Protokoll: Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
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VerhandlungDrucksache:
143/2016
GZ:
StU
Sitzungstermin: 22.06.2016
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: EBM Föll
Berichterstattung:-
Protokollführung: Herr Häbe fr
Betreff: Sanierung Botnang 1 -Franz-Schubert-Straße-
Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets nach § 142 BauGB

Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 07.06.2016, nicht öffentlich, Nr. 265

Ergebnis: Einbringung

Ausschuss für Umwelt und Technik vom 21.06.2016, öffentlich, Nr. 299

Ergebnis: einmütige Zustimmung


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 23.05.2016, GRDrs 143/2016, mit folgendem

Beschlussantrag:

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von §142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am …. folgende Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebiets Botnang 1 -Franz-Schubert-Straße- beschlossen:

§1
Festlegung des Sanierungsgebiets

Im Stadtbezirk Botnang wird das nachfolgend näher beschriebene Gebiet als Sanierungsgebiet
Botnang 1 -Franz-Schubert-Straße-

förmlich festgelegt.
Das Gebiet wird im Wesentlichen abgegrenzt:

Im Norden durch die Kauffmannstraße / Regerstraße. Ausgenommen werden die Bereiche des sogenannten "Nanz-Areals" und des neuen Marktplatzes südlich der Regerstraße. Nördlich der Kauffmannstraße wird der Bereich um die Auferstehungskirche in die Abgrenzung einbezogen.

Im Osten durch die östliche Grenze der Flurstücke 850, 850/2 und 850/3, und der Grundstücke Zumsteegstraße 16 - 2 sowie die östliche Grenze des Grundstücks Beethovenstraße 9 und des Flurstücks 1431/1 (Beethovenstraße).

Im Süden durch die südliche Grenze der Grundstücke Nöllenstraße 46, 18 und 11 sowie Himmerreichstraße 37; außerdem die südliche Grenze der Flurstücke entlang der alten Stuttgarter Straße sowie die südliche Grenze der Grundstücke Hummelbergstraße 3a - 3b, Förstlerstraße 2 und Beethovenstraße 2 - 8.

Im Westen durch die westliche Grenze der Flurstücke 60/3 und 63, Teile des Flurstücks 1984 (Grünfläche am Buberlesbach) sowie die östliche Grenze der Flurstücke 1984/2 und 1112 und die nördliche Grenze der Grundstücke Himmerreichstraße 44 - 52.

Ein weiterer Bestandteil der westlichen Abgrenzung ist das Flurstück 1410, Beethovenstraße, als Standort des neuen Hauses der Jugend.

Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 5. April 2016. Der Lageplan ist Bestandteil der Sanierungssatzung.
§ 2
Durchführungsfrist

Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Sanierung innerhalb einer Frist von 15 Jahren und somit bis 31. Dezember 2031 durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart verlängert werden.
§ 3
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden Anwendung.

§ 4
Genehmigungspflichten

Die Vorschrift des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge findet Anwendung.
§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tag der Bekanntmachung in Kraft.


EBM Föll stellt fest:

Der Verwaltungsausschuss stimmt dem Beschlussantrag ohne Aussprache einmütig zu.

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