
2,72
GTE 6-14
(Hort)
Ein- und mehr-gruppig
2,04
24.000 €
5.000 €
GTE 0-6 mit 18 Plätzen
Ein- und mehr-gruppig
3,17
24.000 €
5.000 €

*Der geförderte Stellenschlüssel deckt in den unterschiedlichen Angebotsformen folgendes ab:

· VÖ 3-6 und Altersmischung sowie VÖ 0-3 · GTE 0-3, GTE 3-6 und GTE alters- und betriebsformengemischt · GTE 6-14 **Die Pauschale für Sonstige Ausgaben deckt die pädagogische Fachberatung, die Verwaltungs- und alle Sonstigen Ausgaben (ohne Miete / Abschreibung und Essen) ab.
Schuldendienst und vermögenswirksame Ausgaben sind keine förderfähigen Ausgaben.
Anschaffungen und bauliche Maßnahmen sowie Schönheitsreparaturen über 1.500 € fallen nicht unter sonstige Ausgaben und sind über diese Richtlinie nicht förderfähig.

Förderung weiterer Stellenanteile (derzeit noch nicht vom Gemeinderat beschlossen):
Angebotsform
Einrichtungen nach
KitaVO
Fachkräfte
„Stellenschlüssel“
Pauschale für Sonstige Ausgaben
Abschreibungs-pauschale
1h Früh-/Spätbetreuung in Ganztagesbetreuungsgruppen*
Ein- und mehr-gruppig
0,36
0 €
0 €
Leitungsfreistellung pro Gruppe
Ein- und mehr-gruppig
0,09
0 €
0 €

*Die Früh-/Spätbetreuung, max. 2 h pro Tag, wird nach Antrag für maximal die Hälfte aller Ganztagesgruppen nach KiTaVO (§ 1 Abs. 2 bis 5 KitaG) eines Trägers gefördert. 2. Gesetzliche Mindestförderung nach § 8 KitaG für Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 KitaG und Mindestförderung für Horte Die Berechnung der gesetzlichen Mindestförderung und der Mindestförderung für Horte erfolgt auf der Basis des unter Punkt 1. aufgeführten förderfähigen Aufwandes.

Ist ein Träger mit dieser Berechnungsgrundlage nicht einverstanden, hat er jährlich einen Finanzplan einzureichen, der der Zustimmung durch das Jugendamt bedarf. Ein freiwilliger Zuschuss nach Punkt 3. wird dann nicht gewährt.


2.1 Personalausgaben

Gefördert werden 68 % der tatsächlichen Personalausgaben* für Fachkräfte (Anzahl der förderfähigen Fachkraftstellen lt. Stellenschlüssel unter Punkt 1.).
· Die gesetzliche Mindestförderung gemäß § 8 KitaG beträgt für Kindergartengruppen und altersgemischte Gruppen 63% zuzüglich eines 100%-Förderanspruchs für die Erhöhung von Stellenanteilen nach KitaVO; für reine Krippengruppen beträgt die Mindestförderung 68%. Mit dem einheitlichen Fördersatz von 68% wird in allen Angebotsformen die gesetzliche Mindestförderung erreicht. Bei Hortgruppe, für die keine gesetzliche Mindestförderung festgelegt ist, wird analog verfahren.
· Anerkennungspraktikant/innen werden zu 100% auf den Stellenschlüssel angerechnet.
· Erstattungen von Personalausgaben (beispielsweise aus der U1-Versicherung und U2-Versicherung) mindern den förderfähigen Aufwand.
· Die förderfähigen Personalausgaben begrenzen sich in der Höhe auf die vergleichbaren städt. Eingruppierungen nach TvÖD-SuE, oder der Träger wendet einen von der Stadt anerkannten Tarifvertrag an.
· Die Träger sind dazu verpflichtet die tariflichen Eingruppierungen nachzuweisen und ggf. entsprechende Vergleichsberechnungen zu erstellen. Sieht sich ein Träger dazu nicht in der Lage, werden die Personalausgaben aus den städtischen Durchschnittskosten einer Stelle S6, Stufe 3 und S8, Stufe 4 ermittelt. Grundlage sind die im Rahmen des förderfähigen Stellenschlüssels tatsächlich besetzten Fachkraftstellen. Als förderfähigen Aufwand werden maximal die tatsächlichen Personalausgaben für diese Fachkräfte anerkannt. *Zu den Personalausgaben zählen das Grundentgelt und Entwicklungsstufen, Zuwendung (13. Monatsgehalt), Tarifliche Zulagen, Vermögenswirksame Leistung (tarifliche), Krankenbezüge, Urlaubsvergütung (nicht Urlaubsabgeltung), Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung inkl. Umlage des Gemeindeversicherungsverbandes, Beiträge zur Berufsgenossenschaft und Umlage zur Zusatzversorgung / Beiträge zur Altersversorgung (ca 5% des Einkommens).
2.2 Sonstige Ausgaben (pro Gruppe)

Angebotsform
Pauschale für
sonstige Ausgaben
Förder-satz
Förderbetrag
VÖ 3-6, Regelkindergarten und Altersmischung (6 h Öffnung)
17.500 €
63 %
11.025 €
VÖ 0-3
(6 h Öffnung)
17.500 €
68 %
11.900 €
GTE 0-3
(Ganztagseinrichtung, 8 h Öffnung)
24.000 €
68 %
16.320 €
GTE 3-6 und
GTE alters- und betriebsformengemischt
24.000 €
63 %
15.120 €
GTE 6-14
(Hort)
24.000 €
63 %
15.120 €


2.3 Kaltmiete / Abschreibung (pro Gruppe)

AngebotsformMax. Fläche pro Gruppe bei MieteFördersatz für die MieteAbschreibungs-förderung bei Eigentum
VÖ 3-6, Regelkindergarten und Altersmischung (6 h Öffnung)
144 qm
63%
2.460 €
VÖ 0-3
(6 h Öffnung)
144 qm
68%
2.650 €
GTE 0-3
(Ganztagseinrichtung, 8 h Öffnung)
130 qm
68%
1.700 €
GTE 3-6 und
GTE alters- und betriebsformengemischt
144 qm
63%
3.150 €
GTE 6-14
(Hort)
144 qm
63%
3.150 €


· Die maximale monatliche Miethöhe liegt im Innenstadtbereich (Mitte, Nord, Ost, Süd und West) bei 10 € pro qm, in den äußeren Stadtbezirken bei 8 € pro qm.
· Bislang anerkannte Mietverträge werden weiterhin gefördert. Mieterhöhungen sind im Voraus zu beantragen.
· Bei Neubauten bzw. Umbauten kann im Einzelfall von den oben festgelegten Eckwerten abgewichen werden.
· Kalkulatorische Mieten und Mietverträge innerhalb eines Trägerdachs werden nicht anerkannt.
· Die Abschreibungspauschale gilt für Bestandsobjekte. Für neue Objekte wird eine Abschreibung von 2% nach Abzug der öffentlichen Zuschüsse berechnet. Die Bezugsgröße ist maximal die vertraglich vereinbarte Investitionssumme.

2.4 Mittagessen

Mit Ausnahme der Angebotsform VÖ 3-6 erfolgt die Förderung als jährliche Pauschale.
Angebotsform
Fördergrundlage
Förderbetrag
GTE 10 Plätze
225 Tage mal 10 Plätze mal 1,10 €
2.475 €
GTE 15 Plätze
225 Tage mal 15 Plätze mal 1,10 €
3.713 €
GTE 20 Plätze
225 Tage mal 20 Plätze mal 1,10 €
4.950 €
GTE Betriebsformen- und altersgemischt
20 – 25 Plätze
225 Tage mal 10 GTE- Plätze
mal 1,10 €
2.475 €
VÖ 0-3
12 Plätze
225 Tage mal 12 Plätze mal 1,10 €
2.970 €
Kindergartenbetreuung 6h
Anzahl ausgegebener Essen mal 1,10 €
Individuelle Berechnung


3. Freiwillige Zuschüsse für Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 KiTaG und Horte

Die Stadt Stuttgart gewährt zusätzlich zur gesetzlichen Mindestförderung und zur Mindestförderung für Horte freiwillige Zuschüsse. Voraussetzungen dafür sind:

a) Die Elternbeiträge (incl. Essensgeld) dürfen für das in der Richtlinie geförderte Angebot den städt. Gebührensatz max. um 50% überschreiten. Als Vergleichswert gilt die Stufe 1 (Ein-Kind-Familie) der städt. Gebührentabelle (ohne Familiencard). Darüber hinaus dürfen bei der Anmeldung und der Aufnahme von Kindern keine finanziellen Forderungen gestellt werden.
b) Der Träger erklärt sich damit einverstanden, seine Plätze vorrangig Stuttgarter Kindern zur Verfügung zu stellen (Regelung des Verfahrens unter Punkt 3.3).
c) Der Träger bezahlt seine Mitarbeiter in Anlehnung an den TVöD – SuE.
d) Der Träger bezahlt seine Mitarbeiter nicht besser als vergleichbare städt. Mitarbeiter oder er wendet einen von der Stadt anerkannten Tarifvertrag an. In Einrichtungen, in denen es keine klassische Hierarchie (Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitkraft) gibt, können Durchschnittsgehälter bezahlt werden.
e) Die Anzahl der Schließtage für Eltern beträgt max. 23 Tage im Jahr.


3.1 Personalausgaben

Abhängig von der prozentualen Auslastung der Einrichtungen zum 01.03. des Förderjahres (Daten der Landesstatistik) erhalten die Träger einen freiwilligen Zuschuss zu ihren tatsächlichen förderfähigen Fachkraftausgaben unter Berücksichtigung des Punktes 2.1 (Spiegelstriche 2-4).
Bei der Berechnung der Auslastung werden alle Stuttgarter Kinder berücksichtigt jedoch ohne betriebsbelegte Plätze. Wird wegen der Aufnahme von behinderten Kindern die Gruppenstärke reduziert, gelten diese Plätze als belegt.

AngebotsformFördersatz Kirchen
Bei 100%-Auslastung
Fördersatz Sonstige Träger
bei 100%- Auslastung
Alle Angebotsformen
17 % der tats. Fachkraftausgaben
22 % der tats. Fachkraftausgaben

3.2 Kaltmiete / Abschreibung (pro Gruppe)

Unabhängig von der Auslastung werden freiwillige Zuschüsse wie folgt gewährt:

AngebotsformMax. Fläche pro Gruppe bei MieteFördersatz für MieteAbschreibungsförderung
VÖ 3-6, Regelkindergarten und Altersmischung (6 h Öffnung)
144 qm
27 %
1.440 €
VÖ 0-3
(6 h Öffnung)
144 qm
22 %
1.250 €
GTE 0-3
(Ganztagseinrichtung, 8 h Öffnung)
130 qm
22 %
800 €
GTE 3-6 und
GTE alters- und betriebsformengemischt
144 qm
27 %
1.850 €
GTE 6-14
(Hort)
144 qm
27 %
1.850 €

· Die maximale monatliche Miethöhe liegt im Innenstadtbereich (Mitte, Nord, Ost, Süd und West) bei 10 € pro qm, in den äußeren Stadtbezirken bei 8 € pro qm.
· Bislang anerkannte Mietverträge werden weiterhin gefördert. Mieterhöhungen sind im Voraus zu beantragen.
· Bei Neubauten bzw. Umbauten kann im Einzelfall von den oben festgelegten Eckwerten abgewichen werden.
· Kalkulatorische Mieten und Mietverträge innerhalb eines Trägerdachs werden nicht anerkannt.
· Die Abschreibungspauschale gilt für Bestandsobjekte. Für neue Objekte wird eine Abschreibung von 2% nach Abzug der öffentlichen Zuschüsse berechnet. Die Bezugsgröße ist maximal die vertraglich vereinbarte Investitionssumme.


3.3

Auswärtige Kinder

1. Sofern Stuttgarter Kinder auf der Warteliste einer Einrichtung stehen, können keine
auswärtigen Kinder aufgenommen werden.
2. Stehen keine Stuttgarter Kinder auf der Warteliste einer Einrichtung, muss ein freier Platz, der mit einem auswärtigen Kind belegt werden soll, der Familien-Informationsstelle beim Jugendamt gemeldet werden.
3. Wird dieser Platz innerhalb von vier Wochen nicht von einem Stuttgarter Kind beansprucht, kann dieser Platz mit einem auswärtigen Kind belegt werden.
4. Der Träger muss bei der Aufnahme des Kindes der Dienststelle Förderung freier Träger die Daten des auswärtigen Kindes übermitteln.
5. Hält sich ein Träger nicht an dieses Verfahren, begrenzt sich die Förderung für die jeweilige Einrichtung auf die gesetzliche Mindestförderung.
6. Wegziehende Stuttgarter Kinder werden im Monat des Wegzugs noch wie Stuttgarter Kinder gefördert.

Sonderregelung für reine Hortgruppen:
· Sofern Stuttgarter Kinder auf der Warteliste stehen, können keine auswärtigen Kinder aufgenommen werden.
· Stehen keine Stuttgarter Kinder auf der Warteliste, kann ein freier Platz ohne Vermittlungsversuch durch das Jugendamt an ein auswärtiges Kind vergeben werden.


4. Anrechnung von Landeszuschüssen

Der vom Land gewährte Hortzuschuss zu den Betriebskosten wird auf den städt. Zuschuss angerechnet. Die Träger sind verpflichtet diesen Zuschuss zu beantragen. Die Stadt kompensiert keine nicht beantragten / nicht gewährten Landeszuschüsse.


5. Förderung von weiteren Ausgaben

Bei Einrichtungen/Gruppen, die die Kriterien für „freiwillige Zuschüsse“ unter Punkt 3. dieser Richtlinie erfüllen, übernimmt das Jugendamt die Ausgaben für Besuche der Kinder in den von den Kur- und Bäderbetrieben verwalteten Hallen- und Freibädern. Die Träger erhalten dafür entsprechende Ausweise für den kostenfreien Eintritt.

Ebenso werden für diese Einrichtungen/Gruppen die Gebühren für die Nutzung von Sporthallen des Schulverwaltungsamts und des Sportamtes durch Kindergruppen übernommen. Dies erfolgt entweder durch interne Verrechnung oder wird bei der Zuschussberechnung entsprechend berücksichtigt.

6. Förderung von Schülertagheimen

Schülertagheime erhalten pro Gruppe 22.030 €. Eine Gruppe umfasst 20 Stuttgarter Kinder bis unter 14 Jahren. Es werden Teilgruppen gerechnet.


7. Betriebsbelegte Plätze

Sofern in einer Einrichtung Plätze vorhanden sind, die nicht öffentlich nachgefragt sind, kann Betrieben für diese Plätze ein Belegrecht eingeräumt werden. Dieses Belegrecht ist vom Jugendamt schriftlich zu genehmigen.

Für diese Plätze erhält der Träger die Mindestförderung nach Punkt 2. Bei der Förderung nach Punkt 3.1 werden betriebsbelegte Plätze nicht berücksichtigt.


8. Förderhöchstgrenze – Rücklagen

Die Summe der öffentlichen Zuschüsse, der Elternbeiträge (incl. Essensgeld) und eventuelle Ersätze (Lohnersatzleistungen, Versicherungsleistungen etc.) dürfen die Gesamtaufwendungen für den Betrieb der geförderten Einrichtung grundsätzlich nicht übersteigen. Rücklagen aus übersteigenden Einnahmen von bis zu 5 % der Fördersumme/pro Jahr (vor der Begrenzungsberechnung) für eine Einrichtung sind förderunschädlich. Der Zuschuss wird um darüber hinaus gehende Beträge gekürzt. Die gesetzliche Mindestförderung ist davon nicht betroffen.


9. Bedarfsplanung, Antragsstellung, Vorauszahlung, Abrechnung, Landesstatistik

Bedarfsplanung

Die Träger sind verpflichtet:
· sich an den jährlichen regionalen Planungsrunden zur Bewertung der Versorgungs- und Bedarfslage zu beteiligen,
· bis zum 01.04. die jährliche Erhebung von Bestand und Belegung zum Stichtag 01.03. und
· bis zum 15.07. die jährliche Erhebung des Fehlbedarfs nach Ablauf des Anmeldeverfahrens zum Stichtag 15.06. einzureichen.
Kommt ein Träger diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der freiwillige städt. Zuschuss pro Gruppe um jährlich 5.000 € gekürzt werden.

Antragsstellung

Nur bei Angebotsumstellung und Angebotserweiterung ist zwingend ein fristgerechter Antrag zu stellen. Vor der Umsetzung vom Gemeinderat beschlossener Angebotsumstellungen und Angebotserweiterungen ist mittels Vordruck eine schriftliche Mitteilung über die Inbetriebnahme/Änderung zu machen.

Vorauszahlung

Die Stadt Stuttgart leistet im laufenden Haushaltsjahr vierteljährliche Abschlagszahlungen (Raten), um die Betriebsführung zu gewährleisten. Die Ratenzahlungen werden nach der Festsetzung des Förderbetrages mit der Fördersumme verrechnet. Die Höhe der Ratenzahlungen ergibt sich aus dem voraussichtlichen Zuschuss.

Abrechnung

Die Träger haben ihre Abrechnungen einrichtungsbezogen bis zum 30.04. des folgenden Kalenderjahres mit einem Verwendungsnachweis, der von der Stadt zu Beginn des Folgejahres zugeschickt wird, nachzuweisen. Die Abrechnung des Vorjahres erfolgt grundsätzlich bis Jahresende.

Landesstatistik

Die Träger haben sich an der Statistik der Kinder- und Jugendhilfe II.1 (Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen) des Statistischen Landesamtes BW zum Stichtag 1.3. eines Jahres zu beteiligen und eine Mehrfertigung der Meldung bzw. ein Nachweis über einen online-Eintrag dem Verwendungsnachweis beizulegen.

Erfolgt die Meldung an das Statistische Landesamt nicht, so wird der städtische Förderbetrag in Höhe der der Stadt entgangenen Mittel aus dem Finanzausgleich (FAG-Mittel) reduziert.


10. Verwendungsnachweis

Folgende Unterlagen sind Bestandteil des jährlichen Verwendungsnachweises:

a) Nachweis der Fachkraftausgaben
b) Nachweis der auswärtigen Kinder
c) Aufstellung der Kaltmietausgaben
d) Belegungsstatistik zum 01.03.
e) Einnahmen-/Ausgabenrechnung

Die entsprechenden Formblätter für die Nachweise werden den Trägern vom Jugendamt am Ende des Kalenderjahres zugeschickt.


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Gemeinsame Stellungnahme-Evang.Gesamtkichengemiende und Katholisches Stadtdekanant.pdf11092Weegmann_ Stellungnahme Förderrichtlinie 2012 .doc2011.09  StKathTräger_ohneKirche.pdfStellungnahme Stuttgarter Eltern-Kind-Gruppen e.V.pdfStellungnahme Vereinigung der Waldorf_Kindertageseinrichtungen.pdf