Protokoll: Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
125
19
VerhandlungDrucksache:
359/2020
GZ:
JB
Sitzungstermin: 13.05.2020
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: EBM Dr. Mayer
Berichterstattung:-
Protokollführung: Herr Häbe
Betreff: Freiwilliger Verzicht auf Elternbeiträge für städtische kindertageseinrichtungen wegen Schließung aufgrund CoronaVO, Erstattung von Elternbeiträgen an freie Träger und Weitergewährung von Betriebszuschüssen - Verlängerung

Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Jugend und Bildung vom 05.05.2020, GRDrs 359/2020, mit folgendem

Beschlussantrag:

1. Dem Verzicht auf die Erhebung der Kostenbeiträge und des Essensgeldes für die Monate Mai und Juni 2020 bei den Eltern/Erziehungsberechtigten, die von Schließungen von städtischen Kindertageseinrichtungen auf der Grundlage der CoronaVO betroffen sind, wird zugestimmt. Dies gilt für Kinder in Notbetreuung nur für die Wochentage der genannten Monate, in denen keine Notbetreuung in Anspruch genommen wurde.

2. Die freien Träger der Kindertagesbetreuung erhalten für die Monate Mai und Juni 2020 den Ausfall der Kostenbeiträge für die Betreuung in städtisch geförderten Einrichtungen in Höhe von bis zu 150 % des städtischen Kostenbeitrags erstattet, sofern sie ihrerseits entsprechend Beschlussantrag Nr. 1 auf die Erhebung von Kostenbeiträgen bzw. Besuchsentgelten verzichten. Der Erstattungsanspruch je Kind beschränkt sich auf die Tage, an denen keine Notbetreuung in Anspruch genommen wurde. Die Erstattung erfolgt entsprechend der jeweils von den Trägern auf das Kurzarbeitergeld gewährten Aufstockung an das pädagogische Fachpersonal.
3. Die Betriebskostenförderung der freien Kita-Träger wird trotz der angeordneten Schließungen ab Mai 2020 bis auf Weiteres nach den geltenden Förderrichtlinien weiter gewährt, ggf. unter Anrechnung von vorrangigen Ersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld) durch Bund oder Land. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die freien Kita-Träger gemäß der CoronaVO bedarfsgerecht an der Notbetreuung beteiligen.

4. Die laufende Geldleistung an die Tagespflegepersonen wird trotz der Untersagung der Betreuung für die Monate Mai und Juni 2020 im Umfang von 80 % der laufenden Geldleistung freiwillig weiter gewährt. Tagespflegepersonen, die eine Notbetreuung durchführen, erhalten die Geldleistung weiterhin in voller Höhe. Ein Kostenbeitrag der Eltern an den Kosten kann gemäß § 90 SGB VIII nicht verlangt werden, sofern die Kinder nicht in Notbetreuung sind.

5. Von den Mehrbedarfen, wie im Kapitel Finanzielle Auswirkungen dargestellt, und der dargestellten Ergebnisverschlechterung infolge von Mindererträgen wird Kenntnis genommen.

Die Beratungsunterlage ist dem Originalprotokoll sowie dem Protokollexemplar für die Hauptaktei beigefügt.


EBM Dr. Mayer stellt fest:

Der Verwaltungsausschuss stimmt dem Beschlussantrag ohne Aussprache einmütig zu.
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