Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 0334-07, OB 0332-01
GRDrs 681/2018
Stuttgart,
09/17/2018



Akteneinsicht gem. § 24 Abs. 3 Satz 2 GemO:
Einrichtung des Akteneinsichtsausschusses International Unit Klinikum Stuttgart




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
26.09.2018
27.09.2018



Beschlußantrag:

1. Der Gemeinderat beschließt gem. § 24 Abs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) Akteneinsicht mit folgendem Einsichtsgegenstand:
2. Die Akteneinsicht wird durch einen neuen beratenden Ausschuss wahrgenommen. Dieser trägt den Namen „Akteneinsichtsausschuss International Unit Klinikum Stuttgart (AIU)“. 3. Der AIU wird auf Zeit gebildet. Mit Abgabe des Abschlussberichts an den Gemeinderat endet der Ausschuss. Unverbindliches Ziel ist es, den mit Mehrheit beschlossenen Abschlussbericht des AIU spätestens im Juli 2019 dem Gemeinderat vorzulegen. Neben dem mit Mehrheit beschlossenen Abschlussbericht können - durch jeweils mindestens zwei Ausschussmitglieder zusammen - ganz oder in Teilen abweichende oder ergänzende Berichte (Sonderberichte) an den Gemeinderat abgegeben werden. 4. Die Zahl der gemeinderätlichen Mitglieder des AIU wird auf zehn Stadträte festgesetzt. Es werden ebenfalls zehn Stellvertreter benannt. 5. a) Zu Mitgliedern des AIU werden im Wege der Einigung die in Anlage 1 aufgeführten zehn Stadträte als ordentliche Mitglieder bestellt. Dabei werden die Sitze wie folgt aufgeteilt: CDU 3, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 2, SPD, SÖS-LINKE-PluS, Freie Wähler, FDP und BZS23/AfD/LKR je 1. Die in Anlage 1 genannten Stellvertreter werden in der entsprechenden Reihenfolge als Verhinderungsstellvertreter bestellt. 6. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der durch den Oberbürgermeister beabsichtigten Beauftragung von Herrn Stadtrat Fuhrmann (CDU) mit der Vertretung des Oberbürgermeisters im Vorsitz des AIU gem. § 41 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 Var. 3 GemO und der Bestellung von Herrn Stadtrat Winter (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zum Verhinderungsstellvertreter von Herrn Stadtrat Fuhrmann (CDU) in der Vorsitzfunktion.



Begründung:



Zu 1.

Nach § 24 Absatz 3 Satz 2 GemO kann ein Viertel der ehrenamtlichen Gemeinderäte in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. Dieses erforderliche Quorum wurde durch den Antrag 233/2018 der Gemeinderatsfraktionen CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD, der Fraktionsgemeinschaft SÖS-LINKE-PluS, der Freie Wähler-Gemeinderatsfraktion und der FDP-Gruppierung erreicht, so dass Akteneinsicht durch den Gemeinderat zu beschließen ist. Hierbei handelt es sich um ein absolutes Minderheitenrecht. Es besteht kein Entscheidungsspielraum seitens des Gemeinderats über das Ob der Akteneinsicht.

Das Recht auf Akteneinsicht steht nur dem Gemeinderat als Kollegialorgan zu, nicht einzelnen Stadträten. Akteneinsicht kann nur für eine bestimmte Angelegenheit gefordert werden. Daher muss der Gemeinderat in einer Sitzung darüber Beschluss fassen, in welcher konkreten Angelegenheit Akteneinsicht gewährt werden soll. Es ist ein konkreter Einsichtsgegenstand zu definieren, dessen Mindestumfang sich aus dem Antrag 233/2018 ergibt.

Der Antrag 233/2018 fordert, dass Akteneinsicht in die Akten bezüglich der Verantwortlichkeiten in Bezug auf Vorgänge im Zusammenhang mit dem Klinikum Stuttgart, dort insbesondere der International Unit, gewährt wird. Die im Antrag verwendete Beschreibung des Umfangs der Einsichtnahme ist wenig konkret. Diese Beschreibung im Antrag ist aber auslegungsfähig und erfüllt im Rahmen der entsprechenden Auslegung das Bestimmtheitserfordernis für den Einsichtsgegenstand. Sie ist demgemäß in der durch Auslegung konkretisierten Form auch zulässig. Entsprechend der sich aus Sicht der Verwaltung ergebenden Auslegung der im Antrag verwendeten weiten Begrifflichkeiten wurde ein konkret formulierter Einsichtsgegenstand zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

Ein konkreter Einsichtsgegenstand ist auch Voraussetzung dafür, dass dem Datenschutzrecht unterliegende Aktenteile eingesehen werden können. Nur ein konkreter Einsichtsgegenstand vermag die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit der Einsicht zu begründen und grundsätzlich dem Kontrollrecht des Gemeinderats den Vorrang vor datenschutzrechtlichen Belangen zu gewähren.

Die Akteneinsicht umfasst alle mit dem Einsichtsgegenstand in Zusammenhang stehenden Akten der Landeshauptstadt Stuttgart (einschließlich Eigenbetrieb Klinikum Stuttgart). Der Gemeinderat kann in alle der Verwaltung vorliegenden und für diese zugänglichen Unterlagen Einsicht nehmen. Soweit es der Verwaltung allerdings rechtlich verwehrt ist, sich Kenntnis vom Inhalt elektronischer Kommunikation von Mitarbeitern, die ihre E-Mail-Adresse zulässigerweise auch privat nutzen, zu verschaffen, gilt diese Beschränkung auch für den Gemeinderat.


Zu 2.

Die Akteneinsicht kann durch den Gemeinderat als Ganzes oder durch einen von ihm bestellten Ausschuss erfolgen. Antragsgemäß soll ein neuer beratender Ausschuss, der Akteneinsichtsausschuss International Unit Klinikum Stuttgart (AIU), gem. § 24 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 GemO i. V. m. § 41 GemO mit der Akteneinsicht beauftragt werden.


Zu 3.

Dem Gemeinderat ist nach Abschluss der Akteneinsicht ein Bericht über das Ergebnis vorzulegen. Mit der Abgabe des mehrheitlich beschlossenen Abschlussberichts des Akteneinsichtsausschusses an den Gemeinderat endet seine Arbeit automatisch. Eine Berichterstattung noch in der laufenden Amtsperiode des Gemeinderats ist wünschenswert und daher als unverbindliche Zielvorgabe vorgesehen. Neben dem Abschlussbericht soll die ohne entsprechende Beschlusslage nicht gegebene Möglichkeit für Sonderberichte eröffnet werden.

Es ist Sache des Gemeinderats, wie er dann mit den Ergebnissen weiter verfährt. Eines Auflösungsbeschlusses für den Akteneinsichtsausschuss bedarf es nicht. Beschlussziffer 3 unterstreicht dies.


Zu 4. und 5.

Ein Akteneinsichtsausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen; die Antragsteller müssen mit mindestens einem Mitglied im Ausschuss vertreten sein. Die Wahl kann in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 40 Abs. 2 GemO, einem anderen vom Gemeinderat beschlossenen Wahlverfahren oder durch Einigung erfolgen.

Nachdem von den Antragstellern mitgeteilt wurde, dass sie abweichend vom ursprünglichen Antrag die Größe des AIU von neun auf zehn gemeinderätliche Mitglieder verändern möchten, wurde nunmehr diese Zahl an Stadträten vorgeschlagen. Es wurde eine entsprechende Anzahl an Verhinderungsstellvertretern vorgesehen (s. Anlage 1).

Die Verwaltung schlägt vor, den AIU im Wege der Einigung zu besetzen. Ein solche offene Wahl der in Anlage 1 genannten Personen durch Akklamation ist nur möglich, wenn alle anwesenden Mitglieder des Gemeinderats der vorgeschlagenen Zusammensetzung positiv zustimmen, also Einstimmigkeit erreicht wird; eine Stimmenthaltung ist nicht ausreichend.

Kommt eine Einigung nicht zustande, schlägt die Verwaltung vor, die zehn gemeinderätlichen Mitglieder in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 40 Abs. 2 GemO zu wählen. Ergänzend zu § 40 Abs. 2 GemO findet dann auch § 10 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) entsprechend Anwendung. In diesem Fall erfolgt - sofern nicht nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht wird - eine Listenwahl mit gebundenen Listen (Verhältniswahl). Eine solche Listenwahl bedarf der Einreichung von Wahllisten aus dem Gemeinderat, der intensiven Vorbereitung durch die Verwaltung und der Zulassung der Listen durch den Gemeinderat gem. § 10 Abs. 4 Var. 1 DVO GemO.

Zunächst soll der Versuch einer Einigung in der Sitzung am 26. September 2018 unternommen werden. Sollte dies scheitern, wäre die Wahl in einer der nächsten Sitzungen des Gemeinderats vorzunehmen.

Für die Wahl in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 2 GemO kann im Rahmen der sich aus dem verfassungsrechtlich zu beachtenden Spiegelbildlichkeitsgrundsatz ergebenden Einschränkungen grundsätzlich jedes Mitglied des Gemeinderats einen Wahlvorschlag einreichen.

Jede/r Bewerber/in kann nur auf einem Wahlvorschlag aufgeführt werden. Jedes Mitglied des Gemeinderats hat bei der Verhältniswahl eine Stimme. Für die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge gelten die Bestimmungen für die Wahl des Gemeinderats entsprechend, d. h. es gilt das Höchstzahlverfahren Sainte-Laguë/Schepers (vgl. § 25 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz). Für die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber eines jeden Vorschlags ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag maßgebend. Die in der Reihenfolge der Benennung nicht gewählten Bewerber sind Stellvertreter.

Zu 6.

Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender aller Ausschüsse des Gemeinderats (vgl. §§ 40 bzw. § 41 GemO). Nachdem der AIU als beratender Ausschuss gebildet wird, kann der Oberbürgermeister gem. § 41 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 Var. 3 GemO ein Mitglied des Ausschusses, das Mitglied des Gemeinderats ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz beauftragen. Dieses Mitglied unterliegt hinsichtlich der Sitzungsleitung dann den Weisungen des Oberbürgermeisters. Als Vorsitzender lädt es in Vertretung für den Oberbürgermeister auch zu den Sitzungen des Ausschusses ein.

Es ist beabsichtigt, von dieser Möglichkeit der Vertretung wie aus der Beschlussziffer 6 ersichtlich Gebrauch zu machen. Es wird hierzu noch eine entsprechend Beauftragung durch den Oberbürgermeister geben, in der auch einige Leitlinien für die Sitzungsleitung festgelegt werden.

Dem den Vorsitz führenden Mitglied obliegt dann auch die Abgabe des vom Akteneinsichtsausschuss mehrheitlich beschlossenen Abschlussberichts an den Gemeinderat und dessen Erläuterung. Über ihn sind ggf. auch entsprechende Sonderberichte an den Gemeinderat weiter zu leiten.


Ergänzende Hinweise zur Arbeit des AIU

Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt nicht dazu, vom Inhalt der Akten ganz oder auszugsweise Kopien herzustellen. Die unerlaubte Anfertigung von Abschriften, Fotografien und sonstigen Kopien vom Inhalt der Akten würde das alleinige Verfügungsrecht der Gemeinde über ihre Akten verletzen und bei geheim zu haltenden Angelegenheiten gegen den Schutzzweck der §§ 17 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 GemO verstoßen. Die Mitglieder des AIU können sich Notizen machen. Die Protokollierung der Sitzungen erfolgt durch die Geschäftsstelle des Gemeinderats. Die Niederschriften können von den Mitgliedern des Gemeinderats eingesehen werden. Mehrfertigungen dürfen gem. § 38 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 GemO nicht ausgehändigt werden.

Die Sitzungen des AIU sind grundsätzlich nichtöffentlich. Die Stadträte sind nach §§ 41 Abs. 3, § 39 Abs. 5 Sätze 2 und 3 GemO i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 GemO bei nichtöffentlicher Sitzung zur Verschwiegenheit verpflichtet. Verstöße gegen die Verschwiegenheit kann der Gemeinderat gem. § 17 Abs. 4 GemO i. V. m. § 16 Abs. 3 GemO mit einem Ordnungsgeld von bis zu 1.000 € je Verstoß ahnden.

Schließlich wird auf den Straftatbestand des § 29 Landesdatenschutzgesetz hingewiesen. Danach wird die unberechtigte Offenbarung von personenbezogenen Daten unter bestimmten Voraussetzungen mit Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Die Verwaltung der LHS wird nicht zögern, bei Verstößen gegen den Datenschutz von Seiten der Ausschussmitglieder entsprechend Strafanzeige und Strafantrag zu stellen.


Finanzielle Auswirkungen

Es fallen zusätzliche Kosten für Sitzungsgeld nach der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit für die Sitzungen des AIU an. Diese können voraussichtlich aus dem bestehenden Entschädigungsbudget für den Gemeinderat bestritten werden.



Beteiligte Stellen

nicht erforderlich


Vorliegende Anträge/Anfragen

233/2018 der Gemeinderatsfraktionen CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD, der Fraktionsgemeinschaft SÖS-LINKE-PluS, der Freie Wähler-Gemeinderatsfraktion und der FDP-Gruppierung

Erledigte Anträge/Anfragen

233/2018 der Gemeinderatsfraktionen CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD, der Fraktionsgemeinschaft SÖS-LINKE-PluS, der Freie Wähler-Gemeinderatsfraktion und der FDP-Gruppierung



Fritz Kuhn
Oberbürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Benennung der Mitglieder und Stellvertreter

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