Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz: 0302 und 0454
GRDrs 1293/2015
Stuttgart,
12/04/2015



Redaktionsstatut für das Amtsblatt



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
16.12.2015
17.12.2015



Beschlußantrag:

1. Das Redaktionsstatut für das Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart gem. Anlage 1 wird erlassen und in das Stadtrecht mit aufgenommen.


Begründung:


Dieses Redaktionsstatut regelt die Modalitäten des Erscheinens von Beiträgen der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelstadträte des Gemeinderats (Fraktionsbeiträge) im Amtsblatt. Mit der zum 01.12.2015 in Kraft getretenen Änderung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) ist es nach § 20 Abs. 3 GemO für Gemeinden mit eigenem Amtsblatt erforderlich, ein entsprechendes Redaktionsstatut zu erlassen. Das Redaktionsstatut in Form eines Gemeinderatsbeschlusses sollte in das Stadtrecht mit aufgenommen werden.

Nach den neuen Regeln der Gemeindeordnung ist es notwendig, im Redaktionsstatut für das Amtsblatt die Karenzzeit vor Wahlen, in denen keine Fraktionsbeiträge im Amtsblatt erscheinen dürfen, festzulegen.

Nach § 20 Abs. 3 Satz 3 GemO ist eine Karenzzeit von maximal 6 Monaten vorzusehen. Eine Untergrenze wird nicht festgelegt. Der Rechts- und Verfassungsausschuss des Städtetags Baden-Württemberg empfiehlt eine Karenzzeit von 3 Monaten. Als Mittelweg zur bisher praktizierten Karenzeit von 6 Wochen wird vorgeschlagen, eine Karenzzeit von 2 Monaten festzulegen.

Konkret würde dies bedeuten, dass angesichts der anstehenden Landtagswahl am 13.03.2016 ab Beginn des 13.01.2016 keine Fraktionsbeiträge mehr erscheinen können. Nachdem das Amtsblatt nach den Weihnachtsferien erstmals am 14.01.2016 wieder erscheint, könnten erst nach der Landtagswahl wieder Fraktionsbeiträge im Amtsblatt erscheinen.


Finanzielle Auswirkungen

-


Beteiligte Stellen

L/OB hat diese Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Werner Wölfle
Bürgermeister


Anlagen

- Redaktionstatut für das Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart
Redaktionsstatut
für das Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart


Aufgrund von § 20 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am 17.12.2015 folgendes Redaktionsstatut für das Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart beschlossen:


1. Die Karenzzeit vor Wahlen, in denen keine Beiträge der Fraktionen, der Gruppierungen und Einzelstadträte des Gemeinderats (Fraktionsbeiträge) im Amtsblatt erscheinen, wird gem. § 20 Abs. 3 Satz 3 GemO auf zwei Monate vor dem Wahltag festgesetzt. Für die Fristberechnung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 2. Im Übrigen bleibt die bisherige Praxis in Bezug auf das Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart unberührt.



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