1. Änderung von § 8 (Höhe des Zuschusses für Vollzeitschüler/-innen):
§ 8 wird einschließlich der Überschrift wie folgt neu gefasst:
§ 8 Zuschuss für Vollzeitschüler/-innen und für berufliche Teilzeitschüler/-innen
(1) Zu dem Abo-Verfahren des LWJT zahlt die Stadt je Beförderungsmonat einen Zuschuss. Dieser Zuschuss wird direkt mit dem VVS verrechnet.
(2) Die Stadt gewährt einen Zuschuss für das LWJT in voller Höhe für Schüler*innen der Sonderpädagogischen Beratungs- und Bildungszentren (SBBZ) mit dem Förderschwerpunkt
(3) Zu dem Aboverfahren „AusbildungsTicket 27“ zahlt die Stadt je Beförderungsmonat einen Zuschuss für Berechtigte mit Wohn- und Schulort in Stuttgart. Dieser Zuschuss wird direkt mit der SSB verrechnet.
2. Änderung von § 9 (Höhe des Zuschusses bei Nichtteilnahme am Abo-Verfahren „Scool“)
§ 9 wird aufgehoben.
3. Änderung von § 10 (Höhe des Zuschusses für berufliche Teilzeitschüler/-innen)
§ 10 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
Schüler/-innen
4. Änderung von § 13 (Berechtigungsausweise/Schüler-Abo-Verfahren)
§ 13 wird aufgehoben.
5. Änderung von § 15 (Zuschussgewährung auf Grund von Einzelanträgen)
§ 15 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
Der Schulträger gewährt den Eltern bzw. den Schülerinnen/Schülern einen Zuschuss zu den nachgewiesenen Beförderungskosten, soweit an keinem bezuschussten Aboverfahren teilgenommen wurde.