Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 342/2021
Stuttgart,
05/10/2021



Freiwilliger Verzicht auf Elternbeiträge für städtische Kindertageseinrichtungen wegen Schließung aufgrund von CoronaVO, Erstattung an freie Träger und Weitergewährung von Betriebszuschüssen



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
19.05.2021
20.05.2021



Beschlußantrag:

1. Dem freiwilligen Verzicht auf die Erhebung der regulären monatlichen Elternbeiträge (Kostenbeiträge) und des Essensgeldes ab dem Monat Mai 2021 bei städtischen Kindertageseinrichtungen, die von allgemeinen Schließungen/Betriebsuntersagungen auf der Grundlage der jeweils geltenden CoronaVO des Landes bzw. Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Stuttgart betroffen sind, wird zugestimmt. Für jeden Betreuungstag, an dem keine Notbetreuung in Anspruch genommen wird, wird auf 1/20 des festgesetzten monatlichen Betreuungsentgelts verzichtet.

2. Dem pauschalen freiwilligen Verzicht in Höhe von 35 % auf die bereits eingezogenen Elternbeiträge und des Essensgeldes für den Monat April 2021 bei städtischen Kindertageseinrichtungen, die ab dem 22. April 2021 von Schließungen (bis 30. April 2021) betroffen waren, wird zugestimmt. Der Verzicht gilt auch in Fällen, in denen im Schließungszeitraum ab 22. April 2021 bis einschließlich 30. April 2021 eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird.

3. Die freien Träger der Kindertagesbetreuung erhalten ab dem 22. April 2021 für jeden Betreuungstag, der von allgemeinen Schließungen/Betriebsuntersagungen auf der Grundlage der jeweils geltenden CoronaVO bzw. Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Stuttgart betroffen ist, den Ausfall der Teilnehmerbeiträge für die Betreuung in Höhe von 1/20 des Erstattungsbetrags des Monats Januar 2021 erstattet.

4. Die Betriebskostenförderung der freien Kita-Träger wird trotz der angeordneten Schlie- ßungen ab 22. April 2021 bis zur Beendigung der generellen Einrichtungsschließung nach CoronaVO nach den geltenden Förderrichtlinien weiter gewährt, ggf. unter Anrechnung von vorrangigen Ersatzleistungen (zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz) durch Bund oder Land. Die Regelungen des geltenden Sozialdienstleistereinsatzgesetzes (SodEG) werden für die Dauer der Weiterförderung angewandt.

5. Die Beschlussanträge 1, 3, 4 und 6 gelten jeweils für die Dauer der Betriebsuntersagungen (inkl. Notbetreuung) durch die jeweilige CoronaVO des Landes bzw. Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Stuttgart, längstens jedoch bis zum Ende des Kalenderjahres 2021.

6. Die laufenden Geldleistungen an die Tagespflegepersonen werden während der Dauer der Untersagung der Betreuung ab Mai 2021 auf 80 % der bisherigen Förderung reduziert, sofern keine Notbetreuung angeboten wird. Ein Kostenbeitrag der Eltern an den Kosten kann gemäß § 90 SGB VIII nicht verlangt werden, sofern die Kinder nicht in Notbetreuung sind.

7.1 Vom zusätzlichen, befristenden Personalbedarf in Höhe von 2,0 Stellen in A 11 für das Arbeitsfeld Förderung freier Träger wird Kenntnis genommen. Die hierfür notwendigen Ermächtigungen in Höhe von 2,0 VZK bis 31.12.2021, sind in EG 10 vorzunehmen und können ab sofort besetzt werden. In welchem Maß dem Personalbedarf bis Ende 2023 Rechnung getragen werden kann, wird zum Stellenplan 2022/2023 unter Berücksichtigung des finanziellen Gesamtrahmens für Stellenschaffungen sowie der Priorisierung aller anerkannten Stellenmehrbedarfe entschieden.

7.2 Vom zusätzlichen, befristeten Personalbedarf in Höhe von 0,5 VZK in EG 10 und 1,0 VZK EG 7 für das Arbeitsfeld Elternbeiträge wird Kenntnis genommen. Das Jugendamt wird ermächtigt, außerhalb des Stellenplans befristet bis 30. April 2022 0,5 VZK in EG 10 und 1,0 VZK in EG 7 ab sofort zu beschäftigen.

8. Den Mehraufwendungen bzw. Mindererträgen, wie im Absatz Finanzielle Auswirkungen dargestellt, wird zugestimmt.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Auf der Grundlage der Verordnung der Landesverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) und in Folge der bestehenden Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 165 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner wird der Betrieb der Kinder- tageseinrichtungen ab dem 22. April 2021 untersagt. Dies wurde in einer Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 19. April 2021 bekanntgemacht.

Gemäß § 14b CoronaVO sind jedoch Notbetreuungen für Kinder möglich, deren Eltern/Erziehungsberechtigten bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen.

Ein Großteil der Eltern/Erziehungsberechtigten ist in der Folge gezwungen, die Betreu- ung selbst zu organisieren, ggf. beim Arbeitgeber Urlaub zu beantragen oder nach al- ternativen Lösungen zu suchen. Für diese Eltern soll auf freiwilliger Basis eine Entlas- tung von den Elternbeiträgen erfolgen.




Beschlussantrag Nr. 1

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 9. April 2020 dem freiwilligen Verzicht auf die Kostenbeiträge für die städtische Kindertagesbetreuung im Monat April 2020 zuge- stimmt (vgl. Beschlussantragsziffer 1 GRDrs 262/2020). Darüber hinaus hat der Ge- meinderat in der Sitzung am 14. Mai 2020 und in Anlehnung an die CoronaVO den frei- willigen Verzicht auf Kostenbeiträge für die Monate Mai und Juni 2020 (vgl. Beschluss- antrag Nr. 1 GRDrs 359/2020) verlängert. Allerdings beschränkte sich der Verzichtsan- spruch auf die Tage, an denen keine Notbetreuung in Anspruch genommen wurde. Auf der Grundlage der GRDrs 768/2020 hat der Gemeinderat am 8. Oktober 2020 den frei- willigen Verzicht auf die Elternbeiträge und das Essensgeld ab Juli 2020 beschlossen für die Dauer von infektionsschutzbedingten Schließungen einzelner Einrichtungen. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25. Februar 2021 einem weiteren Verzicht auf Elternbeiträge für den Monat Januar 2021 und ab dem Monat Februar 2021 dem Verzicht auf 25 % der maßgeblichen monatlichen Elternbeiträge je weitere volle Schließungswoche beschlossen (bis 21. Februar 2021), allerdings galt der Verzicht nicht in Fällen, in denen im Schließungszeitraum eine Anmeldung zur Notbetreuung – unabhängig von Dauer und Umfang – erfolgte.

Laut § 10 Abs. 9 der aktuell gültigen Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder und über die Erhebung von
Kostenbeiträgen vom 29. Juli 2020 besteht kein Anspruch der Eltern/Erziehungsberechtigten auf Rückerstattung, wenn aus organisatorischen oder personellen Gründen keine Betreuung erfolgen kann.

Die Konferenz der Gesamtelternbeiräte Stuttgart hat sich mit Schreiben vom 11. Januar 2021 mit der Forderung an die Landeshauptstadt bzw. die Gemeinderatsfraktionen
gewandt, die Beitragszahlungen aller Träger bis zur vollständigen Öffnung der Kinderta- geseinrichtungen in Stuttgart - also gekoppelt an die Fristen der jeweiligen CoronaVO - auszusetzen. Darüber hinaus werden an das Jugendamt eine Vielzahl von Anfragen wegen des Verzichts auf die Elternbeiträge gestellt.

Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt unklar ist, wie lange die per Allgemeinverfügung angeordnete Schließung andauert, schlägt die Verwaltung - in Anlehnung an die Regelungen für den Monat Mai und Juni 2020 (GRDrs 359/2020) - vor, ab Mai 2021 für die Dauer bis zur Beendigung der Untersagung des Präsenzbetriebes auf freiwilliger Basis zunächst auf die Elternbeiträge und das Essensgeld zu verzichten. Die Abbuchung der Elternbeiträge (Kostenbeiträge) und des Essensgeldes für den Monat Mai 2021 wurden von der Verwaltung bereits vorsorglich ausgesetzt.

Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt für diejenigen Eltern/Sorgeberechtigten, deren Kinder während der Untersagung des Betriebs der Kindertageseinrichtungen notbetreut werden, da der Notbetreuungsbedarf gemäß aktueller CoronaVO schwerpunktmäßig an der Ermöglichung von Erwerbstätigkeit ausgerichtet ist. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, nur für diejenigen Tage, an denen keine Notbetreuung in Anspruch genommen wird, auf die Erhebung der Elternbeiträge und des Essensgeldes zu verzichten. Für jeden Tag ohne Notbetreuung werden die Elternbeiträge und das Essensgeld nach aktueller Gebührentabelle um 1/20 gekürzt. Da die Abbuchung für den Monat Mai 2021 von der Verwaltung komplett ausgesetzt wurde, führt dies bei Eltern, die Notbetreuung in Anspruch genommen haben, zu Nachberechnungen von Elternbeiträgen und der Essensgelder. Maßgebend für die Nachberechnung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Notbetreuung sind die vor der aktuellen Schließung (22. April 2021) gebuchten Betreuungsformen, mit Ausnahme der Früh- und Spätbetreuung, wenn diese im Schließungszeitraum vom städtischen Träger nicht angeboten werden konnte.


Beschlussantrag Nr. 2

Da die Elternbeiträge und die Essensgelder für den Monat April 2021 bei den Eltern bereits eingezogen wurden, wird ein freiwilliger Verzicht in Höhe von 35 % (7 Schließungstage dividiert durch 20 Betreuungstage im April 2021) auf die bereits eingezogenen Elternbeiträge und die Essensgelder für den Monat April 2021 bei städtischen Kindertageseinrichtungen, die ab dem 22. April 2021 von Schließungen betroffen waren
– unabhängig von der Inanspruchnahme der Notbetreuung – vorgenommen. Die Beträge werden den Eltern von der Verwaltung zurückerstattet. Dadurch, dass die Rückerstattung unabhängig von der Inanspruchnahme der Notbetreuung im April 2021 erfolgt, möchte die Verwaltung einen Beitrag zur finanziellen Entlastung der Eltern leisten.


Beschlussantrag Nr. 3:

Die Entscheidung, auf Teilnahmebeiträge ganz oder teilweise zu verzichten, liegt in der Entscheidungshoheit der freien Träger. Die Erstattung gemäß Beschlussantrag Nr. 3 erfolgt unter der Voraussetzung, dass die freien Träger ihrerseits auf die Erhebung von Elternbeiträgen verzichten. Die Erstattung erfolgt unter der Vorgabe, die Reduzierung der Elternbeiträge konkret für die Tage vorzunehmen, an denen keine Notbetreuung in Anspruch genommen wurde.

Die Erstattung erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf Grundlage des diesbezüglichen Festsetzungsbescheids für den Monat Januar 2021. Die freien Träger der Kindertagesbetreuung erhalten für jeden Schließtag den Ausfall der Teilnahmebeiträge für die Betreuung in Höhe von 1/20 des Erstattungsbetrags des Monats Januar erstattet.

Die Erstattung der Ertragseinbußen im genannten Umfang erfolgt damit sowohl für Stuttgarter Kinder als auch für auswärtige Kinder und bezieht sich auf die geförderten Angebote.

Feiertage, die nicht auf das Wochenende fallen gelten als Schließtage. Pro Monat werden maximal 20 Schließtage berücksichtigt.

Ein gesonderter Antrag durch die Träger ist hierfür nicht zu stellen. Mit dieser Erstattung sind auch eventuelle Schließzeiten vom 19.-21. April 2021 abgegolten, welche auf-grund der städtischen Empfehlung hierzu umgesetzt wurden.

Die Erstattung für den Monat Januar 2021 erfolgte auf Grundlage der Erstattungen für April 2020. Bei der Erstattung für den Monat Januar 2021 wurde für die entgeltliche Inanspruchnahme der Notbetreuung ein pauschaler Prozentsatz in Höhe von 15 % abgezogen, da eine Individualbetrachtung der in Anspruch genommenen Notbetreuung für jede der rund 450 Einrichtungen der freien Träger weder für die Träger noch für die Verwaltung leistbar war beziehungsweise ist. Bei der Erstattung für den Monat Januar 2021 werden Einzelfälle berücksichtigt, bei denen beispielsweise Einrichtungen im April 2020 noch nicht in Betrieb waren.

Es wird davon ausgegangen, dass die freien Träger ebenfalls auf die Erhebung des Es- sensgeldes verzichten. Da kein Essen ausgegeben wird und somit keine Aufwendungen anfallen, ist eine Erstattung nicht erforderlich.

Für mögliche auftretende Einzelfälle (beispielsweise wenn eine Einrichtung im Januar 2021 noch nicht in Betrieb war) oder Härtefälle mit existenzieller Gefährdung eines Trägers kann die Verwaltung Einzelfallentscheidungen für die Erstattungen ab 22. April 2021 treffen.

Für die Monate April, Mai und Juni 2020 erfolgte im Zuge der Erstattung von ausfallenden Elterngebühren aufgrund der Schließung durch die COVID-19 Pandemie bereits die Bonus- und Familiencard-Erstattungen, die regulär normalerweise über den Verwendungsnachweis der Betriebskostenzuschüsse erfolgen. Mit den in dieser Drucksache genannten Erstattungen ab 22. April 2021 ist somit bereits die Bonus- und Familiencard-Erstattung für den jeweiligen Monat abgegolten und erfolgt nicht zusätzlich über den Verwendungsnachweis 2021.


Beschlussantrag Nr. 4:

Die finanzielle Förderung der Betriebskosten der freien Träger läuft trotz Reduzierung des Angebotes zunächst ohne Einschränkungen weiter. Damit kann die Finanzierung der anfallenden Personal- und Sachausgaben sichergestellt werden.

Sollte es zu Erstattungen von Dritten kommen (zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz), werden diese bei der Förderung berücksichtigt.

Die Weiterförderung erfolgt unter den Voraussetzungen des geltenden Sozialdienstleistereinsatzgesetzes (SoDEG). Der besondere Sicherstellungsauftrag des SoDEG gilt bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, Sicherstellungsaufträge in einzelnen Bundesländern sind anschießend unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der besondere Sicherstellungsauftrag endet derzeit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2021.


Beschlussantrag Nr. 5:

Da zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage nicht absehbar ist, wie lange die Schließung der Kindertageseinrichtungen andauern wird bzw. da eine Schließung in Abhängigkeit des Überschreitens der Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 165 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner per CoronaVO erfolgt und da nicht absehbar ist, ob nach einer Öffnung eine oder mehrere weitere Schließungen folgen, wird für die Zeit der Gültigkeit dieser Regelung im Rahmen der CoronaVO ein Vorratsbeschluss herbeigeführt, längstens jedoch bis zum Ende des Kalenderjahres 2021.


Beschlussantrag Nr. 6

Die Kindertagespflege ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Kindertagesbetreuung in Stuttgart (GRDrs 1094/2018). Es wurde beschlossen (GRDrs 211/2018), angesichts der Entwicklung der Betreuungsplätze in Stuttgart (GRDrs 697/2017) alle Mittel auszuschöpfen, die Kindertagespflege in Stuttgart nachhaltig zu stärken.
Die finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen soll daher wegen des unfreiwilligen Ausfalls der Betreuungsangebote grundsätzlich weiter erfolgen. Die Stadt Stuttgart möchte die Tagespflegepersonen in dieser schwierigen Situation unterstützen, indem das Einkommen der meist selbstständig tätigen Personen sichergestellt wird.

Die laufenden Geldleistungen an die Tagespflegepersonen werden daher während der Untersagung der Betreuung ab Mai 2021 auf 80 % der bisherigen Förderung reduziert, sofern keine Notbetreuung angeboten wird. Ein Kostenbeitrag der Eltern an den Kosten kann gemäß § 90 SGB VIII nicht verlangt werden, sofern die Kinder nicht in Notbetreuung sind.


Beschlussantrag Nr. 7

Förderung freier Träger

Die COVID-19 Pandemie hat zu einem erheblichen Aufgabenzuwachs bei der Dienststelle Förderung freier Träger geführt. Die einschlägigen Landesverordnungen hatten Betriebseinschränkungen oder gar Betriebsschließungen für alle freien Träger der Jugendhilfe zur Folge. Die Erstattung von Elterngebühren bei den freien Trägern im Falle von Schließungen haben den Aufbau eines neuen Verfahrens erfordert. Im Ergebnis handelt es sich bei jeder beschlossenen Erstattung um rund 500 zusätzliche Bescheide, die vorrangig zu bearbeiten sind, um den Trägern einen Verzicht, bzw. eine Erstattung von Beiträgen zu ermöglichen. Der pandemiebedingte Mehraufwand kann durch organisatorische Maßnahmen nicht mehr kompensiert werden.

Benötigt werden ab sofort befristet bis 31.12.2023 2,0 VZK in BesGr. A 11 für die Abwicklung der Zusatzaufgaben der Erstattungen, Aufbereitung und Weitergabe von Informationen und Beratung der Träger. Ein entsprechender Stellenplanantrag wurde bereits gestellt (siehe Anlage 1). Aufgrund der weiteren coronabedingten Schließungen von Kindertageseinrichtungen im Jahr 2021, ist die zusätzliche Personalressource dringend sofort notwendig. Die Ermächtigungen bis 31.12.2021 sind in EG 10 vorzunehmen.


Arbeitsfeld Elternbeiträge:

Die tagesgenaue Abrechnung der Notbetreuung und weitere damit verbundene zusätzliche Aufgaben (siehe Anlage 2) führen zu einem dringenden sofortigen bis 30.04.2022 befristeten zusätzlichen Personalbedarf im Arbeitsfeld Elternbeiträge (in der Dienststelle 51-00-14).

Benötigt wird eine Ermächtigung i.H.v. 1,0 VZK in EG 7 für die Abrechnung der Notbetreuung ab Mai 2021, Rückerstattungen für den April 2021, die Bearbeitung von Elternnachfragen, Durchführung telefonischer Beratungen, Erstellung von Gebührenbescheiden sowie eine Ermächtigung i.H.v. 0,5 VZK in EG 10 für die Abwicklung des pandemiebedingten Mehraufwandes (Koordination des Teams, Erstellen von Informationsschreiben an die Eltern, Beschwerdemanagement, Abstimmung mit Stadtkasse, EDV, Einrichtungen, Gesundheitsamt).

Zudem bestehen derzeit im Arbeitsfeld Elternbeiträge bereits erhebliche Arbeitsrückstände aufgrund der Schließungen der Kindertageseinrichtungen im Januar und Februar 2021.



Finanzielle Auswirkungen


Da zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage nicht bekannt ist, wie lange die Einrichtungen geschlossen sind, wird der finanzielle Aufwand (auf Basis der regulären monatlichen Kostenbeiträge) in Einkommensverluste pro Monat bzw. pro Tag der Schließung angegeben. Ein Verzicht führt beim städtischen Träger, Teilhaushalt 510-Jugendamt, Amtsbereich 5103651 Förderung von Kindern in städtischen Tageseinrichtungen, Kontengruppe 330-öffentlichrechtliche Entgelte, pro Monat zu Mindererträgen in Höhe von ca. 1.130.000 EUR bzw. zu 56.500 EUR je Tag der Schließung. Dieser Betrag verringert sich durch Elternbeiträge bei Inanspruchnahme der Notbetreuung, die voraussichtlich im Umfang von 40 % in Anspruch genommen wird. Daher reduzieren sich die Ertragseinbußen um ca. 452.000 EUR pro Monat bzw. um 22.600 EUR je Tag der Schließung, so dass voraussichtlich ein Ertragsausfall ab Mai 2021 in Höhe von 678.000 EUR/Monat bzw. 33.900 EUR/Tag der Schließung entsteht. Der finanzielle Aufwand für den Monat April 2021 beträgt insgesamt 395.500 EUR.

Die laufenden Geldleistungen der Kindertagespflege für einen Monat betragen ca. 500.000 EUR. Bei einer Kürzung auf 80 % ab Mai 2021 würden monatlich ca. 100.000 EUR weniger Aufwendungen anfallen. Gemäß § 90 SGB VIII können Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege festgesetzt werden. Da das Angebot wegfällt, kann kraft Gesetz kein Kostenbeitrag festgesetzt werden, der veranschlagte Ertrag im Amtsbereich 5103657 Finanzielle Förderung/Übernahme Teilnahmebeiträge, Kontengruppe 320-Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke vermindert sich dadurch um 82.000 EUR.

Bei der Förderung freier Träger, Teilhaushalt 510-Jugendamt, Amtsbereich 5103161 Förderung freier Träger von Tageseinrichtungen und –pflege, Kontengruppe 4310-Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke, entsteht ein Mehraufwand pro Monat der Schließung in Höhe von circa 2.460.000 EUR.

Die geschätzten finanziellen Auswirkungen stellen sich insgesamt wie folgt dar (EUR/Monat und EUR/Tag der Schließung):

Belastungen des Haushalts ab Mai 2021
Pro Monat
Pro Tag
Wenigerertrag Elternbeiträge städtischer Träger
-678.000 EUR
-33.900 EUR
Wenigerertrag Kostenbeiträge Kindertagespflege
-82.000 EUR
-4.100 EUR
Wenigeraufwand lfd. Geldleistung Kindertagespfl.
100.000 EUR
5.000 EUR
Mehraufwand Förderung freie Träger
-2.460.000 EUR
-123.000 EUR

Die geschätzten finanziellen Auswirkungen für den Monat April 2021 stellen sich wie folgt dar (EUR):
Belastungen des Haushalts für April 2021
Gesamt
Wenigerertrag Elternbeiträge städtischer Träger,
Monat April 2021
-395.000 EUR
Mehraufwand Förderung freie Träger
-861.000 EUR
Ob und in welchem Umfang sich der Bund an den Einnahmeausfällen der Kitaträger beteiligt, ist bis zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung nicht bekannt. Entsprechende Initiativen der kommunalen Spitzenverbände stehen noch aus.

Insgesamt sind Mindererträge und Mehraufwendungen im Nachtragshaushalt 2021 für 2 Schließungsmonate berücksichtigt, wovon bereits 1,75 Monate über die Schließung im Januar 2021 und Februar 2021 (bis zum 21. Februar 2021) aufgebraucht sind. Sollte die erneute Schließung über den Zeitraum von einer Woche hinausgehen, wird der Haushalt 2021 zusätzlich belastet.

Da die Durchführung einer tagesbezogenen Abrechnung der Notbetreuung zu erheblichem Mehraufwand in den Dienststellen Haushalt, Gebühren und Rechnungswesen bzw. Förderung freier Träger führt, entstehen die nachfolgend aufgelisteten zusätzlichen Personalkosten:

Personalkosten
EUR
Personalaufwand Elternbeiträge (1,0/EG 7, 0,5/EG 10)
101.150 EUR
Personalaufwand Förderung freier Träger
193.800 EUR



Beteiligte Stellen

Referat WFB und Referat AKR haben die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

-




Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1: Stellenplanantrag
Anlage 2: Pandemiebedingter Personalbedarf


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