Nr. | Im Betreuungsrecht normierte Aufgabe | Neue,
erweiterte,
einmalige
Aufgabe | Bedeutung Betreuungsbehörde Stuttgart |
Selbstbestimmung
Primäres Ziel ist die Stärkung der Selbstbestimmung des Betroffenen: Eigenes selbstbestimmtes Handeln des Betroffenen zu fördern, zu begleiten, zu unterstützen und das Mittel der Stellvertretung nur da zum Einsatz bringen, wo es erforderlich ist |
| 1. Verpflichtung des Direkterhebungsgebotes bei den Betroffenen (§11 BtOG i.V.m §279 FamFG) | erweitert | Die Betroffenen sind stets zu beteiligen. In jedem Neuverfahren wird mit dem verpflichteten Sozialbericht der Betreuungsbehörde die persönliche Situation der Betroffenen und deren Sichtweise eingeführt. |
| 2. Vermittlung von Kennenlerngesprächen von künftiger mutmaßlich betreuter Person und möglicher Betreuungsperson (§ 12 BtOG i.V.m §1816 BGB | neu | Zusatzaufgabe für die Betreuungsbehörde |
| 3. Bei gegen den Willen der Betreuten eingerichteten Betreuungen wird die Frist der Überprüfung von sieben auf zwei Jahre gesenkt, was einen zeitlichen Mehraufwand für die Betreuungsbehörden bedeutet (§ 295 FamFG) | neu | Zusatzaufgabe:
Stellungnahme der Betreuungsbehörde, zur weiteren Erforderlichkeit, der Betreuungsbehörde ist vollumfänglich beim Betroffenen zu erheben. |
Erforderlichkeitsgrundsatz
Im Vorfeld einer möglichen rechtlichen Betreuung andere Hilfen, auch sozialrechtliche Unterstützungsmöglichkeiten, zu ermitteln, um eine rechtliche Betreuung zu vermeiden |
| 4. Die Informations- und Beratungspflicht umfasst, neben den Patient*innenverfügungen und Vorsorgevollmachten, nun auch die befristete Ehegattenvertretung (längstens 6 Monate) in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (§5 BtOG i.V.m §1358 BGB) | neu | Zusatzaufgabe:
Die Ehegattenvertretung nach §1358 BGB wird in Verbindung mit betreuungsrechtlichen Fragen und Vorsorgevollmacht zu vermehrten Beratungsanfragen führen |
| 5. Aufwertung der Sozialberichte bzgl. der Einschätzung zur Erforderlichkeit anderer Hilfen und der subjektiven Sichtweise der Betroffenen (in Fortführung des Gesetzes zur Stärkung der Funktion der Betreuungsbehörden von 2014)
(§11 BtOG i.V.m §279 FamFG)
Zusätzlich wird die inhaltliche Bewertung der neu normierten Aufgabenkreise die Betreuungsbehörde zu sorgfältigem Vorgehen am Betroffenen konzentrieren | erweitert | Wird in Stuttgart bereits ermöglicht aufgrund der Stellenaufstockung zum Stellenplan 2020/2021. Es wurden 4,8 der 6,3 beantragten Stellen geschaffen. Möglicher Stellenmehrbedarf wird erst im weiteren Verlauf sichtbar werden.
Dem Betreuungsgericht werden zusätzlich zu den jeweiligen Aufgabenkreisen und Aufgabenbereichen begründete Bewertungen zur Eingriffsintensität der Selbstbestimmung beim Betroffenen vermittelt werden müssen. |
| 6. Beratungs-und Unterstützungsangebot, Vermittlung anderer Hilfen (§ 8 BtOG) | neu | Zusatzaufgabe:
Die Behörde kann auf Wunsch des Betroffenen eine Vermittlung anderer Hilfen und die erweiterte Unterstützung anbieten, zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung |
| 7. Einführung des Instruments der „erweiterten Unterstützung“ an verschiedenen Stellen im Verfahren (vor und während Betreuungsverfahren)
(§ 8, 11, BtOG) | neu | Zusatzaufgabe:
Bzgl. der erweiterten Unterstützung nach §11 BtOG wird in Baden-Württemberg derzeit eine Modellregion gesucht, welche die Umsetzung erproben soll. Die Aufgabe nach §11 BtOG muss von Stuttgart nur ausgeführt werden, wenn keine Modellregion ausgelobt wird. |
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Qualität der Betreuungen
Die Rolle der Betreuungsbehörde wird neu ausgerichtet:
Sie wird Stammbehörde für die mit Geschäftssitz in Stuttgart verfassten Berufsbetreuer*innen und Registrierungsinstanz zu Sachkunde und Eignung der Berufsbetreuer*innen
Daneben organisiert sie die Angebote der Betreuungs- und Unterstützungsvereinbarung der ehrenamtlichen Betreuer*innen; Angehörigenbetreuer*innen und ehrenamtlichen Fremdbetreuer*innen. |
| Berufsbetreuer*innen, hauptamtliche Vereinsbetreuer*innen | | |
| 8. Umsetzung eines Registrierungsverfahrens für berufliche Betreuer*innen inkl. Bescheiderteilung, Widerspruchssachbearbeitung und Bescheidrücknahme sowie
Löschung der Registrierung | neu | Zusatzaufgabe |
| 9. Kontrolle der Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer*innen | neu | Zusatzaufgabe |
| 10. Einforderung von Sachkundenachweisen;
Verpflichtendes Eignungsgespräch der Behörde mit Bewerber*innen | neu | Zusatzaufgabe |
| 11. Widerruf der Registrierung wegen fehlender Zuverlässigkeit und Eignung der* Berufsbetreuer*in | neu | Zusatzaufgabe |
| Ehrenamtliche Betreuer*innen; Angehörigenbetreuer*innen und Fremdbetreuer*innen | | |
| 12. Vermittlung von Familienangehörigen an Betreuungsvereine oder an die Betreuungsbehörde mit dem Angebot zum Abschluss einer Begleitungs- und Unterstützungsvereinbarung (§10 BtOG) | erweitert | Erweiterte Zusatzaufgabe
Die bisherige Zusammenarbeit der Betreuungsbehörde mit den Stuttgarter Betreuungsvereinen wird inhaltlich entsprechend der Anforderungen neu ausgerichtet und erweitert. |
| 13. Abschluss einer Vereinbarung von ehrenamtlichen Fremdbetreuer*innen mit einem Betreuungsverein oder der Betreuungsbehörde (§ 22 BtOG) | erweitert | Erweiterte Zusatzaufgabe
Siehe oben |
| Weitere gesetzesbedingte Vorgaben | | |
| 14. Beratung und Unterstützung der Betreuer*innen beim Erstellen von Vermögensverzeichnissen (§ 1835 BGB) | neu | Zusatzaufgabe: Betreuungsgerichte können diese Aufgabe der Betreuungsbehörde anordnen |
| 15. Die Zuständigkeiten für Beglaubigungen werden ausgeweitet, so dass nunmehr Bürger*innen Vorsorgevollmachten bei der Betreuungsbehörde Stuttgart beglaubigen lassen können, die nicht in Stuttgart wohnen (§ 7 BtOG) | erweitert | Zusatzaufgabe: |
| 16. Sachkundige Stelle für die Beratung von Geheimnisträgern bei schwierigen Betreuungssituationen (§31 BtOG) | neu | Zusatzaufgabe |