Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz:
AKR-0322-00
GRDrs
1173/2019
Stuttgart,
11/11/2019
Haushalt
2020/2021
Unterlage für die
1
. Lesung des
Verwaltungsausschuss
zur
nichtöffentlichen
Behandlung am
18.11.2019
Beteiligungsverfahren nach dem Beteiligungsleitfaden verbindlich machen
Beantwortung / Stellungnahme
Informelle Bürgerbeteiligung stellt, wie der Name schon sagt, im Gegensatz zur formellen Bürgerbeteiligung lediglich eine Selbstverpflichtung des Gemeinderats und der Verwaltung im Rahmen des geltenden Kommunalverfassungsrechts dar.
Es ist dem Gemeinderat verwehrt, durch Beschlüsse oder den Erlass einer Bürgerbeteiligungssatzung die Ergebnisse eines Beteiligungsverfahrens für die Verwaltung oder den Gemeinderat für verbindlich zu erklären. Dies würde gegen die von der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) festgelegte Kompetenzverteilung verstoßen. Es ist in §§ 39 und 44 GemO abschließend gesetzlich geregelt, in welchem Umfang der Gemeinderat Entscheidungen auf andere Gremien bzw. Organe delegieren kann.
Die Einleitung eines Bürgerbeteiligungsverfahrens durch Unterschriftensammlung (siehe Ziffer 1 des Haushaltsantrags) könnte auf die Verwaltung übertragen werden. Hierzu müsste die in Ziffer 2.4 der Leitlinie für informelle Bürgerbeteiligung unter der Überschrift „Wer entscheidet ob ein Bürgerbeteiligungsverfahren eingeleitet wird?“ festgelegte Zuweisung dieser Entscheidung an den Gemeinderat über die Einleitung eines Bürgerbeteiligungsverfahrens geändert werden. Selbst dann ist jedoch für die Einleitung eines Beteiligungsverfahrens, welches auf einer Unterschriftensammlung beruht, erforderlich, dass die entsprechenden in der Leitlinie festgelegten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Gemäß § 43 Abs. 5 GemO wäre es Sache des Oberbürgermeisters, den Gemeinderat über die Einleitung eines Beteiligungsverfahrens zu unterrichten.
Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass damit eine Trennung der Entscheidungszuständigkeit zwischen Gemeinderat und Verwaltung je nach Art des Antrags auf Bürgerbeteiligung statuiert werden würde, hält die Verwaltung eine solche Regelung nicht für sinnvoll.
Weiterhin erscheint es auch nicht angebracht, außerhalb der anstehenden Evaluation der Leitlinie für informelle Bürgerbeteiligung eine solche, nicht ins Gesamtsystem passende Einzeländerung vorzunehmen.
Da bisher keine Bürgerbeteiligungsanträge aus der Bürgerschaft im Form von gesammelten Unterschriften bei der Stadt eingegangen sind, kann eine Bezifferung eines etwaigen zusätzlichen Mittel- und Personalbedarfs nicht vorgenommen werden.
Vorliegende Anträge/Anfragen
671/2019 - Gemeinderatsfraktion Die FrAKTION LINKE SÖS PIRATEN Tierschutzpartei
Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgermeister
<Anlagen>