Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 1061/2023
Stuttgart,
11/17/2023



Gehwegreinigungsgebührenvorlage für das Jahr 2024
- Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Bezirksbeirat Mitte
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
20.11.2023
28.11.2023
29.11.2023
30.11.2023



Beschlußantrag:

1. Den folgenden Gebühren jeweils zum 1. Januar 2024 wird zugestimmt (Anhang 1 zur Anlage 1):
2. Die Reinigungszone I wird um die Weberstraße und um die Richtstraße im Leonhardsviertel (s. Anlage Straßenverzeichnis) erweitert.

3. Die Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS) vom 21. Dezember 1989 (Amtsblatt Nr. 1 vom 4. Januar 1990, zuletzt geändert am 1. Dezember 2022 (Amtsblatt Nr. 49 vom 8. Dezember 2022; Stadtrecht 7/16) wird gemäß Anlage 2 erlassen.









Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1


1. Gebühren (Beschlussantrag Nr.1)

Die Kalkulation wurde auf Basis der IST-Daten 2022 und aktuellerer Erkenntnisse erstellt.

Bei den Reinigungszonen I und II wurden die bisherigen und die für 2024 prognostizierten Preis- und Tarifsteigerungen in der Kalkulation für 2024 berücksichtigt. In der Gebührenkalkulation 2024 wurden Gebührenüberschüsse und Gebührenunterdeckungen (RZ I) berücksichtigt.
In den Gebühren der Reinigungszone I wurden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 276.491,28 € und Unterdeckungen in Höhe von 76.515,00 € berücksichtigt. Die Überschüsse stammen aus 2019, die Unterdeckungen aus 2022. Somit sind die Überschüsse aus 2019 vollkommen aufgelöst.

Aufgrund der starken Verschmutzung der Reinigungszone II ist hier ein hoher Personalaufwand erforderlich. Die Reinigung erfolgt in der Reinigungszone II an 7 Tagen in der Woche. Es wird auch in der Nacht gereinigt.

Die Reinigungszonen I und II bestehen aus einem Anliegeranteil und einem städtischen Anteil. Die Kosten wurden aufgrund der Flächenverhältnisse aufgeteilt.


2. Erweiterung der Reinigungszone I (Beschlussantrag Nr. 2)

Zur Gewährleistung der Stadtsauberkeit sind die Richtstraße und die Weberstraße in das Verzeichnis der öffentlichen Gehwegreinigung aufzunehmen.


3. Änderung der ÖGS (Beschlussantrag Nr. 3)

Aufgrund der Erweiterung der Reinigungszone I um die genannten Straßen ist die Anlage zur Satzung (Straßenverzeichnis) zu ändern.


Finanzielle Auswirkungen

Die Gehwegreinigungsgebühren 2024 für die Reinigungszone I und II sind unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses (15%), dies entspricht 688.702 €, vollkostendeckend kalkuliert. Bei den Gebühren für die Reinigungszonen I und II ergeben sich Einnahmen in Höhe von 1.239.398 €. Das geplante Gebührenvolumen erhöht sich damit gegenüber der Gebührenkalkulation 2023 um 114.236 €. Der städtische Anteil an den Reinigungskosten der RZ I und RZ II beträgt 3.351.948 € und erhöht sich gegenüber der Gebührenkalkulation 2023 um 300.120 €.



Beteiligte Stellen

Referate AKR und WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Technisches Referat Eigenbetrieb AWS





Dirk Thürnau Markus Töpfer
Bürgermeister Geschäftsführer


Anlagen

Anlage 1 zur GRDrs 1061/2023:
Ausführliche Begründung

Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 1061/2023:
Leistungsbezogene Gebührenbedarfsberechnung 2024

Anlage 2 zur GRDrs 1061/2023:
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS)



Ausführliche Begründung:


1. Gebührenvorkalkulation 2024

Die Gebühren ergeben sich auf Grundlage der Kalkulation 2024. Die Kalkulation 2024 wurde auf Basis der angefallenen Personal-, Sach- und weiterer Kosten in 2023 und 2024, zuzüglich der erwarteten Tarif- und Kostensteigerungen in 2024 erstellt.

Die Gebühr 1 für die Reinigungszone I (7-malige Reinigung pro Woche) erhöht sich gegenüber der Kalkulation 2023 von 37,40 € auf 39,90 € pro lfd. Meter. Die Gebühr 2 (3-malige Reinigung pro Woche (Leonhardsviertel: Fr., Sa., Mo.; Hospitalviertel: Fr., Sa., So.) erhöht sich von 16,00 € auf 17,10 € pro lfd. Meter.
Die für die Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten betragen in der Reinigungszone I rd. 1.098 T€ (2023: rd. 995 T€). In die Gebühren der Vorkalkulation 2024 der Reinigungszone I sind Gebührenüberdeckungen aus Vorjahren in Höhe von 276.491,28 € und Gebührenunterdeckungen in Höhe von 76.515,00 € eingerechnet. Die lfd. Frontmeter haben sich von 28.992 m auf 29.924 m erhöht.

Die Gehwegreinigungsgebühr für die Reinigungszone II (Arnulf-Klett- und Rotebühl-Passage) erhöht sich gegenüber der Kalkulation 2023 von 178,50 € auf 192,40 € pro lfd. Meter. Die Verschmutzung ist in den Passagen der Reinigungszone II seit Jahren sehr ausgeprägt. Durch die Lage der Passagen können hier kaum Maschinen eingesetzt werden, es muss sehr viel in Handarbeit erledigt werden.
Die für die Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten betragen in der Reinigungszone II rd. 141 T€ (2023: rd. 131 T€). Die lfd. Frontmeter belaufen sich wie im Vorjahr auf 733 m.

Die Leistungsdaten des Geschäftsbereichs „Straßenreinigung/Winterdienst“ werden soweit wie möglich direkt auf die Reinigungszonen I und II erfasst. Kosten, die sich nicht direkt zuordnen lassen, werden mittels Umlageschlüssel vom „Bezirk Mitte“ auf die Reinigungszonen umgelegt. Hierunter fallen z.B. die Kosten des Abfallsammelfahrzeuges. Das Abfallsammelfahrzeug ist innerhalb einer Tour sowohl im Bezirk „Mitte“ als auch in der Reinigungszone I tätig.

Die für die Reinigungszonen I und II anfallenden Kosten werden mittels des Geo-Informationssystem SIAS nach Anliegerflächen und nach städtischen Flächen aufgeteilt. Analog den ermittelten Flächenverhältnissen werden die Kosten zwischen Anliegern und Stadt verteilt.
Dabei wird die Fläche für die Anlieger in den Fußgängerzonen und in der Reinigungszone II mit jeweils 3 m Breite veranschlagt, in der restlichen Reinigungszone I, je nach Breite des Gehwegs, bis maximal 5 m Breite.
Das Flächenverhältnis, nach dem die Kosten der Reinigungszonen zwischen Anliegern und Stadthaushalt aufgeteilt werden, beträgt in der Reinigungszone I 41,09 % zu Lasten der Gebühren und 58,91 % zu Lasten des Stadthaushalts, in der Reinigungszone II 18,99% zu Lasten der Gebühren und 81,01 % zu Lasten des Stadthaushalts. Das Verhältnis für die Reinigungszone II wurde in 2020 ermittelt. Grundlage für das Flächenverhältnis der Reinigungszone I ist der Flächenschlüssel nach Frontmeter.

Die in der Kalkulation für 2024 angesetzten Personalkosten beinhalten die bis 2024 geplanten Tariferhöhungen in Höhe von rd. 11,5 %.

Bei den Sachkosten wurde eine Preissteigerung von 6,1 % für 2023 und von 2,8 % für 2024 für die Kalkulation 2024 angenommen.

Die Gebührenbedarfsberechnung 2024 ist im Anhang 1 zur Anlage 1 dargestellt.

Die unterschiedlichen Gebührensätze für die Reinigungszonen I und II beruhen insbesondere darauf, dass in der Reinigungszone II vor allen Dingen überwiegend nachts und zusätzlich „nass“ gereinigt wird. Weiterhin können in diesen Bereichen keine größeren Kehrmaschinen eingesetzt werden, es ist also sehr viel personalintensive Handarbeit notwendig.

Der städtische Anteil einschließlich des Anteils für das „öffentliche Interesse“ an den Gesamtkosten der beiden Reinigungszonen (RZ I und RZ II) beträgt:

RZ I
RZ II
Plan-Gesamtkosten (2024):
3.717.363 €
873.983 €
      Davon Plan-Gebührenerlöse:
1.098.350 €
141.048 €
      Davon städtischer Anteil:
2.619.013 €
732.935 €
städt. Anteil lt. Kalkulation 2023
2.415.566 €
636.261 €


2. Ausweitung der Reinigungszone I (Beschlussantrag Nr. 2)

Im Jahr 2016 wurde die öffentliche Gehwegreinigung in der Reinigungszone I um bestimmte Straßen u. a. im Leonhardsviertel erweitert. Auf Wunsch der Anwohner wurden seinerzeit die Richtstraße (Länge: 101,9 Meter) und die Weberstraße (370,4 Meter) von der Erweiterung ausgenommen, so dass hier die Anwohner selbst für die Reinigung der Gehwege zuständig sind. In der Richtstraße liegt aufgrund der geringen Straßenbreite und in Ermangelung von Gehwegen die Verantwortung für die gesamte Straßenbreite bei den Anliegern.

Seit einiger Zeit mehren sich die Beschwerden über die Sauberkeit dieser beiden Straßen. Regelmäßige Kontrollen zeigen, dass hier besonders eine Verschmutzung der Gehwege durch Streumüll und an die Hauswände gelehnte Ablagerungen zu verzeichnen ist. Durch den sich anbahnenden Wandel der Weberstraße vom Rotlichtmilieu zur Ausgehzone sind die Ansprüche an die Sauberkeit des Straßenraums gestiegen. Von anderen Straßen des Viertels liegen der AWS keine Meldungen bzw. Beschwerden vor.

Das Leonhardviertel ist Teil der Reinigungszone I, hier reinigt die AWS die Straßen und Gehwege wöchentlich dreimalig. Die Papierkörbe werden täglich geleert.

Eine Verbesserung der Situation in der Richt- und der Weberstraße könnte aus Sicht der Straßenreinigung erreicht werden, wenn die beiden Straßen in gleicher Weise wie der Rest des Leonhardsviertels Teil der Reinigungszone würden. Dazu ist die Ergänzung der
Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS) erforderlich.

3. Änderung der ÖGS (Beschlussantrag Nr. 3)

Aufgrund der Erweiterung der Reinigungszone I um die genannten Straßen ist die Anlage zur Satzung (Straßenverzeichnis) zu ändern.


Anlage 2 zu GRDrs 1061/2023


Satzung
zur
Änderung der
Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung
in Stuttgart (ÖGS)
vom 21. Dezember 1989




Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2023 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, des § 41 Abs. 5 und 6 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes jeweils in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS)“ vom 21. Dezember 1989 (Änderungssatzung) beschlossen:


§ 1

Die Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung vom 21. Dezember 1989 (Amtsblatt Nr. 1/1990 vom 4. Januar 1990; zuletzt geändert am 1. Dezember 2022 (Amtsblatt Nr. 49 vom 8. Dezember 2022); Stadtrecht 7/16) wird wie folgt geändert:

Die Anlage zur Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (Verzeichnis der Straßen) wird wie folgt geändert:

1. Das Datum zur Gültigkeit unter der Überschrift „Verzeichnis der Straßen, bei denen die Gehwegreinigung von der Stadt vorgenommen wird“ wird von „1. Januar 2023“ in „1. Januar 2024“ geändert.

2. Im Abschnitt 1. Reinigungszone I unter Buchstabe b) wird in der Spalte „Straße“ nach der Bezeichnung „Pfarrstraße“ die Bezeichnung „Richtstraße“ und daneben in der Spalte „Reinigungsbereich (Gebäude oder Straße)“ das Wort „ganz“ eingefügt.

3. Im Abschnitt 1. Reinigungszone I unter Buchstabe b) wird in der Spalte „Straße“ nach der Bezeichnung „Theodor-Heuss-Straße“ die Bezeichnung „Weberstraße“ und daneben in der der Spalte „Reinigungsbereich (Gebäude oder Straße)“ die Worte „von Wilhelmsplatz bis Lazarettstraße“ eingefügt.


§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.




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Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 1061_2023.pdfAnhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 1061_2023.pdf