Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 883/2018
Neufassung
Stuttgart,
11/08/2018



Verkehrssicherung und Erhaltung/Unterhaltung des Straßburger Platzes (zukünftig Manfred-Rommel-Platz)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Einbringung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
20.11.2018
21.11.2018
22.11.2018



Beschlußantrag:

3.

Begründung:



Der Planfeststellungsbeschluss für den neuen Tiefbahnhof vom 28.01.2005 sieht auf dem neuen Bahnhofsdach zwischen Bonatzbau und nördlicher Bebauung einen Platz vor. Dieser wird in den Planfeststellungsunterlagen als „Straßburger Platz“ bezeichnet, künftig soll er „Manfred-Rommel-Platz“ heißen. Hierfür erfolgt noch eine gesonderte Beschlussfassung. Auf dem Platz befinden sich zahlreiche Lichtaugen, die u.a. für die Belichtung des Tiefbahnhofs sorgen, sowie entlang des Bonatzbaus ein Loungebereich der Bahn.

Der Platz steht – als Bestandteil des Bahnhofsdachs – im Eigentum der DB Netz AG. Er ist außerdem als Betriebsanlage der Eisenbahnen des Bundes planfestgestellt. Die Gestaltung des Platzes gemäß Planfeststellung erfolgt nach der Planung des von der DB Netz AG beauftragten Architekten Ingenhoven. Der Platz ist Bestandteil der Gesamtgestaltung des Projekts Stuttgart 21. Nach dem Planfeststellungsbeschluss soll der entstehende Platz als zentrales und verbindendes Element aller Bahnhofs-Neubaumaßnahmen dienen, wobei „der eisenbahnbetrieblich notwendigen Funktionalität als Bahnhofsdach vorrangig Rechnung zu tragen ist“. Die Bahn hat aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses und ihres Eigentums das Nutzungsregime über den Platz, d.h. sie entscheidet, ob und inwieweit sie diesen für die Allgemeinheit öffnet, unterhält und erhält. Sie hat auch das Recht der Namensgebung.

Darüber hinaus dient der Straßburger Platz aber auch dazu, die im Rahmen des Städtebauprojekts Rosenstein neu entstehenden Stadtteile sowohl mit der bestehenden Stuttgarter City als auch mit dem Schlossgarten zu verbinden. Die LHS hat daher ein erhebliches Interesse daran, dass die Bahn als rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin den Platz für die Allgemeinheit zur Verfügung stellt. Die LHS möchte außerdem sicherstellen, dass der Platz künftig auch über den Bahnbetrieb hinaus als Aufenthaltsfläche für die Besucher eventueller Gebäude auf dem Baufeld A 3 benutzt werden kann. Sie ist weiter daran interessiert, dass der an exponierter Stelle inmitten der Stadt gelegene Platz nach den im Innenstadtbereich üblichen hohen städtischen Standards gepflegt und unterhalten wird.

Um diese städtischen Interessen zu wahren und Einflussmöglichkeiten der LHS zu sichern, könnte man eine straßenrechtliche Widmung des Platzes in Erwägung ziehen. Dem steht jedoch der bestehende Planfeststellungsbeschluss entgegen. Eine straßenrechtliche Widmung durch die LHS wäre nur möglich, wenn zum einen die Bahn als Eigentümerin des Platzes zustimmen und zum anderen das Eisenbahn-Bundesamt auf Antrag der Bahn den bisherigen Planfeststellungsbeschluss ändern würde. Aber selbst, wenn diese Voraussetzungen geschaffen werden könnten, muss von einer straßenrechtlichen Widmung wegen der damit verbundenen eisenbahnkreuzungsrechtlichen Folgen abgeraten werden: Durch die straßenrechtliche Widmung würde eine neue Kreuzungsanlage im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes entstehen. In diesem Fall träfe die LHS eine Kostentragungspflicht für die Kreuzungsanlage nach § 11 Eisenbahnkreuzungsgesetz. Der Umfang dieser Kostentragungspflicht ist im Gesetz nicht abschließend geregelt und deshalb unbestimmt. Im günstigsten Fall trägt die Stadt „nur“ die Herstellungskosten des Platzes einschließlich der darunter liegenden Tragschichten, im ungünstigsten Fall muss sie sich in erheblichem Maß an den Kosten des gesamten Trogbauwerks beteiligen. was zu nicht überschaubaren Kostenrisiken führt. Im Übrigen müsste die LHS auch bei einer straßenrechtlichen Widmung Rücksicht auf die bahnbetrieblichen Erfordernisse nehmen und wäre daher in der Verfolgung ihrer Interessen nicht frei.

Eine straßenrechtliche Widmung scheidet daher nach Auffassung der Verwaltung - insbesondere wegen der immensen Kostenrisiken - aus. Es wird vielmehr vorgeschlagen, die oben beschriebenen Interessen der LHS im Rahmen eines „Vertrags über die Herstellung, die Nutzung, die Unter- und Erhaltung des Straßburger Platzes“ zu sichern. Vertragspartner sind dabei die DB Netz AG als rechtliche und die DB Station & Service als wirtschaftliche Eigentümerin des neuen Tiefbahnhofs.

Der vorgeschlagene Vertrag für den Straßburger Platz hat – nach den vom Ausschuss für Umwelt und Technik in seiner Sitzung vom 23.10.2018 geforderten Nachverhandlungen – folgenden wesentlichen Inhalt:
Zusammengefasst: Die Bahn stellt den (bisherigen) „Straßburger Platz, der in ihrem Eigentum steht und eine Eisenbahnbetriebsanlage darstellt, im Rahmen des Verkehrsprojekts Stuttgart 21 her und stellt diesen anschließend für die Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung. Im Gegenzug übernimmt die LHS die Verkehrssicherungspflicht, die Unterhaltung und Erhaltung sowie die grundhafte Erneuerung des Oberflächenbelags. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die LHS maßgeblichen Einfluss auf Unterhaltung und Erhaltung des Platzes hat, ohne dass hierfür eine – mit immensen Kostenrisiken verbundene – Widmung des Platzes erforderlich wäre.



Finanzielle Auswirkungen

200.000 EUR netto als einmaliger Zuschuss für den Bodenbelag
390.000 EUR (Reinigungs-/Unterhaltungs-/Erhaltungskosten jährlich ab voraussichtlich Ende 2025
Heute noch nicht bezifferbare Kosten der grundhaften Erneuerung voraussichtlich ca. im Jahr 2050



Beteiligte Stellen

WFB, AKR, StU, SOS




Dirk Thürnau

Anlagen

<Anlagen>



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Anlage 1 GRDRS 883 2018.pdfAnlage 1 GRDRS 883 2018.pdf
Anlage 2 GRDrs 883 2018.pptxAnlage 2 GRDrs 883 2018.pptx