Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 961/2019
Stuttgart,
11/14/2019



Abfallgebührenvorlage für das Jahr 2020; Änderungen der Satzungen:
- Abfallwirtschaftssatzung (AfS),
- Satzung der Stadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (HGS)
- Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
03.12.2019
04.12.2019
05.12.2019



Beschlußantrag:
1. Den folgenden Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen jeweils
zum 1. Januar 2020 wird zugestimmt (Anhang 4 zur Anlage 1):


1.4 Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage
Stuttgart-Münster wird gegenüber 2019 um 3,83 % erhöht.
2. Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2018 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 3.024.686,46 € wird in dieser Höhe den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zugeführt.

3. In die Kalkulation 2020 der mineralischen Deponie werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 122.930,00 € einbezogen. 4. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stadtrecht Nr. 7/10) - AfS – wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen. 5. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Stadtrecht Nr. 7/9) - HGS - wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.


6. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Stadtrecht Nr. 7/18) wird in der Fassung der Anlage 4 beschlossen.







Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1


1. Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen
(Beschlussantrag Nr. 1)

Die Restabfallgebühren werden gegenüber 2019 um durchschnittlich 3,62 %
erhöht. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührenerhöhung in Abhängigkeit von der Behältergröße zwischen 3,53 % und 3,85 %.
Wesentliche Gründe für die Gebührenerhöhungen sind die geringere Einrechnung von Überschüssen aus Vorjahren sowie die höhere Quersubventionierung des Bioabfalls und der Altpapierabfuhr. Die Quersubventionierung des Bioabfalls steigt von rd. 9,7 Mio. € auf rd. 10,0 Mio. €. Dies liegt insbesondere an den höheren Verwertungskosten. Die Quersubventionierung des Altpapiers steigt von rd. 1,4 Mio. € auf rd. 1,7 Mio. €. Dies liegt insbesondere an den höheren Behälterkosten (die 1,1 m³ - Behälter wurden seither aktiviert, jetzt werden diese sofort in die Kosten gebucht) und an den geringeren Altpapierverwertungserlösen.

Die Bioabfallgebühren bleiben gegenüber 2019 unverändert.
Die Kosten sind gegenüber der Kalkulation 2019 leicht gestiegen. Ebenso ist die Anzahl der aufgestellten Behälter gegenüber der Kalkulation 2019 etwas gestiegen.
Hingewiesen wird auf den Sachverhalt, dass rd. 68 % (Kalkulation 2019: rd. 67%) der Gesamtkosten der Bioabfallentsorgung über die Restabfallgebühren finanziert werden.

Die Gebühren für Großanfallstellen erhöhen sich gegenüber 2019 um durchschnittlich 11,84 %. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührenerhöhung in Abhängigkeit von der Containergröße zwischen 0,29 % und 17,42 %.

Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart- Münster
wird gegenüber 2019 um 3,83 % erhöht. Die Mindestanliefermenge beträgt 150 kg. Die Mindestanliefergebühr wird von 31,30 € auf 32,50 € erhöht.

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um
4,00 € von 42,00 € auf 46,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern ebenfalls um 4,00 € von 54,00 € auf 58,00 € erhöht. Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 173 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken. Die Gebühren werden sukzessive erhöht, so dass die nicht gedeckten Kosten sich nach und nach verringern werden.

Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ (höhere Anzahl von Leerungen als Regelleerungen) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 4,00 € gesenkt, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ (z.B. wegen Unzugänglichkeit der Behälter) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 3,00 € gesenkt und die Gebühren in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 1,00 € gesenkt. Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen.
Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 8 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.
Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten in Höhe von rd. 8 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühr für Expresssperrabfall bleibt gegenüber 2019 mit 69,00 € unverändert.

Die Entgelte der mineralischen Deponie erhöhen sich in 2020 gegenüber 2019
wie folgt: „Verunreinigter Bodenaushub Kl. 1“ von 24,00 € auf 26,00 €, „Mineralische Schlämme Kl. 1“ von 31,00 € auf 33,00 €, „Sonstige mineralische Abfälle Kl. 1“ von 22,00 € auf 24,00 €, „Asbest von 74,00 € auf 78,00 €, „Verunreinigter Bodenaushub Kl. 2“ von 34,00 € auf 36,00 €, „Mineralische Schlämme Kl. 2“ von 43,00 € auf 45,00 €, „Sonstige mineralische Abfälle Kl. 2“ von 33,00 € auf 35,00 €, „Grenzwertige Abfälle Kl. 2“ von 40,00 € auf 42,00 €.


2. Gebührennachkalkulation Abfallwirtschaft 2018 (Beschlussantrag Nr. 2)

Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2018 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 3.024.686,46 € wird in dieser Höhe den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zugeführt.
Dieser wird innerhalb der nächsten fünf Jahre in der Kalkulation kostenmindernd berücksichtigt.

In die Abfallgebührenkalkulation 2020 werden „Sonstige Verbindlichkeiten“ aus Vorjahren (2015 und 2016) in Höhe von 3.900.000 € einbezogen.


3. Einbeziehung anteiliger Überschüsse aus Vorjahren der mineralischen Deponie in die Kalkulation 2020 (Beschlussantrag Nr. 3)

In die Kalkulation 2020 der mineralischen Deponie werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 122.930,00 € einbezogen.


4. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AfS) (Beschlussantrag Nr. 4,
Anlage 2)

Änderungen sind erforderlich aufgrund einer Gebührenneukalkulation und den daraus folgenden Änderungen in der Gebührenhöhe.


5. Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (HGS) (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 3)

Aufgrund der Erhöhung der Restabfallgebühren sind Änderungen notwendig.


6. Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Beschlussantrag Nr. 6, Anlage 4)
Die Entgelte für die Entsorgung mineralischer Abfälle und Schlämme wurden erhöht.



Finanzielle Auswirkungen


Die Abfallgebühren 2020 sind im Ganzen vollkostendeckend kalkuliert. Damit ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Stadthaushalt.



Beteiligte Stellen

AKR und WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Dirk Thürnau Dr. Thomas Heß
Bürgermeister Geschäftsführer


Anlagen

Anlage 1 zur GRDrs 961/2019:
Ausführliche Begründung

Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 961/2019:
Nachkalkulation 2018 mit Vergleich Vorkalkulationen 2019 und 2020 so wie dem Wirtschaftsplan 2020 - Abfallentsorgung-

Anhang 2 zur Anlage 1 der GRDrs 961/2019:
Leistungsbezogene Gebührenbedarfsrechnung 2020 - Abfallentsorgung-

Anhang 3 zur Anlage 1 der GRDrs 961/2019:
Leistungsbezogene Entgelt- und Gebührenbedarfsberechnung 2020 - mineralische Deponie-

Anhang 4 zur Anlage 1 der GRDrs 961/2019:
Übersicht über die Gebühren und Entgelte - Abfallentsorgung und mineralische Deponie

Anlage 2 zur GRDrs 961/2019: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS - )

Anlage 3 zur GRDrs 961/2019: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshaupststadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung - HGS -)

Anlage 4 zur GRDrs 961/2019: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshaupstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart



Ausführliche Begründung:


I. Nachkalkulation Abfallentsorgung 2018 / handelsrechtliches Ergebnis 2018

Der sich für die Abfallentsorgung aus der Nachkalkulation 2018 ergebende Überschuss beim Kostenträger Restabfall in Höhe von 3.024.686,46 € ist lt. KAG innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Im handelsrechtlichen Jahresabschluss 2018 wurde dieser Überschuss unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ ausgewiesen.
Diesem kostenrechnerischen Überschuss steht ein handelsrechtlicher Überschuss in 2018 für die Abfallwirtschaft in Höhe von 175.854,85 € gegenüber. Die Abweichung zwischen handelsrechtlichem und kostenrechnerischem Ergebnis beruht auf der Tatsache, dass einerseits das KAG und andererseits das HGB den Einbezug bestimmter Kosten bzw. Erträge innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs verbieten.


II. Gebührenvorkalkulation Abfallentsorgung 2020

Grundlage für die Gebührenvorkalkulation 2020 sind grundsätzlich die Ansätze des Wirtschaftsplans 2020 sowie die aktuellsten Erkenntnisse zu den Kosten und Erlösen soweit diese gebührenfähig sind.

In Summe sind die Gesamtkosten beim Restabfall in der Kalkulation 2020 gegenüber der Kalkulation 2019 nahezu unverändert. Lt. Kalkulation 2020 betragen die Gesamtkosten beim Restabfall rd. 44,4 Mio. € (Kalkulation 2019: rd. 44,5 Mio. €).
Gestiegen ist die Quersubventionierung des Bioabfalls (+rd. 283 T€) und der Altpapiersammlung (+ rd. 334 T€)
Wesentlicher Grund für die Gebührenerhöhungen sind die geringeren Einrechnungen von Überschüssen aus Vorjahren. In der Kalkulation 2020 wurden 3,9 Mio. € Überschüsse aus Vorjahren berücksichtigt (Kalkulation 2019 rd. 5,6 Mio. €).

Wesentliche Abweichungen zum Wirtschaftsplan 2020 sowie zur Kalkulation 2019 sind bei den Erläuterungen zu den einzelnen Kosten- und Erlösblöcken unter III. aufgeführt. In Einzelfällen wird in der Kalkulation 2020 begründbar von den Daten des Wirtschaftsplans 2020 abgewichen. Im Anhang 1 zur Anlage 1 sind die Werte der Gebührenkalkulation 2020 und 2019 sowie die Werte der Gebührennachkalkulation 2018 und des Wirtschaftsplans 2020 dargestellt.


III. Einführung Vollservice beim Bioabfall zum 01.01.2019

Die Einführung des Vollservice beim Bioabfall ist abgeschlossen.
Die Gesamtkosten des Bioabfalls betragen lt. Kalkulation 2020 rd. 14,8 Mio. € (Kalkulation 2019: rd. 14,5 Mio. €) und steigen damit um rd. 300 T€ an.
Unter Berücksichtigung einer Quersubventionierung durch den Restabfall in Höhe von rd. 10,0 Mio. €, die das Kommunalabgabengesetz BW zulässt, bleiben die Bioabfallgebühren konstant.




IV. Erläuterungen zu den Kosten- und Erlösblöcken des Anhangs 1 zur Anlage 1:

Die Kosten- und Erlösblöcke entsprechen der nach der Eigenbetriebsverordnung vorgegebenen Systematik und damit der Erfolgsübersicht des Wirtschaftsplans. Darüber hinaus sind wichtige Einzelpositionen zusätzlich dargestellt.


1. Materialaufwand


1a. Materialaufwand (Bezug von EnBW)

Größter Kostenblock beim Materialaufwand ist die Position „Bezug von EnBW“, bei der die Zahlungen an die Energie Baden-Württemberg Kraftwerksgesellschaft für die Verbrennung von Abfällen in der Abfallverbrennungsanlage Münster mit 38,9 Mio. € ausgewiesen werden. In dieser Position sind die gebührenrechtlichen Auflösungsbeträge der Verbrennungskostenvorauszahlung an die EnBW mit rd. 4,7 Mio. € enthalten. Durch eine im Vertrag festgelegte Preisgleitklausel steigt der Preis pro Tonne kontinuierlich. Lt. Schreiben der EnBW vom 29.07.2019 beträgt der Preis pro Tonne für 2020 146,36 €/to incl. USt (2019: 145,19 €/to)

Abweichung Kalkulation vom Plan 2020:
Die Abweichung in Höhe von rd. 161 T€ setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Zum einen ist der Ansatz der Auflösung des Abgrenzungspostens im Handelsrecht in 2020 niedriger als der Ansatz in der Kalkulation und zum anderen gab es, aufgrund neuerer Erkenntnisse, in der Kalkulation 2020, gegenüber dem Wirtschaftsplan 2020 Mengenabweichungen.


1b. Materialaufwand (Umlage Zweckverband RMHKW Böblingen)

Beim Zweckverband Restmüllheizkraftwerk (RMHKW) Böblingen, in dem die Landeshauptstadt Stuttgart Mitglied ist, fallen rd. 3,2 Mio. € Verbrennungskosten an.
Das Verbrennungskontingent im Restmüllheizkraftwerk Böblingen wird schrittweise von 25.100 to in 2019 auf 15.100 to ab 06/2020 reduziert.

Keine Abweichung zwischen Kalkulation und Plan 2020.


1c. Materialaufwand (Reststoffverwertung)

Diese Kosten mit rd. 3,1 Mio. € beinhalten die Entsorgungsleistungen im Rahmen der Reststoffverwertung für Bioabfall und Problemstoffen, sowie die Kosten des Papierumschlages. Die Kosten der Bioabfallverwertung sind darin mit rd. 2,7 Mio. € enthalten.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2020:
Der Kalkulationsansatz liegt um rd. 49 T€ unter dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2020. Dies liegt an der etwas geringeren zugrunde gelegten Menge in der Kalkulation 2020 beim Bioabfall.




1d. Materialaufwand (Bezug von sonstigen Fremden)

In diesem Kostenblock mit rd. 4,8 Mio. € sind vor allem Instandhaltungskosten, Erlösabtretungen aufgrund der Vereinbarungen mit den DSD-Teilnehmern, Kosten der Müllgefäßbehälter, Kosten für die Altdeponien, Energiekosten sowie Kosten für Dienst- und Schutzkleidung enthalten.
Die Kosten sind gegenüber der Kalkulation 2019 gestiegen, da die 1,1 m³-Behälter nicht mehr aktiviert werden, sondern direkt in die Kosten eingehen.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2020:
Der Kalkulationsansatz ist um rd. 18 T€ niedriger als im Wirtschaftsplan 2020, da Instandhaltungskosten für Mietwohnungen nicht in der Kalkulation berücksichtigt werden dürfen.


2. Bezug von Betriebsbereichen (Fahrleistungen)

Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Fahrbetrieb mit 6,4 Mio. € ausgewiesen.

Keine Abweichung zwischen Kalkulation und Plan 2020.


3. und 4. Bezug von Betriebsbereichen (Werkstattleistungen und Sonstiges)

Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Werkstatt und sonstige innerbetriebliche Verrechnungen an die Abfallentsorgung von insgesamt rd. 2,5 Mio. € ausgewiesen.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2020:
Der Kalkulationsansatz ist um rd. 62 T€ höher als der Ansatz im Wirtschaftsplan 2020. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass für Großanfallstellen mehr Fahrzeit pro Fuhre benötigt wird.


5. Personalaufwand

Die gesamten Personalkosten der Kalkulation 2020 betragen incl. Personalnebenkosten rd. 24,5 Mio. €. Die Personalkosten beinhalten gegenüber der Kalkulation 2019 zusätzliche Mitarbeiter.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2020:
Der Kalkulationsansatz ist um rd. 31 T€ niedriger als im Wirtschaftsplan 2020. Im Wirtschaftsplan wurde nachträglich noch eine 0,5 Stelle berücksichtigt.


6. Abschreibungen

Die Abschreibungen sind für 2020 in der Kalkulation mit rd. 0,8 Mio. € vorgesehen. Die zugrunde gelegten Abschreibungssätze sind den amtlichen AfA-Tabellen entnommen.

Keine Abweichung zwischen Kalkulation und Plan 2020.




7. Zinsen und ähnliche Aufwendungen

In der Kalkulation 2020 sind Zinsen in Höhe von 1,6 Mio. € vorgesehen.
Die Zinsen für das im Zusammenhang mit dem Entsorgungsvertrag mit der EnBW aufgenommene Darlehen als Vorauszahlung auf die von der EnBW verrechneten Verbrennungskosten sind in dieser Position mit 1,0 Mio. € enthalten. Die kalkulatorischen Zinsen belaufen sich auf rd. 0,6 Mio. €.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2020:
In der Kalkulation werden „kalkulatorische Zinsen“ berücksichtigt, im nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufgestellten Wirtschaftsplan nicht. Eine weitere Abweichung ergibt sich aus der Berücksichtigung der Auf- und Abzinsung von Rückstellungen gemäß Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG). Diese Auf-und Abzinsung ist im Plan (Handelsrecht) berücksichtigt, in der Kalkulation nicht.


8. Steuern

Für diesen Bereich fallen nur sehr geringe Steuern an.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2020:
Grundsteuer auf Mietwohnungen werden im Wirtschaftsplan berücksichtigt, in der Kalkulation nicht.


9. Sonstige betriebliche Aufwendungen

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen betragen für das Jahr 2020 rd. 6,3 Mio. €. Hier sind die Kosten für die Service- und Steuerungsleistungen der städtischen Ämter, die Kompostierungskosten, Versicherungen, Fernsprechkosten, Fortbildungskosten, die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit, die Kosten des Wartungsvertrags für die öffentlichen Toilettenanlagen, etc. enthalten.
Die Verrechnungskosten mit den städtischen Ämtern betragen rd. 2,8 Mio. €.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2019:
Der Kalkulationsansatz ist um rd. 103 T€ niedriger als im Wirtschaftsplan 2020 da Kosten für Mietwohnungen nicht in der Kalkulation berücksichtigt werden dürfen.


10. Erlöse aus Kooperationen (Landkreise)

Beträge 2019
Beträge 2020
Landkreis Esslingen
10.939.190 Euro
11.138.120 Euro
Rems-Murr-Kreis
8.404.970 Euro
8.715.360 Euro
Summe
19.344.160 Euro
19.853.480 Euro
(auf volle T€ gerundet)

Bei den unter Punkt 1a. aufgeführten Verbrennungskosten an die EnBW handelt es sich aus Sicht der AWS um eine Bruttodarstellung. Von diesen Kosten müssen die Erlöse aus den Kooperationen mit den Landkreisen Esslingen und Rems-Murr-Kreis subtrahiert werden.
In dieser Position sind auch die geschätzten Erlöse aufgrund von Mehrmengen der Kooperationspartner enthalten.
Abweichung Kalkulation vom Plan 2020:
Abweichung da sich Verschiebungen ergeben haben. Mehrmengen der Kooperationspartner werden auf das Kontingent des AWS abgerechnet, da in Stuttgart Mengen fehlen, um das anteilige Kontingent zu bedienen.


11. Sonstige Nebenerlöse

Die „Sonstigen Nebenerlöse“ betragen rd. 7,5 Mio. €. In dieser Position sind alle sonstigen Erlöse wie z.B. Finanzerträge, Erlöse aus der Altpapiervermarktung, Kostenerstattung vom DSD für die Logistik von PPK sowie Kantinen- und Mieterlöse enthalten. Die Erlöse aus Altpapier sind darin mit rd. 3,5 Mio. € enthalten.
Gegenüber der Kalkulation 2019 sind die „Sonstigen Nebenerlöse“ höher da in diesen ein „Zuschuss“ der Allianz für die Folgekosten für die Verlagerung der Betriebsstelle Liebknecht enthalten ist.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2020:
Die Abweichung von rd. 3,6 Mio. € beruht auf nicht gebührenfähigen Zinserträgen aus der Abzinsung der Deponie-Rückstellungen (analog der Zinsaufwendungen), Zinserträge aus einem Fonds zur Finanzierung der Deponien, in der Kalkulation nicht zu berücksichtigende Mieterlöse sowie auf einer Korrekturposition aus Vorjahren.


12. Gebühren für Behälteränderungen und Sperrabfallentsorgung

Diese Position enthält die Erlöse aus den Behältertauschgebühren und den Gebühren aus dem Expresssperrabfall mit insgesamt rd. 0,5 Mio. €.
Die in 2019 für den Behältertausch festgelegten Gebühren waren nicht kostendeckend (siehe GRDrs 844/2018). Auch in 2020 sind die vorgeschlagenen Gebühren nicht kostendeckend. Die geplante Unterdeckung bei den Behältertauschgebühren wird rd. 173 T€ betragen.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2020:
Der Kalkulationsansatz ist rd. 58 T€ höher da in der Kalkulation konkrete Fallzahlen zugrunde gelegt wurden.


13. Einbezug von Überschüssen aus Vorjahren

Beim Kostenträger „Restabfall“ werden aus den Jahren 2015 und 2016 Überschüsse in Höhe von 3.900.000 € in die Kalkulation 2020 eingerechnet.


14. Ergebnis BgA DSD Prognose 2020

Gewinne und Verluste des BgA DSD dürfen laut Rechnungsprüfungsamt nicht in die Gebührenkalkulation eingerechnet werden. Aus diesem Grund wird die sich aus der Planung ergebende Unterdeckung des BgA DSD in Höhe von 900.000 € in der Gebührenkalkulation 2020 nicht berücksichtigt.



V. Verteilung der Nebenerlöse Landkreise auf die Gebührenträger

Die Nebenerlöse aus den Kooperationsverträgen für 2020 werden wie die Kosten der Müllverbrennung nach Anliefermengen auf die Kostenträger zugeordnet:

Hausmüll incl. 70-l-Plastiksack, Sperrmüllentsorgung, „Wilder Müll“ 93,4 %
Großanfallstellen 3,6 %
Direktanlieferer zur Abfallverbrennungsanlage 3,0 %.



VI. Darstellung der Gebührensituation

Die Gebührenveränderungen können im Einzelnen dem Anhang 4 zur Anlage 1 entnommen werden.



a) Restabfallgebühren einschließlich 70-l-Plastiksack

Die Restabfallgebühren stellen sich zum 01.01.2020 wie folgt dar:

Behälterart
Leerturnus
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2020
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
70-l-Sack
1,1 m³
240 l
120 l
240 l
120 l
60 l
wöchentlich
wöchentlich wöchentlich
14-täglich
14-täglich
14-täglich
5,45
2.329,20
762,60
429,00
363,00
204,00
109,20
5,60
2.413,20
789,60
444,60
376,20
211,20
113,40
2,75
3,61
3,54
3,64
3,64
3,53
3,85
0,15
84,00
27,00
15,60
13,20
7,20
4,20

b) Bioabfallgebühren

Die Bioabfallgebühren stellen sich zum 01.01.2020 wie folgt dar:

Behälterart
Leerturnus
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2020
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
60 l

120 l

240 l
wöchentlich

wöchentlich

wöchentlich
46,80

92,40

175,20
46,80

92,40

175,20
0,00

0,00

0,00
0,00

0,00

0,00

Die Bioabfallgebühren müssen so bemessen sein, dass zumindest die für den Bioabfallbereich anfallenden variablen Kosten durch die Bioabfallgebühren gedeckt werden. Eine Quersubventionierung der variablen Kosten über die Restabfallgebühren ist rechtlich nicht zulässig.
Der kalkulierte Gebührenbedarf des Kostenträgers Bioabfall beläuft sich auf rd. 14,7 Mio. €. Davon sind rd. 3,5 Mio. € variable Kosten. Insbesondere fallen hierunter die mengenabhängigen Verwertungskosten des Bioabfalls in Höhe von rd. 2,7 Mio. €.
Die für 2019 kalkulierten Erlöse betragen rd. 4,8 Mio. €, so dass die variablen Kosten durch die Erlöse des Bioabfalls gedeckt sind.

Die Quersubventionierung durch den Restabfall beträgt rd. 68 % (2019: rd. 67 %) bzw. rd. 10,0 Mio. € (2019: rd. 9,7 Mio. €).

Durch die Einführung der flächendeckenden Biosammlung und durch die Einführung des Vollservice beim Bioabfall sind die Kosten in den letzten Jahren stetig gestiegen.

In 2017 betrug der Gebührenbedarf beim Bioabfall: rd. 10,3 Mio. €
In 2018 betrug der Gebührenbedarf beim Bioabfall: rd. 13,4 Mio. €
In 2019 betrug der Gebührenbedarf beim Bioabfall: rd. 14,4 Mio. €
In 2020 betrug der Gebührenbedarf beim Bioabfall: rd. 14,7 Mio. €

Die Quersubventionierung der Bioabfallgebühren durch die Restabfallgebühren stellt sich in den letzten Jahren wie folgt dar:

In 2017 betrug die Quersubventionierung: rd. 5,8 Mio. €
In 2018 betrug die Quersubventionierung: rd. 9,1 Mio. €
In 2019 betrug die Quersubventionierung: rd. 9,7 Mio. €
In 2020 betrug die Quersubventionierung: rd. 10,0 Mio. €

Die Entwicklung der Restabfallgebühren „ohne Quersubventionierung“ ist im Anhang 2 ersichtlich.


c) Großanfallstellen

Die Gebühren für Großanfallstellen werden in 2020 gegenüber 2019 um durchschnittlich 11,84 % erhöht. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührenerhöhung bei den Containern in Abhängigkeit von deren Größe zwischen 0,29 % und 17,42 %.

In die Kalkulation der Großanfallstellen können keine Überschüsse aus Vorjahren eingerechnet werden.

Der Gebührenbedarf des Teilleistungsbereichs „Großanfallstellen“ bleibt mit 1,2 Mio. € annähernd konstant.
Jedoch hat die Anzahl der Fuhren abgenommen. Die einzelne Abfuhr benötigt aber einen höheren durchschnittlichen Zeitaufwand aufgrund der Verkehrsverhältnisse in Stuttgart.











Die Gebühren für Großanfallstellen zum 01.01.2020 stellen sich wie folgt dar:

Fassungsvermögen
(verdichtet)
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2020
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
bis 6 cbm
bis 8 cbm
bis 10 cbm
bis 12 cbm
bis 16 cbm
660,00
801,00
942,00
1.084,00
1.388,00
775,00
913,00
1.050,00
1.188,00
1.392,00
17,42%
13,98%
11,46%
9,59%
0,29%
115,00
112,00
108,00
104,00
4,00


d) Direktanlieferungen zur Abfallverbrennungsanlage

Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart- Münster
wird in 2020 gegenüber 2019 von 209,00 €/t auf 217,00 €/t erhöht.

Die Mindestanliefermenge beträgt 150 kg. Die Mindestanliefergebühr beläuft sich auf nun 32,50 €.

Voraussetzung für die Direktanlieferung an der Abfallverbrennungsanlage ist die Befreiung von Sammlung und Beförderung nach § 17 Abs.2 AFS.


e) Gebühren für „brennbare Renovierungsabfälle“ auf Wertstoffhöfen

Die Gebühren für „brennbare Renovierungsabfälle“ auf Wertstoffhöfen bleiben in 2020 gegenüber 2019 unverändert.


f) Entgelt für „fachgerechtes Verpacken von Nachtspeicherheizgeräten“

Nachtspeicherheizgeräte, die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten, sind nach § 14 Absatz 1 Satz 2 ElektroG getrennt von anderen Elektro-Altgeräten in einem eigenen Behältnis zu erfassen. Nachtspeicherheizgeräte aus privaten Haushalten werden nur auf speziell bekanntgegebenen Wertstoffhöfen angenommen. Es werden nur ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaute und staubdicht verpackte Geräte zur Entsorgung angenommen. Für nicht fachgerecht verpackte Nachtspeicherheizgeräte kann diese Leistung kostenpflichtig vom AWS übernommen werden. Das Entgelt bleibt in 2020 gegenüber 2019 unverändert bei 60,00 € pro Verpackungsvorgang.


g) Gebühren für „Keramikabfälle/ Ton/ Glas“ auf Wertstoffhöfen

Das Engelt für die Annahme von Kleinmengen (bis 50 Liter) von Keramikabfällen/ Ton/ Glas bleibt in 2020 gegenüber 2019 unverändert. Es beträgt 5,00 € pro Anlieferung und Tag. Aus Platzgründen gilt dieses Angebot nicht für den Wertstoff in Hedelfingen. Hier kann auf die benachbarte Deponie Einöd ausgewichen werden.



h) Sperrabfallannahmegebühren und Gebühren für Behälteränderungen

Die Sperrabfallannahme auf den Wertstoffhöfen erfolgt auch weiterhin kostenlos gegen Abgabe der Sperrabfall-Anforderungskarten (max. zwei Sperrabfall-Anforderungskarten pro Haushalt). D.h. pro Haushalt können pro Jahr bis zu sechs Kubikmeter Sperrabfall kostenlos gegen Vorlage der Sperrabfall-Anforderungskarten auf den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Die Gebühr für Mehrmengen beim Sperrabfall, d.h. mehr als sechs Kubikmeter (zwei Karten), bleibt gegenüber 2019 unverändert bei 15,00 € je angefangenen 0,5 Kubikmetern. Bei Anlieferung ohne Karte beträgt die Gebühr für die ersten sechs Kubikmeter weiterhin 5,00 € je angefangenem Kubikmeter.

Die Gebühr für Expresssperrabfall bleibt in 2020 gegenüber 2019 unverändert bei 69,00 €.

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um 4,00 € von 46,00 € auf 50,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern ebenfalls um 4,00 € von 58,00 € auf 62,00 € erhöht. Kostendeckende Gebühren würden bei 94,58 € bzw. 143,58 € liegen. Die Verwaltung schlägt vor, auf eine weitergehende Erhöhung in 2020 zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 173 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.


i) Gebühren für Zusatzleerungen wegen „Mehranfall“, wegen „Versäumnis“ und wegen falsch befüllter Behälter

Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 4,00 € gesenkt, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 3,00 € gesenkt und die Gebühren für Zusatzleerungen in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 1,00 € gesenkt.

Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 8 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen.


j) Gebühren für das Aufstellen von Müllbehältern bei Festen und Veranstaltungen

Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.
Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten in Höhe von rd. 8 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren sind im Einzelnen im Anhang 4 aufgeführt.





k) Entgelt für Altpapiersack

Für den selektiven Anfall von Mehrmengen beim Altpapier wurde ab 2018 ein Altpapiersack eingeführt. Das Entgelt hierfür beträgt weiterhin 1,00 €. Der Altpapiersack ist ausschließlich bei den Bezirksämtern zu erwerben.



VII. Darstellung der Gebührenüberschüsse

Zwischen der Vorkalkulation der Abfallgebühren und dem im Nachgang ermittelten IST-Ergebnis kommt es naturgemäß zu Abweichungen.
Diese resultieren z.Bsp. aus geplanten aber nicht durchgeführten Projekten, Preisabweichungen, Änderungen beim Personal, Verzögerungen bei der Umsetzung von Maßnahmen.
Im Falle eines Gebührenüberschusses sind diese Überschüsse unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zu buchen. Die Überschüsse müssen dem Gebührenzahler innerhalb von fünf Jahren wieder gutgebracht werden.
Gebührenunterdeckungen können nicht bilanziert werden, können aber lt. dem Kommunalabgabenrecht Baden-Württemberg innerhalb von fünf Jahren in der Abfallgebührenkalkulation berücksichtigt werden.
Durch die unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben kann es zu erheblichen Abweichungen zwischen handelsrechtlicher und kostenrechnerischer Höhe des Ergebnisses in der Abfallwirtschaft kommen.


In der folgenden Übersicht wird die Entwicklung der „Sonstigen Verbindlichkeiten“ dargestellt:


Stand 31.12.2016: 25.058.684,90 €

Zuführungen 2017: 1.196.591,52 €
Auflösung 2017: -6.330.500,00 €

Stand 31.12.2017: 19.924.776,42 €

Zuführungen 2018: 3.024.686,46 €
Auflösung 2018: -7.901.863,80 €

Stand 31.12.2018: 15.047.599,08 €

Prognose Zuführungen 2019: 0,00 €
(lt. Halbjahresbericht 2019)
Auflösung lt. Kalkulation 2019: -5.646.956,68 €

Voraussichtlicher Stand 31.12.2019: 9.400.642,40 €

Auflösung lt. Kalkulation 2020: -3.900.000,00 €

Voraussichtlicher Stand 31.12.2020: 5.500.642,40 €


Im Betrag von 9.400.642,40 zum 31.12.2019 sind Gebührenüberschüsse aus

2015: 1.693.799,84 €
2016: 3.518.141,06 €
2017: 1.164.015,04 €
2018: 3.024.686,46 €
Summe: 9.400.642,40 €

enthalten.
Die 1.693.799,84 € aus 2015 sind in der Gebührenkalkulation 2020 berücksichtigt. Weitere 2.206.200,16 € sind aus den Gebührenüberschüssen aus 2016 in der Gebührenkalkulation 2020 berücksichtigt.



VIII. Darstellung der Entgeltsituation der mineralischen
Deponie Einöd (Auffüllabschnitt II - AII -)

Grundsätzlich soll das begrenzte Deponievolumen zur Sicherung einer nachhaltigen Abfallwirtschaft in Stuttgart nicht zu schnell aufgebraucht werden.

Unter Einbezug von Überschüssen aus Vorjahren in Höhe von 122.930,00 € stellen sich die Entgelte zum 01.01.2020 gegenüber 2019 wie in der nachstehenden Übersicht dar:


01.01.2019 01.01.2020

Mineralische Schlämme Klasse I 31,00 €/t 33,00 €/t
Sonstige mineralische Abfälle Klasse I 22,00 €/t 24,00 €/t
Verunreinigter Bodenaushub Klasse I 24,00 €/t 26,00 €/t
Asbest Klasse I 74,00 €/t 78,00 €/t
Asbest Kleinmengen (je angefangene 100 kg) 9,50 €/t 9,50 €/t
Verunreinigter Bodenaushub Klasse II 34,00 €/t 36,00 €/t
Mineralische Schlämme Klasse II 43,00 €/t 45,00 €/t
Sonstige mineralische Abfälle Klasse II 33,00 €/t 35,00 €/t
Grenzwertige Abfälle Klasse II 40,00 €/t 42,00 €/t
Bauschutt Kleinmengen 4,20 €/t 4,20 €/t
(je angefangene 100 kg)


Auf die Anhänge 3 und 4 zur Anlage 1 wird verwiesen.



IX. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AfS) (Beschlussantrag Nr. 4, Anlage 2)

Zu § 1

Zu Nr.1 bis 5

Diese Änderungen sind erforderlich aufgrund der neukalkulierten Gebührensätze für die Direktanlieferung von Abfällen zu Abfallbeseitigungsanlagen (Nr.1), des 70-l-Plastiksackes (Nr.2), der Entsorgung der Abfälle von Großanfallstellen (Nr.3), der Gebühr für Änderungen bei der Anzahl oder dem Rauminhalt von der Abfall- und Wertstoffbehältern (Nr.4) sowie der Zusatzleerungen von Abfall- und Wertstoffbehältern (Nr.5).



X. Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren (HGS) (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 3)

Aufgrund der Erhöhung der Gebühren für Restabfall war eine Änderung erforderlich.



XI. Änderung der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Beschlussantrag Nr.6, Anlage 4)

Die Entgelte für mineralische Abfälle und Schlämme wurden erhöht weshalb eine Änderung erforderlich ist.


































Anlage 2 zur GRDrs 961/2019

Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS -)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2019 aufgrund der

§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 10 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Be-
seitigung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG -) und

§ 1


Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 4. Dezember 1997, zuletzt geändert am 22. November 2018 (Amtsblatt Nr. 50, Stadtrecht Nr. 7/10), wird wie folgt geändert:



§ 2


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Anlage 3 zur GRDrs 961/2019



Satzung zur Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung - HGS -)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2019 aufgrund des
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 zuletzt geändert durch Satzung vom 22. November 2018 (Amtsblatt Nr. 50, Stadtrecht Nr. 7/9), wird wie folgt geändert:

-je 240-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung 376,20 €
-je 120-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 444,60 €
-je 240-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 789,60 €
-je 1.100-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 2.413,20 €“

§ 2
In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.









Anlage 4 zur GRDrs 961/2019




Satzung zur Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet Stuttgart


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2019 aufgrund der

§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,
§§ 17, 20 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG),
§§ 6, 9 Absatz 1 und § 10 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfall gesetz - LAbfG -) und der
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart vom 19. November 2015, zuletzt geändert durch Satzung vom 22. November 2018 (Amtsblatt Nr. 50, Stadtrecht Nr. 7/18) wird wie folgt geändert:


§ 4 Absatz 3 wird folgendermaßen geändert:

„(3) Für die Beseitigung werden die jeweils vom Gemeinderat beschlossenen Entgelte erhoben:

Mineralische Abfälle und mineralische Schlämme der Deponieklasse I

Entgeltschuldner ist der Benutzer der Deponie, dem die schriftliche Erlaubnis nach der jeweils gültigen Fassung der Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart erteilt worden ist (Direktanlieferer). Die Entgeltschuld entsteht mit der Beendigung des Abladevorgangs. Das Entgelt für die Anlieferung auf der Deponie bemisst sich nach Gewicht (Gewichtsentgelt). Das Entgelt wird einen Monat nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.

Das Gewichtsentgelt je Tonne beträgt für:

mineralische Abfälle 24,00 Euro
mindestens jedoch 12,00 Euro je Anlieferung

mineralische Schlämme 33,00 Euro
mindestens jedoch 16,50 Euro je Anlieferung“


§ 2
In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.





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