Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz:
T
GRDrs
208/2024
Stuttgart,
05/08/2024
Neufassung der Entgelte bei privater Nutzung des öffentlichen Straßenraums (§ 21 StrG BW) und der öffentlichen Gewässer (§ 6 WG)
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
14.05.2024
15.05.2024
16.05.2024
Beschlußantrag:
Die Entgelte für die private Benutzung des öffentlichen Straßenraums nach § 21 Straßengesetz sowie der Benutzung des Bettes öffentlicher Gewässer nach § 6 Wassergesetz (Stadtrecht 6/15) werden gemäß Anlage 2 zum 1. Januar 2025 beschlossen.
Begründung:
Über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzungen öffentlicher Straßen, die keine Sondernutzung im Sinne von § 16 Straßengesetz darstellen, werden durch privatrechtliche Gestattungsverträge geregelt. Dies gilt auch für die Benutzung öffentlicher Gewässer.
Neben den Herstellungs-, Unterhaltungs- und Folgelasten sowie den Haftungsfragen werden in den Gestattungsverträgen Entgelte für die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums und der öffentlichen Gewässer festgesetzt.
Um eine einheitliche Verwaltungspraxis zu gewährleisten, hat der Gemeinderat erstmalig am 3. September 1987 (GRDrs 486/1987) für die Erhebung von privatrechtlichen Entgelten ein Entgeltverzeichnis beschlossen. Die letzte Erhöhung erfolgte mit Beschluss vom 19. November 2015 zum 1. Januar 2016 (GRDrs 806/2015).
Die Anpassung des Entgeltverzeichnisses sieht eine Erhöhung aller Entgelte um circa 23 % vor. Dies entspricht der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Baden-Württemberg im Zeitraum seit der letzten Anpassung (1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2023) und ist somit geeignet und angemessen.
Im neugefassten Entgeltverzeichnis (Anlage 2) wurden neben der Anpassung des Entgelts auf Basis des Verbraucherpreisindexes für Baden-Württemberg folgende Änderungen vorgenommen:
1. Gemeinnützige Zwecke
Das Entgeltverzeichnis wurde dahingehend ergänzt, dass es möglich ist, auf ein Entgelt zum Teil oder gänzlich zu verzichten, wenn ein gemeinnütziger Zweck, wie in § 52 (1) Satz 1 AO definiert, vorliegt. Für Gestattungen, die darauf ausgerichtet sind
,
die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, kann somit eine angemessene und verhältnismäßige Reduzierung des Gestattungsentgelts oder ein Verzicht darauf erfolgen.
2.
Verwaltungskostenpauschale
- Die einmalige Verwaltungskostenpauschale für eine einfache Prüfung wurde
von 70 EUR auf 100 EUR angehoben.
- Die einmalige Verwaltungskostenpauschale für eine umfangreiche Prüfung
beginnt nun bei 101 EUR.
- Die Verwaltungskostenpauschale umfasst nun auch die Ziffern 4.2 bis 4.4 des
Entgeltverzeichnisses (Licht- und Luftschächte, Notausstiege; Balkone und
Vordächer bis zu einer Auskragung von 1 m, bewegliche Markisen, Gesimse;
nachträgliche Anbringung von Wärmeschutz an Gebäuden und vorgesetzter
Fassadenverkleidung) sowie Ziffer 1.9 bis 1.12 (Unter- und Überbauungen
durch Gebäudeteile, Müll- und Containerschächte u.Ä.; begehbare/befahrbare
unterirdische Versorgungskanäle, Verbindungsgänge, Stege; Riesenposter;
sonstige private Nutzung).
Der zeitliche Aufwand für die Prüfung der Gestattung stand bisher nicht im Verhältnis zu der festgelegten Pauschale bzw. dem Verzicht auf die Pauschale. Dies liegt unter anderem auch an höherem Aufwand durch die enge Bebauung im Stadtkern, städtebauliche Veränderungen und einer erweiterten Beteiligung von Ämtern und Abteilungen im Rahmen der Stellungnahme. Die Erhöhung um circa 42 % auf 100 EUR entspricht dem tatsächlichen Aufwand und ist somit geeignet und angemessen.
Finanzielle Auswirkungen
Durch die Erhöhung der Entgelte kann - je nach Anzahl der Gestattungen - mit Mehrerträgen von rd. 100.000 EUR/Jahr gerechnet werden. Diese sind im Haushaltsplan 2024/2025 noch nicht veranschlagt.
Beteiligte Stellen
AKR, WFB, S/OB
Vorliegende Anträge/Anfragen
-
Erledigte Anträge/Anfragen
-
Dirk Thürnau
Bürgermeister
Anlagen
Anlage 1 - Synopse Entgeltanpassung Gestattungen
Anlage 2 - Neufassung Entgeltverzeichnis 2025
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