Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Sicherheit/Ordnung und Sport
Gz: SOS 8834-00
GRDrs 539/2023
Ergänzung
Stuttgart,
07/21/2023



Neufassung der Satzung zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen in der Stuttgarter Innenstadt (Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Gemeinderat
Beratung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
25.07.2023
26.07.2023



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen in der Stuttgarter Innenstadt (Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt, Stadtrecht 6/5) wird entsprechend der Anlage 1 erlassen.



Begründung:


In der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 23. April 2022 wurden die gemeinde-rätlichen Anträge der FDP Fraktion Nr.26/2022 und der Freie Wähler Fraktion Nr.27/2022 mündlich beantwortet. Beide Anträge thematisierten am Beispiel der Veranstaltung „‘s Genußplätzle“ die Frage nach einer Öffnung der Sondernutzungssatzung auch für kommerzielle Veranstaltungen. In der Diskussion kam außerdem die Frage nach der Zulässigkeit von Verkaufsständen auf.

Als Ergebnis wurde die Verwaltung mit Mehrheitsbeschluss beauftragt, einen Vorschlag für eine sanfte Öffnung zu entwerfen und dazu vorbereitend Arbeitsgespräche mit Vertretern der Fraktionen zu führen. Diese Gespräche fanden im Juli und im Oktober 2022 mit Vertreter*innen aller Fraktionen, der Wirtschaftsförderung, der City Initiative Stuttgart e.V. und Frau Kienzle, Bezirksvorsteherin Mitte, statt.
Nachdem die aus den Arbeitsgesprächen resultierenden Aufträge an die Verwaltung erledigt sind, schlägt die Verwaltung die in der beigefügten Synopse erläuterten Änderungen zur Öffnung der Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt vor.
Die Änderungen betreffen Veranstaltungen, Verkaufsstände und Werbeaktionen, auch auf dem Kleinen Schloßplatz. Die Regelungen für Werbeflyer, Kundenstopper, Straßenkunst, Straßenmusik und Informationsstände, Verkaufsaktionen durch karitative und gemeinnützige Organisationen sowie Warenauslagen bleiben unverändert.

Um der gesetzlichen Vorgabe des § 16 Straßengesetz Baden-Württemberg zu entsprechen, sind die Regelungen formal als Satzung zu beschließen. Der eingeführte Name „Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt“ soll beibehalten werden.

In der Sitzung des Bezirksbeirats vom 17.07.2023 und in der Beratung in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Technik vom 18.07.2023 wurde die Verwaltung beauftragt, die Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt wie folgt zu ergänzen:

§ 4 Abs. 3 wird neu gefasst und gegliedert:

§ 4 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt geändert:


1. Kommerzielle Veranstaltungen:

In den Arbeitsgesprächen wurde einvernehmlich der Wunsch geäußert, im Geltungsbereich der Sondernutzungsrichtlinien auch kommerzielle Veranstaltungen zu erlauben. Im Fokus stehen hierbei vor allem Flächen und Plätze, die bislang nur wenig oder nicht bespielt werden. Der Marktplatz und der Schillerplatz sollen, da diese Plätze über das gesamte Jahr nicht nur vom Wochenmarkt, sondern auch von einer Vielzahl von Veranstaltungen belegt sind, nicht für kommerzielle Veranstaltungen angeboten werden. Ebenfalls soll der Josef-Süß-Oppenheimer-Platz wegen seiner Funktion als Gedenkstätte nicht für kommerzielle Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.

Die kommerziellen Veranstaltungen sollen gegenüber den traditionellen Veranstaltungen und gegenüber Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine, kulturellen Veranstaltungen und Sportveranstaltungen nachrangig genehmigt werden. Die Genehmigung wird daher nur dann erteilt, wenn die Fläche nicht anderweitig belegt werden kann.
Pro Platz werden maximal vier kommerzielle Veranstaltungen pro Kalenderjahr genehmigt. Die Verteilung erfolgt nach dem „Windhundprinzip“. Sollten mehrere Anträge zeitgleich eingehen, erfolgt eine Auswahl mittels Losverfahren. Die Dauer kommerzieller Veranstaltungen darf 10 Tage nicht überschreiten.

Die Veranstaltungsflächen und die Veranstaltungsdauer können zum Schutz der Anwohnenden, Anlieger und Mitarbeitenden der anliegenden Büro- und Einzelhandelsgebäude weiter begrenzt werden.
Nebenbestimmungen hinsichtlich der Dauer der musikalischen Bespielung, Lärm und Müll werden regelmäßig im Genehmigungsverfahren geprüft und der örtlichen Situation, den Schutzbedürfnissen und den Sicherheitsanforderungen entsprechend erteilt.

Für die Verpflichtung der Veranstaltenden zur Reinigung der Veranstaltungsfläche nach den Veranstaltungen, die Entsorgung des Mülls und die Aufstellung mobiler Toiletten finden gesetzliche Regelungen Anwendung, auf die in den Genehmigungsbescheiden hingewiesen wird.


2. Mobile Eisverkaufsstände

In den Arbeitsgesprächen wurde deutlich, dass im Geltungsbereich der Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt ausschließlich Eisverkaufsstände genehmigt werden sollen.

Eine Sortimentseinschränkung und eine Bevorzugung von Antragstellenden ist zwar aufgrund des Gleichheitssatzes nicht zulässig. Rechtlich zulässig ist jedoch die Fortführung langjähriger ortsüblicher Nutzungen. Da der Eisverkauf in der Landeshauptstadt jahrzehntelange Tradition hat, kann auf der Grundlage der „ortsüblichen Nutzung“ weiterhin eine Erlaubnis für mobile Eisverkaufsstände erteilt werden.

Es wurden sechs Standplätze geprüft, die die erforderliche Infrastruktur hinsichtlich der Stromversorgung bieten:

Die Verteilung der Standplätze auf die Antragstellenden erfolgt nach Bekanntmachung, dass Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden. Pro Betreiber wird nur ein Standplatz genehmigt. Für den ersten Genehmigungszeitraum erhalten die derzeit im Geltungsbereich der aktuellen Sondernutzungsrichtlinien vorhandenen Eisverkaufsstände eine Genehmigung ohne am Verteilverfahren teilzunehmen. Sie verbleiben auf den bisherigen Standorten.

Die Genehmigungen werden zunächst für drei Jahre und auf Widerruf erteilt.
Während Veranstaltungen, Versammlungen und Baumaßnahmen auf den genehmigten Flächen und auf dem Wilhelmsplatz an Markttagen dürfen die Eisverkaufsstände nicht aufgestellt und betrieben werden.


3. Werbeaktionen

In Gesprächen mit Vertretern der Wirtschaftsförderung, der City Initiative Stuttgart e. V., und dem Center Management der Königsbau Passagen wurde deutlich, dass das bisherige Konzept für Werbeaktionen die Bedarfe des lokalen Handels nicht widerspiegelt.

Bislang war die Genehmigungsfähigkeit auf Anlässe wie Jubiläen und Neueröffnungen beschränkt. Jedoch sind Werbeaktionen auch ohne besonderen Anlass für die anliegenden Ladengeschäfte von großer Bedeutung.

Aufgrund der für attraktive Werbeaktionen anfallenden, hohen Durchführungskosten ist eine Beschränkung auf drei Tage nicht zielführend. Die Dauer von Werbeaktionen wird auf maximal 10 Tage beschränkt.

Die Zeiträume vor Feier- und Festtagen, in denen bislang Werbeaktionen zulässig waren, werden vom Handel ebenfalls nicht als attraktiv betrachtet. Grund hierfür ist, dass Werbeaktionen aus Kapazitätsgründen während dieser Zeiten in der Regel nicht umgesetzt werden können. Zudem ist ohnehin eine höhere Kundenfrequenz vorhanden.

Die Beschränkung auf Anlieger sollte weiterhin gelten, um bei besonders attraktiven Standorten ein Übermaß an Bespielung durch Werbeaktionen zu vermeiden.

Pro Quartal ist maximal eine Werbeaktion pro Geschäfts-/Gewerbebetrieb genehmigungsfähig.


4. Kleiner Schloßplatz

Die Veranstaltungsfläche des Kleinen Schloßplatzes ist als Fußgängerbereich gewidmet. Lieferverkehr bis 16 t ist zeitweise freigegeben, ebenfalls die Zufahrt zu privaten Stellplätzen. Das Fahren mit Skateboards und vergleichbaren Geräten ist verboten. Weitere widmungsrechtliche Einschränkungen liegen nicht vor.

Dem besonderen Charakter des Kleinen Schloßplatzes und den Bedürfnissen des Kunstmuseums, das Ausstellungsräume unter der Decke des Kleinen Schloßplatzes belegt, soll weiterhin Rechnung getragen werden.

Kunstaktionen, künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen sowie Sportveranstaltungen soll der Vorrang gewährt werden.

Eine Bespielung mit kommerziellen Veranstaltungen wird nach Änderung der Richtlinien möglich sein, wobei die maximale Anzahl auf vier kommerzielle Veranstaltungen pro Kalenderjahr beschränkt wird.

Alle Veranstaltungen sollen durch straffe Nebenbestimmungen hinsichtlich Dauer, musikalischer Bespielung, Lärm, Müll u. a. in ein verträgliches Format gebracht werden. Diese dienen auch dem Schutz der Anwohnenden, des Kunstmuseums sowie der anliegenden Geschäfts- und Einzelhandelsbetriebe und Büroräume und deren Mitarbeitenden.

Für Werbeaktionen finden die allgemeinen Voraussetzungen Anwendung: Pro Anliegergeschäft werden max. vier Werbeaktionen pro Kalenderjahr erlaubt.

Wegen der Zuwegung zum Foodcourt der Königsbaupassagen über den Steg über die Fürstenstraße wird die ECE Marketplaces GmbH & Co.KG, Center Management der Königsbaupassagen, den Anliegern gleichgestellt.

Gestalterische Vorgaben hinsichtlich der Aufbauten können nur durch Änderung der Gestaltungsrichtlinie erteilt werden.


5. Allgemeines

Für alle Sondernutzungen gilt:

Es findet auf Antrag eine Einzelfallprüfung im pflichtgemäßen Ermessen statt. Hierbei wird geprüft, ob der Gemeingebrauch, das heißt die Nutzung des Straßenraums im Rahmen der Widmung, unzumutbar beeinträchtigt wird. Bei stark fußgängerfrequentierten Straßen und Plätzen kann dies dazu führen, dass nicht antragsgemäß entschieden werden kann, sondern eine Begrenzung der beantragten Fläche oder ggf. eine Ablehnung des Antrags erfolgt. Im Bereich der stark frequentierten Königstraße sind bspw. Sondernutzungen auf den Flächen vor den Ladengeschäften in der Regel nicht genehmigungsfähig.

Ebenfalls wird geprüft, ob die Nutzung mit den entsprechenden rechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Baurecht und dem Immissionsschutzrecht vereinbar ist und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Im Sinne des Gleichheitssatzes (Art. 3 Grundgesetz) ist eine Bevorzugung ortsansässiger Antragssteller oder eine Sortiments- bzw. Angebotsbeschränkung nicht zulässig.

Optische bzw. gestalterische und städtebauliche Belange können neben den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur dann berücksichtigt werden, wenn diese durch eine eigene Gestaltungsrichtlinie allgemeinverbindlich festgelegt wurden. Diesem Regelungsbedarf ist die Landeshauptstadt mit der Verabschiedung der Gestaltungsrichtlinien zur Möblierung im öffentlichen Straßenraum im Innenstadtbereich der Landeshauptstadt Stuttgart (Gestaltungrichtlinien Innenstadt am 19.04.2007, fortgeschrieben am 28.07.2016) nachgekommen. Der Geltungsbereich der Gestaltungsrichtlinien Innenstadt ist nicht mit dem der Sondernutzungsrichtlinien identisch. Zudem enthalten die Gestaltungsrichtlinien ausschließlich Regelungen für die Außenbewirtschaftung.

Im Antragsverfahren für Werbeaktionen, Warenauslagen und Veranstaltungen erfolgt eine Anhörung des Bezirksbeirats Mitte.


6. Weiteres Vorgehen

Die Regelungen werden über einen Zeitraum von drei Jahren evaluiert. Der Gemeinderat wird über die Ergebnisse der Evaluation (Anzahl der Sondernutzungen, Beschwerdelage, sonstige Auswirkungen) informiert. Die Regelungen werden nach Ablauf dieses Evaluationszeitraums ggf. angepasst. Insbesondere wird zu beobachten sein wie sich die aktuell hohen Sondernutzungsgebühren auf die Durchführung kommerzieller Veranstaltungen auswirken.

Aufgrund der intensiveren Bespielung des öffentlichen Straßenraums durch kommerzielle Veranstaltungen, Werbeaktionen und Verkaufsstände kann bei den Genehmigungsbehörden für Sondernutzungen und Veranstaltungen beim Amt für öffentliche Ordnung, das sind die Straßenverkehrsbehörde sowie die Dienststellen Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten und Gewerbe- und Gaststättenrecht, ein zusätzlicher Personalbedarf entstehen. Ebenfalls kann beim Amt für Umweltschutz, 36-4.3/Veranstaltungslärm, ein weiterer Bedarf an Stellenanteilen entstehen.


Finanzielle Auswirkungen

Bei Beschlussfassung der Neufassung der Satzung zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen wird aufgrund der Öffnung der Richtlinie mit folgenden Mehrerträgen durch zusätzliche Nutzungen gerechnet:

Für eine kommerzielle Veranstaltung der mittleren Größe mit einer Veranstaltungsdauer von drei Tagen werden Sondernutzungsgebühren in Höhe von ca. 6.900 Euro festgesetzt. Dazu kommen, je nach Aufwand und Prüfintensität, Verwaltungsgebühren von ca. 100 Euro. Bei vier kommerziellen Veranstaltungen pro Jahr entstünden somit Mehrerträge von ca. 28.000 Euro pro Jahr.

Für Werbeaktionen werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 160 € und, je nach Größe der Werbeaktion, Sondernutzungsgebühren von ca. 1.800 € fällig. Bei 20 zusätzlichen Werbeaktionen im Jahr entstünden jährliche Mehrerträge von 36.000 €.

Die Sondernutzungsgebühren betragen für einen Eisverkaufswagen mit der durchschnittlichen Aufstellgröße von 6 m² für die Monate März bis Oktober ca. 8.000 €. Bei sechs Eisverkaufsständen entstehen somit Erträge aus Sondernutzungsgebühren in Höhe von 48.000 €. Die Verwaltungsgebühren betragen pro Genehmigungsbescheid 76 €, insgesamt 456 € für sechs Genehmigungsbescheide.

Es wird mit Mehrerträgen in Höhe von insgesamt ca 112.500 € pro Jahr gerechnet. Diese führen zu Mehrerträgen im THH 660 Tiefbauamt, Kontengruppe 330 öffentlich-rechtliche Entgelte.


Beteiligte Stellen

Ref. SWU, Ref. AKR, Ref. T, Ref. WFB




Dr. Clemens Maier
Brügermeister


Anlagen
Satzung
zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen
auf den öffentlichen Verkehrsflächen
in der Stuttgarter Innenstadt
(Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt)


Bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. …vom

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ….. aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 16 Abs. 7 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, folgende Satzung zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen in der Stuttgarter Innenstadt (Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt) (Stadtrecht 6/5) beschlossen.

§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Sondernutzungen im öffentlichen Raum im definierten In­nenstadtbereich, der dem als Anlage 1a beigefügte Plan zu entnehmen ist. Die Anlage 1a ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2
Allgemeine Regeln

(1) Eigenständige Lautsprecherwerbung ist nicht zugelassen. (2) Werbezettel und -schriften dürfen nur innerhalb genehmigter Aktionsflächen verteilt werden. Dies gilt nicht für die sich im Rahmen des Gemeingebrauch hal­tende, nicht aufdringliche Verteilung von Flyern und anderen Infoschriften mit politischem und religiösem Inhalt. (3) Das Tragen von Werbung oder Information durch eine Person (vor, hinter oder auf dem Körper) ist nur zugelassen zum Zwecke der politischen Willensbil­dung durch Parteien (sechs Wochen vor Wahlen) und für Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung. (4) Die Verkehrswege müssen leicht und sicher, sowie die Hauszugänge ständig ungehindert begehbar sein. (5) Rettungsgassen sind in voller Breite freizuhalten. Dies gilt auch für die Aufstellflächen der Feuerwehr. Die genaue Festlegung ist im Einzelfall bei der Branddirektion zu erfragen. (6) Das Aufstellen von Werbeträgern (Kundenstoppern, Werbereitern, Fahnen, Beachflags o. ä.) ist nicht zugelassen. (7) Sondernutzungserlaubnisse für bewegliche Verkaufsstände dürfen vorbehaltlich der Regelung in § 7 nicht erteilt werden.
§ 3
Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1) Straßenkunst ohne Aufbauten und technische Hilfsmittel in Fußgängerzonen, insbesondere

(2) Straßenmusik ohne Lautverstärker in Fußgängerzonen (Plan Standplätze Anlage 1b) ist zulässig, sofern die im Merkblatt (Anlage 1c) zusammengefassten Spielregeln über den Ausschluss bestimmter Instrumente, Örtlichkeiten und Zeiten eingehalten werden. Die Anlagen 1b und 1c sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 4
Erlaubnispflichtige Sondernutzungen
(1) Informationsstände ohne gewerblichen Hintergrund von Parteien, politischen Gruppierungen, Bürgerinitiativen, gemeinnützigen Organisationen und Gewerkschaften sind auf den dafür vorgesehenen Plätzen (Anlage 1d) genehmigungsfähig. Die Anlage 1d ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Sondernutzungserlaubnisse werden vorrangig für folgende Veranstaltungen erteilt:
(3) Sonstige Veranstaltungen (z. B. kommerzielle Veranstaltungen) dürfen, sofern keine Belegung durch in Abs. 2 genannte Veranstaltungen erfolgt, unter folgenden Bedingungen nachrangig zugelassen werden: (4) Veranstaltungen, durch die regelmäßige Marktveranstaltungen (insbesondere Wochenmarkt und Flohmarkt) verlegt werden müssen, können nur nach entsprechender Beschlussfassung durch den Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen, nach Anhörung durch den Bezirksbeirat Mitte, zugelassen werden.

(5) Als andere Sondernutzung dürfen für die Anfertigung, Ausstellung und den Verkauf von kunstgewerblichen oder kunsthandwerklichen Artikeln unter Benützung von Staffeleien, kleinen Tischen oder Stühlen (max. 3 m²), mit Rücksicht auf ein geordnetes Stadtbild in der Innenstadt, nicht mehr als 20 Erlaubnisse gleichzeitig erteilt werden.

(6) Als andere Sondernutzung können die folgenden Werbeaktionen zugelassen werden:
a) Aufbauten, die keine unbedeutenden fliegenden Bauten im Sinne der Verwaltungsvorschrift fliegende Bauten sind.

(7) Als andere Sondernutzung können Verkaufsaktionen durch karitative und gemeinnützige Organisationen für maximal drei Tage hintereinander zugelassen werden. Ausgenommen von der Begrenzung auf drei Tage hintereinander sind Aktionen zwei Wochen vor Ostern und ab dem 1. Adventswochenende bis zum 24. Dezember (Adventszeit). (8) Als andere Sondernutzung können Warenauslagen unmittelbar vor dem Grundstück zugelassen werden, wenn die örtlichen Verhältnisse dies zulassen, insbesondere, wenn sie nicht höher als 2,00 m sind und bis zu einer Tiefe von 1,00 m in den öffentlichen Verkehrsraum ragen. Die Restgehwegbreite muss dabei mindestens 2,00 m betragen. Unterverpachtungen sind nicht gestattet.

§ 5
Abweichende Regelungen zu erlaubnispflichtigen Sondernutzungen
für den Kleinen Schloßplatz
(1) Auf der gewidmeten Fläche des im als Anlage 1e beigefügten Plan abgegrenzten Kleinen Schlossplatzes sollen vorrangig die folgenden Sondernutzungen erlaubt werden:
(2) Sonstige Sondernutzungen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 5 bis 7 zulässig.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Anzahl der Sondernutzungen und deren Dauer zu begrenzen und zu gliedern, soweit dies zum Anliegerschutz oder aus Verkehrssicherheitsgründen notwendig ist.

§ 6
Außenbewirtschaftung (Gastronomie)

(1) Voraussetzungen für eine erlaubnispflichtige Sondernutzung durch Außenbewirtschaftung einer genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfreien Gastronomie sind im gesamten Geltungsbereich dieser Satzung, dass keine Behinderung/Belegung

(2) Bei Einzelhändlern mit untergeordnetem Ausschank bzw. Abgabe von Speisen und Getränken sind grundsätzlich nur Stehtische, in unmittelbarer räumlicher Verbindung zum Ladengeschäft (direkt neben oder vor dem Ladengeschäft) zulässig.

(3) Außenbewirtschaftungsflächen sind vom jeweiligen Erlaubnisinhaber mit Begrenzungsnägeln zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für Genehmigungen nach dem vorstehenden Absatz. Das Einsetzen von Begrenzungsnägeln erfolgt vom Tiefbauamt gegen Kostenersatz.

§ 7 Mobile Verkaufsstände

(1) Auf den in Anlage 1 g) dargestellten Flächen sind mobile Verkaufsstände für die Abgabe von Speiseeis zulässig.

(2) Pro Antragstellendem wird je nur eine Sondernutzungserlaubnis erteilt.

(3) Die Erlaubnisse werden jeweils für drei Jahre auf Widerruf erteilt.

(4) Sondernutzungserlaubnisse für bewegliche Verkaufsstände mit anderem Waren- bzw. Speisenangebot dürfen nicht erteilt werden.

§ 8 Ausnahmen

In besonders begründeten Einzelfällen kann eine Ausnahme von den vorstehenden Regelungen erteilt werden.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten der bisherigen Satzung

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen in der Stuttgarter Innenstadt (Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt) vom 28. März 2019 (Amtsblatt Nr. 26 vom 27. Juni 2019) außer Kraft.





zum Seitenanfang