Schutzgut Landschaftsbild/Ortsbild |
Schutzziele des Schutzgutes Landschaft sind zum einen das Landschaftsbild bzw. Ortsbild, das es in seiner Eigenart, Vielfalt und Schönheit zu erhalten gilt und zum anderen die Erhaltung ausreichend großer, unzerschnittener Landschaftsräume (s. auch gesetzliche Ziele, Tab. 2). Vor diesem Hintergrund sind insbesondere Landschaftsteile mit besonderen Ausprägungen hinsichtlich Struktur und Größe zu betrachten. Daraus abgeleitet ist die landschaftsästhetische Funktion zu berücksichtigen. |
Bestandsaufnahme Ortsbild
Das Ortsbild ist geprägt von Industrie und Gewerbe und stark verkehrsbelasteten Straßen. Ausblicke auf den Wangener Berg und eingeschränkt auf den Rotenberg sind dennoch möglich.
Bewertung
Je nach‚ Standort innerhalb des Plangebiets kann das Bild eines zwar intensiv gewerblich genutzten und dennoch städtebaulich qualitätvollen Gebiets entstehen, z. B. im Bereich der umgestalteten Kesselstraße. An anderer Stelle z. B. im Bereich der Uferstraße/B 10 wird das Bild stark von der stark befahrenen Straße geprägt. |
Schutzgut Kultur- und Sachgüter |
Unter Kulturgütern sind Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche und sonstige – auch im Boden verborgene – Anlagen, wie Park- oder Friedhofsanlagen und andere vom Menschen gestaltete Landschaftsteile, die von geschichtlichem, wissenschaftlichen, künstlerischen, archäologischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wert sind, zu verstehen. |
Bestandsaufnahme
Im Untersuchungsgebiet sind keine schützenswerten Kultur- und Sachgüter im o. g. Sinne vorhanden. Erkenntnisse über archäologische Bodenschätze liegen nicht vor.
Bewertung
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Wechselwirkungen |
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Dabei gibt es Wechselwirkungen der Schutzgüter und komplexe Wirkungszusammenhänge von Schutzgütern. |
Bestandsaufnahme
Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander sind in diesem vollständig bebauten Gebiet nicht zu erkennen.
Bewertung
Gegenüber einer Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen für künftige gewerbliche Vorhaben bzw. Wohnungsbauvorhaben ist die, wenn auch nur geringe geplante Nachverdichtung dieser Fläche als Maßnahme der Innenentwicklung zu bewerten. |
Anregungen | Stellungnahme |
Es wird begrüßt, dass ein Bebauungsplan für dieses Gebiet aufgestellt wird. | Kenntnis genommen. |
Im Umfeld des Clubs LKA Longhorn (Heiligenwiesen 6) kommt es bei Veranstaltungen immer wieder zu Problemen mit Anwohnern. Es wird erwartet, dass die Stadt die vielfältigen Probleme (Zuparken der Straße, Parksuchverkehr, liegen gebliebener Abfall, etc.), die der Betrieb der Diskothek mit sich bringt, löst. | Die Probleme, über die sich Anwohner beschweren, hängen von der Art und der Größe der stattfindenden Veranstaltung in der Diskothek ab.
Der Betrieb „Longhorn“ hat Bestandsschutz und wird planungsrechtlich über
§ 1 (10) BauNVO gesichert. Beeinträchtigungen in gewissem Umfang sind von den Angrenzern zu dulden.
Bei Zuparken der Straße u. Ä. sollten sich die Anwohner an das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt wenden.
Durch Festsetzungen im Bebauungsplan können diese Probleme nicht gelöst werden. |
Die zulässige Höhe der Bebauung ist gestaffelt. Entlang der Kesselstraße sollen bis zu 27 m, entlang der Straße Heiligenwiesen bis maximal 15 m zugelassen werden. Diese Staffelung wird für nicht gerechtfertig gehalten und „behandelt“ die Eigentümer der Grundstücke nicht gleich.
Es wird vorgeschlagen, eine einheitliche Höhe für alle Baufenster festzusetzen. | Die Staffelung der Gebäudehöhen dient zum einem den stadtgestalterischen Aspekten, zum anderen soll damit die Ansiedlung bestimmter Nutzungen gesteuert werden.
Entlang der Kesselstraße sind eher höherwertige Nutzungen, die sich auch in entsprechenden Gebäuden widerspiegeln, gewünscht. Der rückwärtige, von Emmissionen der B 10 belastete Bereich, ist auch für Lagernutzungen geeignet. |
Auf den Flächen des Industriegleises sollen LKW-Stellflächen entstehen. Es wird kritisiert, dass Stellplätze für LKW festgesetzt werden sollen, obwohl es an Stellplätzen für PKW im Plangebiet mangelt. Gerade auch um neue Investoren für das Gebiet zu begeistern, wäre es wichtig, dass öffentliche Stellplätze in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. | Die Flächen des Industriegleises stehen für eine Überplanung nicht zur Verfügung. Zugunsten von Pkw-Stellplätzen wurde im vorliegenden Bebauungsplanentwurf auf die Ausweisung von Stellplätzen für LKW verzichtet.
Im Plangebiet sind ca. 200 öffentliche Stellplätze festgesetzt. Bei den im Plangebiet ansässigen Betrieben handelt es sich bis auf den Club LKA Longhorn nicht um besucherintensive Nutzungen, so dass diese für ausreichend erachtet werden. Bei Neuansiedlungen von Gewerbebetrieben ist je nach beabsichtigter Nutzung eine entsprechende Anzahl von baurechtlich notwendigen Stellplätzen auf den Grundstücken nachzuweisen. Eine Verknappung kann dadurch nicht ausgelöst werden.
Für Beschäftigte ist darüber hinaus fußläufig der Anschluss an den öffentlichen Nahverkehr durch die Haltestelle Kodak / Hedelfinger Straße der Stadtbahnlinien U 9 und U 13 gegeben. |
Es wird befürchtet, dass sich weitere Vergnügungseinrichtungen wie der Club LKA Longhorn im Gebiet ansiedeln und sich damit das Niveau des Gebiets verschlechtert. Das Gewerbegebiet solle auch künftig für „echte“ Gewerbetriebe gesichert werden. | Der Betrieb „Longhorn“ hat Bestandsschutz und wird planungsrechtlich über
§ 1 (10) BauNVO gesichert. Die Ansiedlung weiterer Vergnügungsstätten ist nicht möglich, da diese im gesamten Geltungsbereich ausgeschlossen werden. |
Bei der Erörterungsveranstaltung wird kritisiert, dass über den statt findenden Erörterungstermin Beteiligte lediglich über das Amtsblatt Kenntnis erhalten hätten.
So hätte man „nur per Zufall“ von diesem Termin erfahren. | Bebauungsplanverfahren betreffende Inhalte und Termine werden im Amtsblatt der Landeshauptsstadt Stuttgart rechtzeitig veröffentlicht.
Eine zusätzliche Benachrichtigung von Grundstückseigentümern ist nicht vorgesehen. |
Das Unternehmen der Postbank befindet sich in der Kesselstraße 19 – 21 und beschäftigt ca. 400 Mitarbeiter.
Viele davon sind auf Ihr Auto angewiesen.
Die Postbank kritisiert, dass bei den Planungen für das Gewerbegebiet nicht ausreichend Parkmöglichkeiten für Beschäftigte innerhalb des Gebietes berücksichtigt werden und fordert, das Halteverbot in der Heinrich-Hertz-Straße aufzuheben und die Parkautomaten in der Kesselstraße abzubauen sowie weitere Parkplätze in der Kesselstraße auszuweisen. | Für Halteverbote wie auch für die Aufstellung von Parkautomaten ist das Amt für öffentliche Ordnung zuständig. Die Anregung wurde zur weiteren Bearbeitung deshalb weitergeleitet.
Regelungen im Bebauungsplan sind dazu nicht zu treffen. |
Anregungen | Stellungnahme | Ergebnis
berücksichtigt
ja / nein / teilweise |
Das Amt für Umweltschutz hat aus Sicht des Naturschutzes keine Bedenken und weist darauf hin, dass Untersuchungen im Rahmen der Umweltprüfung nicht erforderlich seien.
Zur Erreichung der Ziele des Rahmenplans Wangen sollte der Anteil der zu begrünenden Fläche allerdings deutlich erhöht werden. | Die Flächen im Geltungsbereich werden überwiegend gewerblich genutzt, die Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ) für Gewerbegebiete (GE) beträgt gemäß BauNVO 0,8. Daraus ergibt sich, dass der erreichbare Grünanteil bei Ausnutzung der Obergrenze max. 20 % betragen kann.
Im Rahmenplan Wangen-Nord wird ausdrücklich „möglichst 20 %“ genannt, dieser wird hier (richtig) zitiert und sollte nicht geändert werden. | nein |
Das Amt für Umweltschutz kritisiert die Einschränkung des Zieles, einen Freiflächenanteil von „möglichst 20 %“ anzustreben, da dies der Absicht, Umweltbelangen einen größeren Stellenwert einzuräumen, nicht gerecht würde.
Die Pflanzverpflichtungen pv1 und pv2 sollen erhöht werden. | Die Festsetzung des zu begrünenden Flächenanteils ist abhängig von der zu bebauenden Fläche. Bei einer Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 bzw. 0,7 kann dementsprechend nur noch 40 % bzw. 30 % der Fläche begrünt werden. Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein Bestandsgebiet, mit einem Versiegelungsgrad von ca. 90 %. Die ansässigen Betriebe benötigen außer ihren betrieblichen Gebäuden auch Betriebsfläche, die in der Regel auch versiegelt ist. Deshalb wird das Ziel, eine 20 % ige „Begrünung“ zu erreichen, in der Praxis schwer umzusetzen sein.
Der Grünanteil für die an die Verkehrsfläche angrenzenden Flächen erhöhen zu wollen, ist in der Praxis leider nicht umsetzbar. Hier sind Zu- und Abfahrten sowie Stellplätze vorgesehen, die auch dringend benötigt werden. | nein |
Das Amt für Umweltschutz möchte, dass bei Baumpflanzungen eine Mindestgröße der Baumscheiben von 16 m² vorgesehen wird. | Die Baumscheiben/Pflanzbeete in der Kesselstraße haben eine Größe von mind. 10 m². Vergrößerungen von Pflanzbeeten gehen zulasten von Stellplätzen, die in diesem Gebiet dringend erforderlich sind. Der Ausbau der Kesselstraße ist bereits erfolgt und Pflanzbeete werden lediglich nachrichtlich in den Plan übernommen. | nein |
Das Amt für Umweltschutz möchte, dass die örtliche Bauvorschrift zur Dachgestaltung ergänzt wird, „Flachdach, begrünt unter Verwendung einheimischer Pflanzenarten. | Der Text wurde überarbeitet. Der Hinweis auf die Verwendung einheimischer Pflanzenarten wurde in die Festsetzung übernommen. | ja |
Das Amt für Umweltschutz weist darauf hin, dass Obstgehölze für das Plangebiet weniger geeignet sind und schlägt vor, Baumhasel und Apfeldorn zu streichen.
Eine Liste mit Vorschlägen für heimische Baumarten ist beigefügt. | Die für ungeeignet gehaltenen Pflanzvorschläge wurden aus der Liste gestrichen bzw. um die Pflanzvorschläge ergänzt. | ja |
Das Amt für Umweltschutz bittet, bei den Hinweisen zum Grundwasserschutz und zum Wasserrecht den Text zur Lage des Plangebiets zu korrigieren. | Der Text wurde diesbezüglich angepasst bzw. ergänzt. | ja |
Wegen der erheblichen Verkehrslärmimmissionen der B 10 regt das Das Amt für Umweltschutz an, Wohnen entlang der B 10 generell auszuschließen. | Wohnungen sind in Gewerbegebieten allgemein unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Wohnungen für Aufsichtspersonal und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter. Diese sind jedoch nur mit einem entsprechenden Abstand (50 m) zur B 10 zulässig, um so die Beeinträchtigung des Wohnens in den Bereichen geringer zu halten. | ja |
Das Amt für Umweltschutz empfiehlt, im Textteil einen Hinweis aufzunehmen, dass die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen für Aufenthaltsräume z. B. Büro-, Wohn- und Schlafräume durch ein schalltechnisches Gutachten eines anerkannten Sachverständigen nachgewiesen werden muss. | Eine Überprüfung, dass die für eine Wohnnutzung erforderlichen Lärmwerte eingehalten werden, erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.
Ein zusätzlicher Hinweis im Bebauungsplan ist deshalb nicht erforderlich. | nein |
Das Amt für Umweltschutz möchte, dass bei Abschluss eines städtebaulichen Vertrags Maßnahmen zur Bedarfsminderung für Primärenergie vertraglich vereinbart werden. | Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens werden keine Verträge abgeschlossen. | nicht erforderlich |
Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten wird vom Regierungspräsidium Stuttgart unter regionalplanerischen Gesichtspunkten begrüßt. | --- | --- |
Das Regierungspräsidium Stuttgart Straßenwesen und Verkehr weist darauf hin, dass für die B 10 laut Bundesverkehrswegeplan (BWVP) ein sechsspuriger Ausbau geplant ist und dass deshalb eine 20 m breite Anbauverbotszone freizuhalten ist. | Im Bebauungsplanentwurf wird im Abstand von 20 m die Anbauverbotszone nachrichtlich dargestellt. | ja |
Entlang der Straße Heiligenwiesen verläuft ein ehemaliges Industriegleis. Das Regierungspräsidium Stuttgart Eisenbahn und Luftverkehr weist darauf hin, dass für den Rückbau ein eisenbahnrechtliches Verfahren durchzuführen ist. | Der Geltungsbereich wurde in diesem Bereich reduziert. Das Industriegleis liegt jetzt außerhalb der zu überplanenden Fläche. | nicht mehr erforderlich |
Die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH weist darauf hin, dass sich im Planbereich hochwertige Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom befinden, auf die bei den Planungen Rücksicht zu nehmen ist. | Die im Plangebiet befindlichen Straßen Kesselstraße und Heiligenwiesen sind bereits vor Jahren in Abstimmung mit den Leitungsträgern hergestellt worden. Im weiteren Bebauungsplanverfahren ist deshalb nichts mehr zu veranlassen. | nicht erforderlich |
Das Gesundheitsamt verweist auf den Umweltbericht, in dem davon ausgegangen wird, dass keine weiteren Verschlechterungen der gegenwärtigen Situation, Lärm, Luftschadstoffe und Lokalklima betreffend, zu erwarten ist. | Der Umweltbericht bleibt in der Darstellung dieser Punkte unverändert. | ja |
Es wird begrüßt, dass in der Begründung Maßnahmen zur Minderung der für die menschliche Gesundheit relevanten Umweltparameter benannt werden. | | |
Die Hafen Stuttgart GmbH (HSG) weist darauf hin, dass es bezüglich des im Bereich Heiligenwiesen verlaufenden Industriestammgleises Wangen - Hedelfingen mit nur einer ansässigen Firma eine vertragliche Regelung gibt, nach der Nebenanschlüsse hergestellt werden dürfen. Bedienfahrten finden jedoch seit vielen Jahren nicht mehr statt. Die HSG ist jedoch verpflichtet, das Industriestammgleis weiterhin vorzuhalten. Bei einer dauerhaften Umnutzung aufgrund öffentlichen Interesses könnte die HSG das Gelände jedoch an die Stadt verkaufen.
Für eine dauerhafte Umnutzung wäre eine förmliche Entwidmung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz erforderlich. | Im Vorentwurf des Bebauungsplans war vorgesehen, entlang der Straße Heiligwiesen eine Radweg und erforderliche Stellplätze für Lkw und Pkw festzusetzen.
Da jedoch von Seiten der Stadt Interesse besteht, die Gleisanlagen in heutiger Lage und Zustand für künftige Optionen vorzuhalten, wird die Fläche nicht überplant und ist deshalb im Geltungsbereich nicht mehr enthalten. | nicht mehr erforderlich |
Die Handwerkskammer Region Stuttgart begrüßt die Einschränkung der Einzelhandelsnutzung im Plangebiet.
Darüber hinaus wird angeregt, das ausgewiesene Mischgebiet entlang der Hedelfinger Straße ebenfalls als Gewerbegebiet festzusetzen.
In dem Bereich befinden sich einige Handwerksbetriebe, die wohl zu den wesentlich störenden Gewerbebetrieben zählen und in einem Mischgebiet nur noch über den Bestandsschutz abgesichert sind. Zum anderen eignet sich das Gebiet nicht für eine im Mischgebiet (MI) grundsätzlich mögliche Wohnnutzung. Büronutzung wäre auch im Gewerbegebiet möglich. | Etwa ein Viertel der Flächen, die im Bebauungsplanentwurf als Mischgebiet festgesetzt sind, wird im Bestand für Wohnnutzung verwendet.
Der aktuelle Flächennutzungsplan stellt bis zur Kesselstraße Gemischte Baufläche dar. Insofern entspricht die Festsetzung Mischgebiet dem Bestand und der städtebaulich gewollten Entwicklung.
Im Mischgebiet ist ebenfalls eine Büronutzung möglich. | teilweise |
Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart weist auf einen erheblichen Mangel an ausgewiesenen Industriegebieten in der Region Stuttgart hin. Dabei gehe es nicht um Flächen für produzierendes Gewerbe, sondern eher um Flächen für Logistikunternehmen und Großhandelsbetriebe, die auf eine möglichst uneingeschränkte Nutzung ihrer Flächen angewiesen sind.
Es wird deshalb angeregt zu prüfen, ob es nicht möglich ist. in dem Streifen entlang der Uferstraße (B 10) bzw. der Straße Heiligenwiesen anstelle eines Gewerbegebietes ein Industriegebiet auszuweisen. Die weiteren Flächen in Richtung Kesselstraße bzw. südwestlich der Kesselstraße müssten dann entsprechend abgestuft ausgewiesen werden, damit ein Übergang zur Wohnnutzung ermöglicht wird. | Logistikunternehmen und Großhandelsbetriebe sind den in der BauNVO aufgeführten „Gewerbebetrieben aller Art“ zuzurechnen und damit grundsätzlich auch in einem Gewerbegebiet zulässig. Ob die weitere Bedingung „nicht erheblich belästigend“ erfüllt ist, hängt von der Größe und sonstigen Betriebsbedingungen ab. Betriebe mit dem Störungsgrad eines Industriegebietes sollen jenseits der B 10 im Hafengebiet angesiedelt sein. Dies entspricht dem Gebietscharakter sowohl im Hafengebiet als auch dem Gebietscharakter des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans. | nein |
Der Verband Region Stuttgart stimmt aus regionalplanerischer Sicht dem Bebauungsplanentwurf zu, da mit ihm beabsichtigt wird, städtebauliche Entwicklungsziele präziser umzusetzen, eine Gliederung hinsichtlich der Emissionen vorhandener Betriebe zu bewirken, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu steuern und Einzelhandel weitgehend auszuschließen. | --- | --- |
Der Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) weist darauf hin, dass die Stadtbahnhaltestelle „Hedelfinger Straße“ nicht von der U 9 und der U 4, sondern von der U 9 und der U 13 bedient wird. | Die Begründung wurde dahingehend überarbeitet. | ja |
Anregungen | Stellungnahme | Ergebnis
berücksichtigt
ja / nein / teilweise |
Das Regierungspräsidium Stuttgart nimmt als höhere Raumordnungsbehörde zum vorgelegten Bebauungsplanentwurf folgendermaßen Stellung:
Im gesamten Plangebiet wird zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen. Dies wird begrüßt. Problematisch erscheint jedoch dass im gesamten Gebiet nicht zentrenrelevanter Einzelhandel zugelassen wird. Hierdurch könnte eine Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben wie im Regionalplan Stuttgart 2020 dargestellt, entstehen. Da es sich um einen Bebauungsplan handelt, der den Ortskern nicht erfasst, gelten für Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben die Plansätze 2.4.3.2.8. (Z), 2.4.3.2.2. (Z) bis 2.4.3.2.6. (Z) des Regionalplans entsprechend. Eine Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben entsteht, wenn räumlich nahe beieinander liegend mehrere Einzelhandelsbetriebe errichtet werden, zu einem bestehenden Einzelhandelsbetrieb ein oder mehrerer neue Einzelhandelsbetriebe hinzu treten oder bestehende Einzelhandelsbetriebe erweitert oder umgenutzt werden, so dass die Summe der Verkaufsfläche der räumlich nahe beieinander liegenden Einzelhandelsbetriebe größer als 800 m² ist. Räumlich nahe beieinander liegen Einzelhandelsbetriebe, wenn die Luftlinie zwischen den Gebäudezugängen nicht länger als 150 m ist.
Die Möglichkeit der Entstehung einer Agglomeration wird bisher in den Planunterlagen nicht abgehandelt. Es handelt sich um ein Ziel der Raumordnung und ist daher zu beachten. Es wird daher angeregt, den Einzelhandel im Gebiet vollständig auszuschließen. Bestehende Einzelhandelsbetriebe genießen Bestandschutz. Kommt ein Ausschluss von Einzelhandel nicht in Betracht, sind im Rahmen der Bauleitplanung die Plansätze des Regionalplans entsprechend abzuarbeiten. Mögliche Einzelhandelsansiedlungen und deren Auswirkungen müssen beurteilt werden.
| Das städtische Einzelhandelskonzept, das vom Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats am 15. Juli 2008 beschlossen wurde, weist ein hierarchisch gegliedertes fünfstufiges Zentrensystem zur Steuerung und nachhaltigen Entwicklung des Einzelhandels in Stuttgart aus. Innerhalb dieser Gesamtbetrachtung gibt es Gebiete, in denen Einzelhandelsnutzung grundsätzlich auszuschließen ist, sowie Gebiete, in denen Einzelhandelsnutzung eingeschränkt und nur in Ausnahmefällen mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten zugelassen werden soll. In diesem Konzept ist der zentrale Versorgungsbereich Wangens als D-Zentrum mit örtlicher Bedeutung ausgewiesen. Der Haupteinkaufsbereich erstreckt sich entlang der Ulmer Straße vom Wangener Marktplatz bis Renzwiesen. Daran schließt sich ein Ergänzungsbereich an bis zur Einmündung der Inselstraße.
Das Plangebiet liegt außerhalb dieses zentralen Versorgungsbereichs. Zum Schutz des Wangener Zentrums und zur Sicherung der Nahversorgung der Bewohner wird deshalb Einzelhandelsnutzung im GE1, GE2, GE3 und auch im MI ganz ausgeschlossen.
Im Plangebiet bereits vorhandene Einzelhandelsbetriebe werden planungsrechtlich gesichert. Die Gebäudezugänge des Einzelhandelsbetriebs Kesselstraße 17 und die Getränkehandlung mit Gaststätte, Kesselstraße 29 liegen ca. 240 m voneinander entfernt. Beide Einzelhandelsbetriebe werden als städtebaulich verträglich bewertet und sollen daher über § 1 (10) BauNVO planungsrechtlich gesichert werden, um die betriebliche Existenz auch in Zukunft zu ermöglichen.
Der an der Kesselstraße gelegene Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (Thessaloniki) liegt weiter als 150 m Luftlinie entfernt von den beiden vorgenannten Betrieben, die Summe der Verkaufsflächen liegt deutlich unter dem Schwellenwert von 800 m².
Um den Zielen des Bebauungsplans nach Einzelhandelsausschluss nicht zu widersprechen, sollen jedoch die Verkaufsflächen der drei vorhandenen Betriebe auf die bestehenden Größen beschränkt bleiben.
Die Sicherung dieser Einzelhandelsbetriebe durch Erneuerungen und Änderungen dient der Investitionssicherheit und ist mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Landeshauptstadt Stuttgart vereinbar.
Zentrale Versorgungsbereiche sollen entsprechend dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Landeshauptstadt Stuttgart als „Einkaufszentren“ gesichert und gestärkt werden, mit je nach Hierarchiestufe des zentralen Versorgungsbereichs möglichst vollständigem Sortimentsspektrum und der jeweiligen Berücksichtigung großflächiger Einzelhandelsbetriebe. Gewerbegebiete sollen vornehmlich für produktions- und dienstleistungsbezogene Nutzungen vorgehalten werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen somit im Einklang mit dem gültigen Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Landeshauptstadt Stuttgart und stehen in Einklang mit den Zielen des Regionalplans.
Der Anregung des Regierungspräsidiums wird durch den Ausschluss auch des nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet Rechnung getragen. Für den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel soll über die festgelegten zentralen Versorgungsbereiche hinaus Ansiedlungsmöglichkeiten geschaffen werden.
Die Begründung wurde zur Klarstellung des Sachverhalts ergänzt. | ja |
Die EnBW Regional AG Regionalzentrum Stuttgart möchte, dass für die im Bereich der Gebäude Heiligenwiesen 20 bis Gebäude Heiligenwiesen 25 vorhandene Kabeltrasse bis zu 10 000 Volt ein Leitungsrecht zugunsten der EnBW Regional AG ausgewiesen wird.
Einige Baumstandorte befinden sich unmittelbar über den Vorsorgungsleitungen der EnBW. Auf diese Baumstandorte sollte verzichtet werden. | Ein Leitungsrecht (lr1) zugunsten der Leitungsträger wurde im Plan ergänzt.
Bei den Baumstandorten handelt es sich lediglich um geplante Baumstandorte. Die Standorte sind Richtlinie bei der Ausführung. Aus gestalterischen Gründen sollte, wenn keine wichtigen Gründe dagegen sprechen, Bäume an den vorgesehenen Stellen gepflanzt werden. Zum Schutz vor Leitungen / Kanälen können bei Bedarf Wurzelschutzfolien verwendet werden. | ja |
Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart (IHK) begrüßt die Absicht die gewerbliche Nutzung des Gebiets zu stärken.
Die Fläche zwischen Kesselstraße und Heiligenwiesen sollte als Gewerbegebiet ohne Nutzungseinschränkung ausgewiesen werden.
Der Ausschluss von Einzelhandelsnutzung mit zentrenrelevanten Sortimenten und von Vergnügungsstätten findet Zustimmung. Die planungsrechtliche Sicherung bereits vorhandener Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten wird begrüßt. | ---
Außer Einzelhandel und Vergnügungsstätten u. a. werden im GE2 auch das Wohnen störende Betriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften ausgeschlossen. Da jenseits der Kesselstraße im MI auch Wohnnutzung möglich ist, und sich dies möglicherweise in Zukunft Richtung Norden fortsetzt, können in direkter Nachbarschaft im GE2 keine störenden Betriebe zugelassen werden. Da bereits eine Schank- und Speisewirtschaft im GE2 vorhanden ist, sollen weitere ausgeschlossen werden, um diese anderen Flächen u. a. für Gewerbebetriebe und Büros vorzuhalten. Zur Sicherung des für höherwertige Nutzungen notwendigen städtebaulichen Umfelds sollen entlang der Kesselstraße keine Lagerplätze zugelassen werden. | --- |
Die Hafen Stuttgart GmbH (HSG) bittet, das Flurstück 407/6 aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herauszunehmen oder als Industriegleis auszuweisen.
Darüber hinaus regt die HSG an, dass im Bebauungsplan festgeschrieben wird, dass bei den entlang des Industriegleises bzw. der Straße Heiligenwiesen gelegenen Grundstücken bei Veränderungen künftig insbesondere solche Firmen bevorzugt werden, die Einzelwagenverkehre mit der Eisenbahn abwickeln möchten. | Das Flurstück 407/6 wurde aus dem Geltungsbereich herausgenommen und der Geltungsbereich angepasst.
Die Vergabe von Grundstücken kann im Bebauungsplan nicht geregelt werden. Das Schreiben wurde an die Abteilung Wirtschaftsförderung (OB/82) weitergeleitet, um dies ggf. zu berücksichtigen. | ja
nein |
Anregungen | Stellungnahme | Ergebnis
berücksichtigt
ja / nein / teilweise |
Der Beteiligte Nr.1 (Das Schreiben ist als Anlage 4 b beigefügt) fordert, dass der nordwestliche Teil des Plangebiets als MK festgesetzt werden soll. Er führt an, dass die tatsächlichen Grundstücksnutzungen entlang der Ostseite der Kesselstraße den Charakter eines Kerngebiets (MK) haben.
Dazu zählen …(Kesselstraße 1, 3, 4, 17, 19, 21, 23, 25, 27 ,29 und das im nördlichen Teil der Straße gelegene Konzerthaus LKA Longhorn. Dasselbe gelte für das Schulungsgebäude der DEKRA Akademie in Heiligenwiesen Nr. 32. Eine Beibehaltung der GE-Festsetzung ist nur möglich bei Zulassung aller vorhandener kerngebietstypischen Nutzungen.
In Kerngebieten sind Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Der Generelle Ausschluss von Vergnügungsstätten ist nicht geboten und unverhältnismäßig.
Der Planbegründung lässt sich das eigentlich Konzepte des Plans nicht entnehmen. Es bleibt offen, ob ein schlüssiges Plankonzept besteht, dass nach einen Ausschluss von Vergnügungsstätten verlangt. Zur Begründung des Ausschlusses heißt es in der Planbegründung, dass Vergnügungseinrichtungen die städtebauliche Umgebung negativ prägen können. Diese Aussage ist hypothetischer Natur und allgemein, so dass sie auch für andere Nutzungsarten gelten könnten.
Laut Planbegründung sollen mit dem Bebauungsplan der Rahmenplan Gewerbepark Wangen-/Hedelfingen aus dem Jahr 2000 und das Einzelhandels- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2008 umgesetzt werden. Mit der weit reichenden Festsetzung von Ausnahmen für bestehende Betriebe (…) hebt der Entwurf dieses Plankonzept schon in den Grundzügen auf.
Ziele und Maßnahmen der Planung decken sich nicht.
Die Spielhalle ist städtebaulich verträglich. Konflikte mit anderen Nutzungen sind nicht aufgetreten (…).
Wie einige andere Nutzungen ist sie in ihrem Bestand dadurch zu schützen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen der Spielhalle ausnahmsweise zugelassen werden sollen.
Mit einem Wegfall der Nutzung als Spielhalle wäre für die betreibende Mandantin der Verlust ihrer beruflichen Existenzgrundlage verbunden.
Der geplante Kreisverkehr führt durch die kreisenden Fahrzeuge zu vermehrtem Verkehrsaufkommen im Kreuzungsbereich, was auf das Grundstück Kesselstraße 1 unmittelbar belastend einwirkt.
| Das Gebiet um die Kesselstraße wurde als typisches Gewerbegebiet aufgesiedelt. Da dies auf der Grundlage von in nichtöffentlicher Sitzung beschlossenen Bebauungsplänen geschah, mussten im Zuge des Strukturwandels (Aufgeben von Produktionsstandorten) auch wenige andere Nutzungen gemäß § 34 BauGB genehmigt werden. Bis auf eine Ausnahme (LKA Longhorn) wären diese gemäß § 8 BauNVO auch in Gewerbegebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässig. Der Charakter eines Gewerbegebiets ist heute vorhanden und soll planungsrechtlich gesichert werden.
Die in Kerngebieten und Gewerbegebieten zulässigen Nutzungen sind teilweise identisch. Sämtliche im Schreiben angeführten Nutzungen an der Kesselstraße sind auch im Gewerbegebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig und deshalb nicht speziell kerngebietstypisch.
Typisch für Kerngebiete sind nicht die angeführten Großhandelsbetriebe wie die Firmen Trost oder Omega Sorg, sondern Einzelhandelsbetriebe und Vergnügungsstätten. Da die letzteren beiden Nutzungsarten einerseits die Ortszentren (wo ein Kerngebiet sein sollte) schwächen, andererseits typische gewerbliche Nutzungen stören können, sollen gerade diese im Bebauungsplan ausgeschlossen werden. Das angeführte Bordell ist baurechtlich nicht genehmigt.
Es ist Planungsziel dieses Bebauungsplanentwurfs, die Vorgaben des Rahmenplans Gewerbepark Wangen Hedelfingen umzusetzen und den vorhandenen gewerblich geprägten Charakter dieses Gebiets zu erhalten und zu stärken. Dies geschieht in Übereinstimmung mit der Darstellung des Flächennutzungsplans. Die Festsetzung eines Kerngebiets widerspräche allen Zielen der Stadtentwicklung.
Von den mehr als 50 Betrieben im Gewerbegebiet werden lediglich 3 gemäß § 1 (10) BauNVO planungsrechtlich gesichert, da sie ohne diese Festsetzung künftig nicht mehr zulässig wären.
Es handelt sich dabei um drei genehmigte Einzelhandelsbetriebe sowie um eine ebenfalls genehmigte Vergnügungsstätte (Diskothek). Alle 3 Betriebe erhalten, bezogen auf den heutigen Bestand und um auch künftig die betriebliche Existenz zu sichern (erweiterten) Bestandsschutz.
Die Sicherung dieser Einzelhandelsbetriebe ist mit dem Einzelhandels- und Zentrumskonzept Stuttgart vereinbar. Die vorhandene Vergnügungsstätte ist von Wohngebäuden mind. 450 m weit entfernt, eine Einwirkung auf die Wohnbebauung ist nicht gegeben. Der Betrieb wird als städtebaulich verträglich betrachtet.
Die Zweckbestimmung der Baugebiete bleibt erhalten.
Derzeit wird für die Stadt Stuttgart eine neue gesamtstädtische Vergnügungsstättenkonzeption erarbeitet, die die Grundlage für die künftige planungsrechtliche Regelung von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros darstellen soll. Danach sollen künftig u. a. in Gewerbegebieten Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen ausgeschlossen werden, um diese Flächen künftig für Gewerbe zu sichern. Der Ausschluss von Spielhallen im Plangebiet trägt diesem Ziel der Vergnügungsstättenkonzeption Rechnung.
Die Spielhalle im Gebäude Kesselstraße 1 wurde immer nur als Zwischennutzung befristet genehmigt, da sie vor allem in dieser Lage den Planungszielen schon des Rahmenplans Gewerbepark Wangen – Hedelfingen widerspricht, der, wie auch der Bebauungsplanentwurf an dieser Stelle, entlang der Kesselstraße repräsentative Büro/Dienstleistungsnutzung vorsieht.
Der Knoten Kesselstrasse/Otto-Konz-Brücken ist mit rund 15 000 Kfz/Tag auf den Otto-Konz-Brücken und der Zufahrt des Autohofs mit rund 2.500 Kfz /Tag stark belastet und als Unfallschwerpunkt eingestuft. Durch den geplanten Kreisverkehr wird die Situation für die Verkehrsteilnehmer übersichtlicher. Mit einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch den Kreisverkehr ist nicht zu rechnen. | nein |
Der Beteiligte Nr. 2 hat Anregungen und Einwendungen zu dem geplanten Kreisverkehr an den Otto-Konz-Brücken vorgebracht.
| Der geplante Kreisverkehr ist Inhalt des Bebauungsplans.
Mit der Einrichtung eines Kreisverkehrs soll die Unfallsituation an diesem unübersichtlichen Bereich entschärft werden.
Der Kreisel kann jedoch nur realisiert werden, wenn die Stadt Stuttgart die dazu erforderlichen Flächen erwerben kann. Im Rahmen der Realisierung werden die Zufahrten der Angrenzer neu geregelt.
Die vorgebrachten Anregungen und Einwendungen betreffen nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern die Ausführung der geplanten Baumaßnahme, Anpassung an die Verkehrsfläche, Standort für Werbeanlagen u. a. und sind beim Grundstücksverkauf vertraglich zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und den Angrenzern zu regeln. | |
Höhen baulicher Anlagen als Höchstwerte (§ 16 (2) Nr. 4 BauNVO i.V.m. § 18 (2) BauNVO)
HbA Höhe baulicher Anlagen (HbA) gemäß Einschrieb.
Bezugspunkt für die Angabe der Höhe ist die Oberkante Straßenmitte der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche.
Das oberste Geschoss einer baulichen Anlage im MI und GE2 ist allseitig um 2 m gegenüber den darunterliegenden Geschossen zurückzusetzen.
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) 2 BauGB
i.V.m. § 23 BauNVO)
Nebenanlagen Nebenanlagen i.S. des § 14 sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) 4 BauGB und § 23 (5) BauNVO)
Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Ausnahmen für Tiefgaragen können zugelassen werden.
Tiefgaragen sind mit mindestens 60 cm Erdüberdeckung herzustellen.
Auf Grundstücken, für die kein Altlastenverdacht besteht, sind die Stellplätze mit wasserdurchlässiger Oberfläche z. B. Rasenfugenpflaster auszuführen.
Bauweise (§ 9 (1) 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
g Geschlossene Bauweise (§ 22 (3) BauNVO)
Die Gebäude werden ohne seitlichen Grenzabstand errichtet.
Mit Leitungsrecht zu belastende Flächen (§ 9 (1) 21 BauGB)
lr1 Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger.
Lärmschutz (§ 9 (1) 24 BauGB)
L | Entsprechend dem dargestellten Lärmschutzbereich sind an den, den Verkehrsflächen zugewandten Außenbauteilen, der baulichen Anlagen Schallschutzmaßnahmen und Luftschalldämmung zu treffen.
Zusätzlich sind für Schlafräume und Kinderzimmer mechanische und schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen vorzusehen, sofern kein Fenster zur lärmabgewandten Seite angeboten werden kann.
Die DIN 4109 wird im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung , Eberhardstraße 10 (Graf-Eberhard-Bau), 70173 Stuttgart in der Planauslage im EG, Zimmer 003 sowie beim Baurechtsamt, Eberhardstraße 33, 70173 Stuttgart im 1. OG beim Bürgerservice Bauen zur Einsichtnahme bereit gehalten.
Zudem kann die DIN 4109 über den Beuth-Verlag, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden.
Hinweis:
An der Straße Heiligenwiesen ist von einem Lärmpegel aus Straßenverkehr von bis zu 75 dB(A) tags und bis zu 70 dB(A) nachts, an der Hedelfinger Straße ist von einem Lärmpegel aus Straßenverkehr von bis zu 65 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts, an der Kesselstraße ist von einem Lärmpegel aus Straßenverkehr von bis zu 65 dB(A) tags und bis zu 55 dB(A) nachts und an den Otto-Konz-Brücken ist von einem Lärmpegel aus Straßenverkehr von bis zu 75 dB(A) tags und bis zu 65 dB(A) nachts auszugehen. |
Pflanzverpflichtung (§ 9 (1) 25 BauGB)
pv1 Mindestens 10 % der maßgeblichen Grundstücksfläche sind unter Verwendung von heimischen Gehölzen zu begrünen. Die nach pv2 zu begrünenden Flächen können darauf angerechnet werden. Je 300 m² maßgebliche Grundstücksfläche ist ein mittelkroniger Baum zu pflanzen.
pv2 Mindestens 20 % der an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücksbreite sind mit Ausnahme von Zufahrten, Werbeanlagen und Stellplätzen unter Verwendung von heimischen Gehölzen zu begrünen.
pv3 Flachdächer und Dächer von oberirdischen Garagen sind mit heimischen Arten zu begrünen bei einer Substratauflage von mindestens 12 cm. Anlagen zur Solarenergiegewinnung sind zulässig, sofern diese vom Dachrand einen Abstand von wenigstens 2 m einhalten. Dachterrassen sind zulässig, sofern diese nicht auf dem obersten Geschoss liegen.
Böschungen und Stützmauern (§ 9 (1) 26 BauGB)
Soweit der zeichnerische Teil keine weitergehenden Festsetzungen enthält, können die an die Verkehrsfläche angrenzenden Flurstücksteile bis zu einer horizontalen Entfernung von 2,0 m von der Straßenbegrenzungslinie und bis zu einem Höhenunterschied von 1,5 m zur Straßenhöhe für Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern in Anspruch genommen werden. Diese Festsetzung schließt die Herstellung unterirdischer Stützbauwerke (horizontale Ausdehnung 0,10 m; vertikale Ausdehnung 0,40 m) für die Straße ein.