Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 143/2016
Stuttgart,
05/23/2016



Sanierung Botnang 1 -Franz-Schubert-Straße-
Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets
nach § 142 BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Bezirksbeirat Botnang
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Einbringung
Beratung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
07.06.2016
14.06.2016
21.06.2016
22.06.2016
23.06.2016



Beschlußantrag:

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von §142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am …. folgende Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebiets Botnang 1 -Franz-Schubert-Straße- beschlossen:


§1
Festlegung des Sanierungsgebiets

Im Stadtbezirk Botnang wird das nachfolgend näher beschriebene Gebiet als Sanierungsgebiet
Botnang 1 -Franz-Schubert-Straße-

förmlich festgelegt.


Das Gebiet wird im Wesentlichen abgegrenzt:

Im Norden durch die Kauffmannstraße / Regerstraße. Ausgenommen werden die Bereiche des sogenannten „Nanz-Areals“ und des neuen Marktplatzes südlich der Regerstraße. Nördlich der Kauffmannstraße wird der Bereich um die Auferstehungskirche in die Abgrenzung einbezogen.

Im Osten durch die östliche Grenze der Flurstücke 850, 850/2 und 850/3, und der Grundstücke Zumsteegstraße 16 – 2 sowie die östliche Grenze des Grundstücks Beethovenstraße 9 und des Flurstücks 1431/1 (Beethovenstraße).

Im Süden durch die südliche Grenze der Grundstücke Nöllenstraße 46, 18 und 11 sowie Himmerreichstraße 37; außerdem die südliche Grenze der Flurstücke entlang der alten Stuttgarter Straße sowie die südliche Grenze der Grundstücke Hummelbergstraße 3a – 3b, Förstlerstraße 2 und Beethovenstraße 2 – 8.

Im Westen durch die westliche Grenze der Flurstücke 60/3 und 63, Teile des Flurstücks 1984 (Grünfläche am Buberlesbach) sowie die östliche Grenze der Flurstücke 1984/2 und 1112 und die nördliche Grenze der Grundstücke Himmerreichstraße 44 – 52.

Ein weiterer Bestandteil der westlichen Abgrenzung ist das Flurstück 1410, Beethovenstraße, als Standort des neuen Hauses der Jugend.

Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 5. April 2016. Der Lageplan ist Bestandteil der Sanierungssatzung.

§ 2 Durchführungsfrist

Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Sanierung innerhalb einer Frist von 15 Jahren und somit bis 31. Dezember 2031 durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart verlängert werden.

§ 3
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden Anwendung.

§ 4
Genehmigungspflichten

Die Vorschrift des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge findet Anwendung.

§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tag der Bekanntmachung in Kraft.





Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Auf der Grundlage des Ergebnisberichts der vorbereitenden Untersuchungen nach
§ 141 BauGB ist für den oben genannten Bereich zur Beseitigung städtebaulicher Missstände die Festlegung eines Sanierungsgebiets gemäß § 142 BauGB erforderlich.

Gemäß § 149 BauGB hat die Gemeinde nach dem Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen. Diese wird dem Gemeinderat separat zur Beschlussfassung vorgelegt.

Finanzielle Auswirkungen

Ein Förderantrag zur Aufnahme in das Landessanierungsprogramm (LSP) für das Programmjahr 2016 wurde 2015 von der Verwaltung gestellt. Die überschlägige Kostenschätzung aus den vorbereitenden Untersuchungen für die Durchführung der Sanierung ergab nach Abzug von sanierungsbedingten Einnahmen einen Mittelbedarf von rd. 7,6 Mio. € (unrentierliche Ausgaben).

Der Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart über einen Förderrahmen von 2,5 Mio. € vom 8. Februar 2016 liegt vor.


Beteiligte Stellen

Referat WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Lageplan


Ausführliche Begründung

Auf den Bericht über das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen (VU) vom 4. September 2015 wird Bezug genommen.

Darin werden dem Gebiet städtebauliche Missstände bescheinigt:
Die historische Baustruktur mit einer hohen baulichen Dichte und teilweise schlechter Bausubstanz sowie Grundrissen führt zu einer eingeschränkten Belichtung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten und geht mit einem hohen Versiegelungsgrad der Grundstücksfreiflächen einher. Dies führt zu einem Mangel an wohnungsnahen Aufenthalts- und Erholungsflächen auf den privaten Grundstücken. Hinzu kommt eine Dominanz der Verkehrsfunktionen in vielen Straßenzügen, aus der eine mangelnde Aufenthaltsqualität resultiert.

Die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchung zeigen, dass für das im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 5. April 2016 begrenzte Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände und Mängel gemäß § 142 BauGB die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet erforderlich ist.

Übergeordnete Sanierungsziele sind die Stärkung der Wohnfunktion und Modernisierung von Gebäuden. Außerdem sollen gewerblich genutzte Flächen neu geordnet und öffentliche Räume aufgewertet werden. Zusätzlich sollen Gemeinbedarfseinrichtungen gesichert und ausgebaut werden.


1. Ziele der Sanierung

Die wesentlichen Sanierungsziele sind:

Stärkung der Wohnfunktion
Modernisierung der Gebäude
Aufwertung des öffentlichen Raums
Neuordnung
Sicherung und Ausbau von Gemeinbedarfseinrichtungen
2. Neuordnungskonzept

Um die Sanierungsziele zu erreichen, sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:

3. Bürgerbeteiligung

Neben der üblichen Befragung mittels Fragebogen an alle Eigentümer, Haushalte und Gewerbetreibende wurde zur frühzeitigen Information und Einbindung der Bewohnerinnen und Bewohner am 5. Februar 2015 eine öffentliche Informationsveranstaltung im Bürgersaal des Bürgerhauses Botnang durchgeführt. Mit dem Entwurf der Sanierungsziele und eines sich hieraus ergebenden Neuordnungs- und Maßnahmenkonzept wurde eine zweite Öffentlichkeitsbeteiligung mit Workshop-Charakter am 7. Juli 2015 in der Turn- und Versammlungshalle Botnang durchgeführt. Dabei hatten die Botnanger die Möglichkeit, die Entwürfe der Ziele und Konzepte zu prüfen und Hinweise und Anregungen zu geben.
Außerdem wurden im Rahmen der vorbereitenden Untersuchung Personen befragt, die aufgrund ihrer Funktion im Untersuchungsgebiet oder im Bezirk als sogenannte Schlüsselpersonen Auskunft über die örtliche Situation geben können. Es ist vorgesehen, die Bürgerbeteiligung bei der Entwicklung und Umsetzung der Projekte fortzusetzen.

4. Abgrenzung des förmlich festzulegenden Sanierungsgebiets

Die Gesamtfläche des Untersuchungsgebiets der vorbereitenden Untersuchung betrug 21 ha. Auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse wurde vom beauftragten Büro empfohlen, einzelne Teile des Untersuchungsgebiets nicht in die Satzungsabgrenzung einzubeziehen, so dass das Sanierungsgebiet nun mit einer Fläche von 16,5 ha festgelegt wird. Der ermittelte Förderrahmen für Sanierungsmaßnahmen im vorgeschlagenen Gebiet beläuft sich auf rund 7,6 Mio. €.

5. Wahl des Sanierungsverfahrens

Auf Basis der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen wird die Durchführung der Sanierungsmaßnahme im umfassenden Sanierungsverfahren mit Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften empfohlen.

Diese Einschätzung wurde durch die Prüfung des Stadtmessungsamts bestätigt.

6. Sozialplan

Während der Durchführung der Sanierung ist den sozialen Belangen besondere Beachtung zu schenken. Ein Sozialplan für die betroffenen Eigentümer, Mieter und Pächter ist zu entwickeln und fortzuführen.

Zur Vermeidung bzw. zur Milderung nachteiliger Auswirkungen während der Dauer der Sanierung müssen die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse der Betroffenen, ihre Wohnbedürfnisse, soziale Beziehungen sowie örtliche Bindungen und Abhängigkeiten berücksichtigt werden. Die Stadt wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten erforderlichenfalls Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen bzw. bei dessen Beschaffung behilflich sein. Entsprechendes gilt bei eventuell notwendigen Betriebsverlagerungen. Die Sanierungsbetroffenen erhalten Unterstützung beim Umzug nach den vom Gemeinderat beschlossenen Richtlinien.

7. Durchführungsfrist

Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Sanierung innerhalb einer Frist von 15 Jahren durchgeführt werden. Diese Frist ist mit Beschluss der Sanierungssatzung festzulegen. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass diese Frist in Stuttgart in der Regel eingehalten werden kann. Bei Bedarf kann die Frist jedoch, wie gesetzlich vorgesehen, durch Beschluss verlängert werden.

8. Kosten und Finanzierung

Das Verfahren wurde mit Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 2. Februar 2016 in das Landessanierungsprogramm (LSP) zunächst mit einer Landesfinanzhilfe von 1,5 Mio. € (Fördersatz von 60 %) aufgenommen. Dies entspricht einem Förderrahmen von 2,5 Mio. €; der städtische Anteil von 40 % beträgt somit 1 Mio. €. Der Differenzbetrag zum beantragten Gesamtförderrahmen von 7,6 Mio. € soll durch Aufstockungsanträge in den Folgejahren erreicht werden.

Die überschlägige Kostenschätzung aus den vorbereitenden Untersuchungen für die Durchführung der Sanierung ergab nach Abzug von sanierungsbedingten Einnahmen einen Mittelbedarf von rd. 7,6 Mio. € (unrentierliche Ausgaben). Der nunmehr bewilligte Förderrahmen beträgt 2,5 Mio. €. Das bedeutet, dass bei der Umsetzung der Sanierungsziele Prioritäten gesetzt werden müssen. Es ist allerdings geplant, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Erhöhung des Förderrahmens zu stellen.

In der mittelfristigen Finanzplanung 2015 bis 2020 sind bisher keine Mittel veranschlagt. Die in den Haushaltsjahren 2016 / 2017 erforderlichen Mittel werden im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit im Amtsbereich 6107020 – Stadterneuerung bereitgestellt.

Die 2018 ff benötigten Finanzmittel werden für den Doppelhaushalt 2018/2019 angemeldet. Die im Förderrahmen für das bereits genehmigte Verfahren vorgesehenen Mittel sind als Vorbelastung in den Haushalt 2018/2019 aufzunehmen.



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