Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 44/2014
Stuttgart,
03/04/2014



Nachsubventionierung von Sozialmietwohnungen
mit städtischem Belegungsrecht




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
21.03.2014
27.03.2014



Beschlußantrag:

1. Die Landeshauptstadt gewährt bei 2.200 bestehenden Sozialmietwohnungen im Rahmen einer Subjektförderung an die Mieter eine Nachsubventionierung für neu zu vermietende Wohnungen nach folgenden Grundsätze:
2. Der Gesamtaufwand von 2,7 Mio. Euro wird im Teilhaushalt 230 7220 (Wohnraumversorgung) beim Sachkonto 4318 0000 Zuschüsse gedeckt.

3. Die Wirksamkeit der Nachsubventionierung wird evaluiert und mögliche finanzielle Anpassungen werden zum Doppelhaushalt 2018/2019 überprüft.



Begründung:


Ausgangssituation

Die Stadt verfügt bei 18.500 Mietwohnungen über eigene Belegungsrechte, davon unterliegen 12.100 Wohnungen auch einer Mietpreisbindung. Bis 2018 enden bei rund 2.200 Wohnungen die Mietpreisbindungen, d. h. nach deren Wegfall kann bei einer Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden.

Durch das Auslaufen der Mietpreisbindungen bzw. durch die Mietpreissteigerungen bei nicht preisgebundenen Wohnungen wird eine Umsetzung des städtischen Belegungsrechts deutlich erschwert. Der Bedarf an preisgünstigen Wohnungen in Stuttgart besteht aber mehr denn je. Damit die Mietwohnungen weiterhin mit Bewerbern aus der städtischen Vormerkdatei belegt und diese die Mieten bezahlen können, sind Nachsubventionierungen erforderlich.

Die Entwicklung der Mietpreise wurde in unterschiedlichen Fallkonstellationen betrachtet:

- Auslauf der Mietpreisbindung bei gleichzeitigem Fortbestehen des städtischen Belegungsrechts (aus einem Erbbaurechtsvertrag oder einer städtischen Mitfinanzierung)

- ehemals nachsubventionierte Wohnungen (GRDrs 649/2000), deren um 10 Jahre verlängerte Mietfestschreibung ausläuft bei gleichzeitigem Fortbestehen der Eigenschaft öffentlich gefördert (aus der gewährten städtischen Mitfinanzie- rung) und Verbleib in Anlage B der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Höhe der zulässigen Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen und Personalfürsorgewohnungen

- Wohnungen mit städtischem Belegungsrecht aus der Umsetzung der GRDrs 918/2007 (Erbbaurechte für den sozialen Mietwohnungsbau – Neuregelung nach Wegfall der Fehlbelegungsabgabe) für die noch nie eine Förderung gewährt wurde und deren Miethöhen sich folglich am Mietspiegel orientieren.

Insgesamt wurden 3.670 Wohneinheiten in rund 200 Objekten untersucht.


Fördersystematik

Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Subjektförderung. Diese hat gegenüber einer Objektförderung den Vorteil der größeren Zielgenauigkeit und des geringeren finanziellen Aufwands für die Stadt.

Die Förderung erfolgt nicht an den Vermieter sondern an den Mieter und zwar nur im Fall einer Neuvermietung. Gefördert werden also nicht alle Mieter des Objekts, sondern nur der jeweilige neue Mieter. Der Mieter erhält von der Stadt monatlich den Differenzbetrag zwischen der tatsächlich vereinbarten Miete und der festgelegten Zielmiete von 7,00 Euro/m²/Monat (Netto-Kaltmiete). Durch die Einkommensüberprüfung bei Bewilligung der Subjektförderung und im Abstand von 2 Jahren kann Fehlsubventionierung vermieden werden.

Im Vergleich zur seit 1994 praktizierten Objekt-/Subjektförderung im 4. Förderweg bestehen bei der Umsetzung der Nachsubventionierung von städtischen Belegungs- rechten folgende Unterschiede:

4. FörderwegNachsubventionierung
FörderartObjekt-/SubjektförderungSubjektförderung
Einkommensgrenze§ 30 Abs. 5 LWoFG
Überschreitung bis + 40 % möglich
§ 30 Abs. 5 LWoFG
Ohne Zuschläge
Kostentragung50 % Land,
50 % Stadt
100 % Stadt
FörderhöheEinkommensabhängig von
0,50 Euro/m² bis 2,50 Euro/m²
Differenz zwischen tatsächlicher Miete und subventionierter Miete (7,00 Euro/m²).
AuszahlungMonatlich
an Vermieter
Monatlich
an Mieter
Förderdauer10 bzw. 20 Jahre, je nach FörderprogrammBei Neuvermietungen nach Beschlussfassung
vorläufig bis 2018,
längstens bis zum Ende des städtischen Belegungsrechts am jeweiligen Objekt
Einkommens- überprüfungAlle 2 JahreAlle 2 Jahre

Aufgrund des städtischen Belegungsrechts sind vom jeweiligen Wohnungsunter- nehmen der Stadt bei Freiwerden die konkrete Wohnung, die Miethöhe und der mögliche Mietbeginn mitzuteilen. Im Wohnungsangebot an die vorgemerkten Haushalte kann dann das Amt für Liegenschaften und Wohnen auf die Subjektförderung hinweisen, sodass eine Ablehnung der Wohnung durch die Wohnungssuchenden aufgrund der Miethöhe vermieden wird.


Transferleistungsbezieher

In der städtischen Vormerkdatei sind derzeit 3.626 Haushalte vorgemerkt (Stand 31.12.2013). Von diesen verfügen weniger als die Hälfte über Arbeitseinkommen und/oder Rente und bezahlen ihre Miete selbst.

Jeder 7. vorgemerkte Haushalt bezieht Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe) und nahezu 40 % der vorgemerkten Haushalte erhalten Arbeitslosengeld I und II. Wie in der GRDrs 103/2013 beschrieben, trägt bei Leistungsbeziehern nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) das Jobcenter und bei Leistungsbeziehern nach SGB XII (Sozialhilfe) das Sozialamt die Kosten der Unterkunft. Hierbei wenden die Leistungsgewährer zur Feststellung, welche Kosten der Unterkunft im Sinne der jeweiligen Gesetze als angemessen anzusehen sind, für die Kaltmiete Mietobergrenzen an.
Diese wurden in der GRDrs 103/2013 auf der Grundlage des Stuttgarter Mietspiegels, der Verwaltungsvorschriften zur Wohnraumförderung und der Rechtsprechung fortgeschrieben und betragen derzeit:

Mietobergrenzen SGB II und SGB XII 2013/2014

HaushaltsgrößeAnrechenbare
Wohnfläche
Maßgebende Größenklasse nach MietspiegelOberer Wert
Mietspiegel
Mietober- grenze
2013/2014
1 Person45 m²40 bis unter 50 m²8,90 €/m²400,50 €
2 Personen60 m²50 bis unter 60 m²8,50 €/m²510,00 €
3 Personen75 m²70 m² und mehr7,90 €/m²592,50 €
4 Personen90 m²70 m² und mehr7,90 €/m²711,00 €
5 Personen105 m²70 m² und mehr7,90 €/m²829,50 €
jede weitere Person+ 15 m²7,90 €/m²118,50 €

Gemäß GRDrs 103/2013 werden bei Wohnungen mit Belegungs- und Mietpreisbin- dungen sowie bei Wohnungen, die aus der städtischen Vormerkdatei belegt werden, die Mietobergrenzen nicht angewendet, sondern die tatsächliche Miete anerkannt. Wenn die Stadt für SGB II und SGB XII-Empfänger die tatsächliche Miete übernimmt, die z. T. über der Mietobergrenze liegt, dann erstattet der Bund von diesen höheren Kosten im SGB II 31,6 % und bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) 100 %.

Durch eine Nachsubventionierung würde im Bereich der Transferleistungsbezieher die tatsächliche Miete mit städtischen Mitteln gesenkt. Dies käme aber ausschließ- lich dem Bund zu Gute. Daher wird von einer Nachsubventionierung bei Transferleistungsbeziehern abgesehen.

Sollten sich an der oben beschriebenen Vorgehensweise aufgrund gesetzlicher Regelungen oder Vorgaben aus der Rechtsprechung Änderungen ergeben, kann jederzeit die Nachsubventionierung auch auf Transferleistungsbezieher ausgeweitet werden. Dies wird im Zuge der Evaluierung überprüft.


Mittelbedarf

Für eine Subjektförderung, die für Wohnungen gewährt wird, bei denen nach dem Tag der Beschlussfassung durch den Gemeinderat ein Mieterwechsel stattfindet, wird bei einer Fluktuationsquote von 9 % (Stand 2012) mit folgendem Subventionsbedarf gerechnet:

2014 230.000 €
2015 370.000 €
2016 550.000 €
2017 680.000 €
2018 880.000 €

Die genannten Beträge verstehen sich bei einer Nachsubventionierung aller betroffenen Wohnungen unabhängig davon, welcher Mieterhaushalt die Wohnung bezieht (mit oder ohne Transferleistungsbezug).


Ausblick

Zum Haushaltsplanentwurf 2018/2019 wird das Verfahren der Nachsubventionie- rung evaluiert und mögliche finanzielle Anpassungen überprüft sowie die notwendi- gen Mittel für eine Fortführung beantragt. Da nach 2018 weitere Wohnungen aus der Bindung herausfallen werden, wird sich der Subventionsbedarf bis dahin weiter erhöhen.





Michael Föll
Erster Bürgermeister


Finanzielle Auswirkungen




Beteiligte Stellen

---

Vorliegende Anträge/Anfragen

---

Erledigte Anträge/Anfragen

---





Anlagen






zum Seitenanfang