Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 56/2014
Stuttgart,
07/08/2014



Rahmenbedingungen zur flächendeckenden Erweiterung der Bioabfalltonne



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
15.07.2014
16.07.2014
17.07.2014



Beschlußantrag:

1. Für die in § 11 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ab 01.01.2015 vorgesehene flächendeckende Erweiterung der Bioabfalltonne werden folgende Beschlüsse gefasst:

1. Ab 1.1.2015 wird die Bioabfalltonne flächendeckend in Stuttgart im Anschluss- und Benutzungszwang erweitert. Die flächendeckende Erweiterung soll stadtteilbezogen erfolgen und bis zum 31.12.2017 abgeschlossen sein.

2. Die Bioabfalltonnen werden ab 1.1.2015 im Teilservice im wöchentlichen Abfuhrrhythmus abgefahren. Nach Abschluss der flächendeckenden Erweiterung wird die Abfuhr der Bioabfalltonne im Vollservice vorgesehen.

3. Ab 1.1.2015 werden für die Bioabfallgebühren weiterhin separate Gebühren erhoben. Nach Erreichung der Flächendeckung der Bioabfalltonnenausstattung soll über die weitere Gebührenstruktur entschieden werden.

4. Für die flächendeckende Erweiterung der Bioabfalltonne im Teilservice werden zum 1.1.2015 5. Für den Einführungszeitraum (1.1.2015 – 31.12.2017) werden befristet folgende Stellen geschaffen:
6. Nach Abschluss der flächendeckenden Erweiterung der Bioabfalltonne werden für die anschließende Umsetzung im Regelbetrieb 7. Die Verwaltung wird ermächtigt, die zur Unterbringung des für die Einführungsphase zusätzlich erforderlichen Verwaltungspersonals erforderlichen Büroräume einschließlich –ausstattung extern anzumieten.

8. Die Verwaltung wird ermächtigt, die zur Unterbringung des zusätzlich erforderlichen Sammelpersonals sowie der Fahrzeuge (siehe Beschlusspunkt 4) erforderlichen Betriebsflächen und –gebäude anzumieten oder zu erwerben.

9. Die erforderlichen Sachkosten für den Einführungszeitraum in Höhe von

10. Die für die flächendeckende Erweiterung im Teilservice erforderlichen Personal- und Sachkosten werden in der jeweiligen Gebührenvorkalkulation der Abfallgebühren des betreffenden Jahres berücksichtigt.

11. Für die nachgewiesene ordnungsgemäße und vollständige Eigenkompostierung aller auf den im Rahmen der privaten Lebensführung genutzten Grundstücke anfallenden Bioabfälle wird auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners von der Verpflichtung zur Vorhaltung einer Bioabfalltonne abgesehen. 12. Bei nachgewiesenen und begründeten Stellplatzproblemen wird auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners von der Verpflichtung zur Vorhaltung einer Bioabfalltonne abgesehen. In diesen Fällen wird das fehlende Bioabfallvolumen durch Bereitstellung eines entsprechenden Restmüllvolumens ausgeglichen. Die Möglichkeit der Einführung von grundstücksübergreifenden Müllgemeinschaften soll geprüft werden.

Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Das im Juni 2012 in Kraft getretene, novellierte Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sieht neben der getrennten Erfassung von Glas, Kunststoffen und Metallen unter anderem auch verpflichtend die flächendeckend erfolgende, getrennte Sammlung von Bioabfällen ab dem Jahr 2015 vor.

Ein flächendeckendes Angebot zur getrennten Erfassung organischer Abfälle ist für die Stuttgarter Bevölkerung grundsätzlich bereits heute im gesamten Stadtgebiet auf freiwilliger Basis vorhanden und erfolgreich etabliert.

Die Abfuhr der Bioabfalltonne erfolgt im Gegensatz zum Restmüll und Altpapier bisher im Teilservice und seit 2011 in den Monaten November bis April zweiwöchentlich. Mit GRDrs 410/2011 wurde bereits beschlossen, dass mit der Einführung der Pflichtbioabfalltonne der Abfuhrrhythmus wieder auf ganzjährig wöchentlich umgestellt wird.

Finanzielle Auswirkungen

Die durch die flächendeckende Erweiterung der Bioabfalltonne im Teilservice in Verbindung mit ganzjähriger wöchentlicher Leerung verursachten Kostensteigerungen führen zu einem deutlichen Gebührenmehrbedarf. Der konkrete Gebührenmehrbedarf bzw. die konkrete Gebührenerhöhung wird im Rahmen der jährlichen Abfallgebührenvorlage ermittelt und ist abhängig vom jeweiligen Fortschritt hinsichtlich der Erweiterung d.h. von der konkret zu erwartenden Kostensituation. Am Ende des o.g. Planungszeitraumes ist von einem gesamten Gebührenbedarf für Bioabfall (in 2014 rd. 4,1 Mio. €) von mind. 8,79 Mio. € auszugehen. Weiterhin werden durch die flächendeckende Erweiterung der Bioabfalltonne Behälterabbestellungen im Restmüllbereich erfolgen. Hinzuweisen ist daher auf die negativen Auswirkungen hinsichtlich der Verbrennungskontingente sowohl bei der EnBW als auch beim RBB. Unter der Prämisse des Rückgangs der 240-l-Behälter 14-täglich und der 120-l 14-täglich um 20 % des Zugangs bei den Bioabfallbehältern führt dies zu einer Kosteneinsparung bei den Logistikkosten von rd. 380 T€ aber zu einem Erlösrückgang von rd. 1,9 Mio. € bei den Restabfallgebühren.

Eine Änderung des Wirtschaftsplans ist vorzunehmen, wenn die Bedingungen des § 15 Eigenbetriebsgesetz vorliegen. Durch die vorgesehenen Beschlüsse ist aber nicht damit zu rechnen, dass sich das Jahresergebnis gegenüber dem bisherigen Erfolgsplan verschlechtert, da die vorgesehenen Mehraufwendungen durch entsprechende Gebührenerlöse finanziert werden. Die vorgeschlagenen dauerhaften Stellenmehrungen stellen aber noch keine erhebliche Vermehrung dar und werden auch nur zum Teil in 2015 finanzwirksam. Daher kann auf eine Änderung des Wirtschaftsplans verzichtet werden. Die entsprechenden Änderungen in der Stellenübersicht erfolgen daher im Rahmen des Wirtschaftsplans 2016/17.





Beteiligte Stellen

Ref. AK, R und WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine




Dirk ThürnauDr. Thomas Heß
BürgermeisterGeschäftsführer


Anlagen





Ausführliche Begründung:

zu Beschlusspunkt 1
Das am 01.06.2012 in Kraft getretene KrWG sieht in § 11 Abs.1 eine verpflichtende getrennte Sammlung von Bioabfällen spätestens ab dem 01.01.2015 vor. Diese Vorschrift setzt somit die in § 6 KrWG vorgeschriebene Abfallhierarchie um. Die flächendeckende Erweiterung der Bioabfalltonne soll stadtteilbezogen erfolgen und bis zum 31.12.2017 abgeschlossen sein.

zu Beschlusspunkt 2 und Beschlusspunkt 4
Mit GRDrs 410/2011 wurde bereits beschlossen, dass mit der Einführung der Pflichtbioabfalltonne der Abfuhrrhythmus wieder auf ganzjährig wöchentlich umgestellt wird. Bei einer geplanten Sammelmenge von rd. 30.000 t/a (bisher rd. 15.000 t/a) und einer geschätzten Behälteranzahl von rd. 62.500 (bisher rd. 29.400) führt die flächendeckende Erweiterung im Teilservice im Endausbau zu einem Mehrbedarf von 15 Fahrern, 15 Müllladern und 13 Abfallsammelfahrzeugen. Der Mehrbedarf an Personal und Fahrzeugen für die Endausbaustufe wird entsprechend der geplanten stadtteilbezogenen Erweiterung sukzessive vollzogen und wird entsprechend in der Gebührenvorkalkulation des jeweiligen Jahres berücksichtigt. Nach Abschluss der flächendeckenden Erweiterung wird die Abfuhr der Bioabfalltonne im Vollservice vorgesehen. Eine entsprechende Beschlussvorlage wird zur gegebenen Zeit erstellt.

zu Beschlusspunkt 3
Bereits seit Beginn der Einführung der Bioabfalltonne auf freiwilliger Basis wird hierfür eine separate Bioabfallgebühr erhoben, die in der Bevölkerung akzeptiert ist. Mit der ab 1.1.2015 geltenden Verpflichtung eine Bioabfalltonne vorzuhalten ist es notwendig, diejenigen, die keine Bioabfalltonne vorhalten müssen (z.B. Eigenkompostierer) und damit die Entsorgungsleistungen der Bioabfallentsorgung rechtmäßig nicht in Anspruch nehmen, gebührenmäßig zu berücksichtigen. Deshalb ist es aus Gründen der Rechtssicherheit weiterhin erforderlich, für die Nutzung der Bioabfalltonne eine separate Gebühr zu erheben bzw. für die Nichtnutzung diese nicht zu erheben. Die Gebühr soll wie bisher am Behältervolumen anknüpfen. Die konkrete Ausgestaltung und Höhe wird in der regulären Abfallgebührenvorlage festgelegt. Eine Entlastung der Bioabfallgebühr bis zur Höhe der mengenunabhängigen Vorhaltekosten ist nach wie vor zulässig.

zu Beschlusspunkt 5
Zur Umsetzung des Projektes flächendeckende Erweiterung der Bioabfalltonne sind neben der Logistik folgende zusätzliche Personalressourcen notwendig:

Bei der Behälterverwaltung ist insbesondere in den Bereichen Auskunft und Beratung sowie der Behälterverwaltung i. e. S. mit einem höheren Aufwand zu rechnen. Im Einführungszeitraum sind daher zusätzlich vier Sachbearbeiter (EG 8) für Auskünfte und Beratung sowie zusätzlich drei Sachbearbeiter (EG 6) für die Behälterverwaltung erforderlich.




Zur Koordination und Steuerung ist zusätzlich ein Mitarbeiter (EG 9) erforderlich.

Weiterhin ist für dieses Projekt sowohl hinsichtlich der Akzeptanz aber auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen qualitativen Befüllung der Bioabfalltonne (Ziel: Minimierung der Störstoffe) eine intensive, mehrmalige Öffentlichkeitsarbeit notwendig. Dies erfordert eine Stelle in EG 6 TVöD zur Unterstützung der Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit.

Für die Bearbeitung der anstehenden rechtlichen Fragestellungen (Ausnahmeregelungen Standplätze, Eigenkompostierung und nicht satzungsgemäße Standplätze) sowie für die Rekrutierung und Betreuung des für die Erweiterung der Bioabfalltonne entsprechenden Personals ist insgesamt eine Stelle in TVöD EG 10 notwendig.

Für die Aufstellung der zusätzlichen Bioabfalltonnen sind vier Laderfahrer in EG 4 notwendig.

zu Beschlusspunkt 6
Im Bereich der Behälterverwaltung sowie im Behälterdienst ist auch im anschließenden Regelbetrieb mit erhöhtem Aufwand zu rechnen. Deshalb sollen dort zwei Stellen für die Behälterverwaltung und insgesamt zwei Stellen für den Behälterdienst dauerhaft geschaffen werden.

zu Beschlusspunkt 7
Da die erforderlichen räumlichen Ressourcen bzgl. des erforderlichen Verwaltungspersonals nicht vorhanden sind, ist eine temporäre Anmietung von Fremdflächen notwendig.

zu Beschlusspunkt 8
Die Umstellung auf die flächendeckende Bioabfallsammlung im Teilservice bei wöchentlicher Abfuhr machen die unter Beschlusspunkt 4 dargestellten zusätzlichen Ressourcen erforderlich (Endzustand). Die Ausweitung der bisherigen Bioabfallsammlung wird stadtteilbezogen erfolgen, die dafür zusätzlich benötigten Mitarbeiter und Fahrzeuge werden sukzessive den entsprechenden Betriebsstellen zugeteilt.

Im Moment ist bzgl. der Betriebshofkonzeption (Stichworte: Quellenstraße/Gingener Straße) mit weiteren Verzögerungen zu rechnen, da noch keine Entscheidungen erfolgt sind. Der AWS wurde aufgefordert weitere Alternativen zu untersuchen mit dem Ziel den vorgesehenen Standort Quellenstraße nicht weiter zu verfolgen.

zu Beschlusspunkt 9
Hierbei handelt es sich um Kosten für begleitende Öffentlichkeitsarbeit, die Beschaffung der zusätzlichen Bioabfalltonnen und die Kosten für die Auslieferungsfahrzeuge der Bioabfalltonnen.




zu Beschlusspunkt 10
Die flächendeckende Erweiterung der Bioabfalltonne im Teilservice wird zu einer deutlichen Erhöhung des Gebührenbedarfs für die Bioabfalltonne führen. Prognoserechnungen schätzen den künftigen Gebührenbedarf durch die Flächendeckung und den Teilservice auf mind. 8,9 Mio. € (Gebührenbedarf 2014: rd. 4,1 Mio. €). Die endgültige Gebührenbelastung wird konkret in der jeweiligen Vorkalkulation des betreffenden Jahres ermittelt und hängt vom endgültigen Anschlussgrad ab.

zu Beschlusspunkt 11
In den Fällen, in denen sämtliche auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücke anfallenden Bioabfälle von den Anschlussberechtigten dort selbst kompostiert werden und dadurch keine Bioabfalltonne genutzt wird, soll eine Befreiung von der Vorhaltung der Bioabfalltonne gewährt werden. Diese Befreiungsmöglichkeit gilt jedoch nur für Bioabfälle, die in privaten Haushaltungen entstanden sind. Voraussetzung für die Befreiung von der Bioabfalltonne ist ein schriftlicher Antrag durch den Gebührenschuldner, im Regelfall des Grundstückseigentümers. Dabei muss nachgewiesen werden, dass eine ordnungsgemäße und vollständige Kompostierung auf dem Grundstück überhaupt möglich ist, z.B. durch Angabe der Grundstücksgröße und der Anzahl der Bewohner. Das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen soll stichprobenweise auf Plausibilität überprüft werden (z.B. Lage und Größe des Grundstücks, Bebauungsart). Der AWS schätzt, dass im Moment rd. 42.000 sog. Lageadressen (56 % aller Lageradressen) keine Bioabfalltonne haben. Davon sind bei rd. 4.600 Lageadressen (Grundlage: Standplatzuntersuchungen) keine zusätzlichen Bioabfalltonnen möglich. Bei weiteren rd. 20.800 Lageadressen ist eine zusätzliche Biotonne nur mit Einschränkungen möglich. Allerdings sind über die bisherige Gebührensystematik, welche auch weiterhin gilt, auch befreite Grundstückseigentümer an den Kosten der Bioabfallentsorgung beteiligt, da die sog. mengenunabhängigen Kosten der Bioabfallentsorgung über die Restabfallgebühr verrechnet werden können (vgl. auch Beschlusspunkt 3). Grund für die Beteiligung an den sog. Vorhaltekosten der Bioabfallentsorgung ist die Möglichkeit, dass sich auch befreite Grundstückseigentümer jederzeit für eine Bioabfalltonne entscheiden können.

zu Beschlusspunkt 12
Nach der geltenden Abfallwirtschaftssatzung bestimmt die Stadt Art und Zahl der Abfall- und der Wertstoffbehälter, mit denen das jeweilige Grundstück auszustatten ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es in Einzelfällen zu Stellplatzproblemen kommen wird. Insbesondere in den Fällen, in denen das Grundstück bisher nicht mit einer Bioabfalltonne ausgestattet war.

Voraussetzung für die Befreiung von der Vorhaltung einer Bioabfalltonne ist auch hier ein schriftlicher Antrag des Gebührenschuldners, im Regelfall des Grundstückseigentümers. Dabei muss nachgewiesen werden, dass es auf dem Grundstück überhaupt nicht möglich ist, eine oder mehrere Bioabfalltonnen zu stellen. Es ist vorgesehen, in den beantragten Fällen die Stellplatzproblematik ggf. vor Ort zu überprüfen, da nicht allein aufgrund der Lage Rückschlüsse zur Platzsituation möglich sind.

Die Möglichkeit, die Bioabfalltonnen grundstücksübergreifend nutzen zu können, soll geprüft werden. Es ist denkbar, die gemeinsame, grundstücksübergreifende Nutzung der Bioabfalltonne auf die Grundstücke zu beschränken, die aufgrund der Platzsituation keine eigene Bioabfalltonne stellen können, jedoch die Bioabfalltonne auf dem Nachbargrundstück mit nutzen wollen bzw. können. Dadurch könnte die Stellplatzproblematik entschärft werden.


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Anlage 2 Kostenübersicht.pdfAnlage 2 Kostenübersicht.pdf