Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz:
SJG
GRDrs
388/2013
Stuttgart,
06/18/2013
Ergänzender Lohnkostenzuschuss zur Integration ins Arbeitsleben (eLKZ)
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Beschlussfassung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
08.07.2013
17.07.2013
Beschlußantrag:
1. Der projekthaften Einführung des ergänzenden Lohnkostenzuschusses zur Integration ins Arbeitsleben (eLKZ) wird zugestimmt.
2. Von der Vereinbarung “Ergänzender Lohnkostenzuschuss zur Integration ins Arbeitsleben“ wird Kenntnis genommen.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Seit 01.06.2012 fördert das Integrationsamt des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) über das Förderprogramm „Arbeit Inklusiv“ die unbefristete Beschäftigung von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Rahmen von „Arbeit Inklusiv“ schließt der KVJS für die ersten drei Beschäftigungsjahre eine Förderlücke bzw. erhöht die Förderung der Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall auf maximal 70 % der Lohnkosten. Voraussetzung für diese erhöhte Förderung ist, dass zu Beginn der Beschäftigung der örtliche Sozialhilfeträger ab dem 4. Beschäftigungsjahr bis zum Ende des 5. Beschäftigungsjahres einen ergänzenden Lohnkostenzuschuss dem Grunde nach zusagt, d. h. die mögliche Regelförderung des Integrationsamtes des KVJS in Höhe von 40 % der Lohnkosten ab dem 4. Beschäftigungsjahr dem individuellen Förderbedarf entsprechend bis auf maximal 70 % der Lohnkosten ergänzt.
Die Förderzusage über 5 Jahre gibt dem Arbeitgeber Planungssicherheit und soll die Bereitschaft, Menschen mit einer wesentlichen Behinderung zu beschäftigen, erhöhen.
Um an dem Förderprogramm „Arbeit Inklusiv“ teilnehmen zu können und leistungsberechtigten Personen die erhöhten Förderleistungen des Integrationsamtes zu erschließen, ist es daher notwendig, einen ergänzenden Lohnkostenzuschuss als Projekt im Rahmen der Eingliederungshilfe einzuführen.
Im Einzelfall reichen die vorrangigen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, anderer Rehabilitationsträger und/oder des Integrationsamtes des KVJS nicht aus, die besonderen Anwendungen, Belastungen und Risiken eines Arbeitgebers im Rahmen der Beschäftigten eines Menschen mit einer wesentlichen Behinderung auszugleichen. Hier setzt das Projekt „Ergänzende Lohnkostenzuschüsse zur Integration ins Arbeitsleben“ an. Bestätigt der Integrationsfachdienst, dass ein ergänzender Lohnkostenzuschuss notwendig ist um eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen oder nachhaltig zu sichern, können im Rahmen des § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) bis zu 30 % der Lohnkosten als Freiwilligkeitsleistung bewilligt werden.
Dieses Projekt ist entsprechend der Laufzeit von „Arbeit Inklusiv“ zunächst bis 31.12.2017 zu begrenzen.
Dieses Instrument des ergänzenden Lohnkostenzuschusses kann bei der Zielgruppe der Menschen mit einer wesentlichen Behinderung die Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt ganz erheblich fördern.
Damit wird auch ein wesentlicher Beitrag geleistet, um die Forderungen der UN-Behindertenrechtskonvention auf berufliche und gesellschaftliche Inklusion für Menschen mit Behinderung einzulösen.
Finanzielle Auswirkungen
Nach Aussage des Integrationsamtes des KVJS genügen für etwa ein Fünftel der bisher in Arbeit vermittelten Menschen mit einer wesentlichen Behinderung die vorrangigen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit bzw. der sonstigen Rehabilitationsträger sowie der sich daran anschließenden Leistungen des Integrationsamtes nicht, um die individuellen Einschränkungen, die sich aus der jeweiligen Behinderung ergeben, ausreichend wirtschaftlich auszugleichen.
Pro Jahr müsste mit bis zu 4 Antragstellern in der Landeshauptstadt Stuttgart zu rechnen sein, sodass der jährliche eLKZ der Landeshauptstadt Stuttgart im ersten Jahr insgesamt ca. 19.000 EUR betragen würde.
Die Aufwendungen werden durch Einsparungen bei den Kosten für die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen gedeckt.
Beteiligte Stellen
Die Referate Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen und Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser haben die Vorlage mitgezeichnet.
Vorliegende Anträge/Anfragen
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Erledigte Anträge/Anfragen
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Isabel Fezer
Bürgermeisterin
Anlagen
1. Ausführliche Begründung
2. Förderung Lohnkostenzuschuss
3. Einzelfallbeispiel
4. Verwaltungsvereinbarung
Ausführliche Begründung
1.
Grundlagen und Zielgruppe
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i. V. m. § 33 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) im Rahmen der Eingliederungshilfe kommen nur nachrangig in Betracht, sofern keine Ansprüche gegenüber dem vorrangig zuständigen Rehabilitationsträger, insbesondere dem Integrationsamt des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS) und der Bundesagentur für Arbeit bestehen.
Das Förderprogramm „Aktion Arbeit für schwerbehinderte Menschen“, das der KVJS in Kooperation mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg entwickelt hat, ist ein spezifisches Förderinstrument für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen, die beim Übergang aus Schulen und Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung des Integrationsfachdienstes angewiesen sind. Dieses Förderprogramm wurde seit 01.01.2007 durch das Bundesprogramm „Job 4000“ ergänzt. Das Förderprogramm heißt seitdem „Aktion Arbeit - Job 4000“.
Seit 01.06.2012 gibt es vom KVJS das neue Förderprogramm „Arbeit Inklusiv“. Dieses Förderprogramm sieht für die langfristige Sicherung der Beschäftigung von wesentlich behinderten Menschen im Einzelfall eine Ergänzung durch die Leistungen der Eingliederungshilfe vor.
Bei der Zielgruppe für das Projekt handelt es sich um wesentlich behinderte Menschen, die gem. § 53 SGB XII anspruchsberechtigt sind. Unerheblich ist dabei die Behinderungsart, d. h. freiwillige Leistungen für einen ergänzenden Lohnkostenzuschuss kommen für wesentlich körperbehinderte, geistig behinderte, seelisch behinderte und mehrfach behinderte Menschen in Betracht.
Das Integrationsamt des KVJS stellt sicher, dass im Bedarfsfall Leistungen der Bundesagentur für Arbeit durch eigene laufende Leistungen ergänzt und in den ersten 3 Beschäftigungsjahren verstetigt werden. Ab dem 4. Beschäftigungsjahr entfällt die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit. Ab diesem Zeitpunkt kann die weiterhin bestehende Förderung des Integrationsamtes durch den individuell festzulegenden ergänzenden Lohnkostenzuschuss im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgestockt werden. Die zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich abzugebende Förderzusage über 5 Jahre gibt dem Arbeitgeber Planungssicherheit.
Sofern im Einzelfall die vorrangigen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, eines anderen Rehabilitationsträgers und/oder des Integrationsamtes des KVJS aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Abgeltung der besonderen Aufwendungen, Belastungen und Risiken, die dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung mit besonderem Unterstützungsbedarf entstehen, nicht ausreichen, um deren Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen und nachhaltig zu sichern, müsste die Landeshauptstadt Stuttgart im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Mittel in Höhe von bis zu 30 % der Lohnkosten für max. 2 Jahre als Freiwilligkeitsleistung
bewilligen. Grundlage hierfür ist das Projekt „Ergänzende Lohnkostenzuschüsse (eLKZ) zur Integration ins Arbeitsleben“ für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 53 Abs.1 SGB XII.
Die Förderung ist zunächst auf 3 Jahre angelegt. Die Bundesagentur für Arbeit finanziert für die ersten 12 Beschäftigungsmonate 60 % und vom 13. bis zum 18. Beschäftigungsmonat 50 % der Lohnkosten. Das Integrationsamt des KVJS ergänzt in diesem Zeitraum den Eingliederungszuschlag der Bundesagentur für Arbeit um 10 % bzw. 20 % auf maximal 70 % der Lohnkosten. Ab dem 19. Beschäftigungsmonat ersetzt das Integrationsamt die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit durch vorgezogene Leistungen nach § 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) in Höhe von 40 % der Lohnkosten und erhöht gleichzeitig seinen ergänzenden Eingliederungszuschlag auf maximal 30 % der Lohnkosten.
Dadurch ist eine maximale Förderung von 70 % der Lohnkosten für die Dauer der ersten drei Beschäftigungsjahre sichergestellt. Sollte nach 3 Jahren weiterhin Unterstützungsbedarf notwendig sein, übernimmt das Integrationsamt 40 % der Aufwendungen und das Sozialamt müsste einen im Einzelfall individuell festzulegenden Anteil von bis zu max. 30 % übernehmen (sodass max. eine Förderung von 70 % erreicht werden kann).
Die Förderdauer durch das Sozialamt ist im Rahmen des Projekts zunächst auf 2 Jahre angelegt.
Ohne eine auskömmliche Förderung ist die Beschäftigung der Zielgruppe schwer zu erreichen und auf Dauer zu sichern. Wenn der behinderte Mensch jedoch in den ersten 3 Jahren stabile Arbeitsleistungen erbringt, kann es durchaus sein, dass keine zusätzliche Förderung mehr notwendig ist. Wichtig ist, dass eine frühzeitige Förderzusage aller Träger und auch von Seiten des Sozialamtes vorliegt, weil nur dann mit der Maßnahme begonnen werden kann.
Für die Arbeitgeber ist es oft weniger die absolute Höhe der Förderung, als die damit erreichbare Planungs- und Rechtssicherheit sowie die fachliche Begleitung durch den Integrationsfachdienst, die den Ausschlag für die Einstellung eines wesentlich behinderten Menschen geben.
Angesprochen werden hier auch Menschen mit einer wesentlichen Behinderung, die die Integrationsfachdienste u. a. zur Sicherung des vermittelten Arbeitsplatzes betreuen. Zunächst werden diese Arbeitsverhältnisse i. d. R. durch Leistungen nach dem SGB II (i. d. R. Eingliederungszuschüsse der Bundesagentur für Arbeit) und anschließend nach dem SGB IX (Minderleistungs- und Betreuungsaufwand) durch den KVJS gefördert. In Einzelfällen kommt es vor, dass die Lohnkostenzuschüsse des Integrationsamtes wegen der deutlichen behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen nicht ausreichen und der Arbeitsplatz in seinem Bestand akut gefährdet (d. h. von Kündigung bedroht) ist. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses hätte in diesen begründeten Einzelfällen den dauerhaften Bezug von Sozialleistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen zur Folge.
Eine Verwaltungsvereinbarung würde es erlauben, die gewährten Zuschüsse des Integrationsamtes mit freiwilligen Leistungen der Eingliederungshilfe (SGB XII) aufzustocken.
Auf die Förderung durch die Landeshauptstadt Stuttgart besteht kein Rechtsanspruch. Außerdem dürfen die Kosten, die für den Werkstattbesuch anfallen würden, nicht überschritten werden.
Derzeit werden in begründeten Einzelfällen individuelle Einzelfalllösungen mit Hilfe der hier zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel geprüft und entschieden.
2.
Finanzielle Auswirkungen
Nach Aussage des Integrationsamtes des KVJS genügen für etwa ein Fünftel der bisher in Arbeit vermittelten Menschen mit einer wesentlichen Behinderung die vorrangigen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit bzw. der sonstigen Rehabilitationsträger sowie der sich daran anschließenden Leistungen des Integrationsamtes nicht um die individuellen Einschränkungen, die sich aus der jeweiligen Behinderung ergeben, ausreichend wirtschaftlich auszugleichen. Bei den Fällen, die der Integrationsfachdienst derzeit für 2013 konkret im Auge hat, beträgt der durchschnittliche Arbeitnehmerbruttolohn 1.300 EUR. Bei diesem Arbeitnehmerbruttolohn würde die Förderung durch die Landeshauptstadt Stuttgart max. monatlich 390 EUR betragen (30 % des Arbeitnehmerbruttolohns).
Der Integrationsfachdienst rechnet in den nächsten 2 bis 3 Jahren mit ca. 10 bis 12 Anträgen. Dieser Annahme liegt die Anzahl der Personen zugrunde, die vom Integrationsfachdienst in den vergangenen 7 Jahren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt wurden (65). Aber auch hier ist mit einer Steigerung der Fallzahlen zu rechnen, wenn die Mittel eines eLKZ zur Verfügung stehen.
Die Zielgruppe der wesentlich behinderten Menschen hat im Rahmen der Eingliederung in das Arbeitsleben Anspruch auf einen Arbeitsplatz in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).
Die Kosten für einen Arbeitsplatz in einer WfbM betragen monatlich durchschnittlich ca. 1.000 EUR (Kosten der Maßnahme) plus ca. 150 EUR (Sozialversicherungsbeiträge und Arbeitsförderungsgeld), also insgesamt ca. 1.150 EUR. Pro Einzelfall fallen jährlich Kosten von ca. 13.800 EUR an.
Die monatlichen Aufwendungen für den Lohnkostenzuschuss in einem Einzelfall belaufen sich bei einem Arbeitnehmerbruttolohn von 1.300 EUR bei maximal 30 % Lohnkostenzuschuss auf 390 EUR, die jährlichen Kosten also auf 4.680 EUR.
Bei dem Lohnkostenzuschuss handelt es sich zwar um eine Freiwilligkeitsleistung im Rahmen der Sozialhilfe, vergleicht man diese Freiwilligkeitsleistung jedoch mit der alternativen Pflichtleistung (Besuch einer WfbM), so ist der Aufwand im Einzelfall pro Jahr ca. 9.120 EUR geringer.
Pro Jahr wird mit bis zu 4 Antragstellern in der Landeshauptstadt Stuttgart gerechnet, sodass bei einem monatlichen durchschnittlichen Arbeitnehmerbruttolohn von 1.300 EUR Kosten von max. monatlich 390 EUR (30 %) pro Fall entstehen. Der jährliche eLKZ der Landeshauptstadt Stuttgart würde bei 4 Antragstellern insgesamt im ersten Jahr ca. 18.720 EUR betragen.
Bei einem Werkstattbesuch dieser 4 Personen belaufen sich die Aufwendungen auf ca. 55.200 EUR pro Jahr.
Für den Einkommens- und Vermögenseinsatz bei der Gewährung eines Lohnkostenzuschusses gelten die rechtlichen Vorgaben wie bei dem Besuch einer WfbM.
3.
Ziele
Dieses Instrument des ergänzenden Lohnkostenzuschusses (eLKZ) kann bei der Zielgruppe der wesentlich behinderten Menschen die Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt ganz erheblich fördern.
Damit wird auch ein wesentlicher Beitrag geleistet, um die Forderungen der UN-Behindertenrechtskonvention auf berufliche und gesellschaftliche Inklusion für Menschen mit Behinderung einzulösen.
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Anlage 4 zu GRDrs 388_2013_Verwaltungsvereinbarung.pdf
Anlage 2_GRDrs 388_2013.ppt
Anlage 3 zu GRDrs 388_2013_Fallbeispiel.doc