3. Die vom Schulverwaltungsamt finanzierten freien Träger der Betreuungs- und Bildungsangebote in Schülerhäusern und Ganztagsgrundschulen, die ihrerseits schließungsbedingt in entsprechendem Umfang auf die Erhebung von Elternbeiträgen und in Schülerhäusern auch auf Essensentgelte verzichten, erhalten in entsprechendem Umfang zusätzliche Finanzmittel und weisen die entsprechenden Wenigererträge im Verwendungsnachweis aus. Eine Ausnahme bildet die Inanspruchnahme der Notbetreuung in den Ferien.
4. Beschlussziffer 3 gilt entsprechend für die in der Trägerschaft des Jugendamtes angebotenen Betreuungs- und Bildungsangebote in Schülerhäusern und Ganztagsgrundschulen.
5. Die Finanzierung der freien Träger wird fortgeführt. Dabei sind Unterstützungsleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld, Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz) durch Bund und Land vorrangig abzurufen und in Anrechnung zu bringen, soweit dies einem alternativen Leistungseinsatz nicht entgegensteht. Ebenso sind ersparte Aufwendungen in Anrechnung zu bringen.
6. Caterer können für die entsprechenden Monate die vertraglich vereinbarten Essenspreise anhand der Essenszahlen des Monats Februar 2020 abrechnen. Voraussetzung ist, dass die Caterer bereit sind, für die Stadt – ohne zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen – alternative Leistungen zu erbringen, insbesondere die Verpflegung in der Notfallbetreuung übernehmen. Dabei sind Unterstützungsleistungen des Bundes und des Landes vorrangig abzurufen und in Anrechnung zu bringen, soweit dies einem alternativen Leistungseinsatz nicht entgegensteht. Ebenso sind ersparte Aufwendungen in Anrechnung zu bringen.
8. Für die Beförderungsunternehmen der besonderen Schülerbeförderung gilt GRDrs. 980/2020 Neufassung weiterhin.
9. Die Beschlussziffern Nr. 1-6 gelten für die Dauer der Schulschließungen (inkl. Notbetreuung) durch die jeweiligen CoronaVO des Landes sowie Allgemeinverfügungen der Landeshauptstadt Stuttgart, längstens jedoch bis zum Ende des Kalenderjahres 2021.
10. Den Mehraufwendungen bzw. Mindererträgen, wie im Absatz Finanzielle Auswirkungen dargestellt, wird zugestimmt.
Begründung: Nach einer kurzen Phase der Schulöffnung mit Wechselunterricht im März 2021 blieb der Unterrichts- und Betreuungsbetrieb nach den Osterferien (6.-11.4.2021), laut Schreiben des Kultusministeriums vom 1.4.2021 sowie Corona-Verordnung vom 12.4.2021, noch bis 18.4.2021 geschlossen. Ausnahmen bestanden lediglich für Abschlussklassen und einige Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren. Auf Empfehlung der Stadt und des Staatlichen Schulamts wurde die Schließung auch über diesen Zeitrraum hinaus weitergeführt und schließlich ab 22.4.2021 durch Allgemeinverfügung der Stadt rechtsverbindlich. Ab 24.4.2021 wurde darüber hinaus die „Bundesnotbremse“ durch die Einfügung von § 28b in das Infektionsschutzgesetz für Baden-Württemberg verbindlich. Die wesentlichste Änderung betrifft den maßgeblichen lnzidenzwert von 165 pro 100.000 Einwohner, der für die Untersagung des Präsenzunterrichts mit Ausnahme der Notbetreuung maßgeblich ist. Sofern also in einem Stadt- oder Landkreis das zuständige Gesundheitsamt eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-lnzidenz von mehr als 165 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner festgestellt und ortsüblich bekannt gemacht hat, ist der Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag einzustellen und es ist eine Notbetreuung einzurichten. Eine Öffnung kann erst erfolgen, sobald die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen 165 unterschreitet. Dann findet jedoch zunächst Wechselunterricht statt, bis die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner unterschreitet. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage ist nicht bekannt, wie lange die Schulen – mit Ausnahme von Notbetreuung - aufgrund dieser Inzidenzen ganz oder teilweise geschlossen sein werden. Für die Betrachtung der finanziellen Auswirkungen werden daher Monatsbeträge zugrunde gelegt. Zu den Beschlussziffern 3 und 4: Mit Ausnahme der Ferien wird die Notfallbetreuung anteilig von Lehrkräften und Betreuungskräften erbracht. Die Fachverwaltung hält es daher für sachgerecht, ausschließlich in den Ferien für die Inanspruchnahme der Notfallbetreuung von den Eltern Entgelte zu erheben. Den Eltern, die seit den Herbstferien keine Leistungen in den Ferien mehr in Anspruch genommen haben, sind die zu viel bezahlten Aufwendungen zu erstatten. Von Eltern, die seit den Weihnachtsferien für ihre Kinder Notfallbetreuung in den Ferien in Anspruch genommen haben und künftig in Anspruch nehmen, sollen hierfür – unter Anrechnung der bereits gezahlten Vorauszahlungen - wochenweise Entgelte erhoben werden. Alle weiteren Begründungen entsprechen denen in GRDrs. 980/2020 Neufassung ab Beschlussziffer 2 (S. 4). Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen pro Monat der Schließung: