Der Satzungstext ist aus Anlage 1 ersichtlich. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 17.08.2010 im Maßstab 1:1 000 dargestellt (Anlage 2).
Begründung: Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats (UTA) hat am 26.01.2010 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB zum Bebauungsplan Rotenwaldstraße/Westbahnhof im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt. 251) gefasst (GRDrs 1443/2009), um an diesem Gewerbestandort den eigentlichen Bestimmungszweck zu sichern und um einer Niveauabsenkung des Gebiets dem so genannten „trading-down-Effekt“ entgegenzuwirken (Allgemeine Ziele und Zwecke - Anlage 4). Ziel des Bebauungsplans ist es, die heute vorhandenen Nutzungen, insbesondere für Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Dienstleistungen und zum Teil für Einzelhandelsbetriebe und produzierendes Gewerbe zu erhalten. Hierfür ist es erforderlich, die städtebaulich unerwünschten Nutzungen Spielhallen und Bordelle, welche nach der BauNVO als Gewerbebetriebe einzustufen sind, vollständig auszuschließen. In der Begründung zur GRDrs 1443/2009 heißt es, dass die Planung durch Zurückstellung des damals vorliegenden Bauantrags Rotenwaldstraße 152 und durch eine Veränderungssperre zu sichern sei.
Bauantrag / Zurückstellung / Veränderungssperre
Für das Flurstück 6730/14, Rotenwaldstraße 152, Stuttgart-West, wurde eine Nutzungsänderung im EG von Werkstatt in Laden sowie Nutzungsänderungen im 1. OG und 2. OG von Lager- und Ausstellungsräumen in 4 Spielotheken, Herstellung von Stellplätzen (Übersichtskarte Anlage 3) beantragt. Das Vorhaben ist nach dem geltenden Planungsrecht ausnahmsweise zulässig. Auf Grund des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 (1) BauGB zum Bebauungsplan Rotenwaldstraße/Westbahnhof im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt. 251) und dessen getroffenen städtebaulichen Entwicklungsvorgaben (Allgemeine Ziele und Zwecke - Anlage 4) wurde die Entscheidung über den Bauantrag auf Antrag der Gemeinde (Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung) gemäß § 15 BauGB für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt, weil zu befürchten ist, dass durch die Ausführung der geplanten Vorhaben die Durchführung der Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Unter Anrechnung des von der Rechtsprechung anerkannten Bearbeitungszeitraums von 3 Monaten erfolgte die Zurückstellung für den Bauantrag Rotenwaldstraße 152 bis zum 09.10.2010. Gegen die Zurückstellung wurde Widerspruch eingelegt. Da der Bebauungsplan bei Ablauf der Frist der Zurückstellung des Bauantrages noch nicht rechtsverbindlich sein wird, ist für die Sicherung der Planung der Beschluss einer Satzung über eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 BauGB erforderlich. Das Bebauungsplanverfahren wird fortgeführt, als nächster Verfahrensschritt ist der Auslegungsbeschluss vorgesehen. Finanzielle Auswirkungen keine Beteiligte Stellen keine Vorliegende Anträge/Anfragen keine Erledigte Anträge/Anfragen keine Matthias Hahn Bürgermeister Anlagen 1 Satzung über eine Veränderungssperre 2 Lageplan zur Satzung über eine Veränderungssperre 3 Übersichtskarte zum Bauantrag Flst. 6730/14 4 Ziele und Zwecke der Planung (Auszug aus GRDrs 1443/2009)