Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 41/2017
Stuttgart,
01/20/2017



Änderung der Stiftungssatzung der
Rudolf Schmid und Hermann Schmid Stiftung




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
15.02.2017
16.02.2017



Beschlußantrag:

In § 7 Abs. 1 und 2 und § 10 der Satzung der rechtlich unselbstständigen Rudolf Schmid und Hermann Schmid Stiftung der Landeshauptstadt Stuttgart wird jeweils „Referat Soziales, Jugend und Gesundheit“ durch „Referat Soziales und gesellschaftliche Integration“ ersetzt.


Begründung:


Die Stiftungssatzung der Rudolf Schmid und Hermann Schmid Stiftung (GRDrs 331/2014) aus dem Jahr 2014 ist an die Neuordnung der Geschäftskreise des Bürgermeisteramts zum 1. August 2016 (GRDrs 549/2016) anzupassen.

Der Stiftungsrat der Rudolf Schmid und Hermann Schmid Stiftung hat den Änderungen entsprechend § 11 Abs. 1 der Stiftungssatzung in der Sitzung vom 12. Dezember 2016 zugestimmt.

Referat SI hat die Vorlage mitgezeichnet.





Michael Föll
Erster Bürgermeister

Anlage
Stiftungssatzung (geänderter Wortlaut)
Anlage 1 zu GRDrs 41/2017

Satzung der Rudolf Schmid und Hermann Schmid Stiftung


Präambel

Aus den Nachlässen des am 3. Oktober 1994 verstorbenen Herrn Rudolf Schmid sowie seines am 17. April 1992 vorverstorbenen Bruders, Herrn Hermann Schmid, erhielt die Landeshauptstadt Stuttgart als testamentarische Alleinerbin ein sehr bedeutendes Nachlassvermögen. Der Nachlass war mit der Auflage verbunden, den Reinnachlass für ein neues Alten- und Altenpflegeheim zu verwenden, wobei die Stadt das Grundstück unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hatte. Entsprechend dem Stifterwillen von Herrn Rudolf Schmid und Herrn Hermann Schmid wurde in Abstimmung mit den Testamentsvollstreckern, den Herren Werner Krieger und Edgar Kurz, beide in Stuttgart, mit Beschluss des Gemeinderats (GRDrs 556/1994) vom 8. Dezember 1994 eine rechtlich unselbstständige Stiftung errichtet. Mit Beschluss des Gemeinderats vom 29. April 2004 (GRDrs. 130/2004) wurde die Stiftungssatzung geändert und dabei insbesondere der Stiftungszweck erweitert.

Aus dem Nachlassvermögen wurden bisher folgende Einrichtungen ganz oder teilweise finanziert:

Es ist der Wunsch der beiden Testamentsvollstrecker, dass diese Einrichtungen auf Dauer in einem guten Zustand erhalten und entsprechend dem Stifterwillen betrieben werden. Dies soll mit Hilfe der Stiftung erreicht werden, ohne aber dadurch die Landeshauptstadt Stuttgart als Eigentümerin der Einrichtungen von ihren Verpflichtungen zu befreien.

§ 1 Name, Rechtsform

1. Die Stiftung führt den Namen „Rudolf Schmid und Hermann Schmid Stiftung“ (im Weiteren als Stiftung bezeichnet).

2. Sie ist eine rechtlich unselbstständige örtliche Stiftung nach § 101 Absatz 1 Ge­meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Verwaltung der Lan­deshauptstadt Stuttgart, die als Sondervermögen gemäß § 96 GemO BW zu behandeln ist.


§ 2 Zweck

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) sowie die Förderung der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart. 2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver­wendet werden.
3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Landeshauptstadt Stuttgart erhält keine Gewinnanteile und - außer der Erstattung von persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten, sowie als Rechtsträgerin der geförderten Einrichtungen - keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des
§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.



§ 4 Stiftungsvermögen

1. Das Sachanlagevermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und unge­schmälert zu erhalten. Es sind daher regelmäßige Unterhaltungsmaßnahmen sowie wirtschaftlich sinnvolle Investitionen durch die Immobilienverwaltung durchzuführen. 2. Das Finanzanlagevermögen ist sicher und ertragreich anzulegen. Die Anlagericht­linien der Landeshauptstadt Stuttgart sind dabei zu beachten. 3. Vermögensumschichtungen zwischen dem Sach- und Finanzanlagevermögen sind, nach erteilter Zustimmung des Stiftungsrats, zulässig. Über die Verwendung von Umschichtungserlösen beschließt der Stiftungsrat, vgl. § 8 Nr. 1 dieser Satzung.


§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich als Zustiftungen zum Stiftungskapital bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die steuerlich zulässigen Rücklagenzuführungen nach § 62 AO.
2. Zur Werterhaltung können nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und zum Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden. Um die Stiftungszwecke nachhaltig zu erfüllen, können des Weiteren Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO gebildet werden.


§ 6 Stiftungsorgan

1. Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.

2. Er ist kein Organ im kommunalverfassungsrechtlichen Sinne. Er dient der Ab­stimmung der Vorstellungen der Stadtverwaltung mit dem Stifterwillen und trifft Entscheidungen im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung.

3. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Die Stiftungsratsmitglieder der Landeshauptstadt Stuttgart erhalten für ihre Tätigkeit keine Aufwandsent­schädigung. Für den Zeitaufwand sowie den Arbeitseinsatz der weiteren Stiftungsratsmitglieder kann eine in ihrer Höhe angemessene Entschädigung vorgesehen werden.

§ 7 Zusammensetzung des Stiftungsrats

1. Der Stiftungsrat ist paritätisch besetzt und besteht aus den folgenden vier Mitgliedern: 2. Den Vorsitz über den Stiftungsrat führt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin des Referats Soziales und gesellschaftliche Integration der Landeshauptstadt Stuttgart. 3. Um die Parität im Stiftungsrat und die nachhaltige Erfüllung des Stifterwillens zu gewährleisten, soll nach dem Ausscheiden der Testamentsvollstrecker jeweils ein zu benennendes Mitglied aus den Familien der Testamentsvollstrecker in den Stifterrat aufrücken.


§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats

1. Der Stiftungsrat entscheidet im Rahmen der laufenden Verwaltung über die zweckentsprechende Verwendung der Vermögenserträge sowie von Umschichtungserlösen unter Beachtung der Wertgrenzen nach § 32 Abs. 15 der Zuständigkeitsordnung (ZO) der Landeshauptstadt Stuttgart. 2. Die in den Fällen von § 4 Nr. 3 sowie § 11 Nr. 1 und 4 dieser Satzung erforderliche Zustimmung des Stiftungsrats ist im Voraus einzuholen. 3. Der Stiftungsrat achtet darauf, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. 4. Der Stiftungsrat berät über Empfehlungen zur Beschlussfassung durch den Gemeinderat.


§ 9 Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsrats

1. Beschlüsse des Stiftungsrats werden in der Regel während der Stiftungsratssitzungen gefasst. 2. Die Sitzungen des Stiftungsrats sind nichtöffentlich. 3. Der Stiftungsrat tagt nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Kalenderjahr.

4. Auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrats ist eine Stiftungsrats­sitzung durchzuführen. 5. Die Einberufung erfolgt rechtzeitig durch die/den Stiftungsratsvorsitzende/n unter Angabe der Tagesordnung.

6. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stiftungsrats­mitglieder anwesend ist. Die Testamentsvollstrecker können sich gegenseitig vertreten. Die Mitglieder der Landeshauptstadt Stuttgart können sich ebenfalls gegenseitig vertreten oder Vertreter aus ihren Referaten benennen.

7. Der Stiftungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In diesem Fall kann eine neutrale Person zur Vermittlung hinzugezogen werden.

8. Gäste der Stiftungsräte können beratend teilnehmen oder hinzugezogen werden.

9. Über die Sitzungen werden Protokolle angefertigt. Der Protokollführer wird vom Stiftungsratsvorsitzenden bestimmt.


§ 10 Verwaltung

1. Die Stiftung wird vom Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen der Lan­deshauptstadt Stuttgart (Stadtkämmerei) in finanzieller Hinsicht und vom Referat Soziales und gesellschaftliche Integration (Sozialamt) in fachlicher Hinsicht verwaltet.

2. Schriftliche Anträge auf Stiftungsmittel werden dem Stiftungsrat jeweils in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt.


§ 11 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Aufhebung

1. Die Stiftungssatzung kann nur mit Zustimmung des Stiftungsrats durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden.

2. Eine Aufhebung der Stiftung ist nach § 101 Abs. 2. GemO BW nur unter den Voraussetzungen von § 87 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zulässig. 3. Die Landeshauptstadt Stuttgart wird vor Aufhebung der Stiftung prüfen, ob eine Zweckänderung oder die Zusammenlegung mit einer anderen unselbstständigen Stiftung möglich ist.

4. Die Aufhebung der Stiftung ist mit Zustimmung des Stiftungsrats vom Gemeinderat zu beschließen.


§ 12 Vermögensanfall

1. Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung nach § 101 Abs. 3 Satz 1 GemO BW an die Landeshauptstadt Stuttgart.

2. Das Vermögen ist anschließend ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Dabei ist sofern möglich nach § 101 Abs. 3 Satz 2 GemO BW der Stifterwille zu berücksichtigen.


§ 13 Stellung des Finanzamts

Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie ein Beschluss zur Aufhebung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist im Voraus die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts einzuholen.






Finanzielle Auswirkungen

<Finanzielle Auswirkungen>







Anlagen




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