Protokoll: Gemeinderat der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
198
13
VerhandlungDrucksache:
780/2018
GZ:
JB
Sitzungstermin: 27.09.2018
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: EBM Föll
Berichterstattung:-
Protokollführung: Frau Sabbagh
Betreff: Jugendhilfeausschuss
- Wechsel bei den stimmberechtigten Mitgliedern

Vorgang: Jugendhilfeausschuss vom 24.09.2018, nicht öffentlich, Nr. 125
Ergebnis: einmütige Zustimmung

Verwaltungsausschuss vom 26.09.2018, öffentlich, Nr. 361
Ergebnis: einmütige Zustimmung


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Jugend und Bildung vom 13.09.2018, GRDrs 780/2018, mit folgendem

Beschlussantrag:

1. Die Bestellung von Herrn Heinz Gerstlauer, Evangelische Gesellschaft Stuttgart, zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses wird widerrufen.

2. Zum neuen stimmberechtigten Mitglied wird Herr Klaus Käpplinger, Evangelische Gesellschaft Stuttgart, gewählt.

3. Die Bestellung von Herrn Sieghard Kelle, Stuttgarter Jugendhaus gGmbH, zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses wird widerrufen.

4. Zum neuen stimmberechtigten Mitglied wird Herr Ingo-Felix Meier, Stuttgarter Jugendhaus gGmbH, gewählt.

Gegenüber StR Dr. Fiechtner (BZS23) informiert BMin Fezer, es treffe zu, dass es stimmberechtigte Mitglieder im Jugendhilfeausschuss gebe, die vom Gemeinderat gewählt würden. Dies sei nicht nur in Stuttgart so, sondern auch in anderen Kommunen in Baden-Württemberg, weil man sich bei diesem Verfahren auf die Rechtsgrundlagen des § 71 SGB VIII, auf § 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg und auf § 3 der Satzung für das Jugendamt stütze. Aus all diesen Paragrafen gehe hervor, dass auch stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses vom Gemeinderat gewählt werden, und nicht vom Volk.

Die Verwaltung habe bislang keine Veranlassung gehabt, die genannten Rechtsnormen für verfassungswidrig zu halten. BM Dr. Mayer ergänzt, dass sich die Besetzung für externe stimmberechtigte Mitglieder im Jugendhilfeausschuss tatsächlich nicht in erster Linie nach der Gemeindeordnung richte, sondern nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz Baden-Württemberg, das das Sozialgesetzbuch VIII konkretisiere. Diese Sonderregelungen zur Gemeindeordnung stünden als höherrangiges Recht über den Vorschriften der Gemeindeordnung. Bei einem singulären Austausch in der Mitgliedschaft sei es nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz zulässig, dass auf Grundlage der zu Beginn der Wahlperiode erfolgten Besetzung das neu vorgeschlagene externe stimmberechtigte Mitglied von der Organisation vorgeschlagen werden kann, die schon bisher das externe stimmberechtigte Mitglied gestellt habe. Dies entspreche dem Leitbild des Sozialgesetzbuches, das auf eine Kontinuität über die Amtszeit setze. Aus diesem Grund habe die Verwaltung keine Bedenken gegen das Vorgehen.

StR Dr. Fiechtner bedauert, dass er diese Informationen nicht, wie im Jugendhilfeausschuss beantragt, bereits im Vorfeld schriftlich erhalten habe, um die Aussage des Primates des Sozialgesetzbuches über die Gemeindeordnung prüfen zu können. Ihm stelle sich grundsätzlich die Frage nach der Auswahl der beteiligten Jugendorganisationen. Um jedoch die Sitzung nicht über Gebühr in die Länge zu ziehen, werde seine Gruppierung zur Abstimmung den Saal verlassen. Sie werde sich jedoch vorbehalten, die entsprechenden rechtlichen Grundlagen weiter zu prüfen.

Nachdem die Gruppierung BZS23 den Sitzungssaal verlassen und EBM Föll sich vergewissert hat, dass sich im Gemeinderat kein Widerspruch gegen eine offene Abstimmung erhebt, stellt er fest:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig wie beantragt.
zum Seitenanfang