Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz:
T
GRDrs
742/2017
Stuttgart,
09/12/2017
Zweckverband Restmüllheizkraftwerk Böblingen (RBB),
Jahresabschluss 2016, Änderung Verbandssatzung
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
27.09.2017
28.09.2017
Beschlußantrag:
Der Vertreter der Landeshauptstadt Stuttgart in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Restmüllheizkraftwerk Böblingen (RBB) wird beauftragt, seine am 14. Juli 2017 in der Verbandsversammlung unter Vorbehalt erteilte Zustimmung zu folgenden Punkten dem RBB zu bestätigen:
1. Jahresabschluss des Zweckverbandes Restmüllheizkraftwerk Böblingen für das
Jahr 2016
2. Änderung der Verbandssatzung für den Zweckverband Restmüllheizkraftwerk Böblingen in der Fassung vom 15.10.2016
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
1. Nach § 9 der Verbandssatzung erfolgt die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsrechts in einer kaufmännischen Buchhaltung. Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist aus diesem Grunde ein Jahresabschluss (bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang sowie Lagebericht) aufzustellen. Außerdem ist nach § 12 Abs. 4 der Verbandssatzung die Fest- und Betriebskostenumlage endgültig festzusetzen.
2. Mit den im Schreiben von Referat AK vom 22. Dezember 2010 festgelegten Grundsätzen ist u.a. zur Entscheidung bei grundlegenden Änderungen der Verbandssatzung eine Vorbereitung durch den Betriebssauschuss Abfallwirtschaft sowie eine anschließende Beschlussfassung des Gemeinderats angezeigt. Der Änderung der Verbandssatzung für den Zweckverband Restmüllheizkraftwerk Böblingen in der Fassung vom 15.10.06.2016 wird daher wie beschrieben (s. Anlage 2) zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen
Der Gesamtaufwand 2016 für Stuttgart beträgt 3.862.756,64 €. Die 2016 geleisteten Abschlagszahlungen betragen 3.894.600 €. Die Erstattung beträgt 31.843,36 €.
Beteiligte Stellen
WFB
Vorliegende Anträge/Anfragen
keine
Erledigte Anträge/Anfragen
keine
Technisches Referat Eigenbetrieb AWS
Dirk Thürnau Gerhard Knobloch
Bürgermeister (in Vertretung)
Anlagen
Anlage 1 zu GRDrs 742/2017
(Beschlussantrag Zweckverbandsdrucksache Nr. 03/2017)
Anlage 2 zu GRDrs 742/2017
(Beschlussantrag Zweckverbandsdrucksache 05/2017
Dateianhang: Zweckverbandsdrucksache Nr. 03/2017 mit Anlage 1 (Jahresabschluss) und Anlage 3 (Berechnung der Umlage)
Zweckverbandsrucksache Nr 05/2017
Beschlussantrag Zweckverbandsdrucksache Nr. 03/2017
1. Die Summe der Erträge für das Jahr 2016 belaufen sich auf 3
0.
786
.
081
,
33 €, die der Aufwendungen auf 25
.
504.192
,
25 €.
2. Die Festkostenumlage wird auf 27
.
678
.
178
,
11 € und die Betriebskostenumlage auf
– 5.703.721,73 € endgültig festgesetzt.
3. Der Jahresabschluss 2016 – einschließlich des Lageberichts - wird wie in Anlage 2 aufgeführt festgestellt.
4. Der Jahresüberschuss in Höhe von 5
.
281
.
889
,
08 € wird auf neue Rechnung vor-getragen.
5. Der Geschäftsführer wird für das Jahr 2016 entlastet.
Anlage 2 zu GRDrs 742/2017
Beschlussantrag Zweckverbandsdrucksache Nr. 05/2017
Nachstehender Satzungsänderung wird zugestimmt:
Satzung zur Änderung der Verbandssatzung für den Zweckverband Restmüllheizkraftwerk Böblingen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2016
Art 1
Die Verbandssatzung für den Zweckverband Restmüllheizkraftwerk in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2016 wird wie folgt geändert:
§ 5 Verfassung, Verwaltung erhält folgende neue Fassung:
(1) Der Verband wendet die für die Verfassung und Verwaltung der Ei- genbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend an.
(2) Organe des Verbandes sind:
1. Die Verbandsversammlung
2. Der Verwaltungsrat
3. Der Verbandsvorsitzende.
4. Die Geschäftsleitung
(3) Der Verband regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang der Verhandlungen der Gremien, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung.
(4) Der Verband kann Beamte haben.
§ 6 Abs. 6 Nr. 14 lautet wie folgt:
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleitung
Nach der Nr. 14 wird folgende neue Nr. 15 eingefügt:
Nr. 15 die Entlastung der Geschäftsleistung
Die bisherigen Nr. 15, 16, 17 und 18 werden zu den neu- en Nr. 16,17,18 und 19
§ 7 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht kraft Ge- setzes oder Satzung der Verbandsversammlung, dem Verbandsvorsitzenden oder der Geschäftsleitung obliegen. Er berät die Angelegenheiten vor, deren Entscheidung und Beratung der Verbandsversammlung vorbehalten sind.
§ 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
(3) Ihm obliegt
1. der Abschluss von Leasing-, Miet- und Pachtverträgen mit einer jährlichen
Summe von mehr als 100.000 €,
2. der Abschluss von Versicherungsverträgen mit einer Jahresprämie von mehr als 100.000 €,
3. der Abschluss von Wartungsverträgen mit einer Jahresprämie von mehr als 100.000 €,
4. die Verfügung über die im Vermögensplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben von mehr als 100.000 € bis zu 250 000 EUR im Einzelfall,
5. die Bewilligung von nicht im Wirtschaftsplan oder Tarifvertrag einzeln ausgewiesenen Freiwilligkeitsleistungen bis zu 6.000 €
6. der Erwerb von Kunstgegenständen,
7. die Aufnahme von Krediten im Rahmen des Wirtschaftsplans,
8. der Abschluss von Vergleichen, wenn das Zugeständnis mehr als 10.000
€ bis zu 25.000 € beträgt,
9. Stundungen, Niederschlagungen, Erlass und Verzicht auf Ansprüche mit einem Gegenstandswert von mehr als 25.000 €.
10. die Ernennung, Einstellung einschließlich Höhergruppierung und Entlas- sung von Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 11, Angestellte bis zur Vergütungsgruppe IV a BAT bzw. Vergütungsgruppe (VG) 6 und Arbei- tern und
11. im Übrigen die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Auf- wendungen und Erträge von mehr als 100.000 €,
In § 8 werden nach dem Absatz 6 folgende neue Absätze eingefügt:
(7) Der Verbandsvorsitzende kann der Geschäftsleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Verwaltung zu wahren, die Erfüllung der Auf- gaben des Zweckverbandes zu sichern und Missstände zu beseitigen.
(8) Der Verbandsvorsitzende muss anordnen, dass Maßnahmen der Ge- schäftsleitung, die er für gesetzwidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden. Er kann dies anordnen, wenn er der Auffassung ist, dass die Maßnahmen für den Zweckverband nachteilig sind.
(9) In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann er anstelle der Geschäftsleitung entscheiden. Er hat der Geschäftsleitung die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung alsbald mitzuteilen.
Folgender neuer § 8 a wird eingefügt:
§ 8a
Geschäftsleitung
(1) Die Geschäftsleitung besteht aus einem Geschäftsführer. Er vertritt den
Verband im Rahmen seiner Aufgaben
(2) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Er vollzieht die Be- schlüsse der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats sowie die Entscheidungen des Verbandsvorsitzenden. Er ist auf Verlangen ver- pflichtet, zu den Beratungsgegenständen des Verwaltungsrats Stellung
zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Geschäftsführer ist zuständig für die Geschäfte der laufenden Ver- waltung und laufenden Betriebsführung. Hierzu zählen insbesondere
1. der Vollzug des Vermögensplans, der Erwerb, die Veräußerung und der Tausch von Anlagevermögen ohne Grundstücke im Einzelfall bis zu 100.000 €,
2. die Bewilligung von nicht im Wirtschaftsplan oder Tarifvertrag einzeln ausgewiesenen Freiwilligkeitsleistungen bis zu 2.000 €,
3. die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge bis zu 100.000 €,
4. der Abschluss von Leasing-, Miet- und Pachtverträgen mit einer jährli- chen Summe bis zu 100.000 €,
5. der Abschluss von Versicherungsverträgen mit einer Jahresprämie bis zu 100.000 €,
6. der Abschluss von Wartungsverträgen mit einer Jahresprämie bis zu
100.000 €,
7. die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrags der
Wirtschaftspläne,
8. der Abschluss von Vergleichen, wenn das Zugeständnis nicht mehr als 10.000 € beträgt und
9. Stundungen, Niederschlagungen, Erlass und Verzicht auf Ansprüche mit einem Gegenstandswert bis zu 25.000 €.
(4) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter der beim Zweckverband beschäftig- ten Bediensteten. Er hat ein Vorschlagsrecht für die Ernennung und für die Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Be- diensteten. Er ist vorher zu hören, wenn von seinem Vorschlag abgewi- chen werden soll.
(5) Der Geschäftsführer hat den Verbandsvorsitzenden über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes rechtzeitig zu unterrichten. Er hat insbesondere
1. regelmäßig halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwen- dungen und über die Abwicklung des Vermögensplanes zu berichten;
2. unverzüglich zu berichten, wenn
a) unabweisbare, erfolgsgefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind, erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan abgewichen werden muss,
b) Mehrausgaben, die für die einzelnen Vorhaben des Vermögensplans erheblich sind, geleistet werden müssen oder sonst vom Vermögens- plan abgewichen werden muss.
(6) Der Geschäftsführer hat ferner dem Fachbediensteten für das Finanzwe- sen alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft des Zweckverbands berühren.
(7) Der Geschäftsführer kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäft- liche Vollmacht erteilen.
Art. 2
Diese Satzungsänderung tritt (zum 01.09.2017) am Tag nach ihrer öffentli- chen Bekanntmachung in Kraft.
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03-17 Jahresabschluss 2016 RBB.pdf
Anlage 1 Jahresabschluss 2016.pdf
Anlage 3 Berechnung der Umlage.pdf
05-17 Satzungsänderung.pdf