Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz: 0351-00
GRDrs 1017/2015
Stuttgart,
10/30/2015



Haushalt 2016/2017

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 09.11.2015



Direktwahl der Bezirksbeiräte

Beantwortung / Stellungnahme

Zu 1a)

Es ist äußerst zweifelhaft, ob eine Direktwahl nur der Bezirksbeiräte der fünf Innenstadtbezirke ohne die der äußeren Stadtbezirke rechtlich möglich ist. Nach vorläufiger Einschätzung des Regierungspräsidiums Stuttgart bestehen dagegen erhebliche Bedenken.

Unabhängig von dieser rechtlichen Frage ist eine Direktwahl nur in der Innenstadt jedenfalls aus Gleichbehandlungsgründen abzulehnen. Hieran ändert auch die Formulierung im Antrag „in einem ersten Schritt“, die impliziert, dass die äußeren Stadtbezirke später folgen sollen, nichts.

Zudem wird auf die Ausführungen in der Gemeinderatsdrucksache 332/2003, mit der die Einführung der Direktwahl aller Bezirksbeiräte bis auf weiteres zurückgestellt wurde, verwiesen (Anlage 1a und 1b). Die dort aus der Gemeinderatsdrucksache 266/1998 zitierte Einschätzung, dass sich eine Direktwahl nur rechtfertigen ließe, wenn die Bezirksbeiräte neben der Beratungsfunktion direkte und unmittelbare Entscheidungskompetenzen hätten, und die dazu dargestellten Folgen gelten nach wie vor entsprechend.

Im Übrigen macht eine Direktwahl der Bezirksbeiräte mit einer entsprechenden Übertragung von Entscheidungskompetenzen - auch vor dem Hintergrund der für eine Direktwahl anfallenden Kosten - nur bei einer Reduzierung der Stadtbezirke Sinn (vgl. Anlage 2, Stellungnahme der Verwaltung vom 26.11.1993, zu den Anfragen 299, 303 und 320 aus 1993, S. 1). Ein entsprechend veränderter Bezirkszuschnitt mit der Zusammenfassung von Bezirken zu verwaltungskräftigen Einheiten wäre dafür unerlässlich. Dies gilt gerade auch für die beiden bevölkerungsmäßig kleineren Innenstadtbezirke Mitte und Nord.

Zu 1b)

Selbst wenn Bezirksbeiräte gem. § 65 Abs. 4 GemO direkt von den Bürgern gewählt würden, wäre eine Direktwahl von Bezirksvorstehern aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

Für direkt gewählte Bezirksbeiräte finden die Vorschiften über die Ortschaftsverfassung, den Ortschaftsrat, die Ortschaftsräte und den Ortsvorsteher entsprechende Anwendung (§ 65 Abs. 4 Satz 2 GemO). Nach § 71 GemO i. V. m. § 65 Abs. 4 Satz 2 GemO wird der Bezirksvorsteher eines Stadtbezirks mit direkt gewähltem Bezirksbeirat stets vom Gemeinderat gewählt. Die konkrete Ausgestaltung der Wahl ist dabei davon abhängig, ob ein Fall des Abs. 1 oder des Abs. 2 des § 71 GemO gegeben ist. Eine Direktwahl der Bezirksvorsteher durch die Bürger ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen.

Zu 2a)

Zu diesem Folgeantrag wird auf die Beantwortung zu 1a) verwiesen.

Zu 2 b)

Soweit mit der Formulierung mit „[…] ein Konzept zu […] Verwaltungseinheiten welche auf Stadtbezirksebene der Innenstadtbezirke durchgeführt werden können […]“ die Einrichtung von örtlichen Verwaltungen in der Innenstadt beantragt wird, ist dies eine Entscheidung, welche unabhängig von der Einführung der Direktwahl der entsprechenden Bezirksbeiräte ist. Eine Einführung von örtlichen Verwaltungen in der Innenstadt ist jedoch aus Sicht der Verwaltung nicht sinnvoll. Diesbezüglich wird insbesondere auf das Dienstleistungsangebot der Bürgerservicestelle in den Innenstadtbezirken verwiesen.

Soweit die Übertragung von Aufgaben i. S. des § 70 Abs. 2 GemO beantragt wird, ist dies nur bei Einführung einer Direktwahl der Bezirksbeiräte möglich. Auf weitere Ausführungen hierzu wird unter Berücksichtigung der Beantwortung zu 1a) verzichtet.

Zu 2c)

Ausführungen zu diesem Folgeantrag sind unter Berücksichtigung der Beantwortung zu 2b) entbehrlich.



Vorliegende Anträge/Anfragen

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633/2015 SÖS-LINKE-PluS




Werner Wölfle
Bürgermeister






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Anlage 2 zur GR-Drs. 1017-2015.pdf
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