Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz:
WFB
GRDrs
949/2017
Stuttgart,
11/02/2017
Maßnahme zur strukturellen Verbesserung des Stadthaushalts
Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
06.11.2017
29.11.2017
30.11.2017
Beschlußantrag:
Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer wird in der Fassung der Anlage beschlossen.
Begründung:
Der Gemeinderat hat am 16. Dezember 2015 die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Stadtrecht Nr. 9/1) mit Wirkung vom vom 1. Januar 2016 geändert.
Als Teil der Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung des Stadthaushalts (GRDrs 593/2017) hat die Verwaltung die Erhöhung des Steuersatzes zur Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten vorgeschlagen.
Der seit 1. Januar 2010 geltende Steuersatz für Gewinnspielgeräte betrug 18 v. H. der Nettokasse. Dieser wurde ab 1. Januar 2012 auf 22 v. H. der Nettokasse und ab 1. Januar 2016 auf 24 v. H. der Nettokasse erhöht. Der Steuersatz für Gewinnspielgeräte soll nun ab dem 1. Januar 2018 auf 26 v.H. der Nettokasse angehoben werden.
Bei der Festsetzung eines Steuersatzes ist zu beachten, dass dieser für den Steuerpflichtigen keine „erdrosselnde“ Wirkung haben darf. In Bezug auf die Vergnügungssteuer liegen einschlägige Gerichtsurteile vor.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat im Jahr 2008 einen Steuersatz von 20 v. H. der
Brutto
kasse für zulässig gehalten. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 17.10.2012 (Az: 5 K 2242/11) entschieden, dass der Steuersatz mit 25 v.H. der
Brutto
kasse noch keine erdrosselnde Wirkung hat. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 19.03.2015, AZ: 2 KN 1/15) und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 20.07.2017, Az: 2 S 1671/16) haben entschieden, dass der Steuersatz in Höhe von 20 v.H. der
Brutto
kasse nicht zu beanstanden ist.
In Filderstadt, Karlsruhe, Leonberg und Rastatt gilt ein Steuersatz von 20 v. H. der
Brutto
kasse, in Villingen-Schwenningen beträgt der Steuersatz 23 v. H., in Mannheim 25 v.H der
Netto
kasse und in Esslingen, Backnang und Schorndorf beträgt der Steuersatz 25 v.H. der
Brutto
kasse.
Bruttokasse
= elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahme abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld
Nettokasse
= elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag) abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld sowie abzüglich der Umsatzsteuer.
Der vorgeschlagene Steuersatz von 26 % der
Netto
kasse entspricht in etwa einem Steuersatz von 22 % der
Brutto
kasse. Er liegt damit im Rahmen der von der Rechtsprechung akzeptierten Steuersätze.
Die Erhöhung des Steuersatzes führt zu einem voraussichtlichen Mehrertrag bei der Vergnügungssteuer von ca. 1,4 Mio EUR, der im Haushaltsentwurf 2018/2019 noch nicht eingeplant ist. Die Satzungsänderung hat keine Auswirkungen auf den Personalbedarf.
Referat AKR hat die Vorlage mitgezeichnet.
Michael Föll
Erster Bürgermeister
Anlagen
1 Änderungssatzung (Entwurf)
2 Entwicklung bei den Standorten und der Anzahl der Spielgeräte
Anlage 1 zu GRDrs 949/2017
Satzung zur Änderung der Satzung
der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung der Vergnügungssteuer
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am
_____________
*) aufgrund
§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gem O) sowie §§ 2, 9 Abs.4 des
Kommunalabgabegesetzes Baden-Württemberg (KAG) folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer
vom 16. Dezember 2011 (Stadtrecht 9/1, Amtsblatt Nr. 51/52 vom 22. Dezember 2011),
zuletzt geändert am 16. Dezember 2015 (Amtsblatt Nr. 52/53 vom 24. Dezember 2015) wird wie folgt geändert:
In § 5 wird Absatz 1 neu gefasst:
„(1) Für das Halten von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) beträgt die Steuer je Kalendermonat 26 v. H. der Nettokasse, mindestens jedoch 142 EUR bei Aufstellung in Spielhallen bzw. 59 EUR bei Aufstellung an anderen Orten.“
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Anlage 2 zu GRDrs 949/2017
Entwicklung bei den Standorten und der Anzahl der Spielgeräte (mit und ohne Gewinn, Musikautomaten)
Aufsteller
Aufstellungsorte
Spielgeräte
31.12.2012
115
795
Sp 127
aO 668
2
.
628
mG 2.592
oG 20
M 16
31.12.2013
107
877
Sp 124
aO 753
2.691
mG 2.663
oG 13
M 15
31.12.2014
113
949
Sp 123
aO 826
2.776
mG 2.740
oG 18
M 18
02.12-2015
106
918
Sp 123
aO 795
2.770
mG 2.740
oG 15
M 15
31.12.2015
113
938
Sp 123
aO 815
2.750
mG 2.720
oG 15
M 15
31.12.2016
103
832
Sp 120
aO 712
2.673
mG 2.649
oG 11
M 13
06.10.2017
126
772
Sp 120
aO 652
2.618
mG 2.595
oG 9
M 14
Sp = Spielhalle, aO = andere Aufstellungsorte, mG = mit Gewinnmöglichkeit, M = Musikautomat
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen
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