Aus dem Nachlassvermögen wurden bisher folgende Einrichtungen ganz oder teilweise finanziert:
Es ist der Wunsch der beiden Testamentsvollstrecker, dass diese Einrichtungen auf Dauer in einem guten Zustand erhalten und entsprechend dem Stifterwillen betrieben werden. Dies soll mit Hilfe der Stiftung erreicht werden, ohne aber dadurch die Landeshauptstadt Stuttgart als Eigentümerin der Einrichtungen von ihren Verpflichtungen zu befreien.
§ 1 Name, Rechtsform 1. Die Stiftung führt den Namen „Rudolf Schmid und Hermann Schmid Stiftung“ (im Weiteren als Stiftung bezeichnet).
2. Schriftliche Anträge auf Stiftungsmittel werden dem Stiftungsrat jeweils in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt. § 11 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Aufhebung 1. Die Stiftungssatzung kann nur mit Zustimmung des Stiftungsrats durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden.
2. Das Vermögen ist anschließend ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Dabei ist sofern möglich nach § 101 Abs. 3 Satz 2 GemO BW der Stifterwille zu berücksichtigen. § 13 Stellung des Finanzamts Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie ein Beschluss zur Aufhebung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist im Voraus die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts einzuholen. Finanzielle Auswirkungen <Finanzielle Auswirkungen> Anlagen zum Seitenanfang