Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Sicherheit/Ordnung und Sport
Gz: SOS 7910-00
GRDrs 4/2023
Stuttgart,
03/09/2023



Außenbewirtschaftungsflächen auf Gehwegen, Plätzen, in Fußgängerzonen und auf straßenbegleitenden Parkplätzen



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Gemeinderat
Einbringung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
14.03.2023
16.03.2023



Beschlußantrag:


Begründung:


1. Ausgangslage

Um den gastronomischen Betrieben während der Corona-Auflagen größere Handlungsspielräume einzuräumen, wurde im Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik am 19. Mai 2020 ein Konzept für die Genehmigung von Außenbewirtschaftungsflächen (Straßenwirtschaften) auf straßenbegleitenden Parkplätzen vorgestellt.

Im Unterausschuss Mobilität wurde am 23. November 2021 umfänglich über die Erfahrungen und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen berichtet. Der Unterausschuss Mobilität hat die entwickelten Ideen im Grundsatz begrüßt und die Verwaltung gebeten, Eckpunkte für eine Beschlussfassung vorzulegen.

Nach Ende der pandemiebezogenen Beschränkungen ist nun darüber zu entscheiden, inwieweit die großzügige Genehmigungspraxis hinsichtlich Erweiterungen von Außenbewirtschaftungsflächen auf Gehwegen, Plätzen, in Fußgängerzonen und auf straßenbegleitenden Parkplätze beibehalten werden soll.

Mit Antrag Nr. 377/2022 vom 01.12.2022 beantragt die Gemeinderatsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Außengastronomie dort, wo es räumlich und rechtlich möglich ist, zuzulassen und zu erweitern. Auch die Umwandlung von Parkplätzen soll temporär weiterhin ermöglicht und die Regelung verstetigt werden.

Die CDU-Gemeinderatsfraktion beantragt mit Antrag Nr. 390/2022 die Möglichkeit der Erweiterung der Außengastronomie auf allen Arten von Flächen wie Plätzen, Fußgängerzonen, Gehwegen, Grünflächen oder auch Parkplätzen. Bestehende Genehmigungen sollen temporär weiterhin ermöglicht und die Regelungen verstetigt, neue Anträge, wo immer möglich, genehmigt werden.

Mit der GRDrs 4/2023 kommt die Verwaltung dem Diskussionsergebnis des Unterausschusses Mobilität und den Anträgen der Fraktionen nach und legt die Modalitäten der weiteren Genehmigungspraxis bezüglich Straßenwirtschaften auf Gehwegen, Plätzen und straßenbegleitenden Parkplätzen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vor.


2. Genehmigungsmodalitäten für Straßenwirtschaften

a. Straßenwirtschaften auf Gehwegen und Plätzen

Restgehwegbreite
Flächenausdehnung b. Temporäre Straßenwirtschaften auf Parkplätzen


3. Weiteres Vorgehen

Die Verwaltung schlägt vor, den Betrieb von Straßenwirtschaften auf Gehwegen, Plätzen und straßenbegleitenden Parkplätzen entsprechend den oben aufgeführten Vorgaben zu genehmigen. Nach einem Erprobungszeitraum von zwei Jahren erfolgt eine Evaluation, über deren Ergebnisse der Gemeinderat informiert wird.

Für den Betrieb von Straßenwirtschaften ist neben der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis eine gaststättenrechtliche Genehmigung zu beantragen. Letztere kann erteilt werden, soweit der Betrieb mit den entsprechenden rechtlichen Vorgaben, insbesondere des Bau- und Immissionsschutzrechts, vereinbar ist und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Antragsbearbeitung erfolgt bei der Gaststättenbehörde im Amt für öffentliche Ordnung. Die Bezirksbeiräte werden jeweils vor Erteilung der Außenbewirtschaftungserlaubnisse angehört und deren Votum im Rahmen der behördlichen Abwägung angemessen berücksichtigt.

Finanzielle Auswirkungen

Mit der Nutzung von Parkplätzen für Straßenwirtschaften geht ein Verzicht von Parkgebühren einher. Gemäß der Anlage zur GRDrs 4/2023 ist in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 im THH 660 – Tiefbauamt, Amtsbereich 6605460 Parkierungseinrichtungen, Kontengruppe 330 Öffentlich-rechtliche Entgelte mit Mindererträgen in Höhe von rund 30.000 EUR zu rechnen. In der Gebührenzone Stuttgart-City ist von einem Ausfall an Parkgebühren in Höhe von 850 € pro Parkplatz pro Jahr auszugehen. Der Gebührenausfall in den übrigen Teilgebieten des Parkraummanagements beträgt 210 € pro Parkplatz und Jahr.
Dem gegenüber stehen Mehrerträge von Sondernutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren in der Außengastronomie im THH 660 – Tiefbauamt, Kontengruppe 330 Öffentlich-rechtliche Entgelte in Höhe von rund 61.000 EUR p. a.

Je m² beanspruchter Straßenfläche betragen die Sondernutzungsgebühren zwischen 2,20 € und 7 € monatlich, abhängig von der Straßenklasse (Ziff. 4 a) und b) des Gebührenverzeichnisses zur Sondernutzungssatzung vom 22.10.2020).

Beim aktuellen Stand übersteigen die durch die gastronomische Nutzung von öffentlichen Parkplätzen zusätzlich erhobenen Sondernutzungsgebühren die entfallenden Parkgebühren um ca. 31.000 Euro (siehe Anlage).

Nach § 1 der Verwaltungsgebührensatzung erhebt die Stadt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren. Für die Bearbeitung des Antrags auf Sondernutzung für eine Außenbewirtschaftungsfläche wird eine Gebühr von 76 € festgesetzt (Ziff. 1.13 des Gebührenverzeichnisses). Da nahezu alle Gaststätten, die derzeit öffentliche Parkplätze für die Außengastronomie nutzen, auch andere öffentlichen Flächen gastronomisch bespielen und deswegen unabhängig von der Nutzung der Parkplätze einer entsprechenden Genehmigung bedürfen, sind nur marginale zusätzliche Einnahmen aus Verwaltungsgebühren zu erwarten.



Beteiligte Stellen

Ref. AKR, Ref. S/OB, Ref. SWU, Ref. T, Ref. WFB


Erledigte Anträge/Anfragen

Antrag Freie Wähler Süd Nr. 15/2022
Antrag BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion Nr. 377/2022
Antrag CDU-Gemeinderatsfraktion Nr. 390/2022



Dr. Clemens Maier
Bürgermeister


Anlagen

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<Anlagen>



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