Protokoll: Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
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VerhandlungDrucksache:
413/2017
GZ:
StU
Sitzungstermin: 11.10.2017
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: EBM Föll
Berichterstattung:-
Protokollführung: Herr Häbe de
Betreff: Sanierung Münster 1 -Ortsmitte-
Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanie-
rungsgebiets nach den §§ 142 und 171 e BauGB

Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 26.09.2017, nicht öffentlich, Nr. 451

Ergebnis: Einbringung

Ausschuss für Umwelt und Technik vom 10.10.2017, öffentlich, Nr. 482

Ergebnis: mehrheitliche Zustimmung mit der Maßgabe für § 2, dass die Sanierung bis 30.09.2032 (anstatt 30.09.2030) durchgeführt werden soll


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 05.09.2017, GRDrs 413/2017, mit folgendem

Beschlussantrag:

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 142 Abs. 3 und § 171 e Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) jeweils in der aktuell gültigen Fassung in seiner Sitzung am ……. folgende Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebiets Münster 1 -Ortsmitte- beschlossen:

§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets

Im Stadtbezirk Münster wird das nachfolgend näher beschriebene Gebiet als Sanierungsgebiet sowie als Gebiet der Sozialen Stadt
Münster 1 -Ortsmitte-

förmlich festgelegt.

Das Gebiet wird im Wesentlichen abgegrenzt:

Im Nordwesten

durch das Straßengrundstück der Freibergstraße zwischen der Einmündung der Nagoldstraße im Westen und dem Straßenende an der Neckartalstraße einschließlich eines Teilstücks des Straßengrundstücks der Moselstraße von der Einmündung in die Freibergstraße bis auf Höhe des Gebäudes Nr. 88.

Im Nordosten

durch die rückwärtigen nordöstlichen Grundstücksgrenzen der unbebauten Grundstücke Flst. Nr. 153/1, 165/2, 164, 165/4, das nordöstliche Straßengrundstück der Neckartalstraße Flst. Nr. 260/2, die nordöstlichen Grundstücksgrenzen der Gebäude Neckartalstraße 363 und 361, die nordöstlichen Grundstücksgrenzen der Gebäude Austraße 66 bis 62, die nordöstlichen Grundstücksgrenzen der unbebauten Grundstücke Flst. Nr. 156/1 und 155/1, die nordöstliche Grundstücksgrenze des Gebäudes Austraße 56, die nordöstliche Grundstücksgrenze des unbebauten Grundstücks Flst. Nr. 154/1, die nordöstliche Grundstücksgrenze des Gebäudes Neckartalstraße 351, die nordöstliche Grundstücksgrenze des Gebäudes Illerstraße 4, die nordöstlichen Grundstücksgrenzen der Gebäude Austraße 42 bis 28, die nordöstliche Grundstücksgrenze des unbebauten Grundstücks Flst. Nr. 151/3, die nordöstlichen Grundstücksgrenzen der Gebäude Austraße 24 bis 12, die östliche Grundstücksgrenze der Gebäude Neckartalstraße 327 bis 317 zwischen den Einmündungen von Austraße und Argengasse in die Neckartalstraße und die östliche Grundstücksgrenze des Gebäudes Argengasse 1.

Im Südosten

durch die rückwärtige südliche Grundstücksgrenze der Gebäude Argengasse 1 bis 11, das Straßengrundstück der Jagdstraße zwischen den Einmündungen Argengasse und Am Klosterhof ohne das Pflegezentrum Stuttgart Münster in der Schussengasse 1,3,5, der östlichen und südlichen Grundstücksgrenze des Bezirksrathauses in der Schussengasse 10 und 12, das östliche Straßenende der Schussengasse, die östliche Grundstücksgrenze des Gebäudes Schussengasse 17, die rückwärtigen südöstlichen Grundstücksgrenzen des Grundstücks Flst. Nr. 452, der Gebäude Jagststraße 23 bis 31 und Enzstraße 11 bis 49, der Grundstücke Flst. Nr 455/15, 455/14, 460/1 und der Grünfläche Flst. Nr. 481/1 mit dem Verbindungsweg zwischen Enz- und Neckartalstraße.


Im Südwesten

durch die nordöstliche Grundstücksgrenze der Bahnlinie Stuttgart-Untertürkheim/Korn-westheim (Schusterbahn) zwischen Neckartalstraße und Einmündung Nagoldstraße in die Freibergstraße sowie die Flächen für den geplanten Steg von der Nagoldstraße über die Bahngleise bis zur ehemaligen Zuckerfabrik.

Ausgenommen ist ein innerhalb der Abgrenzung liegender Bereich, der im Wesentlichen abgegrenzt wird:

Im Nordwesten

durch die südöstliche Grenze des Straßengrundstücks der Freibergstraße von der nördlichen Gebäudegrenze des Gebäudes Freibergstraße 53 bis zu der Einmündung Austraße in die Freibergstraße.

Im Nordosten

durch die rückwärtigen südwestlichen Grundstücksgrenzen der Gebäude Austraße 91 bis 55.

Im Südosten

durch die rückwärtigen nordwestlichen Grundstücksgrenzen der Gebäude Illerstraße 10 bis 40 einschließlich der Eckgebäude Ammergasse 10/Illerstraße 32, Ammergasse 9, Elbestraße 8, Elbestraße 7/Illerstraße 44 und die Einmündungsbereiche der Mainstraße, Ammergasse und Elbestraße in die Illerstraße.

Im Südwesten

durch die rückwärtigen nördlichen Grundstücksgrenzen der Gebäude Nagoldstraße 10 bis 100 einschließlich des Straßengrundstücks der Fuldastraße zwischen Nagold- und Weserstraße und ein Teilstück des Straßengrundstücks der Weserstraße zwischen den Gebäuden Nr. 27 und 41, die Eckgebäude Murgtalstraße 30, Kinzigstraße 15 und 16, Oderstraße 36/Weserstraße 11, Fuldastraße 18 und die Einmündungsbereiche der Murgtal-, Kinzig-, Oderstraße in die Nagoldstraße.

Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 04.08.2017. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
Durchführungsfrist

Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Sanierung innerhalb einer Frist von 15 Jahren und somit bis 30.09.2030 durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart verlängert werden.

§ 3
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB ist ausgeschlossen.
§ 4
Genehmigungspflichten

Die Vorschrift des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge findet Anwendung.
§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.


Pläne zu der im Betreff genannten Angelegenheit sind im Sitzungssaal ausgehängt.



EBM Föll stellt fest:

Der Verwaltungsausschuss stimmt dem Beschlussantrag in der Fassung des Ausschusses für Umwelt und Technik ohne Aussprache einmütig zu.

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