Protokoll: Gemeinderat der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
286
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VerhandlungDrucksache:
751/2011
GZ:
StU
Sitzungstermin: 15.12.2011
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: OB Dr. Schuster
Berichterstattung:-
Protokollführung: Frau Gallmeister
Betreff: Sanierung Bad Cannstatt 17 - Neckarpark, Teilgebiet 1 -
Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes nach § 142 Baugesetzbuch

Vorgang:

Ausschuss für Umwelt und Technik vom 29.11.2011, nicht öffentlich, Nr. 543
Ergebnis: Einbringung

Ausschuss für Umwelt und Technik vom 13.12.2011, öffentlich, Nr. 550
Ergebnis: einmütige Zustimmung

Verwaltungsausschuss vom 14.12.2011, öffentlich, Nr. 603
Ergebnis: einmütige Zustimmung


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 14.11.2011, GRDrs 751/2011, mit folgendem

Beschlussantrag:

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 5 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) jeweils in der aktuell gültigen Fassung in seiner Sitzung am ……. 2011 folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Bad Cannstatt 17 -Neckarpark, Teilgebiet 1- beschlossen:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets


im Westen durch die östliche Grenze der Daimlerstraße

im Norden durch die südliche Begrenzung des Sanierungsgebietes Bad Cannstatt 16 -Veielbrunnen-

im Osten durch die östliche Begrenzung des Bellingwegs in südlicher Verlängerung als Sanierungsgebiet
Bad Cannstatt 17 -Neckarpark, Teilgebiet 1-

förmlich festgelegt.

Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 26. September 2011. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage 3 beigefügt.
§ 2
Durchführungsfrist

Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Sanierung innerhalb einer Frist von 15 Jahren, das heißt bis 31. Dezember 2026, durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart verlängert werden.
§ 3
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden Anwendung.
§4
Genehmigungspflichten



§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt gem. § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.

OB Dr. Schuster stellt fest:

Der Gemeinderat beschließt ohne Aussprache einstimmig wie beantragt.

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