Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau/Wohnen und Umwelt
Gz:
SWU
GRDrs
183/2021
Neufassung
Stuttgart,
01/11/2022
Fortschreibung und Umbenennung der Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem städtischen Naturschutzfonds zu Naturschutzmaßnahmen von Organisationen und Einzelpersonen
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuss für Klima und Umwelt
Verwaltungsausschuss
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
21.01.2022
02.02.2022
Beschlußantrag:
1. Die Förderrichtlinie Stuttgarter Naturschutzfonds wird in der Fassung gemäß Anlage 2 fortgeschrieben und umbenannt.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, stadteigene Projekte u.a. zur Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung und zum Erhalt von Streuobstbeständen durchzuführen und diese aus den im Rahmen des Aktionsprogramms Klimaschutz zur Streuobstförderung zusätzlich bereitgestellten 400.000 EUR (2020-2023) des Naturschutzfonds zu finanzieren.
3. Die Finanzierung erfolgt im Teilhaushalt 360 – Amt für Umweltschutz, Amtsbereich 3607010 –Fachaufgaben Abt. Naturschutz bei Kontengruppe 43100 Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Der Gemeinderat hat 2006 die Förderung von Naturschutzmaßnahmen beschlossen (GRD 471/2006). Im Rahmen des Aktionsprogramm Klimaschutz wurde der Naturschutzfonds ab 2020 um jährlich zusätzlich 100.000€ für den Erhalt und Pflege von Streuobstwiesen durch Ehrenamtliche und Privatpersonen erweitert und eine Stelle zur Streuobstförderung am Amt für Umweltschutz geschaffen (GRDrs 975/2019). Basierend auf den Erfahrungen aus dem bisherigen Förderverfahren und auf Grund der Mittelerweiterung für die Streuobstförderung wird die Richtlinie des Naturschutzfonds überarbeitet, Maßnahmen werden neu aufgenommen sowie die Fördersätze angepasst. Im Zuge der Neufassung wird der Richtlinientitel geändert.
Ausführliche Begründung:
In der redaktionell wie auch inhaltlich überarbeiteten Version der
Förderrichtlinie
werden
- der Richtlinientitel verkürzt und prägnanter formuliert.
- Gründe für den Förderausschluss als separater Punkt formuliert und der Ausschluss einer Doppelförderung, z.B. im Rahmen von Agrarumweltprogrammen, aufgenommen (Punkt 4).
- der Maximalbetrag für förderfähige Einzelmaßnahmen wird von 3.000 € auf 6.000 € erhöht. (Punkt 5.3)
- der Kreis der Zuwendungsempfänger*Innen präziser gefasst und insbesondere landwirtschaftliche sowie obstverarbeitende Unternehmen genannt (Punkt 6).
Im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie wird die
Festbetragsförderung
angepasst und teilweise erweitert. Dabei werden auch Vorschläge und Anregungen aus einer Verbandsbeteiligung geprüft und gegebenenfalls aufgegriffen.
- Der Fördertatbestand „Schnitt von Obsthochstämmen“ wird dahingehend angepasst, das eine bisher bestehende Förderlücke für Bäume im Alter zwischen 15 und 40 Jahren geschlossen wird.
Die Bäume werden ab dem 10. Standjahr nur noch in Größenklassen eingeteilt.
Bei den Schnittmaßnahmen wird nun zwischen regelmäßigem Auslichtungsschnitt und stärkerem Verjüngungsschnitt unterschieden.
Für sehr große, alte Bäume wird ein Zuschlag von 50% auf den Regelbetrag eingeführt (Punkt 1.1).
- Für die Neu- bzw. Nachpflanzung wird der Förderbetrag auf 60 € erhöht und der Hinweis auf das Anbringen eines Wühlmaus- wie auch Verbiss-Schutz ergänzt (Punkt 1.2).
- Die Maßnahme Erziehungspflege wird konkretisiert und kann bis zum 10. Standjahr gefördert werden (Punkt 1.3).
- Neu aufgenommen wurde der Fördertatbestand des „Erhalt von Habitatbäumen“ um für den Artenschutz wertvolle Altbäume bzw. abgestorbene Baumruinen für 5 Jahre zu belassen. Die Förderung ist einzelfallbezogen mit bis zu 50 € pro Baum auf eine Fünfjahresperiode möglich (Punkt 1.4)
- Bei der Pflege von sonstigen erhaltungswürdigen Bäumen werden die Fördertatbestände auf die Förderung von Naturdenkmalen beschränkt. (1.5)
- Die Fördersätze zur Errichtung, Ergänzung oder Instandsetzung von Natursteinmauern werden erhöht und der Fördertatbestand deutlicher von der Trockenmauerförderung in Steillagen abgegrenzt (Punkt 2).
- Bei der Förderung von Blühstreifen wird die Mindestbreite erhöht. Gleichzeitig erfolgt für die Blühstreifen wie auch Brachestreifen eine Anpassung der Fördersätze an vergleichbare Programme (Punkt 3).
- Die Fördersätze für die semi-manuelle Grünlandmahd werden analog zu den Pflegesätzen anderer Offenlandbiotope in Erschwernisklassen eingeteilt
(Punkt 4.4).
- Der Zuschuss für Betreuung städtischer Amphibienschutzzäune wird auf 1,20 € pro lfm erhöht (Punkt 5.2).
Durch die Anpassung der Naturschutzfonds-Förderungsätze im Bereich Streuobst wird für Privatpersonen, Landwirt*Innen und Vereine die Attraktivität des Förderungsprogramms zum Erhalt und Pflege der Bestände erhöht.
Nach einer ersten Situationsanalyse der städtischen Streuobstflächen wird die Notwendigkeit deutlich, dem Amt für Umweltschutz bzw. der dortigen Streuobstfachstelle zu ermöglichen, eigene (Pilot-)Projekte zur Förderung und zum Erhalt von Streuobstbestände zu initiieren und umzusetzen. Ziel dabei ist nicht die Erhaltungspflege durch die zuständigen Ämter zu ersetzen. Vielmehr sollen einerseits Projekte ermöglicht werden, die einen direkten naturschutzfachlichen Mehrwert hervorbringen oder der Förderung der (Agro-)Biodiversität dienen. Anderseits sollen Projekte im weiteren Spannungsfeld des Themenbereichs Streuobst ermöglicht werden, sowohl in der direkten Maßnahmenkonzeption als auch in der Öffentlichkeitsarbeit und der Organisation von Ehrenamtlichen.
Folgende Projekte sind möglich (nicht abschließend):
- Öffentlichkeitsarbeit - Werbung für das Förderprogramm, Neuauflage der Streuobstbroschüre mit Informationen rund um das Thema Stuttgarter Streuobst
- Fachliche Begleitung eines naturpädagogischen Stützpunktes mit dem Schwerpunkt Streuobstwiesenerlebnis am ehemaligen Obstgut Kressart
- Beteiligung an der Online-Plattform streuobstwiesen-boerse.de – Plattform vermittelt niederschwellig Angebote und Gesuche zu Streuobstgrundstücken, Pflege oder auch Obstverwertung
- Initiierung eines Programms zum Erhalt und Vermehrung seltener lokaler Obstsorten (Sicherung der Agrobiodiverstiät). Verwendung der Obstbäume vorwiegend für stadteigene Nachpflanzungen
- Artenerhebungen und Maßnahmenkonzeptionen für und auf Streuobstwiesen
- Bekanntmachen des Bodenturbationsverfahrens (Bodenlüftung/Tiefendüngung) zur Vitalisierung vergreister Streuobstbestände z.B. durch Vorführungen für Streuobstwiesenbesitzende
Die zur Durchführung benötigten Beträge werden innerhalb des vorhandenen Naturschutzfondsbudget für die Streuobstwiesenförderung reserviert. Nicht durch stadteigene Projekte verbrauchte Mittel stehen weiterhin der direkten Förderung zur Verfügung.
Finanzielle Auswirkungen
Der städtische Naturschutzfonds wurde im Rahmen des Aktionsprogramm Klimaschutz für die Jahre 2020-2023 zur zusätzlichen Förderung von Streuobstwiesen um 100.000 € p.a. erhöht. Insgesamt stehen daher für den Naturschutzfonds 195.000 € jährlich im THH 360 – Amt für Umweltschutz, Amtsbereich 3607010 – Fachaufgaben Abt. Naturschutz bei Kontengruppe 43100 Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke bis 2023 zur Verfügung.
Ergänzend zur vorrangigen Förderung von Maßnahmen Dritter auf Grundlage der Förderrichtlinie sollen die zur Streuobstförderung bereitgestellten Mittel auch für die Durchführung stadteigener Aktionen und Projekten im Bereich Streuobst eingesetzt werden können. Die hierfür erforderlichen Mittel können durch das Amt für Umweltschutz im Rahmen der Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen werden.
Beteiligte Stellen
Referat WFB
Vorliegende Anträge/Anfragen
Keine.
Erledigte Anträge/Anfragen
Keine.
Peter Pätzold
Bürgermeister
Anlagen
NF-Förderrichtlinie
NF-Festbetragsförderung
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