Protokoll:
Gemeinderat
der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
286
13
Verhandlung
Drucksache:
751/2011
GZ:
StU
Sitzungstermin:
15.12.2011
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
OB Dr. Schuster
Berichterstattung:
-
Protokollführung:
Frau Gallmeister
Betreff:
Sanierung Bad Cannstatt 17 - Neckarpark, Teilgebiet 1 -
Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes nach § 142 Baugesetzbuch
Vorgang:
Ausschuss für Umwelt und Technik vom 29.11.2011, nicht öffentlich, Nr. 543
Ergebnis: Einbringung
Ausschuss für Umwelt und Technik vom 13.12.2011, öffentlich, Nr. 550
Ergebnis: einmütige Zustimmung
Verwaltungsausschuss vom 14.12.2011, öffentlich, Nr. 603
Ergebnis: einmütige Zustimmung
Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 14.11.2011, GRDrs 751/2011, mit folgendem
Beschlussantrag
:
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 5 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) jeweils in der aktuell gültigen Fassung in seiner Sitzung am ……. 2011 folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Bad Cannstatt 17 -Neckarpark, Teilgebiet 1- beschlossen:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets
Im Stadtbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt wird das Gebiet, das im Wesentlichen abgegrenzt wird
im Westen
durch die östliche Grenze der Daimlerstraße
im Norden
durch die südliche Begrenzung des Sanierungsgebietes Bad Cannstatt 16 -Veielbrunnen-
im Osten
durch die östliche Begrenzung des Bellingwegs in südlicher Verlängerung
im Süden
durch die Grenze, die mit der westlichen und östlichen Begrenzung jeweils einen rechten Winkel bildet und westlich unmittelbar an die Kreuzung Mercedesstraße/Daimlerstraße anschließt,
als Sanierungsgebiet
Bad Cannstatt 17 -Neckarpark, Teilgebiet 1-
förmlich festgelegt.
Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 26. September 2011. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage 3 beigefügt.
§ 2
Durchführungsfrist
Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Sanierung innerhalb einer Frist von 15 Jahren, das heißt bis 31. Dezember 2026, durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart verlängert werden.
§ 3
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden Anwendung.
§4
Genehmigungspflichten
Die Vorschrift des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge findet Anwendung.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt gem. § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
OB
Dr. Schuster
stellt fest:
Der Gemeinderat
beschließt
ohne Aussprache einstimmig
wie beantragt.
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