Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 442/2011
Stuttgart,
07/12/2011



Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften
Gewerbepark Kesselstraße / Heiligenwiesen im Stadtbezirk Wangen (Wa 61)
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO mit Anregungen gemäß § 3 (2) BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
26.07.2011
27.07.2011



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan Gewerbepark Kesselstraße/Heiligenwiesen mit Satzung über örtliche Bauvorschriften im Stadtbezirk Wangen (Wa 61) wird in der Fassung des Entwurfes des Amtes für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 5. Mai 2010/28. September 2010/ 8. April 2011/22. Juni 2011 als Satzung beschlossen. Es gilt die Begründung vom 5. Mai 2010/28. Sep­tember 2010/8. April 2011/22. Juni 2011.

Der Geltungsbereich ist auf dem Deckblatt der Begründung im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt.

Die Anregungen der Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2 konnten nicht berücksichtigt werden.


Begründung:


Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans und dessen Planungsziele
Die Aufsiedlung des zwischen den Ortskernen Hedelfingens und Wangens liegenden Gewerbegebiets erfolgte in den 50-er Jahren. Inzwischen ist die Anzahl produzierender Betriebe zurückgegangen. Stattdessen haben sich alle Arten von Dienstleistungsbetrieben (z. B. Werkstätten, Banken) sowie Logistikbetriebe, Großhandelsbetriebe u. Ä. in dem Gebiet angesiedelt.
Für den Geltungsbereich existieren lediglich nicht wirksame Bebauungspläne. Bauanträge wurden deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit dem im Jahre 2000 beschlossenen Rahmenplan „Gewerbepark Wangen - Hedelfingen“ erteilt. Dieser macht Vorgaben bezüglich der Flächennutzung und Baumassenverteilung in Anlehnung an die BauNVO.
Um Eigentümern und Nutzern Planungssicherheit zu geben und um die städtebauliche Ordnung zu sichern, sollen die Vorgaben des Rahmenplans und der städtischen Entwicklungskonzepte in verbindliches Planungsrecht überführt werden.
Das Gebiet soll entsprechend seiner heutigen und auch künftig gewünschten Nutzung als Gewerbegebiet gesichert werden. Immer häufiger sollen jedoch in frei werdenden bisher gewerblich genutzten Gebäuden Vergnügungseinrichtungen untergebracht werden. Das derzeit geltende Recht bietet keine ausreichende Möglichkeit, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros ausreichend zu steuern. Für die Stadt Stuttgart ist eine gesamtstädtische Vergnügungsstättenkonzeption in Arbeit, die die Grundlage zur Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten darstellen soll. Die Inhalte wurden bei den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs berücksichtigt.

Darüber hinaus sollen mit den Festsetzungen des Bebauungsplans die planerischen Zielsetzungen des fortgeschriebenen Einzelhandel und Zentrenkonzepts (GRDrs. 222/2008) welches 2008 vom Gemeinderat beschlossen wurde, planungsrechtlich umgesetzt werden. Das Plangebiet liegt außerhalb des darin definierten zentralen Versorgungsbereichs Wangens. Es soll jedoch vermieden werden, dass sich das Plangebiet als Einzelhandelsstandort weiter entwickelt. Deshalb wird Einzelhandel im Plangebiet generell ausgeschlossen. Im Plangebiet vorhandene Betriebe werden nach § 1 (10) BauNVO planungsrechtlich gesichert, und um deren betriebliche Existenz auch in Zukunft zu ermöglichen, sind Erneuerungen und Änderungen der bestehenden Betriebe unter Beibehaltung der baurechtlich genehmigten Verkaufsfläche möglich. Eine Anhäufung von Einzelhandelsnutzungen ist durch die vorhandenen Betriebe nicht gegeben.
Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Geltungsbereich des Bebauungsplans entspricht den Vorgaben des Regionalplans und des Einzelhandel- und Zentrenkonzepts. Damit werden zentrale Versorgungsbereiche im Zentrum Wangens gesichert und gestärkt und im Gewerbegebiet Flächen für produktions- und dienstleistungsbezogene Nutzungen vorgehalten, gesichert und die städtebauliche Entwicklung gestärkt.
Um trotzdem im Nahbereich von Wangen Flächen für Einzelhandel anbieten zu können, soll in einem entsprechend geprägten Teilbereich des nördlich von Wangen gelegenen Gewerbegebiets (Wangen Nord) auch künftig Einzelhandel möglich sein.

Verfahrensablauf
Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 14. Dezember 2004 die Aufstellung des Bebauungsplans Gewerbepark Kesselstraße/Heiligenwiesen (Wa 61) beschlossen.

Die Anregungen, die bei der in der Zeit vom 4. Mai bis 18. Mai 2007 durchgeführten, frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und bei dem am 15. Mai 2007 durchgeführten Erörterungstermin vorgebracht wurden, sind mit einer Stellungnahme der Verwaltung in der Anlage 2 dargestellt.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. nach § 4 (2) BauGB beteiligt. Die vorgebrachten Anregungen wurden teilweise in den Bebauungsplanentwurf übernommen. Die Gründe, warum Anregungen nur teilweise oder nicht berücksichtigt werden konnten, sind in der Anlage 3 und 4 dargestellt.


Öffentliche Auslegung
Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 28. September 2010 einstimmig die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes mit der Maßgabe beschlossen, dass eine Formulierung aufgenommen wird, wonach Vergnügungsstätten vollständig ausgeschlossen werden sollen. Für die Vergnügungsstätte (Diskothek) Longhorn soll es – falls erforderlich – eine Ausnahmeregelung geben, welche den Bestand sichert (§ 1 Abs. 10 BauNVO).

Mit Datum vom 28. September 2010 wurde der Bebauungsplanentwurf dahingehend geändert.
Der geänderte Bebauungsplanentwurf vom 5. Mai 2010/28. September 2010 und die Begründung mit Umweltbericht vom 5. Mai 2010/28. September 2010 und die weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden, wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen waren in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. November 2010 öffentlich ausgelegen. In dieser Zeit haben 2 Beteiligte und einige, der über die Auslegung informierten Träger öffentlicher Belange, Anregungen vorgebracht.

Änderungen mit Datum vom 8. April 2011

Die eingegangenen Anregungen haben zu folgenden Änderungen des Bebauungsplanentwurfs geführt:
- Änderung des Geltungsbereichs
- Festsetzungen eines Leitungsrechts und einer Fläche mit Pflanzverpflichtung
- Änderungen und Ergänzungen bei den textlichen Festsetzungen
- Ergänzungen der Begründung hinsichtlich der Art der Nutzung insbesondere der Zulässigkeit von Einzelhandel und Vergnügungsstätten.

Die Begründung wurde entsprechend redaktionell überarbeitet und den geänderten Festsetzungen angepasst.

Der geänderte Bebauungsplanentwurf vom 5. Mai 2010/28.September 2010/8. April 2011 und die Begründung mit Umweltbericht vom 5. Mai 2010/28. September 2010/8. April 2011 wurde gemäß § 4 a Abs. 3 i. V. mit § 3 Abs. 2 BauGB erneut ausgelegt.

Die Auslegung fand in der Zeit von 29. April bis 13. Mai 2011 statt. Während dieser Zeit sind keine Anregungen von Bürgern eingegangen. Anregungen von Behörden und von den Trägern öffentlicher Belange sind in der Anlage 5 dargestellt.

Änderungen mit Datum vom 22. Juni 2011

Aufgrund der neuesten Rechtssprechung ist es erforderlich, die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung für das GE2–Gebiet zu ändern:

Es ist ausreichend, das Wohnen im GE2-Gebiet durch die Beschränkung der Zulässigkeit auf Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zu schützen. Dadurch wird auch das Wohnen im Gebiet auf der anderen Seite der Kesselstraße geschützt.
Der entsprechende Passus in der GE2-Festsetzung im Plan und in der Begründung wird gestrichen.

Darüber hinaus werden die textlichen Festsetzungen um einen Hinweis auf die DIN 4109 ergänzt. Die Begründung wurde entsprechend redaktionell überarbeitet und den geänderten Festsetzungen angepasst.

Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung mit Umweltbericht wurden deshalb mit Datum vom 22. Juni 2011 geändert. Der geänderte Bebauungsplanentwurf vom 5. Mai 2010/28. September 2010/ 8. April 2011/22. Juni 2011 und die Begründung mit Umweltbericht vom 5. Mai 2010/28. September 2010/ 8. April 2011/22. Juni 2011 wurden deshalb erneut ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 8. Juli bis 22. Juli 2011. Sollten während dieser Zeit Anregungen eingehen, wird dem Ausschuss für Umwelt und Technik in seiner Sitzung am 26. Juli 2011 und dem Gemeinderat in seiner Sitzung am 27. Juli 2011 berichtet.

Behördenbeteiligung
Die Behördenbeteiligung wurde gem. § 4 (2) BauGB durchgeführt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben gegen die Planung keine prinzipiellen Bedenken vorgebracht. Die Anregungen des Amts für Umweltschutz und der EnBW konnten nur teilweise berücksichtigt werden (Anlagen 3 und 4).

Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 2 BauGB
Die Grundzüge der Planung und ihre wesentlichen Auswirkungen sind in der Begründung zum Bebauungsplan vom 5. Mai 2010/28. September 2010/8. April 2011/22. Juni 2011 dargestellt. Auf sie wird Bezug genommen.
Im Umweltbericht sind als Teil der Begründung die Umweltauswirkungen gemäß § 2 (4) und § 2 a BauGB dargelegt.

Bodenschutzkonzept Stuttgart (BOKS)
Auf Grundlage der Methode des Bodenschutzkonzeptes Stuttgart (BOKS) ergibt sich für den Bereich des Bebauungsplans zum gegenwärtigen Planungsstand keine Änderung in der Bilanz.

Veränderungssperre
Für das Flurstück 378, Kesselstraße 1 wurde am 17. Juli 2008 eine Veränderungssperre beschlossen um die Planungsziele zu sichern und einen Bauantrag abweisen zu können. Die nochmalige Verlängerung wurde am 17. Juli 2010 beschlossen. Die Veränderungssperre gilt bis zum 12. August 2011. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Bebauungsplan in Kraft getreten sein.


Finanzielle Auswirkungen

Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein Bestandsgebiet. Die Erschließung ist weitgehend vorhanden und auch abgerechnet.

Für die Herstellung des geplanten Kreisverkehrs im Bereich der Kesselstraße/Otto-Konz-Brücken ist laut Angabe des Tiefbauamts mit Kosten in Höhe von ca. 600.000 € zuzüglich der Kosten für den Grunderwerb, die auf ca. 25.000 € geschätzt werden, zu rechnen.

Die Kosten für die Umgestaltung der Straße Heiligenwiesen sind nicht beitragsfähig und gehen deshalb zu Lasten der Landeshauptstadt Stuttgart. Im Bereich der Grundstücke 350/3 Heiligenwiesen 26, 28 und 30 werden Park- und Verkehrsgrünflächen neu geplant. Die Straßenflächen dafür sind noch nicht abgerechnet und es findet deshalb ein Beitragsrückfluss statt, dessen Höhe noch nicht angegeben werden kann.

Der Planungsvorteil beträgt nach Angaben des Stadtmessungsamts überschlägig. 6,8 Mio. €. Unberücksichtigt sind dabei Kosten für die Beseitigung evtl. vorhandener Altlasten.


Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan vom 5. Mai 2010 / 28. September 2010/8. April 2011/22. Juni 2011
2. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB
3. Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB
4. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
4 a Namensliste der Beteiligten
4 b Schreiben des Beteiligten Nr. 1 vom 14. November 2010
5. Erneute Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 i. V. § 3 Abs. 2 BauGB
6. Text zum Bebauungsplanenwurf vom 5. Mai 2010/28.September 2010/8. April 2011/22. Juni 2011
7. Verkleinerung des Bebauungsplanentwurfs vom 5. Mai 2010/ 28. September 2010/8. April 2011/22. Juni 2011

Begründung

Teil I: Ziele, Grundlagen und Inhalte des Bebauungsplanes


1. Plangebiet

1.1 Lage im Raum, Größe


1.2 Bestand


2. Ziele und Zwecke der Planung

2.1 Grund für die Aufstellung des Bebauungsplanes


2.2 Geltendes Recht und andere Planungen


3. Planinhalt

3.1 Städtebauliche Konzeption

3.2 Art der baulichen Nutzung
Bordelle und Vergnügungsstätten
Schank- und Speisewirtschaften
3.3 Maß der baulichen Nutzung

3.4 Baugrenzen und Bauweise

3.5 Innere und Äußere Erschließung
3.6 Sonstige Festsetzungen 3.7 Grünflächen
3.8 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

4. Örtliche Bauvorschriften


5. Sozialverträglichkeit

6. Umweltbelange

6.1 Wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt 6.2 Eingriffsbewertung, Ausgleichsmaßnahmen
6.3 Artenschutz 6.4 Klima 6.5 Wasser- und Bodenschutz

7. Planverwirklichung, Folgemaßnahmen, Kostenschätzung

8. Statistische Daten


1. Einleitung

1.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans

1.2 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes

2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

2.1 Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands
2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung („Nullvariante“)
2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
2.5 Prüfung alternativer Planungsmöglichkeiten

3. Zusätzliche Angaben

3.1 Beschreibung der Arbeitsmethodik
3.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring)
3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung



1. Einleitung

Mit dem Bebauungsplan Gewerbegebiet Kesselstraße/Heiligenwiesen sollen die im Rahmenplan „Gewerbepark Wangen - Hedelfingen“ festgelegten städtebaulichen Ziele in verbindliches Planungsrecht umgesetzt werden.
Das Plangebiet wird im Nordosten durch die Bundesstraße 10 und den Neckar begrenzt und ist zwischen den Otto-Konz-Brücken und der Straße Heiligenwiesen gelegen.

Die Flächen sind bereits heute fast vollständig bebaut bzw. versiegelt. Durch die Umgestaltung der Kesselstraße mit vielen Baumpflanzungen hat bereits eine Aufwertung stattgefunden.

1.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans

Beschreibung der Festsetzungen für das Vorhaben
Entsprechend dem heutigen Gebietscharakter und den Zielen des Rahmenplanes „Gewerbepark Wangen – Hedelfingen“ wird für den überwiegenden Teil des Geltungsbereichs Gewerbegebiet festgesetzt. Um der vorhandenen Wohnnutzung an der Hedelfinger Straße Rechnung zu tragen, wird der an der Hedelfinger Straße gelegene Baublock als Mischgebiet festgesetzt.

Entlang von Kesselstraße und Heiligenwiesen soll sich eine straßenbegleitende Bebauung entwickeln, die nur an Plätzen und an geeigneten Stellen zur Gliederung der Straßenflucht unterbrochen wird. Mit dem Bebauungsplan soll das Gebiet bezüglich der
Emissionen, die von der Uferstraße/B 10 ausgehen und bezüglich der Emissionen der Betriebe untereinander und im Verhältnis zur vorhandenen Wohnbebauung an der Hedelfinger Straße gegliedert werden. Außerdem soll die Ansiedlung von Vergnügungsstätten wie auch die Einzelhandelsnutzung gesteuert werden.

Umfang des Vorhabens
Das Plangebiet liegt zwischen den Ortskernen Wangen und Hedelfingen. Der Bedarf an Grund und Boden für die einzelnen geplanten Nutzungen wird durch die Angaben in der folgenden Tabelle aufgezeigt.


vorhandene/geplante NutzungFlächengröße (ha) im Bebauungsplan
Mischgebiet (MI) 1,9
Gewerbegebiet (GE) 7,8
Verkehrsfläche 2,5

Fläche des Geltungsbereichs
12,2
Tabelle 1: Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen

Detaillierungsgrad
Gemäß der Lage und der Eigenart des Plangebietes wurden die unterschiedlichen Belange des Umweltschutzes, die fachlich geboten sind, erhoben und festgestellt. Damit werden der Umfang und der Detaillierungsgrad für die Umweltprüfung erreicht, der für die Abwägung erforderlich ist.


1.2 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes

Innerhalb der einschlägigen Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter von Bedeutung und bei der Aufstellung berücksichtigt sind (s. Tabelle 2).

Für die Erstellung des Umweltberichtes wurden der aktuelle Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Stuttgart, der Landschaftsplan (Entwurf Stand 1. Oktober 1999) und der Rahmenplan Gewerbepark Wangen - Hedelfingen herangezogen. Als Datengrundlage dienen unter anderem der Klimaatlas, das Bodenschutzkonzept, die Lärmkataster 1998 und Lärmkartierung Stuttgart 2007 sowie weitere Daten aus stadtinternen Erhebungen.

Der aktuelle Flächennutzungsplan stellt für den überwiegenden Teil des Geltungsbereichs gewerbliche Baufläche (Bestand) und für einen Baublock in südöstlicher Ecke des Geltungsbereichs gelegen, gemischte Baufläche (Bestand) dar. Der Entwurf zum Landschaftsplan beschreibt das Planungsgebiet als Grünmangelbereich (Baufläche). Für das Gebiet besteht keine Schutzgebietsausweisung.

Der Rahmenplan „Gewerbepark Wangen - Hedelfingen“ sieht für das Plangebiet eine Ausweisung als Gewerbegebiet, teilweise eingeschränkt sowie für die an der Hedelfinger Straße gelegene Wohnnutzung Mischgebiet vor. Dargestellte Raumkanten, Wegebeziehungen wie auch die geplanten Bäume entlang den Verkehrsflächen sind im vorliegenden Bebauungsplanentwurf weitgehend umgesetzt.

Ziele des Rahmenplans, was die Umweltbelange angeht, sind
· die Festsetzung von Gebäudehöhen, die eine möglichst geringe Störung des Kaltluftabflusses bewirken,
· bei Neubebauung möglichst auf einem begrünten Freiflächenanteil von 20 % der Grundstücksfläche zu achten,
· Flachdächer mit einer Dachbegrünung auszustatten und
· eine Verbesserung der Grünbilanz durch ergänzende Baumpflanzungen.

Für den Bebauungsplanentwurf sind folgende Zielaussagen der Fachgesetze relevant:

Schutzgut Fachgesetz / Richtlinie

I. Mensch
Baugesetzbuch, Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. Verordnungen, TA Lärm 1998, DIN 18005, Lärmminderungsplan, Geruchsimmissionsrichtlinie, VDI-Richtlinie, Bundesnaturschutzgesetz
Tiere und PflanzenBundesnaturschutzgesetz/Naturschutzgesetz, Baugesetzbuch, FFH-RL,
VogelSchRL

II. Boden
Bundesbodenschutzgesetz inkl. Bundesbodenschutzverordnung, Baugesetzbuch

III. Wasser
Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz Baden-Württemberg inkl. Verordnungen, Baugesetzbuch

IV. Luft
Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. Verordnungen, TA Luft, Baugesetzbuch

V. Klima
Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, Baugesetzbuch/Klimaatlas

VI. Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz/Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, Baugesetzbuch, Biotopkataster
Kultur- und SachgüterBaugesetzbuch, Bundesnaturschutzgesetz, Denkmalschutzgesetz
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes

Aus der nachfolgenden Analyse der Umweltauswirkungen ergibt sich die Art und Weise, wie den gesetzlichen Anforderungen entsprochen werden kann. Dabei ist festzuhalten, dass die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen, während die Zielvorgaben der Fachpläne über diesen inhaltlichen Aspekt hinaus auch konkrete räumlich zu berücksichtigende Ziele vorgeben, z. B. Plansätze Regionalplan, Maßnahmen FFH-Richtlinie, Darstellungen FNP/LSP, Maßnahmen der kommunalen Umweltberichte.

Gemäß der Anlage 1 Ziffer 1 b (zu § 2 Abs. 4 §§ 2 a und 4 c BauGB) zum BauGB soll die Einleitung des Umweltberichts auch Angaben über die Art wie die Ziele des Umweltschutzes und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, beinhalten. Dies ergibt sich aus der Beschreibung der Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen im nachfolgenden Hauptteil des Umweltberichtes.


2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

2.1 Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands

Die Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands setzt sich zum einen aus den heutigen Nutzungen, der Nutzungsintensität und den damit korrelierenden Vorbelastungen und zum anderen aus der Ausprägung der natürlichen Faktoren zusammen. Auf dieser Basis lassen sich die Schutzgüter und ihre Merkmale beschreiben. Im darauf folgenden Schritt werden die Auswirkungen des Vorhabens bei Nichtausführung und bei Durchführung der Planung (Abschnitt 2.2 und 2.3) auf die Umwelt beschrieben und bewertet.
Die Darstellung der Ausprägung der natürlichen Faktoren wird im Rahmen der Beschreibung der Schutzgüter dargestellt.

Heutige Nutzung

Die Nutzung der seit den 50-er Jahren angesiedelten Betriebe ist äußerst vielfältig. Kfz-Werkstätten, Speditionen, Großhandelsbetriebe unterschiedlichster Art, Fitnessclub, Steuerberater und andere. Lediglich entlang der Hedelfinger Straße wird gewohnt. Die Flächen sind weitgehend versiegelt. An den Geltungsbereich schließt sich eine Sportfläche sowie die Vereinsgaststätte des VFL Wangen an.


Schutzgut Mensch
Unter dem Schutzgut Mensch sind die Bevölkerung im Allgemeinen und ihre Gesundheit bzw. ihr Wohlbefinden zu subsumieren (s. auch gesetzliche Ziele, Tab. 2).
Daraus abgeleitet sind zu berücksichtigen:
· die Wohn- und Wohnumfeldfunktion,
· die Erholungsfunktion.
Schutzgut Mensch
Bestandsaufnahme (Wohnumfeld / Erholungsfunktion)

Im Untersuchungsgebiet sind keine Flächen vorhanden, die private oder öffentlich nutzbare Aufenthaltsqualität bieten. Erholungsflächen sind im Wangener Berg in der Nähe und zu Fuß erreichbar.Bewertung


Die heutige Nutzung ist überwiegend gewerblich, ohne Aufenthaltsqualität bzw. Erholungsfunktion für die Beschäftigten.
Bestandsaufnahme Verkehrslärm

Nach dem Lärmkataster von 1998 und der Lärmkartierung Stuttgart 2007 ist in der Straße Heiligenwiesen mit einem Lärmpegel bis zu 75 dB(A) tags und bis zu 70 dB(A) nachts, in der Hedelfinger Straße mit einem Lärmpegel bis zu 65 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts, in der Kesselstraße mit einem Lärmpegel bis zu 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts und an den Otto-Konz-Brücken mit einem Lärmpegel von bis zu 75 dB(A) tags und bis zu 65 dB(A) nachts zu rechnen.


Ergänzend dazu können auch Werte für die Uferstraße / B 10 der Darstellung entnommen werden. Entlang der Uferstraße / B 10 beträgt der Lärmpegel zwischen 75 – 80 dB(A), ins Plangebiet hinein wirkend ist deshalb von einem Lärmpegel von 70 – 75 dB(A) auszugehen.

Bestandsaufnahme Luftschadstoffe

Die Analyse des Klimaatlas beschreibt das Plangebiet als Industrieklimatop bzw. Gewerbeklimatop mit entsprechender Schadstoffbelastung der Luft.

Bewertung

Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) für GE-Ge­biete (65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts) und
MI-Gebiete (60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts) werden überschritten.

Aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der Hedelfinger Straße und der B 10 sind aus städtebaulichen Gründen nicht erwünscht.


Da sich die Lärmbelastung auf das gesamte Plangebiet auswirkt, sind für den gesamten Geltungsbereich Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm (passiver Lärmschutz) gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) festgesetzt.
Für Schlafräume und Kinderzimmer sind mechanische und schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen vorzusehen, sofern kein Fenster zur lärmabgewandten Seite angeboten werden kann. Darüber hinaus ist für das Gebiet eine Kennzeichnung erfolgt.

Bewertung

Die Luftschadstoffe stammen aus dem Straßenverkehr und der gewerblichen Nutzung.
Die Belastung ist erheblich.

Schutzgüter Tiere und Pflanzen
Bei den Tieren und Pflanzen steht der Schutz der Arten und ihrer Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Artenvielfalt und der Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen im Vordergrund (s. auch gesetzliche Ziele, Tab. 2). Vor diesem Hintergrund sind insbesondere Lebensräume mit besonderen Funktionen für Tiere und Pflanzen und ihre Ausbreitungsmöglichkeiten zu sehen. Daraus abgeleitet sind zu berücksichtigen:
· die Biotopfunktion,
· die Biotopvernetzungsfunktion.
Bestandsaufnahme

Das Gebiet ist durch langjährige gewerbliche Nutzung und Straßenverkehr geprägt. Als Grünflächen sind lediglich 2 Gärten um Wohngebäude an der Hedelfinger Straße sowie Böschungsflächen entlang der Otto-Konz-Brücken und der Rampe zur B 10 vorhanden. Außerdem sind Straßenbäume entlang der Kesselstraße und der Straße Heiligenwiesen vorhanden.
Der Untersuchungsraum ist heute entsprechend seiner Nutzung weitgehend versiegelt und intensiv genutzt. Größere Vorgartenflächen oder sonstige Grünflächen sind keine vorhanden.

Bewertung

Das Gebiet ist durch die Grundstücksnutzung und den Verkehr stark beeinträchtigt.
Es liegen keine Hinweise auf das Vorkommen besonders bzw. streng geschützter Tier- und Pflanzenarten vor. Aufgrund dieser Ausgangslage wird auf eine Untersuchung nach § 44 BNatSchG verzichtet.
Das Untersuchungsgebiet wird als „stark verarmt“ bewertet.
Schutzgut Boden
Das Schutzgut Boden besitzt unterschiedlichste Funktionen für den Naturhaushalt, insbesondere als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. Darüber hinaus sind seine Wasser- und Nährstoffkreisläufe, seine Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, seine Grundwasserschutzfunktion und seine Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte zu schützen.
Bestandsaufnahme Boden

Das Bodenschutzkonzept Stuttgart stellt in der Themenkarte Bodenversiegelung für den Untersuchungsraum in weiten Teilen die Versiegelungsstufe sechs dar, das entspricht einem Versiegelungsgrad von über 90 %. Im Entwurf der Bodenqualitätskarte wird die Bodenqualität mit Null, das heißt fehlend, angegeben.

Altlasten

Im Geltungsbereich liegen zwei kontaminationsverdächtige Flächen. Das Vorhandensein von Bodenverunreinigungen kann nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden.

Bewertung

Die Flächen im Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplanes sind weitgehend versiegelt und liegen in der untersten Kategorie der Bodenqualitätskarte.

Bewertung

Wird bei Erdarbeiten verunreinigter Bodenaushub angetroffen, so ist unverzüglich die Wasserbehörde im Amt für Umweltschutz zu benachrichtigen.

Schutzgut Wasser
Das Schutzgut Wasser besitzt unterschiedliche Funktionen für den Naturhaushalt, dabei ist zwischen Grundwasser und Oberflächengewässer zu unterscheiden. Als Schutzziele sind die Sicherung der Quantität und der Qualität von Grundwasservorkommen sowie die Erhaltung und Reinhaltung der Gewässer zu nennen. Die wesentlichsten und bewertungsrelevanten Funktionen des Schutzgutes Wasser im Plangebiet und damit zu berücksichtigen sind:
· die Grundwasserdargebotsfunktion,
· die Grundwasserneubildungsfunktion.
Bestandsaufnahme Wasser

Oberflächenwasser sind im Plangebiet nicht vorhanden.

Das Plangebiet liegt innerhalb der Außenzone des mit der Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11. Juni 2002 abgegrenzten Schutz­gebiets der Heilquellen von Stuttgart-Bad Cannstatt und Berg.

Aufgrund der hohen Versieglung wird Niederschlagswasser zum größten Teil in die Kanalisation abgeleitet. Entsprechend gering ist die Versickerung und Grundwasserneubildung aus dem Gebiet selbst.
Bewertung

---

Die Belange des Grundwasserschutzes sind ausreichend berücksichtigt.

Auf Flächen mit Altlastenverdacht ist die Versieglung eher positiv zu sehen, da die Auswaschung von Schadstoffen verhindert wird.
Schutzgüter Klima und Luft
Bei den Schutzgütern Luft und Klima sind die Schutzziele die Vermeidung von Luftverunreinigungen und die Erhaltung von Reinluftgebieten sowie die Erhaltung des Bestandsklimas und der lokalklimatischen Regenerations- und Austauschfunktionen (s. auch gesetzliche Ziele, Tab. 2). Vor diesem Hintergrund sind zu berücksichtigen:
· die Durchlüftungsfunktion,
· die Luftreinigungsfunktion,
· die Wärmeregulationsfunktion.
Bestandsaufnahme Luftschadstoffe

Mit der Hedelfinger Straße, den Otto-Konz-Brücken und der Uferstraße / B 10 liegt das Gebiet im Einwirkungsbereich hoher Luftschadstoffbelastung.
Aktuelle Modellrechnungen ergeben für das Plangebiet bezüglich der Prognosejahre 2005 und 2010 keine Überschreitung der Grenzwerte gem. 22. BImSchV.
Das Immissionskataster 1995 / 1996 stellt einen mittleren und kurzzeitigen Luftbelastungsindex von 0,5 fest.

Bewertung

Im Stuttgarter Stadtgebiet kommen kurzzeitige Luftbelastungsindizes von 0,3 bis 0,65 vor. Die Belastung im Plangebiet liegt also im oberen Bereich.

Eine Veränderung der Luftschadstoffbelastung durch die Planung ist nicht zu erwarten.
Bestandsaufnahme Klima

Der Klimaatlas des Nachbarschaftsverbandes beschreibt das Plangebiet als Industrieklimatop bzw. im Bereich der Hedelfinger Straße als Gewerbeklimatop. D. h. es besteht ein intensiver Wärmeinseleffekt z. T. intensive Windfeldstörung, problematischer Luftaustausch und hohe Schadstoffbelastung der Luft.

Bewertung

Mit den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans wird der Bestand im Plangebiet gesichert und eine angemessene Ergänzung ermöglicht. Eine Nutzungsintensivierung, die sich nachteilig auf Klima und Lufthygiene auswirken könnte, findet nicht statt. Eine Verbesserung des „Kleinklimas“ im Plangebiet selber wird u. a. durch geplante Baumpflanzungen erreicht.
Schutzgut Landschaftsbild/Ortsbild
Schutzziele des Schutzgutes Landschaft sind zum einen das Landschaftsbild bzw. Ortsbild, das es in seiner Eigenart, Vielfalt und Schönheit zu erhalten gilt und zum anderen die Erhaltung ausreichend großer, unzerschnittener Landschaftsräume (s. auch gesetzliche Ziele, Tab. 2). Vor diesem Hintergrund sind insbesondere Landschaftsteile mit besonderen Ausprägungen hinsichtlich Struktur und Größe zu betrachten. Daraus abgeleitet ist die landschaftsästhetische Funktion zu berücksichtigen.
Bestandsaufnahme Ortsbild

Das Ortsbild ist geprägt von Industrie und Gewerbe und stark verkehrsbelasteten Straßen. Ausblicke auf den Wangener Berg und eingeschränkt auf den Rotenberg sind dennoch möglich.

Bewertung

Je nach‚ Standort innerhalb des Plangebiets kann das Bild eines zwar intensiv gewerblich genutzten und dennoch städtebaulich qualitätvollen Gebiets entstehen, z. B. im Bereich der umgestalteten Kesselstraße. An anderer Stelle z. B. im Bereich der Uferstraße/B 10 wird das Bild stark von der stark befahrenen Straße geprägt.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Unter Kulturgütern sind Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche und sonstige – auch im Boden verborgene – Anlagen, wie Park- oder Friedhofsanlagen und andere vom Menschen gestaltete Landschaftsteile, die von geschichtlichem, wissenschaftlichen, künstlerischen, archäologischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wert sind, zu verstehen.
Bestandsaufnahme

Im Untersuchungsgebiet sind keine schützenswerten Kultur- und Sachgüter im o. g. Sinne vorhanden. Erkenntnisse über archäologische Bodenschätze liegen nicht vor.

Bewertung
---
Wechselwirkungen
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Dabei gibt es Wechselwirkungen der Schutzgüter und komplexe Wirkungszusammenhänge von Schutzgütern.
Bestandsaufnahme

Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander sind in diesem vollständig bebauten Gebiet nicht zu erkennen.

Bewertung

Gegenüber einer Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen für künftige gewerbliche Vorhaben bzw. Wohnungsbauvorhaben ist die, wenn auch nur geringe geplante Nachverdichtung dieser Fläche als Maßnahme der Innenentwicklung zu bewerten.
Tabelle 3: Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter


2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung („Nullvariante“)

Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der Umweltzustand in seiner heutigen, für Mensch und Natur wenig Qualität bietenden Ausprägung erhalten.


2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung

Bei der Realisierung der Festsetzungen des Bebauungsplanes kann die bestehende Situation in Bezug auf die Schutzgüter im Geltungsbereich erhalten und bei Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung bzw. zum Ausgleich sogar aufgewertet werden. Insbesondere besteht beim Neubau eher die Möglichkeit, die dort wohnenden Menschen durch den Einbau von schalldämmenden Fenstern vor den Verkehrslärmbelastungen zu schützen. Mit Realisierung der Festsetzungen können geringe Verbesserungen (z. B. Schutz gegen Verkehrslärm, Durchgrünung) erreicht werden.

2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Schutzgut Mensch
Durch die Gliederung des Gebiets nach der Schutzbedürftigkeit der Nutzungen, wie Wohnen, Büro, Gewerbe verringern sich die Beeinträchtigungen durch Immissionen. Mit dem Einsatz passiver Lärmschutzmaßnahmen kann eine Verbesserung für die Wohnnutzung erreicht werden. Die Gestaltung des öffentlichen Straßenraums der Kesselstraße und Heiligenwiesen mit Pflanzbeeten und Bäumen erhöht die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum und durch die festgesetzten Pflanzverpflichtungen auf privaten Grundstücken kann - wenn auch nur in geringem Umfang – eine Verbesserung des Kleinklimas erreicht werden.

Schutzgut Pflanzen und Tiere
Durch Festsetzungen eines Mindestbegrünungsanteils der privaten Grundstücke, Dachbegrünung von Flachdächern und Baumpflanzungen im Straßenraum wird der Lebensraum für Pflanzen und Tiere erweitert.

Schutzgut Boden
Mit der Festsetzung eines Mindestbegrünungsanteils der Grundstücke können die wesentlichen Bodenfunktionen erhalten bleiben. Unterstützt wird dies durch die Verpflichtung, Stellplätze mit wasserdurchlässigen Belägen herzustellen und Vegetationsherstellung.

Schutzgut Wasser
Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen (auf nicht kontaminierten Flächen) mit wasserdurchlässigen Belägen und die Festsetzung „Dachbegrünung“ sichert für die betreffenden Flächen die Wasserrückhaltung und dient der Grundwasserneubildung.

Schutzgut Klima und Luft
Alle Festsetzungen zur Begrünung verbessern das Kleinklima und helfen, eine übermäßige sommerliche Aufheizung des Gebiets zu verringern. Die durchgängigen durch Baugrenzen festgelegten Lücken in der Bebauung ermöglichen die Belüftung des Gebiets durch nächtlichen Kaltluftabfluss vom Wangener Berg.

Schutzgut Ortsbild
Durch die durch Festsetzungen ermöglichte Höhenentwicklung der Gebäude können vorhandene Sichtbeziehungen in Richtung Rotenberg verloren gehen, während die für die Wohnungen an der Hedelfinger Straße die Aussicht auf den Wangener Berg nicht beeinträchtigt wird.
Mittel- bis langfristig wird sich durch die Straßenraumgestaltung und die Pflanzverpflichtungen eine Verbesserung innerhalb des Gebiets ergeben.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Kultur- und Sachgebiet sind im Geltungsbereich nicht vorhanden.


2.5 Prüfung alternativer Planungsmöglichkeiten


Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein fast vollständiges bebautes Bestandsgebiet. Flächen für gewerbliche Nutzung in dieser Größenordnung sind in Stuttgart nicht verfügbar. Da mit dem Bebauungsplan lediglich eine bereits vorhandene Bebauung mit Festzungen „eingefangen“ und städtebaulich verträglicher gestaltet werden soll, sind Alternativen zum Standort nicht möglich. Außerdem entspricht die Planung dem Grundzug Innenentwicklung vor Inanspruchnahme seitheriger Außenbereichsflächen.



3. Zusätzliche Angaben

3.1 Beschreibung der Methodik sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben

Durch die Planung ist keine wesentliche Änderung der heute bestehenden Situation zu erwarten. Im Rahmen der Trägerbeteiligung sind keine wesentlichen Anregungen vorgebracht worden, die für die Bearbeitung des Umweltberichts z. B. des Detaillierungsgrads maßgeblich wären.
Die Umweltprüfung wurde nach dem gegenwärtigen Wissensstand anhand der unter 1.2 genannten Planunterlagen durchgeführt; der erforderliche Detaillierungsgrad ist erreicht.

3.2 Geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring)

Da bei der Durchführung der Planung mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, ist ein Monitoring gemäß § 2 a BauGB nicht erforderlich. Ungeachtet dessen werden im Rahmen der periodischen Erarbeitung eines kommunalen Umweltberichtes Umweltauswirkungen erfasst, so dass ggf. entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden können.

3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs Gewerbepark Kesselstraße / Heiligenwiesen umfasst ein Bestandsgebiet, das heute weitgehend bebaut und versiegelt ist. Es handelt um vielfältige gewerbliche Nutzungen und einige Wohngebäude an der Hedelfinger Straße. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll die weitere Entwicklung des Gebiets gesteuert werden und gegenüber dem heute geltenden Planungsrecht mehr Rechtssicherheit für die Realisierung künftiger Bauvorhaben geschaffen werden.

Aufgrund der vorhandenen Nutzung und den benachbarten hoch belasteten Straßen ist für alle Schutzgüter eine erhebliche Vorbelastung bzw. Pflanzen und Tiere betreffend eine starke Verarmung festzustellen.

Einige Festsetzungen des Bebauungsplans können zu einer Nachverdichtung bzgl. zulässiger Höhe von Gebäuden und somit auch zu geringen klimatischen Beeinträchtigungen führen. Mit Festsetzungen zur Begrünung auf privaten und öffentlichen Flächen können leichte Verbesserungen gegenüber der heutigen Situation erreicht werden. Dazu zählen auch Baumpflanzungen und Dachbegrünungen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die bereits heute vorhandenen Beeinträchtigungen der im Plangebiet arbeitenden und wohnenden Menschen durch die Aufstellung des Bebauungsplans sich allenfalls geringfügig verschlechtern können. Mit den Festsetzungen können jedoch einige Veränderungen erreicht werden, die sich auf den Naturhaushalt positiv auswirken können.

Die Planung stellt keinen Eingriff in Natur und Landschaft i. S. § 1 a BauGB i. V. mit
§ 22 BNatSchG dar. Auf die detaillierte Bilanzierung einer Eingriffs-/Ausgleichs­bewertung kann verzichtet werden. Ausgleichsmaßnahmen sind daher nicht erforderlich


Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Stuttgart, 5. Mai 2010/28. September 2010/8. April 2011/22. Juni 2011




Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor


Anlage 2 zu GRDrs 442/2011



Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften
Gewerbepark Kesselstraße / Heiligenwiesen im Stadtbezirk Wangen (Wa 61)

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB –

Zusammenstellung der Anregungen

AnregungenStellungnahme
Es wird begrüßt, dass ein Bebauungsplan für dieses Gebiet aufgestellt wird. Kenntnis genommen.
Im Umfeld des Clubs LKA Longhorn (Heiligenwiesen 6) kommt es bei Veranstaltungen immer wieder zu Problemen mit Anwohnern. Es wird erwartet, dass die Stadt die vielfältigen Probleme (Zuparken der Straße, Parksuchverkehr, liegen gebliebener Abfall, etc.), die der Betrieb der Diskothek mit sich bringt, löst. Die Probleme, über die sich Anwohner beschweren, hängen von der Art und der Größe der stattfindenden Veranstaltung in der Diskothek ab.

Der Betrieb „Longhorn“ hat Bestandsschutz und wird planungsrechtlich über
§ 1 (10) BauNVO gesichert. Beeinträchtigungen in gewissem Umfang sind von den Angrenzern zu dulden.
Bei Zuparken der Straße u. Ä. sollten sich die Anwohner an das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt wenden.
Durch Festsetzungen im Bebauungsplan können diese Probleme nicht gelöst werden.
Die zulässige Höhe der Bebauung ist gestaffelt. Entlang der Kesselstraße sollen bis zu 27 m, entlang der Straße Heiligenwiesen bis maximal 15 m zugelassen werden. Diese Staffelung wird für nicht gerechtfertig gehalten und „behandelt“ die Eigentümer der Grundstücke nicht gleich.
Es wird vorgeschlagen, eine einheitliche Höhe für alle Baufenster festzusetzen.
Die Staffelung der Gebäudehöhen dient zum einem den stadtgestalterischen Aspekten, zum anderen soll damit die Ansiedlung bestimmter Nutzungen gesteuert werden.

Entlang der Kesselstraße sind eher höherwertige Nutzungen, die sich auch in entsprechenden Gebäuden widerspiegeln, gewünscht. Der rückwärtige, von Emmissionen der B 10 belastete Bereich, ist auch für Lagernutzungen geeignet.
Auf den Flächen des Industriegleises sollen LKW-Stellflächen entstehen. Es wird kritisiert, dass Stellplätze für LKW festgesetzt werden sollen, obwohl es an Stellplätzen für PKW im Plangebiet mangelt. Gerade auch um neue Investoren für das Gebiet zu begeistern, wäre es wichtig, dass öffentliche Stellplätze in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Die Flächen des Industriegleises stehen für eine Überplanung nicht zur Verfügung. Zugunsten von Pkw-Stellplätzen wurde im vorliegenden Bebauungsplanentwurf auf die Ausweisung von Stellplätzen für LKW verzichtet.

Im Plangebiet sind ca. 200 öffentliche Stellplätze festgesetzt. Bei den im Plangebiet ansässigen Betrieben handelt es sich bis auf den Club LKA Longhorn nicht um besucherintensive Nutzungen, so dass diese für ausreichend erachtet werden. Bei Neuansiedlungen von Gewerbebetrieben ist je nach beabsichtigter Nutzung eine entsprechende Anzahl von baurechtlich notwendigen Stellplätzen auf den Grundstücken nachzuweisen. Eine Verknappung kann dadurch nicht ausgelöst werden.
Für Beschäftigte ist darüber hinaus fußläufig der Anschluss an den öffentlichen Nahverkehr durch die Haltestelle Kodak / Hedelfinger Straße der Stadtbahnlinien U 9 und U 13 gegeben.
Es wird befürchtet, dass sich weitere Vergnügungseinrichtungen wie der Club LKA Longhorn im Gebiet ansiedeln und sich damit das Niveau des Gebiets verschlechtert. Das Gewerbegebiet solle auch künftig für „echte“ Gewerbetriebe gesichert werden. Der Betrieb „Longhorn“ hat Bestandsschutz und wird planungsrechtlich über
§ 1 (10) BauNVO gesichert. Die Ansiedlung weiterer Vergnügungsstätten ist nicht möglich, da diese im gesamten Geltungsbereich ausgeschlossen werden.
Bei der Erörterungsveranstaltung wird kritisiert, dass über den statt findenden Erörterungstermin Beteiligte lediglich über das Amtsblatt Kenntnis erhalten hätten.
So hätte man „nur per Zufall“ von diesem Termin erfahren.
Bebauungsplanverfahren betreffende Inhalte und Termine werden im Amtsblatt der Landeshauptsstadt Stuttgart rechtzeitig veröffentlicht.

Eine zusätzliche Benachrichtigung von Grundstückseigentümern ist nicht vorgesehen.
Das Unternehmen der Postbank befindet sich in der Kesselstraße 19 – 21 und beschäftigt ca. 400 Mitarbeiter.
Viele davon sind auf Ihr Auto angewiesen.

Die Postbank kritisiert, dass bei den Planungen für das Gewerbegebiet nicht ausreichend Parkmöglichkeiten für Beschäftigte innerhalb des Gebietes berücksichtigt werden und fordert, das Halteverbot in der Heinrich-Hertz-Straße aufzuheben und die Parkautomaten in der Kesselstraße abzubauen sowie weitere Parkplätze in der Kesselstraße auszuweisen.
Für Halteverbote wie auch für die Aufstellung von Parkautomaten ist das Amt für öffentliche Ordnung zuständig. Die Anregung wurde zur weiteren Bearbeitung deshalb weitergeleitet.

Regelungen im Bebauungsplan sind dazu nicht zu treffen.


Anlage 3 zu GRDrs 442/2011

Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften
Gewerbepark Kesselstraße / Heiligenwiesen im Stadtbezirk Wangen (Wa 61)

Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB

Ohne Anregungen und Bedenken haben sich das Amt für Liegenschaften und Wohnen / Landwirtschaftkoordination, das Forstamt, die DB Services Immobilien GmbH, die Deutsche Post Bauen GmbH, das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe-Stuttgart, die EnBW Regional AG, die Gasversorgung Süddeutschland GmbH sowie der Naturschutzbeauftragte Stuttgart geäußert

Zusammenstellung der Anregungen


AnregungenStellungnahmeErgebnis
berücksichtigt
ja / nein / teilweise
Das Amt für Umweltschutz hat aus Sicht des Naturschutzes keine Bedenken und weist darauf hin, dass Untersuchungen im Rahmen der Umweltprüfung nicht erforderlich seien.
Zur Erreichung der Ziele des Rahmenplans Wangen sollte der Anteil der zu begrünenden Fläche allerdings deutlich erhöht werden.
Die Flächen im Geltungsbereich werden überwiegend gewerblich genutzt, die Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ) für Gewerbegebiete (GE) beträgt gemäß BauNVO 0,8. Daraus ergibt sich, dass der erreichbare Grünanteil bei Ausnutzung der Obergrenze max. 20 % betragen kann.
Im Rahmenplan Wangen-Nord wird ausdrücklich „möglichst 20 %“ genannt, dieser wird hier (richtig) zitiert und sollte nicht geändert werden.
nein
Das Amt für Umweltschutz kritisiert die Einschränkung des Zieles, einen Freiflächenanteil von „möglichst 20 %“ anzustreben, da dies der Absicht, Umweltbelangen einen größeren Stellenwert einzuräumen, nicht gerecht würde.
Die Pflanzverpflichtungen pv1 und pv2 sollen erhöht werden.
Die Festsetzung des zu begrünenden Flächenanteils ist abhängig von der zu bebauenden Fläche. Bei einer Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 bzw. 0,7 kann dementsprechend nur noch 40 % bzw. 30 % der Fläche begrünt werden. Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein Bestandsgebiet, mit einem Versiegelungsgrad von ca. 90 %. Die ansässigen Betriebe benötigen außer ihren betrieblichen Gebäuden auch Betriebsfläche, die in der Regel auch versiegelt ist. Deshalb wird das Ziel, eine 20 % ige „Begrünung“ zu erreichen, in der Praxis schwer umzusetzen sein.

Der Grünanteil für die an die Verkehrsfläche angrenzenden Flächen erhöhen zu wollen, ist in der Praxis leider nicht umsetzbar. Hier sind Zu- und Abfahrten sowie Stellplätze vorgesehen, die auch dringend benötigt werden.
nein
Das Amt für Umweltschutz möchte, dass bei Baumpflanzungen eine Mindestgröße der Baumscheiben von 16 m² vorgesehen wird. Die Baumscheiben/Pflanzbeete in der Kesselstraße haben eine Größe von mind. 10 m². Vergrößerungen von Pflanzbeeten gehen zulasten von Stellplätzen, die in diesem Gebiet dringend erforderlich sind. Der Ausbau der Kesselstraße ist bereits erfolgt und Pflanzbeete werden lediglich nachrichtlich in den Plan übernommen. nein
Das Amt für Umweltschutz möchte, dass die örtliche Bauvorschrift zur Dachgestaltung ergänzt wird, „Flachdach, begrünt unter Verwendung einheimischer Pflanzenarten.Der Text wurde überarbeitet. Der Hinweis auf die Verwendung einheimischer Pflanzenarten wurde in die Festsetzung übernommen. ja
Das Amt für Umweltschutz weist darauf hin, dass Obstgehölze für das Plangebiet weniger geeignet sind und schlägt vor, Baumhasel und Apfeldorn zu streichen.
Eine Liste mit Vorschlägen für heimische Baumarten ist beigefügt.
Die für ungeeignet gehaltenen Pflanzvorschläge wurden aus der Liste gestrichen bzw. um die Pflanzvorschläge ergänzt.ja
Das Amt für Umweltschutz bittet, bei den Hinweisen zum Grundwasserschutz und zum Wasserrecht den Text zur Lage des Plangebiets zu korrigieren.Der Text wurde diesbezüglich angepasst bzw. ergänzt. ja
Wegen der erheblichen Verkehrslärmimmissionen der B 10 regt das Das Amt für Umweltschutz an, Wohnen entlang der B 10 generell auszuschließen.Wohnungen sind in Gewerbegebieten allgemein unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Wohnungen für Aufsichtspersonal und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter. Diese sind jedoch nur mit einem entsprechenden Abstand (50 m) zur B 10 zulässig, um so die Beeinträchtigung des Wohnens in den Bereichen geringer zu halten.ja
Das Amt für Umweltschutz empfiehlt, im Textteil einen Hinweis aufzunehmen, dass die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen für Aufenthaltsräume z. B. Büro-, Wohn- und Schlafräume durch ein schalltechnisches Gutachten eines anerkannten Sachverständigen nachgewiesen werden muss. Eine Überprüfung, dass die für eine Wohnnutzung erforderlichen Lärmwerte eingehalten werden, erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.

Ein zusätzlicher Hinweis im Bebauungsplan ist deshalb nicht erforderlich.
nein
Das Amt für Umweltschutz möchte, dass bei Abschluss eines städtebaulichen Vertrags Maßnahmen zur Bedarfsminderung für Primärenergie vertraglich vereinbart werden. Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens werden keine Verträge abgeschlossen. nicht erforderlich
Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten wird vom Regierungspräsidium Stuttgart unter regionalplanerischen Gesichtspunkten begrüßt. ------
Das Regierungspräsidium Stuttgart Straßenwesen und Verkehr weist darauf hin, dass für die B 10 laut Bundesverkehrswegeplan (BWVP) ein sechsspuriger Ausbau geplant ist und dass deshalb eine 20 m breite Anbauverbotszone freizuhalten ist. Im Bebauungsplanentwurf wird im Abstand von 20 m die Anbauverbotszone nachrichtlich dargestellt. ja
Entlang der Straße Heiligenwiesen verläuft ein ehemaliges Industriegleis. Das Regierungspräsidium Stuttgart Eisenbahn und Luftverkehr weist darauf hin, dass für den Rückbau ein eisenbahnrechtliches Verfahren durchzuführen ist. Der Geltungsbereich wurde in diesem Bereich reduziert. Das Industriegleis liegt jetzt außerhalb der zu überplanenden Fläche.nicht mehr erforderlich
Die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH weist darauf hin, dass sich im Planbereich hochwertige Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom befinden, auf die bei den Planungen Rücksicht zu nehmen ist. Die im Plangebiet befindlichen Straßen Kesselstraße und Heiligenwiesen sind bereits vor Jahren in Abstimmung mit den Leitungsträgern hergestellt worden. Im weiteren Bebauungsplanverfahren ist deshalb nichts mehr zu veranlassen. nicht erforderlich
Das Gesundheitsamt verweist auf den Umweltbericht, in dem davon ausgegangen wird, dass keine weiteren Verschlechterungen der gegenwärtigen Situation, Lärm, Luftschadstoffe und Lokalklima betreffend, zu erwarten ist. Der Umweltbericht bleibt in der Darstellung dieser Punkte unverändert. ja
Es wird begrüßt, dass in der Begründung Maßnahmen zur Minderung der für die menschliche Gesundheit relevanten Umweltparameter benannt werden.
Die Hafen Stuttgart GmbH (HSG) weist darauf hin, dass es bezüglich des im Bereich Heiligenwiesen verlaufenden Industriestammgleises Wangen - Hedelfingen mit nur einer ansässigen Firma eine vertragliche Regelung gibt, nach der Nebenanschlüsse hergestellt werden dürfen. Bedienfahrten finden jedoch seit vielen Jahren nicht mehr statt. Die HSG ist jedoch verpflichtet, das Industriestammgleis weiterhin vorzuhalten. Bei einer dauerhaften Umnutzung aufgrund öffentlichen Interesses könnte die HSG das Gelände jedoch an die Stadt verkaufen.
Für eine dauerhafte Umnutzung wäre eine förmliche Entwidmung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz erforderlich.
Im Vorentwurf des Bebauungsplans war vorgesehen, entlang der Straße Heiligwiesen eine Radweg und erforderliche Stellplätze für Lkw und Pkw festzusetzen.

Da jedoch von Seiten der Stadt Interesse besteht, die Gleisanlagen in heutiger Lage und Zustand für künftige Optionen vorzuhalten, wird die Fläche nicht überplant und ist deshalb im Geltungsbereich nicht mehr enthalten.
nicht mehr erforderlich
Die Handwerkskammer Region Stuttgart begrüßt die Einschränkung der Einzelhandelsnutzung im Plangebiet.

Darüber hinaus wird angeregt, das ausgewiesene Mischgebiet entlang der Hedelfinger Straße ebenfalls als Gewerbegebiet festzusetzen.

In dem Bereich befinden sich einige Handwerksbetriebe, die wohl zu den wesentlich störenden Gewerbebetrieben zählen und in einem Mischgebiet nur noch über den Bestandsschutz abgesichert sind. Zum anderen eignet sich das Gebiet nicht für eine im Mischgebiet (MI) grundsätzlich mögliche Wohnnutzung. Büronutzung wäre auch im Gewerbegebiet möglich.
Etwa ein Viertel der Flächen, die im Bebauungsplanentwurf als Mischgebiet festgesetzt sind, wird im Bestand für Wohnnutzung verwendet.


Der aktuelle Flächennutzungsplan stellt bis zur Kesselstraße Gemischte Baufläche dar. Insofern entspricht die Festsetzung Mischgebiet dem Bestand und der städtebaulich gewollten Entwicklung.
Im Mischgebiet ist ebenfalls eine Büronutzung möglich.
teilweise
Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart weist auf einen erheblichen Mangel an ausgewiesenen Indu­strie­gebieten in der Region Stuttgart hin. Da­bei gehe es nicht um Flä­chen für produzieren­des Gewerbe, sondern eher um Flächen für Logistik­unternehmen und Groß­handelsbetriebe, die auf eine möglichst unein­geschränkte Nut­zung ihrer Flächen ange­wiesen sind.
Es wird deshalb angeregt zu prüfen, ob es nicht möglich ist. in dem Strei­fen entlang der Uferstraße (B 10) bzw. der Straße Heiligenwiesen anstelle eines Gewerbegebietes ein Industriegebiet auszu­weisen. Die weiteren Flä­chen in Richtung Kessel­straße bzw. südwestlich der Kesselstraße müssten dann entsprechend abge­stuft ausgewiesen werden, damit ein Übergang zur Wohnnutzung ermöglicht wird.
Logistikunternehmen und Großhandelsbetriebe sind den in der BauNVO aufgeführten „Gewerbebetrieben aller Art“ zuzurechnen und damit grundsätzlich auch in einem Gewerbegebiet zulässig. Ob die weitere Bedingung „nicht erheblich belästigend“ erfüllt ist, hängt von der Größe und sonstigen Betriebsbedingungen ab. Betriebe mit dem Störungsgrad eines Industriegebietes sollen jenseits der B 10 im Hafengebiet angesiedelt sein. Dies entspricht dem Gebietscharakter sowohl im Hafengebiet als auch dem Gebietscharakter des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans. nein
Der Verband Region Stuttgart stimmt aus regionalplanerischer Sicht dem Bebauungsplanentwurf zu, da mit ihm beabsichtigt wird, städtebauliche Entwicklungsziele präziser umzusetzen, eine Gliederung hinsichtlich der Emissionen vorhandener Betriebe zu bewirken, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu steuern und Einzelhandel weitgehend auszuschließen.------
Der Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) weist darauf hin, dass die Stadtbahnhaltestelle „Hedelfinger Straße“ nicht von der U 9 und der U 4, sondern von der U 9 und der U 13 bedient wird.Die Begründung wurde dahingehend überarbeitet. ja



Anlage 4 zu GRDrs 442/2011


Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften
Gewerbepark Kesselstraße / Heiligenwiesen im Stadtbezirk Wangen (Wa 61)

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB -
Benachrichtigung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange

Ohne Anregungen und Bedenken haben sich das Amt für Liegenschaften und Wohnen / Landwirtschaftkoordination, das Forstamt, das Amt für Umweltschutz, die DB Services Immobilien GmbH, die Deutsche Telekom AG, das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe-Stuttgart, die Gasversorgung Süddeutschland GmbH, das Gesundheitsamt und der Verband Region Stuttgart geäußert.

Zusammenstellung der Anregungen

Anregungen StellungnahmeErgebnis
berücksichtigt
ja / nein / teilweise
Das Regierungspräsidium Stuttgart nimmt als höhere Raumordnungsbehörde zum vorgelegten Bebauungsplanentwurf folgendermaßen Stellung:

Im gesamten Plangebiet wird zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen. Dies wird begrüßt. Problematisch erscheint jedoch dass im gesamten Gebiet nicht zentrenrelevanter Einzelhandel zugelassen wird. Hierdurch könnte eine Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben wie im Regionalplan Stuttgart 2020 dargestellt, entstehen. Da es sich um einen Bebauungsplan handelt, der den Ortskern nicht erfasst, gelten für Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben die Plansätze 2.4.3.2.8. (Z), 2.4.3.2.2. (Z) bis 2.4.3.2.6. (Z) des Regionalplans entsprechend. Eine Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben entsteht, wenn räumlich nahe beieinander liegend mehrere Einzelhandelsbetriebe errichtet werden, zu einem bestehenden Einzelhandelsbetrieb ein oder mehrerer neue Einzelhandelsbetriebe hinzu treten oder bestehende Einzelhandelsbetriebe erweitert oder umgenutzt werden, so dass die Summe der Verkaufsfläche der räumlich nahe beieinander liegenden Einzelhandelsbetriebe größer als 800 m² ist. Räumlich nahe beieinander liegen Einzelhandelsbetriebe, wenn die Luftlinie zwischen den Gebäudezugängen nicht länger als 150 m ist.
Die Möglichkeit der Entstehung einer Agglomeration wird bisher in den Planunterlagen nicht abgehandelt. Es handelt sich um ein Ziel der Raumordnung und ist daher zu beachten. Es wird daher angeregt, den Einzelhandel im Gebiet vollständig auszuschließen. Bestehende Einzelhandelsbetriebe genießen Bestandschutz. Kommt ein Ausschluss von Einzelhandel nicht in Betracht, sind im Rahmen der Bauleitplanung die Plansätze des Regionalplans entsprechend abzuarbeiten. Mögliche Einzelhandelsansiedlungen und deren Auswirkungen müssen beurteilt werden.



















































Das städtische Einzelhandelskonzept, das vom Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats am 15. Juli 2008 beschlossen wurde, weist ein hierarchisch gegliedertes fünfstufiges Zentrensystem zur Steuerung und nachhaltigen Entwicklung des Einzelhandels in Stuttgart aus. Innerhalb dieser Gesamtbetrachtung gibt es Gebiete, in denen Einzelhandelsnutzung grundsätzlich auszuschließen ist, sowie Gebiete, in denen Einzelhandelsnutzung eingeschränkt und nur in Ausnahmefällen mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten zugelassen werden soll. In diesem Konzept ist der zentrale Versorgungsbereich Wangens als D-Zentrum mit örtlicher Bedeutung ausgewiesen. Der Haupteinkaufsbereich erstreckt sich entlang der Ulmer Straße vom Wangener Marktplatz bis Renzwiesen. Daran schließt sich ein Ergänzungsbereich an bis zur Einmündung der Inselstraße.
    Das Plangebiet liegt außerhalb dieses zentralen Versorgungsbereichs. Zum Schutz des Wangener Zentrums und zur Sicherung der Nahversorgung der Bewohner wird deshalb Einzelhandelsnutzung im GE1, GE2, GE3 und auch im MI ganz ausgeschlossen.

    Im Plangebiet bereits vorhandene Einzelhandelsbetriebe werden planungsrechtlich gesichert. Die Gebäudezugänge des Einzelhandelsbetriebs Kesselstraße 17 und die Getränkehandlung mit Gaststätte, Kesselstraße 29 liegen ca. 240 m voneinander entfernt. Beide Einzelhandelsbetriebe werden als städtebaulich verträglich bewertet und sollen daher über § 1 (10) BauNVO planungsrechtlich gesichert werden, um die betriebliche Existenz auch in Zukunft zu ermöglichen.

    Der an der Kesselstraße gelegene Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (Thessaloniki) liegt weiter als 150 m Luftlinie entfernt von den beiden vorgenannten Betrieben, die Summe der Verkaufsflächen liegt deutlich unter dem Schwellenwert von 800 m².

    Um den Zielen des Bebauungsplans nach Einzelhandelsausschluss nicht zu widersprechen, sollen jedoch die Verkaufsflächen der drei vorhandenen Betriebe auf die bestehenden Größen beschränkt bleiben.

    Die Sicherung dieser Einzelhandelsbetriebe durch Erneuerungen und Änderungen dient der Investitionssicherheit und ist mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Landeshauptstadt Stuttgart vereinbar.

    Zentrale Versorgungsbereiche sollen entsprechend dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Landeshauptstadt Stuttgart als „Einkaufszentren“ gesichert und gestärkt werden, mit je nach Hierarchiestufe des zentralen Versorgungsbereichs möglichst vollständigem Sortimentsspektrum und der jeweiligen Berücksichtigung großflächiger Einzelhandelsbetriebe. Gewerbegebiete sollen vornehmlich für produktions- und dienstleistungsbezogene Nutzungen vorgehalten werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen somit im Einklang mit dem gültigen Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Landeshauptstadt Stuttgart und stehen in Einklang mit den Zielen des Regionalplans.


    Der Anregung des Regierungspräsidiums wird durch den Ausschluss auch des nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet Rechnung getragen. Für den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel soll über die festgelegten zentralen Versorgungsbereiche hinaus Ansiedlungsmöglichkeiten geschaffen werden.

    Die Begründung wurde zur Klarstellung des Sachverhalts ergänzt.

    ja
    Die EnBW Regional AG Regionalzentrum Stuttgart möchte, dass für die im Bereich der Gebäude Heiligenwiesen 20 bis Gebäude Heiligenwiesen 25 vorhandene Kabeltrasse bis zu 10 000 Volt ein Leitungsrecht zugunsten der EnBW Regional AG ausgewiesen wird.

    Einige Baumstandorte befinden sich unmittelbar über den Vorsorgungsleitungen der EnBW. Auf diese Baumstandorte sollte verzichtet werden.
    Ein Leitungsrecht (lr1) zugunsten der Leitungsträger wurde im Plan ergänzt.

    Bei den Baumstandorten handelt es sich lediglich um geplante Baumstandorte. Die Standorte sind Richtlinie bei der Ausführung. Aus gestalterischen Gründen sollte, wenn keine wichtigen Gründe dagegen sprechen, Bäume an den vorgesehenen Stellen gepflanzt werden. Zum Schutz vor Leitungen / Kanälen können bei Bedarf Wurzelschutzfolien verwendet werden.
    ja
    Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart (IHK) begrüßt die Absicht die gewerbliche Nutzung des Gebiets zu stärken.
    Die Fläche zwischen Kesselstraße und Heiligenwiesen sollte als Gewerbegebiet ohne Nutzungseinschränkung ausgewiesen werden.
    Der Ausschluss von Einzelhandelsnutzung mit zentrenrelevanten Sortimenten und von Vergnügungsstätten findet Zustimmung. Die planungsrechtliche Sicherung bereits vorhandener Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten wird begrüßt.
    ---



    Außer Einzelhandel und Vergnügungsstätten u. a. werden im GE2 auch das Wohnen störende Betriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften ausgeschlossen. Da jenseits der Kesselstraße im MI auch Wohnnutzung möglich ist, und sich dies möglicherweise in Zukunft Richtung Norden fortsetzt, können in direkter Nachbarschaft im GE2 keine störenden Betriebe zugelassen werden. Da bereits eine Schank- und Speisewirtschaft im GE2 vorhanden ist, sollen weitere ausgeschlossen werden, um diese anderen Flächen u. a. für Gewerbebetriebe und Büros vorzuhalten. Zur Sicherung des für höherwertige Nutzungen notwendigen städtebaulichen Umfelds sollen entlang der Kesselstraße keine Lagerplätze zugelassen werden.
    ---
    Die Hafen Stuttgart GmbH (HSG) bittet, das Flurstück 407/6 aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herauszunehmen oder als Industriegleis auszuweisen.

    Darüber hinaus regt die HSG an, dass im Bebauungsplan festgeschrieben wird, dass bei den entlang des Industriegleises bzw. der Straße Heiligenwiesen gelegenen Grundstücken bei Veränderungen künftig insbesondere solche Firmen bevorzugt werden, die Einzelwagenverkehre mit der Eisenbahn abwickeln möchten.
    Das Flurstück 407/6 wurde aus dem Geltungsbereich herausgenommen und der Geltungsbereich angepasst.


    Die Vergabe von Grundstücken kann im Bebauungsplan nicht geregelt werden. Das Schreiben wurde an die Abteilung Wirtschaftsförderung (OB/82) weitergeleitet, um dies ggf. zu berücksichtigen.
    ja





    nein

    Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB - Beteiligung der Öffentlichkeit

    Zusammenstellung der Anregungen der Beteiligten


    Anregungen StellungnahmeErgebnis
    berücksichtigt
    ja / nein / teilweise
    Der Beteiligte Nr.1 (Das Schreiben ist als Anlage 4 b beigefügt) fordert, dass der nordwestliche Teil des Plangebiets als MK festgesetzt werden soll. Er führt an, dass die tatsächlichen Grundstücksnutzungen entlang der Ostseite der Kesselstraße den Charakter eines Kerngebiets (MK) haben.
    Dazu zählen …(Kesselstraße 1, 3, 4, 17, 19, 21, 23, 25, 27 ,29 und das im nördlichen Teil der Straße gelegene Konzerthaus LKA Longhorn. Dasselbe gelte für das Schulungsgebäude der DEKRA Akademie in Heiligenwiesen Nr. 32. Eine Beibehaltung der GE-Festsetzung ist nur möglich bei Zulassung aller vorhandener kerngebietstypischen Nutzungen.

    In Kerngebieten sind Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Der Generelle Ausschluss von Vergnügungsstätten ist nicht geboten und unverhältnismäßig.






















    Der Planbegründung lässt sich das eigentlich Konzepte des Plans nicht entnehmen. Es bleibt offen, ob ein schlüssiges Plankonzept besteht, dass nach einen Ausschluss von Vergnügungsstätten verlangt. Zur Begründung des Ausschlusses heißt es in der Planbegründung, dass Vergnügungseinrichtungen die städtebauliche Umgebung negativ prägen können. Diese Aussage ist hypothetischer Natur und allgemein, so dass sie auch für andere Nutzungsarten gelten könnten.


    Laut Planbegründung sollen mit dem Bebauungsplan der Rahmenplan Gewerbepark Wangen-/Hedelfingen aus dem Jahr 2000 und das Einzelhandels- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2008 umgesetzt werden. Mit der weit reichenden Festsetzung von Ausnahmen für bestehende Betriebe (…) hebt der Entwurf dieses Plankonzept schon in den Grundzügen auf.
    Ziele und Maßnahmen der Planung decken sich nicht.
    Die Spielhalle ist städtebaulich verträglich. Konflikte mit anderen Nutzungen sind nicht aufgetreten (…).

    Wie einige andere Nutzungen ist sie in ihrem Bestand dadurch zu schützen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen der Spielhalle ausnahmsweise zugelassen werden sollen.

    Mit einem Wegfall der Nutzung als Spielhalle wäre für die betreibende Mandantin der Verlust ihrer beruflichen Existenzgrundlage verbunden.
































    Der geplante Kreisverkehr führt durch die kreisenden Fahrzeuge zu vermehrtem Verkehrsaufkommen im Kreuzungsbereich, was auf das Grundstück Kesselstraße 1 unmittelbar belastend einwirkt.

    Das Gebiet um die Kesselstraße wurde als typisches Gewerbegebiet aufgesiedelt. Da dies auf der Grundlage von in nichtöffentlicher Sitzung beschlossenen Bebauungsplänen geschah, mussten im Zuge des Strukturwandels (Aufgeben von Produktionsstandorten) auch wenige andere Nutzungen gemäß § 34 BauGB genehmigt werden. Bis auf eine Ausnahme (LKA Longhorn) wären diese gemäß § 8 BauNVO auch in Gewerbegebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässig. Der Charakter eines Gewerbegebiets ist heute vorhanden und soll planungsrechtlich gesichert werden.

    Die in Kerngebieten und Gewerbegebieten zulässigen Nutzungen sind teilweise identisch. Sämtliche im Schreiben angeführten Nutzungen an der Kesselstraße sind auch im Gewerbegebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig und deshalb nicht speziell kerngebietstypisch.

    Typisch für Kerngebiete sind nicht die angeführten Großhandelsbetriebe wie die Firmen Trost oder Omega Sorg, sondern Einzelhandelsbetriebe und Vergnügungsstätten. Da die letzteren beiden Nutzungsarten einerseits die Ortszentren (wo ein Kerngebiet sein sollte) schwächen, andererseits typische gewerbliche Nutzungen stören können, sollen gerade diese im Bebauungsplan ausgeschlossen werden. Das angeführte Bordell ist baurechtlich nicht genehmigt.

    Es ist Planungsziel dieses Bebauungsplanentwurfs, die Vorgaben des Rahmenplans Gewerbepark Wangen Hedelfingen umzusetzen und den vorhandenen gewerblich geprägten Charakter dieses Gebiets zu erhalten und zu stärken. Dies geschieht in Übereinstimmung mit der Darstellung des Flächennutzungsplans. Die Festsetzung eines Kerngebiets widerspräche allen Zielen der Stadtentwicklung.


    Von den mehr als 50 Betrieben im Gewerbegebiet werden lediglich 3 gemäß § 1 (10) BauNVO planungsrechtlich gesichert, da sie ohne diese Festsetzung künftig nicht mehr zulässig wären.
    Es handelt sich dabei um drei genehmigte Einzelhandelsbetriebe sowie um eine ebenfalls genehmigte Vergnügungsstätte (Diskothek). Alle 3 Betriebe erhalten, bezogen auf den heutigen Bestand und um auch künftig die betriebliche Existenz zu sichern (erweiterten) Bestandsschutz.
    Die Sicherung dieser Einzelhandelsbetriebe ist mit dem Einzelhandels- und Zentrumskonzept Stuttgart vereinbar. Die vorhandene Vergnügungsstätte ist von Wohngebäuden mind. 450 m weit entfernt, eine Einwirkung auf die Wohnbebauung ist nicht gegeben. Der Betrieb wird als städtebaulich verträglich betrachtet.
    Die Zweckbestimmung der Baugebiete bleibt erhalten.

    Derzeit wird für die Stadt Stuttgart eine neue gesamtstädtische Vergnügungsstättenkonzeption erarbeitet, die die Grundlage für die künftige planungsrechtliche Regelung von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros darstellen soll. Danach sollen künftig u. a. in Gewerbegebieten Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen ausgeschlossen werden, um diese Flächen künftig für Gewerbe zu sichern. Der Ausschluss von Spielhallen im Plangebiet trägt diesem Ziel der Vergnügungsstättenkonzeption Rechnung.

    Die Spielhalle im Gebäude Kesselstraße 1 wurde immer nur als Zwischennutzung befristet genehmigt, da sie vor allem in dieser Lage den Planungszielen schon des Rahmenplans Gewerbepark Wangen – Hedelfingen widerspricht, der, wie auch der Bebauungsplanentwurf an dieser Stelle, entlang der Kesselstraße repräsentative Büro/Dienstleistungsnutzung vorsieht.

    Der Knoten Kesselstrasse/Otto-Konz-Brücken ist mit rund 15 000 Kfz/Tag auf den Otto-Konz-Brücken und der Zufahrt des Autohofs mit rund 2.500 Kfz /Tag stark belastet und als Unfallschwerpunkt eingestuft. Durch den geplanten Kreisverkehr wird die Situation für die Verkehrsteilnehmer übersichtlicher. Mit einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch den Kreisverkehr ist nicht zu rechnen.
    nein
    Der Beteiligte Nr. 2 hat Anregungen und Einwendungen zu dem geplanten Kreisverkehr an den Otto-Konz-Brücken vorgebracht.
















    Der geplante Kreisverkehr ist Inhalt des Bebauungsplans.
    Mit der Einrichtung eines Kreisverkehrs soll die Unfallsituation an diesem unübersichtlichen Bereich entschärft werden.

    Der Kreisel kann jedoch nur realisiert werden, wenn die Stadt Stuttgart die dazu erforderlichen Flächen erwerben kann. Im Rahmen der Realisierung werden die Zufahrten der Angrenzer neu geregelt.
    Die vorgebrachten Anregungen und Einwendungen betreffen nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern die Ausführung der geplanten Baumaßnahme, Anpassung an die Verkehrsfläche, Standort für Werbeanlagen u. a. und sind beim Grundstücksverkauf vertraglich zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und den Angrenzern zu regeln.
    Anlage 4 a zu GRDrs 442/2011



    Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften
    Gewerbepark Kesselstraße / Heiligenwiesen im Stadtbezirk Wangen (Wa 61)


    Namensliste der Beteiligten



    Nr. 1 Blaich und Partner, Rechtsanwälte und Notar als anwaltliche Vertretung der Gastronomie und Spielautomaten GmbH

    Nr. 2 Straßenverkehrsgenossenschaft Württemberg eG (SVG)


    Anlage 5 zu GRDrs 442/2011



    Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften
    Gewerbepark Kesselstraße / Heiligenwiesen im Stadtbezirk Wangen (Wa 61)

    Erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 i. V. § 3 Abs. 2 BauGB -
    Benachrichtigung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange

    Ohne Anregungen und Bedenken haben sich das Amt für Liegenschaften und Wohnen / Landwirtschaftkoordination, das Forstamt, die DB Services Immobilien GmbH, das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe-Stuttgart, die EnBW Regional AG, die Gasversorgung Süddeutschland GmbH, das Regierungspräsidium Stuttgart, Ref. 21, der Verband Region Stuttgart, der Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH und die Bodenseewasserversorgung geäußert.

    Zusammenstellung der Anregungen

    Anregungen Stellungnahme Ergebnis
    berücksichtigt
    ja / nein / teilweise
    Das Amt für Umweltschutz weist darauf hin, dass sich die Formulierung hinsichtlich der Energiesparklausel aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats vom 20. Mai 2010 (GRDrs 165/2010) geändert hat. Der aktualisierte Textbaustein ist bei Abschluss von städtebaulichen Verträgen in den Vertragstext zu übernehmen.

    Für den Inhalt des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung werden keine Bedenken, Änderungswünsche und Anregungen geltend gemacht.
    Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens sind keine städtebaulichen Verträge abzuschließen.nein



    Anlage 6 zu GRDrs 442/2011

    TEXT

    A. Planungsrechtliche Festsetzungen (BauGB, BauNVO)
    - Gewerbebetriebe aller Art (ausgenommen Bordelle und bordellartige Betriebe, Wettbüros, Einzelhandelsbetriebe und Schank- und Speisewirtschaften), Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe;
    - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude;
    - Tankstellen;
    - Anlagen für sportliche Zwecke. Nicht zulässig sind:

    - Vergnügungsstätten,
    - Anlagen für kirchliche und gesundheitliche Zwecke; - Wohnungen gemäß § 8 (3) 1 BauNVO, sofern diese wenigstens einen Abstand von 50 m zum Fahrbahnrand der Uferstraße B 10 haben;
    - Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke;
    - Der Verkauf von Waren an letzte Verbraucher durch produzierende Betriebe und Handwerksbetriebe bis 100 m² Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit den auf dem Baugrundstück produzierten Waren und angebotenen Dienstleistungen stehen. - Gewerbebetriebe aller Art, die das Wohnen nicht wesentlich stören (ausgenommen Einzelhandelsbetriebe, Bordelle und bordellartige Betriebe, Wettbüros und Schank- und Speisewirtschaften), Lagerhäuser und öffentliche Betriebe;
    - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude;
    - Tankstellen;
    - Anlagen für sportliche Zwecke;

    Nicht zulässig sind:

    - Vergnügungsstätten

    - Wohnungen gemäß § 8 (3) 1 BauNVO;
    - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke;
    - Lagerplätze, sofern sie weniger als die Hälfte der jeweiligen Grundstücksfläche einnehmen und 30 m hinter der Straßenbegrenzungslinie angeordnet werden;
    - Der Verkauf von Waren an letzte Verbraucher durch produzierende Betriebe und Handwerksbetriebe bis 100 m² Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit den auf dem Baugrundstück produzierten Waren und angebotenen Dienstleistungen stehen. - Gewerbebetriebe aller Art (ausgenommen Einzelhandelsbetriebe, Bordelle und bordellartige Betriebe, Wettbüros), Lagerhäuser und öffentliche Betriebe;
    - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude;
    - Tankstellen;
    - Anlagen für sportliche Zwecke;

    Nicht zulässig sind:

    - Vergnügungsstätten
    - Schank- und Speisewirtschaften;
    - Wohnungen gemäß § 8 (3) 1 BauNVO;
    - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke;
    - Lagerplätze, sofern sie weniger als die Hälfte der jeweiligen Grundstücksfläche einnehmen und 30 m hinter der Straßenbegrenzungslinie angeordnet werden;
    - Der Verkauf von Waren an letzte Verbraucher durch produzierende Betriebe und Handwerksbetriebe bis 100 m² Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit den auf dem Baugrundstück produzierten Waren und angebotenen Dienstleistungen stehen.
    - Wohngebäude;
    - Geschäfts- und Bürogebäude;
    - Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes;
    - sonstige Gewerbebetriebe;
    - Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke;
    - Gartenbaubetriebe;
    - Tankstellen.
    - Einzelhandelsbetriebe;
    - Vergnügungsstätten und Wettbüros.
    - Der Verkauf von Waren an letzte Verbraucher durch produzierende Betriebe und Handwerksbetriebe bis 100 m² Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit den auf dem Baugrundstück produzierten Waren und angebotenen Dienstleistungen stehen.


    B. Örtliche Bauvorschriften (§ 73 LBO) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
    Die Größe von flächiger Werbung an Gebäuden darf dabei 10 % der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten.



    Freistehende Werbeanlagen müssen zu öffentlichen Verkehrsflächen einen Abstand von mindestens 0,5 m einhalten und dürfen maximal 7 m hoch sein.

    Werbeanlagen sind nicht zulässig oberhalb von Gebäudewänden und auf öffentlichen Verkehrsflächen.
    Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem Blink- oder Lauflicht.


    C. Kennzeichnungen (§ 9 (5) BauGB)

    Alle Bauflächen im Geltungsbereich werden als Flächen gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Lärmemissionen zu treffen sind.


    D. Hinweise



    zum Seitenanfang
    Anlage1_Wa61_Titelblatt_Begründung.pdf Anlage_4_b_Schreiben_Beteiligter_1.pdf Anlage7_Wa61_Bebauungsplan.pdf