Protokoll:
Verwaltungsausschuss
des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
86
11
Verhandlung
Drucksache:
56/2022
GZ:
SOS 7330-01
Sitzungstermin:
09.03.2022
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
EBM Dr. Mayer
Berichterstattung:
Protokollführung:
Herr Häbe
pö
Betreff:
Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Cannstatter Wasen während des Stuttgarter Frühlingsfests und des Cannstatter Volksfests vom 10.03.2022
Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Sicherheit, Ordnung und Sport vom 18.02.2022, GRDrs 56/2022, mit folgendem
Beschlussantrag:
Der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Cannstatter Wasen während des Stuttgarter Frühlingsfests und Cannstatter Volksfests (Polizeiverordnung Stuttgarter Frühlingsfest und Cannstatter Volksfest) vom 10.03.2022 wird gemäß § 23 Abs. 2 Polizeigesetz zugestimmt.
Die Beratungsunterlage ist dem Originalprotokoll sowie dem Protokollexemplar für die Hauptaktei beigefügt.
Von StR
Pitschel
(90/GRÜNE) wird § 4 Abs. 1 Ziffer 5 dieser Polizeiverordnung so interpretiert, dass die Hall of Fame (Unterführung zwischen Stadtbahnhaltestelle Mercedesstraße und Wasengelände) mit eingeschlossen ist. Hierzu erklärt er, somit wäre dort, auf einer der wenigen großen legalen Graffitiflächen Stuttgarts während der Festzeiten von Volks- und Frühlingsfest das Anbringen von Graffitis untersagt.
Diese Regelung, so EBM
Dr. Mayer,
verweisend auf die der Vorlage als Anlage 3 anhängende Synopse, habe bisher schon gegolten. Dem entgegnet StR
Pitschel,
auf die Synopse wolle er sich nicht verlassen, da dort eine Polizeiverordnung vom 30.03.2001 aufgeführt werde, während in der Vorlagenbegründung eine Polizeiverordnung aus dem Jahr 2019 genannt werde. Hierzu wiederum informiert der
Vorsitzende,
seiner Kenntnis nach seien befristete Polizeiverordnungen im Jahr 2001 in eine Dauerregelung überführt worden, und diese Dauerregelung befinde sich auf der linken Seite der Synopse. Die Verordnung des Jahres 2001 solle nun durch die neue Polizeiverordnung abgelöst werden.
Ergänzend trägt Frau
Koller
(AföO) vor, bis auf die dargestellten Ergänzungen (E-Scoo-ter-Verbot, Untersagung des Verkaufs beschichteter Luftballons) würden die Regelungen inhaltlich nicht verändert. Zudem verweist der
Vorsitzende
auf redaktionelle Änderungen. Im weiteren Verlauf betont Frau
Koller,
die Graffitifläche der Hall of Fame, diese legal eröffnete Graffitimöglichkeit, sei nicht betroffen. Sie räumt ein, dies stehe so formal nicht in der Vorlage, aber in den letzten 20 Jahren sei dies auch noch nie ein Streitpunkt gewesen.
Dies bittet EBM
Dr. Mayer
zu Protokoll zu nehmen. Bei der nächsten Novellierung werde geschaut, ob dazu noch eine explizite Regelung als Ausnahmetatbestand gefunden werden könne. Damit zeigt sich StR
Pitschel
einverstanden.
Abschließend stellt EBM
Dr. Mayer
fest:
Der Verwaltungsausschuss
stimmt
dem Beschlussantrag einmütig
zu.
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