Stellungnahme der Verwaltung: Über die weitere Verwendung des Grundstücks hat der Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen mit Sitzung vom 26. Oktober 2018 entschieden (siehe Punkt 7). 3. Öffentliche Auslegung Die Grundzüge und wesentlichen Auswirkungen der Planung sind in der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB vom 20. März 2018 dargelegt. Auf sie wird Bezug genommen (Anlage 3). Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden der Entwurf des Bebauungsplans und seine Begründung, jeweils vom 20. März 2018 sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Gutachten und Stellungnahmen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt sowie Kultur- und sonstige Sachgüter im Zeitraum vom 17. August bis 24. September 2018 ausgelegt. Im gleichen Zeitraum standen die Unterlagen auch im Internet zur Einsicht zur Verfügung. Es lag kein wichtiger Grund für eine Verlängerung der in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Regelfrist für die Dauer der Auslegung vor. Mit dem Vorhaben soll lediglich ein Grundstück neu überplant werden, um dort eine mischgebietsverträgliche Bebauung zu ermöglichen. Weder das Plangebiet noch die vorgesehenen Festsetzungen weisen Besonderheiten auf, die einen über das übliche Maß hinausgehenden zeitlichen Aufwand erfordern würden. Während der öffentlichen Auslegung wurden keine Anregungen/Stellungnahmen vorgebracht. 4. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Die Verfahrensbeteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde durchgeführt. Von einer frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr.1 BauGB abgesehen. Die von den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen konnten weitestgehend berücksichtigt werden. Sie sind mit den Stellungnahmen der Verwaltung in Anlage 5 dargestellt. Die beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt. Es erfolgte ein Hinweis des Verbands Region Stuttgart, dass die bisherige Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 - “regionalplanerische Ziele stehen der Planung nicht entgegen“ - weiterhin gilt. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. 5. FNP-Berichtigung Der wirksame FNP stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs als „Gemeinbedarfsfläche“ dar. Die geplante Nutzung kann daher nicht aus dem FNP entwickelt werden. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets wird durch die Neuplanung nicht beeinträchtigt. Der FNP wird im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst werden (siehe Anlage 7). Die Darstellung des FNP ist innerhalb des 0,54 ha großen Geltungsbereichs von Fläche für den Gemeinbedarf (Bestand) und Wohnbaufläche (Bestand) in Gemischte Baufläche (Umnutzung) zu ändern. 6. Umweltbelange Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen, da das Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB durchgeführt wird. Hierbei gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB (Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung) Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eine Eingriffs-/Aus-gleichsbilanzierung ist somit nicht erforderlich. Dennoch sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in die Abwägung einzustellen. Sie sind in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellt. 7. Finanzielle Auswirkungen Die Fläche des Mischgebietes ist im Eigentum der Landeshauptstadt Stuttgart. Der Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen hat sich mit Sitzung vom 26. Oktober 2018 darüber verständigt, die Fläche zuerst der SWSG zum Erwerb oder im Erbbaurecht anzubieten. Sollte die SWSG kein Interesse haben das Grundstück auf Basis der vom Amt für Liegenschaften und Wohnen erstellten Ausschreibungsunterlagen zu entwickeln, wird dieses dann öffentlich ausgeschrieben und mittels eines Investorenauswahlverfahrens vergeben. Es entstehen keine Grunderwerbskosten. Der Planungsvorteil beträgt rd. 2,3 Mio. €. Die Kosten für den Platzumbau können derzeit noch nicht eindeutig beziffert werden. Das derzeitige Gebäude der Hauswirtschaftlichen Schule Hackstraße 2 wird im Rahmen des Sanierungsgebietes Stuttgart 29 -Teilbereich Stöckach - rückgebaut. Im Rahmen des Bund-Länder-Programms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ sind die Kosten zu 100 % förderfähig. zum Seitenanfang