Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 980/2020
Neufassung
Stuttgart,
02/02/2021



Freiwilliger Verzicht auf Elternentgelte für die Dauer von Schulschließungen, Kompensation von Einnahmeausfällen und Mehraufwand in der Schulverpflegung



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
03.02.2021
24.02.2021
25.02.2021



Beschlußantrag:

1. Dem Verzicht auf die Erhebung der Elternentgelte in Betreuungsangeboten der Verlässlichen Grundschule, die aufgrund infektionsschutzrechtlicher Anordnung des Gesundheitsamts in Zusammenhang mit der SARS-CoV2-Pandemie für eine gesamte Schule, Klassenstufe oder Schulklasse geschlossen sind, wird rückwirkend ab 01.09.2020 zugestimmt. Der Verzicht bezieht sich auf das jeweils geschlossene Betreuungsangebot und erfolgt regelmäßig pauschal für jede Woche der Schließung im Umfang von 25 % des vertraglich vereinbarten monatlichen Elternentgelts. Im Übrigen gelten die in der Begründung genannten Voraussetzungen.

2. Dem Verzicht auf die Erhebung der Elternentgelte in Betreuungsangeboten der Verlässlichen Grundschule sowie in den Angeboten der außerschulischen Bildung und Betreuung, die aufgrund der Schließung von Schulen nicht angeboten werden können, wird zugestimmt. Der Verzicht bezieht sich auf das jeweils geschlossene Betreuungsangebot. Im Übrigen gelten die in der Begründung genannten Voraussetzungen 3. Im Dezember 2020 erfolgt kein Entgeltverzicht, mit Ausnahme der bereits gebuchten Ferienbetreuung in den Weihnachtsferien, die aufgrund der Schulschließung nicht stattgefunden hat. Wenn statt dessen Notfallbetreuung in Anspruch genommen wurde, erfolgt kein Verzicht auf die Entgelte für die Ferienbetreuung.

4a. Die vom Schulverwaltungsamt finanzierten freien Träger der Betreuungs- und Bildungsangebote in Schülerhäusern und Ganztagsgrundschulen, die ihrerseits schließungsbedingt (Punkte 1a, 2 und 3) in entsprechendem Umfang auf die Erhebung von Elternbeiträgen und in Schülerhäusern auch Essensentgelten verzichten, erhalten in entsprechendem Umfang zusätzliche Finanzmittel und weisen die entsprechenden Wenigererträge im Verwendungsnachweis aus.

4b. Die Finanzierung der freien Träger wird fortgeführt. Dabei sind staatliche Unterstützungsleistungen des Bundes und des Landes vorrangig abzurufen und in Anrechnung zu bringen, soweit dies einem alternativen Leistungseinsatz nicht entgegensteht. Ebenso sind ersparte Aufwendungen in Anrechnung zu bringen. 5. Für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 können Caterer die vertraglich vereinbarten Essenspreise anhand der Essenszahlen der entsprechenden Vorjahresmonate abrechnen. Dabei sind Unterstützungsleistungen des Bundes und des Landes vorrangig abzurufen und in Anrechnung zu bringen, soweit dies einem alternativen Leistungseinsatz nicht entgegensteht. Ebenso sind ersparte Aufwendungen in Anrechnung zu bringen.
Sollten die Schulschließungen länger andauern, gilt diese Regelung entsprechend weiter. Voraussetzung ist, dass die Caterer bereit sind, für die Stadt – ohne zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen - alternative Leistungen zu erbringen, insbesondere die Verpflegung in der Notfallbetreuung übernehmen.
6. Für den Zeitraum der Schulschließungen ab 11.01.2021 wird den Pächtern von Kiosken und Mensen an beruflichen Schulen sowie den Automatenbetreibern keine Mindestpacht sowie Nebenkosten in Rechnung gestellt.

7. Es wird davon Kenntnis genommen, dass bei Beförderungsunternehmen der besonderen Schülerbeförderung, die für die Schulen der Landeshauptstadt Stuttgart im Einsatz sind, Einnahmeausfälle durch die Schulschließungen entstehen können. Es wird versucht, Vereinbarungen über alternative Einsatzmöglichkeiten zu treffen.

8. Die Deckung der Mehraufwendungen im Jahr 2020 in Höhe von 38.700 EUR und
im Jahr 2021 in Höhe von
216.000 EUR erfolgt im Teilhaushalt 400 – Schulverwaltungsamt, Amtsbereich 4002110, Kontengruppe 44500.


Begründung:


Seitdem der Unterricht sowie der Ganztagsbetrieb im Schuljahr 2020/2021 begonnen haben, mussten schon mehrfach Schließungen einzelner Klassen bzw. Klassenstufen verordnet werden, da bei einzelnen Lehrkräften, Kindern und / oder Betreuungskräften eine COVID-19-Erkrankung festgestellt wurde. Die Anordnung der Schließung erfolgt durch das Gesundheitsamt und hat zur Folge, dass Eltern/Sorgeberechtigte gezwungen sind, die Betreuung selbst zu organisieren. Pandemiebedingt wurden für die Betreuung an Schulen bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 keine Elternbeiträge erhoben (GRDrs. 345/2020).

Laut der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020 (in der ab 16. Dezember 2020 gültigen Fassung) sind seit 16.12.2020 bis zum Ablauf des 10. Januar 2021


untersagt. Eine Notfallbetreuung wurde eingerichtet insbesondere für Kinder, deren Eltern beim Arbeitgeber unabkömmlich sind, sowie für Kinder aus schwierigen sozialen Verhältnissen.

Da keine Besserung der Pandemielage eingetreten ist, hat die Landesregierung die Schließung der Grundschulen nach Ende der Weihnachtsferien bis vorläufig 31. Januar 2021 verlängert. Der Bedarf an Notfallbetreuung durch die Eltern ist seither angestiegen und liegt derzeit bei rund 20%. Hinzu kommen zahlreiche Schülerinnen und Schülern, die sich aufgrund der Pandemie in herausfordernden Verhältnissen leben. Um Bildungsnachteile zu kompensieren und Kindeswohlgefährdungen entgegenzutreten, ist die Aufnahme dieser Kinder in die Notfallbetreuung von der Stadt ausdrücklich gewünscht.

Beschlussanträge für den Schulbetrieb unter Coronabedingungen:

Beschlussantrag 1:

Aufgrund von bereits in Einzelfällen notwendig gewordener Schließungen von Klassen oder Klassenstufen gehen beim Schulverwaltungsamt vermehrt Forderungen von Eltern auf Rückerstattung der Elternentgelte ein.

Allerdings sehen die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Verträge, die mit den Eltern/Sorgeberechtigten abgeschlossen wurden, keinen Anspruch auf Rückerstattung vor.

Analog zum Vorgehen beim Verzicht auf Elternbeiträge in einzelnen Tageseinrichtungen für Kinder (vgl. GRDrs. 768/2020) schlägt das Schulverwaltungsamt vor, für die schließungsbedingten Ausfalltage und zusätzlichen Aufwendungen der Eltern/ Sorgeberechtigten auf freiwilliger Basis zur Kompensation der infektionsschutzbedingten Schließung (in der Regel 14 Tage) pauschal pro Schließungswoche auf 25 % des vertraglich festgesetzten Monatsbeitrags und ggf. des Essensgeldes zu verzichten. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird von einer tageweisen Berechnung des Erstattungsbetrages abgesehen. In der Regel wird voraussichtlich ein halber Monatsbeitrag fällig werden, da die Schließungen regelmäßig 14 Tage andauern. Sollte im Einzelfall eine Schließung länger andauern, kann der pauschale Verzicht für jede weitere Schließungswoche entsprechend prozentual erhöht werden.

Folgende Voraussetzungen für einen Entgeltverzicht werden festgesetzt:

Eine Erstattung bzw. ein Verzicht auf die Elternbeiträge bei individueller quarantänebedingter Hinderung am Schulbesuch, z.B. wegen Einreise aus einem Risikogebiet oder Infektion eines Familienmitglieds, erfolgt nicht.


Beschlussanträge für die Zeiten der pandemiebedingten Schulschließung

Beschlussantrag 2:

Der Verzicht erfolgt analog GRDrs. 264/2020 und GRDrs. 345/2020.

Analog der Regelungen im Frühjahr bezieht sich der Verzicht auf Elternentgelte für die Verlässliche Grundschule auf volle Kalendermonate. Unter den Rahmenbedingungen dieses Angebotes (keine Leitung und keine digitale Erfassung der Verträge vor Ort) ist keine andere Lösung möglich.

Die Notfallbetreuung wird – wie bereits im Frühjahr – anteilig von Lehrkräften und Betreuungskräften erbracht. Betreut werden nicht nur angemeldete Kinder, sondern insbesondere seit den Weihnachtsferien auch zahlreiche Kinder, mit deren Eltern keine Verträge bestehen, z.B. Kinder aus Flüchtlingsunterkünften. Ein Entgelt für die Notfallbetreuung kann daher nicht erhoben werden, ohne einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu verursachen. Auf die Begründung zu GRDrs. 345/2020 S. 2 wird ergänzend verwiesen.

Da das Elternentgelt im Bereich der Außerschulischen Bildung und Betreuung (ABB) halbjährlich zu entrichten ist, wird für die Zeit der Schulschließung (5 Wochen von 19 Wochen) im 1. Schulhalbjahr 2020/2021 auf insgesamt 25 % des Entgelts verzichtet. Bei einer Verlängerung der Schulschließung über den 31.01.2021 hinaus bezieht sich der Verzicht auf jeden weiteren Kalendermonat, in dem mindestens die Hälfte der Betreuungstage aufgrund Schulschließung nicht angeboten werden kann und beträgt 20 % des halbjährlichen Entgelts.

Beschlussantrag 3:

In den Weihnachtsferien wurde in Absprache mit den entsprechenden Trägern für den berechtigten Personenkreis Notfallbetreuung im regulären Umfang der Ferienbetreuung durchgeführt. Angebote für Grundschulkinder gab es somit in Ganztagsgrundschulen und Schülerhäusern sowie im Rahmen der offenen Jugendarbeit in Jugendhäusern, Jugendfarmen und Aktivspielplätzen. Die Ferienbetreuungsangebote werden getrennt von den Angeboten, die es in der Schulzeit gibt, gebucht und es gibt eine eigene Entgelttabelle. Da nur Kinder aufgenommen werden konnten, die bereits zu Schuljahresbeginn angemeldet waren, waren die entsprechenden Elternentgelte bereits erhoben und eingezogen und werden nicht zurückerstattet.




Beschlussantrag 4:

Die Stadt stimmt eine einheitliche Handhabung der Betreuungsleistungen unter Corona in regelmäßigen Treffen mit den freien Trägern in Ganztagsgrundschulen und Schülerhäusern ab, so auch den Vorschlag, auf Elternentgelte für die Notfallbetreuung zu verzichten. Auch die Träger hätten sonst einen wesentlich erhöhten Verwaltungsaufwand.
Der Ausgleich erfolgt im Rahmen der regelmäßigen Abschlagszahlungen für die Trägerleistungen auf der Grundlage der Angaben der Träger, die endgültige Abrechnung mit dem Verwendungsnachweis.

Personal- und Sachkosten entstehen den Trägern im gleichen Umfang, auch wenn einzelne Klassen, Klassenstufen oder sämtliche Schulen geschlossen sind. Sollte es zu Erstattungen von anderer Seite kommen (z.B. Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz), werden diese bei der Finanzierung berücksichtigt.

Die Weiterförderung erfolgt weiterhin analog der Voraussetzungen des Sozialdienstleister-Einsatz-Gesetzes (SodEG), vgl. GRDrs 264/2020 und 345/2020.

Beschlussantrag 5:

Die Stadt ist laut Einrichtungserlass des Landes verpflichtet, in formellen Ganztagsschulen ein Schulmittagessen zu organisieren. Des Weiteren hat sich die Stadt verpflichtet, auch in Schülerhäusern, welche als Übergangslösung bis zur Weiterentwicklung als Ganztagsschule im Hortstandard an Schulen eingerichtet wurden, entsprechend der GRDrs.199/2011 und 417/2012 ein Mittagessen anzubieten. Im Gegensatz zu den Kindertagesstätten des Jugendamtes und freier Träger wird die Schulverpflegung durch externe Caterer geleistet. Da nur wenige Caterer die Kriterien der Stadt für Qualität und Abrechnung mit den Eltern erfüllen, sind gute Geschäftsbeziehungen ein Muss. Die Caterer beklagen seit Beginn des Schuljahres massive Umsatzeinbrüche und einen erhöhten Verwaltungsaufwand aufgrund der unregelmäßigen Teilnahme der Kinder am Schulessen aufgrund Quarantäneanordnungen einzelner Schulklassen oder Klassenstufen, an denen keine Mittagsbetreuung stattfindet und Eltern ihre Kinder daher vom Essen abmelden.

Im Schulverwaltungsamt besteht allerdings kein Überblick darüber, an welchen Schulen, in welchen Klassen(-stufen) und während welcher Zeiträume quarantänebedingte Schließungen bestanden oder künftig bestehen. Die Kompensation von Verlusten würde daher einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bedeuten.

Stattdessen erhalten die Caterer Ausgleichszahlungen für die gesamten Monate der Schulschließungen auf der Grundlage der Vorjahresmonate, wie bereits im Frühjahr gehandhabt. Voraussetzung ist, dass die Caterer Teilleistungen in Form von Lunchpaketen oder Warmverpflegung für die Notfallbetreuung erbringen, selbst wenn nur geringe Mengen angefragt werden.


Beschlussantrag 6:

Verbunden mit den Schulschließungen ab 11.01.2021 können die 15 Pächter von Kiosken/ Mensen an beruflichen Schulen sowie die Automatenbetreiber keinen Umsatz erzielen.

Beschlussantrag 7:

Durch die Schulschließungen an den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) können Einnahmeausfällen bei den Beförderungsunternehmen entstehen. Es wird versucht, Vereinbarungen über alternative Einsatzmöglichkeiten zu treffen. Die Entlohnung entsprechender alternativer Leistungen erfolgt nur unter Berücksichtigung des tatsächlich geleisteten Umfangs. Dabei sind staatliche Unterstützungsleistungen des Bundes und des Landes vorrangig abzurufen. Ebenso sind ersparte Aufwendungen in Anrechnung zu bringen. Da die Verträge auf der Annahme von 183 Schultagen (183 Beförderungstagen) beruhen, können Zahlungen der Landeshauptstadt Stuttgart nur erfolgen, wenn die Gesamtsumme der Beförderungstage für das Schuljahr 2020/2021 darunterliegt.


Finanzielle Auswirkungen

Die Deckung der Mehraufwendungen im Jahr 2020 in Höhe von 38.700 EUR und im Jahr 2021 in Höhe von 216.000 EUR erfolgt im Teilhaushalt 400 – Schulverwaltungsamt, Amtsbereich 4002110, Kontengruppe 44500.

Durch die beschlossenen Entgeltverzichte kommt es im Teilhaushalt 400 – Schulverwaltungsamt, Amtsbereich 4002110, Kontengruppe 340 zu Wenigererträgen im Jahr 2020 in Höhe von 4.000 EUR und im Jahr 2021 in Höhe von 80.300 EUR.























Durch den Teilhaushalt 400 im Jahr 2020 gedeckte Mittel für coronabedingte Einschränkungen im Schulbetrieb und Schulschließung vom 16.12.-31.12.2020
WenigererträgeAmtsbereichKontengruppe
EUR
Beschlussantrag 1a: quarantänebedingter Entgeltverzicht für die VGS/FN 09-12/2020
402110
34999
4.000
MehraufwendungenAmtsbereichKontengruppe
EUR
Beschlussantrag 3: Entgeltverzicht durch Schließung in den Dezemberwochen der Weihnachtsferien
402110
44500
30.700
Beschlussantrag 4a: quarantänebedingter Entgeltverzicht durch freie Träger für Schülerhäuser und ergänzende Betreuung in GTGS
402110
44500
8.000
Summe
38.700
Durch den Teilhaushalt 400 im Jahr 2021 gedeckte Mittel für Schulschließung im Januar
WenigererträgeAmtsbereichKontengruppe
EUR
Beschlussantrag 2:
402110
34999
59.000
Entgeltverzicht für die VGS/FN
Entgeltverzicht für die Angebote der ABB, siehe GRDrs. 264/2020
402130
34110
14.000
Beschlussantrag 6: Erlass der Mindestpacht für Kiosk- und Automatenbetreiber im Januar 2021
402130
34110
7.300
Summe
80.300
MehraufwendungenAmtsbereichKontengruppe
EUR
Beschlussantrag 4a: Entgeltverzicht durch freie Träger durch Schulschließung, im Januar, siehe GRDrs. 264/2020
402110
44500
216.000
Beschlussantrag 5:
Ausfall der Caterer durch Schulschließung
Keine Mehr-
aufwendungen gegenüber dem Haushaltsansatz
Summe
216.000



Erläuterungen hierzu:

Beschlussantrag 1a und 4a:
Im Bereich Schulkindbetreuung ist eine exakte Erhebung der Wenigererträge / Mehraufwendungen schwierig, da nicht absehbar ist, wie sich die Pandemie entwickelt und wie viele Eltern den Antrag stellen werden. Es erfolgte daher eine Hochrechnung anhand der Zahlen in GRDrs. 768/2020 (2 geschlossene Einrichtungen sind ca. 1% der vorhandenen Einrichtungen). Somit wird unterstellt, dass pro Monat 1% der Regelklassen, d.h. bei 801 Klassen 8 Klassen aus Infektionsschutzgründen geschlossen werden müssen.
Pro Kind werden durchschnittliche Erträge von 25 EUR erzielt, der Anteil der kostenfreien Betreuungsleistungen aufgrund Bonuscard beträgt durchschnittlich 25%.
Ab September 2020 entstehen dadurch Wenigererträge in Höhe von monatlich 1.000,00 EUR bzw. Mehraufwendungen in Höhe von monatlich 2.000 EUR bei den Trägerleistungen.
Davon entfallen voraussichtlich
Beschlussantrag 6:
Grundsätzlich berechnet sich der Pachtzins für Kioskbetreiber anhand ihres Jahresnettoumsatzes. Zusätzlich wurde für 10 Pächter eine monatliche Mindestpacht festgelegt. Des Weiteren werden monatliche Pauschalzahlungen für die Nebenkosten angesetzt. Lediglich für die Mensa in der Hedwig-Dohm-/ Alexander-Flemming-Schule kann eine verbrauchsabhängige Nebenkostenabrechnung erstellt werden.




Beteiligte Stellen

Referat WFB




Isabel Fezer Bürgermeisterin

Anlagen

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