Laut der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020 (in der ab 16. Dezember 2020 gültigen Fassung) sind seit 16.12.2020 bis zum Ablauf des 10. Januar 2021
2. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und
3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule
Da keine Besserung der Pandemielage eingetreten ist, hat die Landesregierung die Schließung der Grundschulen nach Ende der Weihnachtsferien bis vorläufig 31. Januar 2021 verlängert. Der Bedarf an Notfallbetreuung durch die Eltern ist seither angestiegen und liegt derzeit bei rund 20%. Hinzu kommen zahlreiche Schülerinnen und Schülern, die sich aufgrund der Pandemie in herausfordernden Verhältnissen leben. Um Bildungsnachteile zu kompensieren und Kindeswohlgefährdungen entgegenzutreten, ist die Aufnahme dieser Kinder in die Notfallbetreuung von der Stadt ausdrücklich gewünscht.
Beschlussanträge für den Schulbetrieb unter Coronabedingungen:
Beschlussantrag 1: Aufgrund von bereits in Einzelfällen notwendig gewordener Schließungen von Klassen oder Klassenstufen gehen beim Schulverwaltungsamt vermehrt Forderungen von Eltern auf Rückerstattung der Elternentgelte ein. Allerdings sehen die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Verträge, die mit den Eltern/Sorgeberechtigten abgeschlossen wurden, keinen Anspruch auf Rückerstattung vor. Analog zum Vorgehen beim Verzicht auf Elternbeiträge in einzelnen Tageseinrichtungen für Kinder (vgl. GRDrs. 768/2020) schlägt das Schulverwaltungsamt vor, für die schließungsbedingten Ausfalltage und zusätzlichen Aufwendungen der Eltern/ Sorgeberechtigten auf freiwilliger Basis zur Kompensation der infektionsschutzbedingten Schließung (in der Regel 14 Tage) pauschal pro Schließungswoche auf 25 % des vertraglich festgesetzten Monatsbeitrags und ggf. des Essensgeldes zu verzichten. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird von einer tageweisen Berechnung des Erstattungsbetrages abgesehen. In der Regel wird voraussichtlich ein halber Monatsbeitrag fällig werden, da die Schließungen regelmäßig 14 Tage andauern. Sollte im Einzelfall eine Schließung länger andauern, kann der pauschale Verzicht für jede weitere Schließungswoche entsprechend prozentual erhöht werden. Folgende Voraussetzungen für einen Entgeltverzicht werden festgesetzt: