1. Geschäftsplan 2020 (siehe Anlage 1)
Die strategische Ausrichtung der Eingliederungsleistungen wurde unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen, Handlungsbedarfe und gesetzlichen Ziele vorgenommen.
Auch 2020 sind folgende Prämissen in der zugelassenen kommunalen Trägerschaft handlungsleitend:
1.1 Rahmenbedingungen
1.1.1 Entwicklungen am Arbeitsmarkt
In seiner Herbstprognose geht das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung von einer verhalten positiven Entwicklung des Arbeitsmarktes für das Jahr 2020 aus, trotz der Risiken durch den BrExit und die Handelskonflikte im Ausland. Der Konjunkturspiegel Baden-Württemberg zeigt eine Zunahme der Arbeitslosigkeit und eine Abnahme der offenen Stellen sowie ein sinkendes Bruttoinlandsprodukt.
1.1.2 Erwartete Leistungsberechtigte
Das Jobcenter Stuttgart geht für 2020 von durchschnittlich 27.485 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) und 20.607 Bedarfsgemeinschaften (BG) aus. Bis Ende des Jahres 2020 erwartet das Jobcenter einen leichten, aber kontinuierlichen Rückgang auf 20.284 Bedarfsgemeinschaften mit insgesamt 37.804 Leistungsberechtigten (26.923 erwerbsfähige und 10.881 nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Es wird erwartet, dass die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die in Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Flüchtling leben und nach dem 01. Januar 2015 zugegangen sind, auf einem Wert von 4.514 im Dezember 2020 bleibt. Für 2020 wird im Jobcenter mit einem durchschnittlichen Bestand von 3.461 alleinerziehenden ELB, 1.207 ELB mit einer Schwerbehinderung sowie 21.500 Langzeitleistungsbeziehenden (LZB) gerechnet.
1.1.3 Verfügbare Ressourcen
1.1.3.1 Mittel für Verwaltung und Eingliederung Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt, mit dem Gesamtkonzept „MitArbeit“ die Betreuung, Integration und Teilhabe von Langzeitarbeitslosen mit einem ganzheitlichen Ansatz zusammenzuführen und zu verbessern ("Gesamtkonzept MitArbeit - Betreuung, Integration und Teilhabe von Langzeitarbeitslosen ganzheitlich gestalten - Eine Gesamtstrategie zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit“ (Ausschussdrucksache 19(11)152)). Der Bund erklärt dazu: „Im Zusammenhang mit dem Gesamtkonzept soll auch die finanzielle Ausstattung der Jobcenter verbessert werden.“ Gemäß der Finanzplanung des Bundes wird das Gesamtbudget zur SGB II-Eingliederung bis zum Jahr 2022 konstant aufgestockt, so dass bis 2022 jährlich 10 Mrd. Euro zur Verfügung stehen. Dieses Budget soll „beispielsweise der Verbesserung der Betreuung der gesamten Bedarfsgemeinschaft im Beratungsprozess“ dienen. Denn Handlungsbedarfe können nicht nur beim Betroffenen selbst bestehen, sondern sich auch aus dem Kontext der Bedarfsgemeinschaft ergeben. Und weiter: „Damit der Übergang aus einer Eingliederungsmaßnahme in eine Beschäftigung gelingt, sind schon vor Ende von Maßnahmen die Beratungs- und Vermittlungsaktivitäten deutlich zu erhöhen“. Dazu gilt es auch, „das sog. Fallmanagement zu verbessern.“ Dies ermöglicht verschiedene Unterstützungsleistungen koordiniert heranzuziehen. Der Bund erwartet, dass die Jobcenter mit der verbesserten Finanzausstattung des Bundes diesen Aufträgen nun nachkommen. Für Stuttgart wird im Vergleichstyp IIb ein überdurchschnittlicher Anteil von Langzeitleistungsbeziehenden ausgewiesen (siebthöchster von 26 Werten). Diese Gruppe hat einen kontinuierlich hohen Unterstützungsbedarf, welcher in Stuttgart in größerem Umfang als in anderen Kreisen gegeben ist. Die Komplexität der Beratungsanforderung aufgrund steigender Diskrepanz zwischen der Qualifikation der Leistungsberechtigten und dem Bedarf der Betriebe, aber auch weitere komplexere Vermittlungshemmnisse, machen eine intensivere Integrationsarbeit notwendig. Bei der Verteilung der Eingliederungsmittel wurde deshalb vom Bund 2019 ein neuer ergänzender Verteilungsmaßstab eingeführt, der sog. „Strukturindikator“. Er stellt das Verhältnis der Langzeitleistungsbeziehenden (nicht Langzeitarbeitslosen) zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dar. In Abhängigkeit zum Bundesdurchschnitt erhält ein Jobcenter dann einen Zu- oder Abschlag. Damit will der Bund jene Kreise unterstützen, in denen besonders viele arbeitsmarktferne Menschen Leistungen beziehen. Der Rahmen für die Gestaltung der Eingliederungsleistungen für Stuttgart und die entsprechende Konkretisierung in der Gewichtung und Ausgestaltung der Maßnahmen und Angebote wird mitbestimmt durch die bereits bestehenden Mittelbindungen und die zugeteilten Verpflichtungsermächtigungen. Als Budget für die Eingliederungsleistungen wurden dem Jobcenter Stuttgart Anfang 2020 34.490.762 EUR und für die Verwaltungskosten 39.550.875 EUR zugewiesen. Zur Finanzierung des Bundesanteils an den Verwaltungskosten ist eine Umschichtung aus dem Eingliederungstitel in Höhe von 461.019 EUR vorgesehen. Für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit stehen somit 34.029.743 EUR zur Verfügung. Das zugewiesene Gesamtbudget ist um 2.387.211 EUR und damit um 3,3 Prozent höher als im Jahr 2019. Für klassische Eingliederungsleistungen und Leistungen nach §§ 16e n. F., 16f und 16h SGB II wurden in 2019 abschließend Mittel in Höhe von 33.290.550 EUR zugeteilt. Eine Umschichtung in das Verwaltungskostenbudget war im Geschäftsjahr 2019 nicht erforderlich. Trotz einer im Vergleich zu 2018 realisierten Ausgabensteigerung von knapp 2,05 Mio. EUR wurde das Eingliederungsbudget in 2019 nur zu 81,1 Prozent ausgeschöpft. Dies begründet sich darin, dass in 2019 im Vergleich zum Vorjahr ein um 8.354.100 EUR höheres Budget zur Verfügung stand. Ein weiterer Grund liegt darin, dass die Voraussetzungen für die Umsetzung des Teilhabechancengesetzes mit der GRDrs 792/2018 (Ermächtigung zur Beschäftigung von Personal im Rahmen des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) nicht von Anfang an gegeben waren. Im Jahr 2020 stehen somit nach Abzug der Umschichtung nochmals 739.193 EUR mehr für Eingliederungsleistungen als 2019 zur Verfügung. Diese Mittel sind nicht zweckgebunden, werden aber seitens des Jobcenters überwiegend für die Umsetzung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG) verwendet. Die Mittel für das Vermittlungsbudget und die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung inklusive der Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine, die Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen, die ausbildungsbegleitenden Hilfen, die Eingliederungszuschüsse, das Einstiegsgeld, die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, die Förderung schwer zu erreichender junger Menschen und die Teilhabe am Arbeitsmarkt werden entsprechend der Ausgabensteigerungen der letzten Jahre fortgeschrieben. Plätze in Vergabemaßnahmen, die derzeit voll belegt sind, werden 2020 im Rahmen der vertraglichen Möglichkeiten aufgestockt. Das Budget für Arbeitsgelegenheiten wird entsprechend der gestellten Anträge leicht erhöht. Die Mittel zur Finanzierung der Förderfälle gemäß § 16e SGB II (Beschäftigungszuschuss [BEZ] in der Fassung bis 31.03.2012) in Höhe von 1.021.298 EUR für das Jahr 2020 wurden separat zugeteilt und sind, anders als die anderen Haushaltspositionen im Eingliederungstitel, zweckgebunden. Sie stehen damit ausschließlich für die Finanzierung der BEZ-Altfälle zur Verfügung.
Außerdem werden eine Bildungskoordinatorin (Bundesförderung) und Koordinatorin des Paktes für Integration (Landesförderung) in der Abt. MuT über Drittmittel finanziert.
Geplant ist darüber hinaus die Beantragung von Drittmitteln für die Umsetzung von Modellvorhaben nach § 11 SGB IX (Förderung von Menschen im Kontext Rehabilitation; reha pro) und § 20a SGB V (Verzahnung Arbeitslosen- und Gesundheitsförderung). Weitere Informationen finden sich im Abschnitt 1.2.5 (Inklusion).
1.1.3.3 Kommunale Eingliederungsleistungen gem. § 16a SGB II Als ergänzende kommunale Eingliederungsleistungen gem. § 16a SGB II werden von der LHS Stuttgart folgende Leistungen in Höhe von insgesamt 3.420.000 EUR zusätzlich finanziert (siehe Anlage 1, Punkt 2):
1.2 Handlungsfelder und operative Schwerpunktthemen
Zu den 2020 weiter relevanten Handlungsfeldern und Schwerpunktthemen gehört die
1.2.1 Integration von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Ausbildung und Arbeit
Nach wie vor ermöglicht eine abgeschlossene Berufsausbildung den besten und nachhaltigsten Zugang zum Arbeitsmarkt. Berufsorientierung, Berufsberatung und Vermittlung in Ausbildung sind deshalb die zentralen Themen in der Arbeit mit jungen Menschen unter 25 Jahren in der Fachstelle für junge Menschen (Fachstelle U25). Hierzu arbeitet die Fachstelle U25 Geflüchtete junge Menschen werden in der Abteilung Migration und Teilhabe betreut, wohnungslose junge Menschen in der Fachstelle für Wohnungslose am Übergang Schule - Beruf eng und abgestimmt mit der Agentur für Arbeit, der freien Träger der Jugendhilfe und weiteren Kooperationspartnern zusammen. Die Aufgabe der Ausbildungsvermittlung wird wie in den vergangenen Jahren an die Agentur für Arbeit übertragen. Die jungen Menschen bringen ganz unterschiedliche Ausgangslagen und Zugangsvoraussetzungen mit. Die persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Fachstelle U25 sind spezialisiert im Umgang mit den sich daraus ergebenden Fragestellungen und verfügen über ein vielfältiges Angebot an bedarfsgerechten Unterstützungsleistungen: Ausbildungsmarktfernen jungen Menschen bietet das Jobcenter Hilfeleistungen wie z.B. „Yes You Can“ an, in denen es vorrangig um die Beseitigung oder Verringerung von Hemmnissen geht, die der Aufnahme einer Berufsausbildung oder Arbeit im Weg stehen. Für andere junge Menschen, die schon so weit vom Hilfesystem entfernt sind, dass sie trotz bestehender Hilfebedürftigkeit keinen Kontakt zum Jobcenter aufnehmen, gibt es seit April 2019 ein aufsuchendes Angebot nach § 16h SGB II („Förderung schwer erreichbarer junger Menschen“, aktuelle Bezeichnung „Respekt“), das ab April 2020 in erweitertem Umfang fortgeführt werden soll. Für die Gruppe der ausbildungsnäheren Jugendlichen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf am Übergang Schule - Beruf führt das Jobcenter auch im Jahr 2020 folgende Angebot fort:
· Einstiegsqualifizierung (EQ),
· Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (über die Agentur für Arbeit).
· Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE), darunter das Projekt „BaEplus (Ausbildungschance)".
1.2.2 Aktivierung und Verbesserung von Integrations- und Teilhabechancen von Langzeitleistungsbeziehenden sowie Langzeitarbeitslosen
Da trotz der guten konjunkturellen Entwicklung in Deutschland und der rückläufigen Arbeitslosenzahlen in den vergangenen Jahren es nach wie vor eine zahlenmäßig bedeutsame Gruppe von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen gibt, die seit langem Leistungen nach dem SGB II beziehen und ohne besondere Unterstützung absehbar keine realistische Chance auf Aufnahme einer Beschäftigung haben, bleiben die Herausforderungen im Handlungsfeld „Aktivierung und Chancenerhöhung von Langzeitleistungsbeziehenden sowie Langzeitarbeitslosen" unvermindert weiter bestehen. Ziel ist es, diesen Personengruppen wieder eine Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt zu eröffnen. Zur Prävention gegen sich weiter verfestigende Langzeitarbeitslosigkeit und deren Folgen für die Betroffenen selbst und ihre Familien sollen sich die Bemühungen jedoch nicht nur auf sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose beschränken. Zielgruppe der neuen Förderung durch das Teilhabechancengesetz sind auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die trotz vermittlerischer Unterstützung seit mindestens zwei Jahren arbeitslos oder noch länger im Leistungsbezug sind. Für sie ist eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung („Coaching“) erforderlich, um die Anbahnung von Beschäftigung zu erleichtern und deren Fortbestand zu sichern (Stabilisierung). Die Erfahrungen der Coaches, die seit 2019 die Arbeitnehmer/-innen begleiten, deren Arbeitgeber/-innen eine Förderung nach § 16 e oder i SGB II erhalten, sind durchweg positiv und bestätigen, dass die Intention des Gesetzgebers, durch eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung die Arbeitsverhältnisse zu stabilisieren, richtig ist. Insbesondere bei Förderungen nach § 16i SGB II kommt es bisher kaum zu Abbrüchen seitens der Arbeitnehmer/-innen bzw. Kündigungen seitens der Arbeitgeber/-innen. Mit dem Fortschreiten der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Anzahl der Vermittlungshemmnisse sinken die Vermittlungschancen geradezu exponentiell. Die persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Jobcenter Stuttgart sind deshalb entsprechend zunehmend intensiv gefordert, Langzeitleistungsbezug zu vermeiden und die Ressourcen und Kompetenzen der sehr arbeitsmarktfernen Leistungsberechtigten aufzubauen und zu fördern. Gleichzeitig sind sehr zeitintensive Unterstützungsleistungen zu erbringen oder zu organisieren (bei Überschuldung, prekären Wohnsituationen, psychischen und gesundheitlichen Einschränkungen, Betreuungsproblemen etc.). Der Haushaltsansatz für das Verwaltungsbudget 2020 ermöglicht es, die hierfür erforderliche bessere Personalausstattung zu finanzieren (Ausführungen dazu unter 1.7).
1.2.2.1 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III bleiben auch in 2020 ein bevorzugtes individuell und bedarfsgerecht ausgestaltbares Förderinstrument zur Unterstützung der Leistungsberechtigten des Jobcenters bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Die Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt die unterschiedlich ausgeprägten Einschränkungen, Ressourcen und Kompetenzen der Leistungsbeziehenden. Sie sind hinsichtlich der Dauer, der Betreuungsintensität und ihrem methodischen Vorgehen differenziert ausgestaltbar. Dabei besteht ein Gleichgewicht zwischen Maßnahmen, die vorrangig die Integration in Arbeit fördern und Maßnahmen, die dem Abbau und der Beseitigung von Vermittlungshemmnissen dienen. Obwohl in den Vorjahren auch geringqualifizierte Langzeitleistungsbeziehende erfolgreich in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden konnten, beträgt der Anteil dieser Gruppe an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten 69,8 Prozent (Juni 2019). Grund hierfür ist eine große Anzahl von Flüchtlingen, die seit Sommer 2016 SGB II-Leistungen erhalten und inzwischen in den Bestand der Langleistungsbeziehenden eingingen. Das Jobcenter wird deshalb auch im Jahr 2020 die Aktivitäten fortführen, die der verfestigten Sockelarbeitslosigkeit entgegenwirken. Durch die Kombination von Aktivierung, Qualifizierung und sozialpädagogischer Betreuung in Vergabemaßnahmen ist eine Qualitätssteigerung im Sinne einer ganzheitlichen Förderung eingetreten und eine weitere Verbesserung zu erwarten. Besonders verfestigte komplexe Fallkonstellationen werden seit 2019 noch intensiver als bisher mit einem begleitenden, sehr niederschwelligen systemischen Beratungsansatz aufgegriffen, um Perspektiven direkt in den ersten Arbeitsmarkt zu eröffnen. Da mit diesem Ansatz sehr gute Erfolge erzielt werden, wird er verstärkt 2020 fortgeführt. Die erfolgreiche Integration von arbeitsmarktnahen Leistungsberechtigten in den allgemeinen Arbeitsmarkt ist nicht in jedem Fall gleichzusetzen mit der Beendigung des Leistungsbezugs. Der Anteil der sogenannten Erwerbsaufstockenden an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Stuttgart beträgt 31,3 Prozent (Juni 2019). Dabei beziehen 2.897 der 6.251 erwerbsaufstockenden Personen ein Einkommen von bis zu 450 EUR im Monat. Die Zielgruppe der Erwerbsaufstockenden wird deshalb im Jahr 2020 weiter intensiv gefördert. Dazu steht die Maßnahme Step up II ebenso zur Verfügung wie eine weitere Maßnahme für Frauen, die u. a. auch zum Ziel hat, den Beschäftigungsumfang bzw. das Arbeitsentgelt der Erwerbsaufstockenden weiter zu erhöhen. Aufgrund der intensiven und individuellen Unterstützungsmöglichkeiten, die die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Wiedereingliederung bieten und die Integration in Arbeit nachhaltig fördern können, wird auch 2020 für diesen Bereich ein großer Teil des Eingliederungstitels aufgewendet, nämlich 47,48 Prozent (16.156.754 EUR). 2019 wurden für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung insgesamt 13.955.085 EUR ausgegeben.
1.2.2.2 Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung
Einem größeren Teil der arbeitsmarktfernen Leistungsbeziehenden kann aufgrund persönlicher schwerwiegender Einschränkungen nicht unmittelbar eine Perspektive auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet werden. Im Vordergrund steht zunächst die Stabilisierung, das heißt, der Erhalt oder die (Wieder-) Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit. Die öffentlich geförderte Beschäftigung bleibt deshalb auch im Jahr 2020 mit 423 Arbeitsgelegenheiten in der Mehraufwandsvariante, den jeweils auslaufenden 67 Förderungen über den Beschäftigungszuschuss und 50 Förderungen von Arbeitsverhältnissen ein besonders gewichtiger Förderschwerpunkt. Für Langzeitarbeitslose mit einer Suchtproblematik stehen im Programm „Arbeit statt Drogen“ 2020 insgesamt 54 Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung. Der Bedarf an öffentlich geförderter Beschäftigung für diesen Personenkreis wurde mit der GRDrs 756/2015 (Niederschwellige arbeitsähnliche Tätigkeiten) am 27.11.2015 im Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen diskutiert. Mit der Behandlung der GRDrs 896/2015 (Fortsetzung des Programms „Arbeit statt Drogen“) und der GRDrs 1128/2018 (Arbeitsgelegenheiten im Rahmen des Programms „Arbeit statt Drogen“) hat der Gemeinderat von dem in seinem Auftrag durch die Verwaltung erarbeiteten Vorschlag zur Fortsetzung des Programms „Arbeit statt Drogen“ zustimmend zur Kenntnis genommen. Damit wird auch der Bewilligung und Umsetzung der im Geschäftsplan 2020 enthaltenen 54 Arbeitsgelegenheiten gem. § 16d SGB II im Rahmen des Programms „Arbeit statt Drogen“ für Substituierte und Drogenkonsumenten zugestimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kriterien Öffentliches Interesse, Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität, die gem. § 16d SGB für Arbeitsgelegenheiten gelten, durchaus von externen Prüfinstanzen kritisch bewertet werden könnten. Für Arbeitsgelegenheiten wurden im Jahr 2019 insgesamt 2.504.742 EUR ausgegeben. In 2020 sind insgesamt 2.263.238 EUR (6,65 % des EGT) vorgesehen. Die Mittel für den Beschäftigungszuschuss werden gesondert zugeteilt und kommen nicht aus dem Eingliederungstitel. Teilhabechancengesetz Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (10. SGB II-ÄndG - Teilhabechancengesetz) wurden zum 1. Januar 2019 zwei Varianten der öffentlich geförderten Beschäftigung zur Integration Langzeitarbeitslosen und Langzeitleistungsbeziehendenden geschaffen.
1.2.3 Erhöhung der Bildungsbeteiligung
Abschlussorientierte Qualifizierungen, Fort- und Weiterbildungen sowie Ausbildungen erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dauerhaft im Arbeitsmarkt zu verbleiben. Die Strategie "Erhöhung der Bildungsbeteiligung" der Leistungsberechtigten leistet einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Integrationschancen. Das Jobcenter konzentriert sich deshalb auf die
1.2.4 Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt / Aktivierung des Beschäftigungspotenzials von Alleinerziehenden und Erziehenden
Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein durchgängiges Prinzip in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Leistungen sind insbesondere darauf auszurichten, geschlechtsspezifischen Nachteilen entgegenzuwirken. Familienspezifische Lebensverhältnisse von Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen, sind zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziale (BMAS), die Länder, die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die kommunalen Spitzenverbände haben sich daher im Herbst 2017 darauf verständigt, die Umsetzung des gleichstellungspolitischen Auftrages vertieft in der Zielsteuerung SGB II zu beachten. Die Analyse des Kennzahlenvergleichs nach § 48 a SGB II zeigt, dass Frauen in vielen Regionen in Deutschland in erheblich geringerem Umfang in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden als Männer. In Stuttgart konnte der Unterschied in 2018 gegenüber dem Vorjahr deutlich verringert werden. Das Jobcenter verfolgt diese Ziele mit einer abgestimmten und in der Geschäftsplanung verankerten Gender-Strategie mit den folgenden wesentlichen Schwerpunkten:
1.2.5 Verbesserung der Inklusion von Menschen mit Behinderung
Die zentrale Idee der UN-Behindertenrechtskonvention ist die Inklusion. Ziel ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Menschen mit und ohne Behinderung von Anfang an gemeinsam in allen Lebensbereichen selbstbestimmt leben und zusammenleben können. Das betrifft zuvorderst den Bereich der Arbeit. Inklusion ist ein permanenter Prozess, der von allen Akteurinnen und Akteuren der Gesellschaft aktiv gestaltet werden sollte. Das Jobcenter Stuttgart versteht sich als Teil dieses Gestaltungsprozesses. Als bedeutender Akteur auf dem Stuttgarter Arbeitsmarkt sollen dafür Voraussetzungen und Bedingungen geschaffen werden,
1.2.6 Bewältigung der Herausforderungen von Flucht und Asyl
Der Zugang von Geflüchteten und Asylberechtigten in den Rechtskreis SGB II stellt auch das Jobcenter weiterhin vor große Herausforderungen. Der Bestand hat sich jedoch im Laufe des Jahres 2019 stabilisiert, sodass für 2020 – bei gleichbleibender politischer Lage - kein Anstieg mehr erwartet wird. Derzeit rechnet das Jobcenter bis Ende 2020 mit rund 4.514 erwerbsfähigen leistungsberechtigten geflüchteten Menschen mit Zugang nach dem 1. Januar 2015 und damit mit einer in etwa gleichbleibenden Zahl von Geflüchteten gegenüber der Hochrechnung zum Jahresende 2019. Davon werden rund 30 % unter 25 Jahren alt sein (1.334 ELB). Der Zugang ins Hilfesystem nach dem SGB II hat sich weiter verlangsamt. Die Abgänge in Arbeit und Ausbildung werden allerdings durch Familiennachzüge und sonstige Zugänge weitestgehend kompensiert. Die Abteilung Migration und Teilhabe ist im Jobcenter für die Leistungsgewährung und Eingliederung in Arbeit der geflüchteten Menschen im SGB II Bezug im Jobcenter verantwortlich. Konzeptioneller Ansatz Zugunsten eines familienzentrierten Beratungsansatzes, wurde die Spezialisierung im Bereich der unter 25-Jährigen aufgegeben. Räumlich und fachlich verzahnt und in enger Absprache beraten die Leistungsgewährung, die persönlichen Ansprechpartnerinnen und -ansprechpartner, die Coaches des Netzwerkes ABC sowie die Integrationsfachkräfte des Arbeitgeberteams die ihnen zugeteilten Familien. Dieser strukturell vernetzte Ansatz bietet neue Chancen und Möglichkeiten. Zum einen werden die Lebenswelten bei der Entwicklung der individuellen Integrationsstrategien systematisch miteinbezogen, zum anderen sind alle für den Prozess relevanten Akteure in enger Abstimmung untereinander und mit den Geflüchteten. Ergänzend dazu wurde bei MuT innerhalb der AZAV zertifizierten Eigenvornahmemaßnahme „Netzwerke ABC“ strategisch die Möglichkeiten der gesellschaftlichen Teilhabe eingebunden, um eine nachhaltige berufliche Integration durch eine verbesserte soziale, sportliche sowie kulturelle Einbindung in die Gesellschaft zu erreichen. Bei allem ist zentraler Aspekt die „richtige Haltung“ und die Beratung „auf Augenhöhe“. Im Rahmen eines „Innovationsraums“ werden innovative Beratungs- und Integrationsideen entwickelt, erprobt und für das gesamte Jobcenter nutzbar gemacht. Nachstehende konzeptionelle Eckpunkte wurden innerhalb der Abteilung Migration und Teilhabe entwickelt und umgesetzt, um den komplexen Herausforderungen zu begegnen:
1.3 Arbeitsmarktprogramm 2020
Das Arbeitsmarktprogramm 2020 umfasst alle Eingliederungsleistungen mit den jeweiligen finanziellen Budgets. Es wurde unter Berücksichtigung der Jobcenter-Strategie, der Schwerpunktziele und der Ressourcen konzipiert. Die folgende Tabelle stellt die Budgets, gegliedert nach einzelnen Eingliederungsleistungstypen, dar. Eine differenzierte Darstellung zu den einzelnen Maßnahmen erfolgt im Geschäftsplan (Anlage 1, Punkt 1.2).
1.4 Beschaffung und Vergabe neuer Maßnahmen
Knapp die Hälfte der mit dem Eingliederungstitel 2020 zur Verfügung gestellten Mittel werden über die Beschaffung und Bereitstellung von Vergabemaßnahmen verausgabt. Die übrigen Mittel werden zur Finanzierung von Einzelfallhilfen genutzt.
1.5 Entwicklung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gliedern sich in
1.5.1 Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften
Für 2020 wird von einem weiteren, leichten Rückgang der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften ausgegangen. Die Prognose geht davon aus, dass die Anzahl der BG um ca. 600 (im Vergleich zum JDW 2019) auf 20.607 (Jahresdurchschnittswert) bzw. 20.284 (Jahresendwert) zurückgeht. Im Dezember 2020 wird das Jobcenter damit insgesamt ca. 37.804 Leistungsberechtigte unterstützen (26.923 erwerbsfähige und 10.881 nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte - insb. Kinder) - s. a. 1.1.2 und 1.7.1.
1.5.2 Regelbedarfe
Ab Januar 2020 wurden die monatlichen Regelbedarfe wie folgt erhöht:
1.5.3 Mehrbedarfe
Die Leistungshöhe der Mehrbedarfe errechnet sich grundsätzlich aufgrund eines Prozentsatzes des für den/die jeweilige Leistungsberechtigte(n) geltenden Regelbedarfs. Mit den steigenden Regelbedarfen erhöhen sich auch die Leistungshöhen der Mehrbedarfe für
1.5.4 Sozialversicherungsbeiträge
Die Beiträge zu den Sozialversicherungen wurden in 2020 leicht angehoben: So erhöhten sich die Beiträge zur Krankenversicherung pro erwerbsfähiger leistungsberechtigter Person und pro Monat um 3,62 EUR und die Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,48 EUR. In Summe ist im Bereich Sozialversicherungen jedoch auf Grund des Rückgangs der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nicht mit höheren Ausgaben zu rechnen. Die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 41,3 Mio. EUR sind bei den bundesfinanzierten Leistungen in Höhe von 146,4 Mio. EUR bereits enthalten (vgl. 1.5.3).
1.5.5 Leistungen für Unterkunft und Heizung
Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden sich in 2020 gegenüber dem Vorjahr auf Grund des Rückgangs der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften um rund 2 Mio. EUR auf voraussichtlich 143,9 Mio. EUR verringern. Die Mietpreissteigerungen sowie die Erhöhungen der Betriebs- und Nebenkosten wurden aufgrund mehrjähriger Erfahrungswerte mit monatsdurchschnittlich 10 Euro pro Bedarfsgemeinschaft im „Altbestand“ kalkuliert.
1.6 Verwaltungskosten
Im Bundeshaushalt 2020, der Ende 2019 vom Bundestag beschlossen wurde, sind für die Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende Haushaltsmittel von 5,125 Mrd. EUR veranschlagt (Vorjahr: 5,100 Mrd. EUR). Nach einem Abzug für zentrale Einbehalte verblieben rund 5,092 Mrd. EUR, die in Abhängigkeit von der Anzahl der von den Jobcentern zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften verteilt wurden. Auf das Jobcenter Stuttgart entfiel ein Anteil von 0,7201 Prozent (Vorjahr: 0,6991 Prozent), was 36.670.475 EUR entspricht. Eine gesonderte Verteilung aufgrund flüchtlingsbedingter Mehrbedarfe erfolgte für das Jahr 2020 nicht mehr. Gemäß Bundeshaushalt dürfen - wie in den Vorjahren - Ausgabereste in Höhe von bis zu 400 Mio. EUR in Anspruch genommen werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) teilte die Mittel für die Verwaltungskosten zu, so dass dem Jobcenter Stuttgart weitere 2.880.400 EUR zugeteilt wurden. Insgesamt beläuft sich das Budget damit auf 39.550.875 EUR und hat sich im Vergleich zu 2019 um rund 1,2 Mio. EUR erhöht (plus 3,1 Prozent). Mit der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV), die Ende November 2019 im Bundesrat beschlossen wurde, trat - rückwirkend zum 1. Januar 2019 - als Kernstück eine Änderung der Regelung zu den Personalgemeinkosten in Kraft. Grundidee der Änderung ist eine eindeutigere Zuordnung der einzelnen Aufgaben und Funktionen in der besonderen Einrichtung zu den in tatsächlicher Höhe („spitz“) bzw. pauschal abrechenbaren Aufwendungen (Gemeinkosten) zu schaffen. Im Ergebnis wird eine Erweiterung der spitz abrechenbaren Tätigkeiten zugelassen mit der Folge, dass u. a. die bislang strittigen Aufgaben der Grundsatz-, Ordnungswidrigkeiten-, Widerspruchs- und Klagesachbearbeitung zukünftig in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abrechenbar sind. Eine neue Definition der pauschal abzurechnenden „nicht fachspezifischen“ Aufgaben soll eine zweifelsfreie Zuordnung auch für zukünftige Tätigkeiten ermöglichen. Im Gegenzug wurde die Pauschale für die Personalgemeinkosten von bis zu 30 Prozent auf bis zu 25 Prozent abgesenkt. Neben der Klarheit bei der Zuordnung der Funktionen hat die Änderung den positiven Effekt, dass sich - zumindest gilt dies für die LHS Stuttgart - die abrechenbaren Verwaltungskosten erhöhen. Mit den höheren spitz abrechenbaren Personalkosten erhöht sich auch die Basis, auf die sich der Gemeinkostenzuschlag bezieht, zudem können zusätzliche Pauschalen für Sach- und Personalnebenkosten abgerechnet werden. In Summe wird damit die Absenkung des Gemeinkostenzuschlags „überkompensiert“. Dies wiederum führt zu einem höheren Bundesanteil an den Verwaltungskosten und zu einer höheren Erstattung, so dass sich die nicht gedeckten Kosten und die Gesamtkosten der LHS Stuttgart dadurch verringern. Die abrechenbaren Verwaltungskosten gemäß KoA-VV werden sich unter Berücksichtigung der Änderungen voraussichtlich auf 47.183.838 EUR belaufen. Der Anteil des Bundes beträgt 84,8 Prozent, somit 40.011.894 EUR. Da die vom Bund zugeteilten Mittel für die Verwaltungskosten nicht auskömmlich sind, um den Bundesanteil zu decken, ist eine Umschichtung vom Eingliederungstitel in das Verwaltungskostenbudget in Höhe von 461.019 EUR geplant (s. Anlage 1, Kapitel 1.1). In 2019 war keine Umschichtung erforderlich. Der kommunale Finanzierungsanteil (KFA) von 15,2 Prozent beträgt 7.171.943 EUR. Weiterhin hat die LHS Stuttgart die nicht abrechenbaren bzw. nicht gedeckten Kosten von 2.426.601 EUR zu tragen. Insgesamt belaufen sich die Kosten der LHS Stuttgart somit auf 9.598.545 EUR (Geschäftsplan 2019: 9.419.476 EUR). Sie werden damit um 760.303 EUR unter dem im Haushaltsplan veranschlagten Ergebnis von 10.358.847 EUR liegen.
1.7 Stellenplanrelevante Entscheidungen
Die vom Bund zur Verfügung gestellten Verwaltungsmittel für 2020 in Höhe von 39.550.875 EUR verbunden mit einer Umschichtung aus dem Eingliederungsbudget in Höhe von 461.019 EUR erlauben den Erhalt der aktuellen Stellenausstattung im Bereich der Leistungsgewährung und im Bereich der persönlichen Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen im Umfang von 432,68 Vollzeitäquivalente (VZÄ), inkl. der Ermächtigungen der Abteilung Migration und Teilhabe und der zentral fachspezifischen Stellen. Bei einem gesamten Stellenbestand inkl. Ermächtigungen von insgesamt 572,17 VZÄ im Jobcenter werden 553,96 VZÄ aus dem Verwaltungskostenbudget finanziert.
1.7.1 Bestandsentwicklung
Aktuell ergibt sich folgende Prognose der Bestandentwicklung für den Dezember 2020:
GRDrs 957/2018
GRDrs 1234/2019
relationen
(bisher)
1 zu
1.7.3. Anträge des Jobcenters zu Stellen und Ermächtigungen in 2019
Anträge des Jobcenters zu Stellen und Ermächtigungen in 2019 sind in separaten Gemeinderatsdrucksachen (GRDrs) enthalten, s. Anlage 2.
2. Zielsystem: Ziele, Zielindikatoren, Zielwerte
Das Zielsystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht für das Jahr 2020 unverändert weiter. Der Gesetzgeber hat in § 48a SGB II für die Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II folgende Steuerungsziele festgelegt:
Beteiligte Stellen Die Referate AKR und WFB haben die Vorlage mit der Maßgabe mitgezeichnet, dass mit der Verabschiedung des Geschäftsplanes für 2020 keine Festlegung auf die der Personalbemessung zugrundeliegende Herleitung der Personalschlüssel für die Zukunft erfolgt. Vielmehr soll für die kommenden Geschäftspläne von den Referaten AKR, WFB und SI ein spezifisches Personalbemessungsverfahren für das kommunale Jobcenter der LHS Stuttgart entwickelt werden, das als Grundlage für die Referatsabstimmung geeignet ist. Grundsätzlich bildet das vom Bund festgelegte Verwaltungsbudget den Rahmen für die Personalausstattung des Jobcenters. Lässt sich daraus keine angemessene Personalausstattung finanzieren, kann der Gemeinderat auf Vorschlag der Verwaltung im Einzelfall eine Umschichtung aus dem Eingliederungsbudget beschließen. Dr. Alexandra Sußmann Bürgermeisterin Anlagen Anlage 1: Geschäftsplan 2020 Anlage 2: Stellenplan <Anlagen> zum Seitenanfang